Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1955 wird zurückgewiesen,
Die Beteiligten haben einander Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der im Jahre 1884 geborene Kläger war seit 1908 Beamter auf Lebenszeit. Beim Zusammenbruch im Jahre 1945 war er Steuerrat in Berlin. Nach Verlust seines Amtes ist er in den Jahren 1945 bis 1948 als Arbeiter und Wächter versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; 29 Monatsbeiträge wurden in dieser Zeit für ihn zur Rentenversicherung entrichtet.
Vom 1. Mai 1949 an gewährten ihm die Versicherungsanstalt Berlin (VAB.), später die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA.) wegen Erwerbsunfähigkeit eine Versichertenrente. Die Höhe der Rente schwankte. Ursprünglich betrug sie 112,– DM monatlich. Sie wurde später nach Grund- und Steigerungsbetrag errechnet und in Höhe von 41,– DM festgestellt. Nach mehreren Erhöhungen betrug sie ab 1. Juni 1951 71,– DM. Immer aber wurde diese Versichertenrente auf die Versorgungsbezüge angerechnet, die der Kläger in der Zeit vom 1. Mai 1949 bis 30. September 1951 vom Lande Berlin erhielt.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1952 stellte die beklagte LVA. unter Berufung auf § 51 des Berliner Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 – RVÜG – (BerlGVBl. S. 588) die Zahlung der Versichertenrente zum 30. September 1952 ein. Außerdem teilte sie dem Kläger mit, daß sie ihn mit den für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 30. September 1952 überzahlten Rentenbeträgen in Höhe von 852,– DM (12 × 71) „belaste”; der Senator für Inneres behielt den Betrag im Jahre 1953 von einer Nachzahlung auf die Versorgungsbezüge des Klägers ein und führte ihn 1954 an die beklagte LVA. ab. Ein Einspruch des Klägers wurde von der Beklagten durch Bescheid vom 29. Dezember 1952 zurückgewiesen. Auch die Beschwerde des Klägers an den Beschwerdeausschuß der beklagten LVA. blieb erfolglos (Entscheidung vom 18. Mai 1953).
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit der Beschwerde an das Sozialversicherungsamt Berlin, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Berlin überging. Das SG. wies die auf Weiterzahlung der Versichertenrente über den 1. Oktober 1951 hinaus gerichtete Klage durch Urteil vom 5. Juli 1954 ab. Auch die Berufung des Klägers an das Landessozialgericht (LSG.) Berlin hatte keinen Erfolg. Das LSG. bestätigte in seinem Urteil vom 16. Juni 1955 die vom Versicherungsträger und der Vorinstanz vertretene Auffassung, daß § 51 Abs. 1 RVÜG auf den Kläger Anwendung finde. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen höherrangige Verfassungsnormen.
Mit der – vom LSG. zugelassenen – Revision beantragt der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der dem § 51 RVÜG vom LSG. gegebenen Auslegung sei die Vorschrift grundgesetzwidrig und daher nicht verbindlich: Sie verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Der Kläger habe durch den rechtskräftigen Rentenbescheid ein Recht erworben, das auf eigenen Leistungen (Einsatz der Arbeitskraft als Beamter und als Arbeiter; 29 Monatsbeiträge) beruhe und daher durch Art. 14 GG geschützt werde. § 51 RVÜG verstoße aber auch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Aus der Gruppe der Rentenempfänger werde eine kleine Gruppe herausgenommen, nämlich diejenigen Personen, die eine Versorgung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. Mai 1951 – G 131 – (BGBl. I S. 307; BerlGVBl. S. 1149) erhielten. Dies sei jedenfalls eine ungleiche Behandlung gegenüber der Gruppe der Selbständigen auf Grund eines außerhalb des Rentenrechts liegenden Tatbestandes. Eine ungleiche Behandlung bestehe aber auch im Verhältnis zwischen den alten ehemaligen Beamten, die die Wartezeit von 60 Monaten nicht mehr mit Beitragszeiten erfüllen konnten, und den jüngeren Beamten, denen dies noch möglich sei. Ferner verstoße § 51 RVÜG gegen das Rechtsstaatsprinzip. Rechtskräftige Rentenbescheide seien abgeändert worden, ohne daß Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben seien und ein ausgesprochener Notstand ihre Aufhebung verlangt habe. Auch dadurch, daß § 51 RVÜG sich Rückwirkung für die Zeit ab 1. Oktober 1951 beigelegt habe, sei eine mit dem Prinzip des Rechtsstaats nicht mehr vereinbare Rechtsunsicherheit entstanden. Schließlich habe auch der allgemeine verwaltungsrechtliche, vom Reichsversicherungsamt (RVA.) anerkannte Grundsatz, die Rückforderung von Leistungen sei unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoße, keine Beachtung gefunden.
Die Beklagte beantragt, die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Die beigeladene Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA.) schließt sich der Rechtsansicht des LSG. an. Der beigeladene Senator für Inneres hat von einer Stellungnahme abgesehen,
II
Nach der Auslegung, die das LSG. dem § 51 Abs. 1 RVÜG gegeben hat, war die Versichertenrente des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 weggefallen und das Land Berlin verpflichtet, einen Betrag in Höhe der für die Zeit nach dem 30. September 1951 gezahlten Rentenbeträge bei der Auszahlung der Versorgungsbezüge nach dem G 131 einzubehalten und an die beklagte LVA. abzuführen. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden; denn es handelt sich bei § 51 RVÜG um eine landesrechtliche Vorschrift, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt (§ 162 Abs. 2 SGG). Sie ist daher nicht revisibel (vgl. BSG. 3 S. 77 [80]). Doch bleibt zu prüfen, ob die genannte Vorschrift nicht gegen revisibles Recht, nämlich die – auch im Lande Berlin geltenden – Grundrechte des GG verstößt (BSG. 5 S. 40 [41]).
Zu Unrecht ist die Revision der Auffassung, § 51 Abs. 1 RVÜG stehe in Widerspruch zu der Eigentumsverbürgung des Art. 14 GG. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG. – (vgl. Entscheidung des 6. Senats vom 19.3.1957 in BSG. 5 S. 40 [42 ff.]) ist als Grundsatz anerkannt, daß auch subjektive öffentliche Rechte „Eigentum” im Sinne des Art. 14 GG sein können, sofern sie nämlich auf der eigenen Leistung des Berechtigten beruhen. Der Senat trägt keine Bedenken, diesen Grundsatz auf Renten der Sozialversicherung anzuwenden. Würde der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz „erdiente” Berechtigungen dieser Art nicht erfassen, so würde eine spezifische Form, in der der auf Verwertung seiner Arbeitskraft als Existenzgrundlage angewiesene Einzelne heute überwiegend „Besitz” erwirbt – nämlich als öffentlich-rechtliche Ansprüche – unter Mißachtung des Bekenntnisses des GG zur Sozialstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) ungeschützt bleiben. Indessen können die mannigfachen Fragen, wie sich die Eigentumsgarantie auf Sozialversicherungsrenten im allgemeinen auswirkt, in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall offenbleiben; denn die Versichertenrente des Klägers ist ein Sonderfall einer Rentenberechtigung, die durch ihre Verknüpfung mit dem beamtenrechtlichen Versorgungsstatus des Klägers ihr Gepräge erhält.
Nach § 55 Abs. 4 der Satzung der VAB. in der vom 1. Januar 1947 an geltenden Fassung wurde Personen, die seit dem 1. Juli 1945 versicherungspflichtig geworden sind, auf die Wartezeit die Dauer der früheren, seit dem 1. Januar 1939 ausgeübten Tätigkeit angerechnet, für welche die Versicherungspflicht inzwischen eingeführt worden war. Auf den Kläger bezogen bedeutete dies, daß die vor seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit liegende Beamtendienstzeit als Ersatzzeit für die Wartezeit gerechnet wurde. Schon an dieser – dem Sozialversicherungsrecht sonst fremden – Berücksichtigung von Beamtendienstzeiten als Ersatzzeit zeigt sich der versorgungsrechtliche Einschlag dieser Versichertenrente. Noch deutlicher trat diese Beziehung in Erscheinung, als die ehemaligen Beamten nach den Bestimmungen des Magistrats von Groß-Berlin über die Auszahlung von Versorgungsbezügen vom 10. März 1947 (BerlVBl. S. 69) Versorgungsbezüge erhielten. Nach Nr. 59 Abs. 1 der Ausführungsanweisungen vom 9. April 1948 (BerlVBl. S. 219) wurden die Versichertenrenten in vollem Umfange auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Diese Koppelung der Versichertenrente mit den Versorgungsbezügen in der Form, daß die Versichertenrente – gleichgültig, wie hoch sie war – nur zur entsprechenden Minderung der Versorgungsbezüge führte, der Kläger somit wirtschaftlich von seiner Versichertenrente nichts hatte, blieb auch in der Folgezeit bis zum Inkrafttreten des G 131 bestehen.
Das G 131 fand zunächst auf Personen, die – wie der Kläger – ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in West-Berlin hatten, keine Anwendung (vgl. § 84 G 131). Erst mit Erlaß des Berliner Ausführungsgesetzes vom 13. Dezember 1951 – BerlAG zu G 131 – (BerlGVBl. S. 1149) und der auf § 84 Abs. 2 G 131 gestützten Fünften Durchführungsverordnung (DurchfVO) zu G 131 vom 21. April 1952 (BGBl. I S. 250) wurde das Zusammentreffen von Renten, bei denen die Wartezeit nur durch Anrechnung der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeiten vor dem 8. Mai 1945 erfüllt war, mit Versorgungsbezügen nach dem G 131 wenigstens teilweise geregelt. Werden diese Renten von einem Versicherungsträger mit Sitzaußerhalb des Bundesgebietes – einschließlich des Gebiets von West-Berlin (vgl. § 2 der 5. DurchfVO z. G 131) – gezahlt, so werden sie in voller Höhe auf die Versorgungsbezüge angerechnet (§ 7 Satz 2 der 5. DurchfVO zu G 131). Diese Regelung hält somit den bisherigen Rechtszustand – volle Anrechnung der in der Wartezeit begünstigten Versichertenrente auf die Versorgungsbezüge – unverändert aufrecht. Offen blieb jedoch die Frage, wie das Koppelungsverhältnis von Versichertenrente und Versorgungsbezügen behandelt würde, wenn die Rente bisher von der VAB. gezahlt wurde. Insofern brachte erst § 51 Abs. 1 RVÜG die Klärung: Die Rente, die bisher auf die Versorgungsbezüge angerechnet worden war, fiel mit dem Beginn der Versorgungsbezüge nach dem G 131 – 1. Oktober 1951 (Art. IV Abs. 1 BerlAG z. G 131) – weg. Formal unterschied sich somit zwar die Behandlung der Versichertenrenten je nachdem, welcher Versicherungsträger sie gewährte. Für die wirtschaftliche Lage des Versicherten war dieser Unterschied aber ohne Bedeutung; er erhielt den gleichen Gesamtbezug, wenn auch in einem Fall in einem Betrag und im anderen Fall in zwei Beträgen. Da die Versichertenrente, wie sie der Kläger bezog, nur infolge der auf versorgungsrechtlichen Erwägungen beruhenden Wartezeitbegünstigung entstehen konnte und somit Versorgung im weiteren Sinne darstellt, war die Frage, ob die Versichertenrente – wie bisher – angerechnet oder in Wegfall gebracht wird, in Wirklichkeit nur dafür bedeutsam, ob die Versorgungslast geteilt oder voneiner Stelle getragen wird. Die Frage, was „Eigentum” im Sinne des Art. 14 GG in der Hand des Berechtigten ist, kann bei einer derart aufeinander bezogenen Abhängigkeit zweier Rechtspositionen nur durch eine beide Berechtigungen umfassende Gesamtwürdigung beantwortet werden. Bleibt das wirtschaftliche Gesamtergebnis trotz Veränderungen des rechtlichen Erscheinungsbildes das gleiche, so entfällt damit eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 GG (vgl. ebenso Urteil des 1. Senats vom 8. Mai 1956 in BSG. 3 S. 77 [81 f.]). Mußte der Kläger bereits vom Beginn der Rentengewährung an hinnehmen, daß diese Rente – wirtschaftlich gesehen – als Teil der ihm zustehenden Gesamtversorgung behandelt wurde, so drückte sich diese Abhängigkeit seiner Rentenberechtigung nur in anderer Form aus, als die Rente wegfiel, dafür aber die Versorgungsbezüge voll gezahlt wurden. Diese Veränderung berührt nicht Art. 14 GG.
Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet auch die auf den 1. Oktober 1951 abstellende Rückwirkung des § 51 Abs. 1 RVÜG. Mit dem Bundesverfassungsgericht ist davon auszugehen, daß die Rückwirkung von Gesetzen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) oder auch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht verletzt, wenn der Staatsbürger mit der Regelung zu der Zeit, auf die sie sich bezieht, rechnen konnte und bei verständiger Vorausschau im, privaten und beruflichen Bereich berücksichtigen mußte (vgl. zur Rückwirkung des G 131 BVerfG. Bd. 3 S. 58 [158]; vgl. auch Bd. 1 S. 264 [279 f.], Bd. 2 S. 237 [264 ff.]). Wie bereits in dem schon erwähnten Urteil des 1. Senats des BSG. vom 8. Mai 1956 (BSG. Bd. 3 S. 82; daselbst auch weitere Hinweise auf Rechtsprechung und Schrifttum) näher dargelegt ist, waren die versorgungsrechtlichen Ansprüche ehemaliger Beamter einschließlich ihrer hiervon beeinflußten Sozialversicherungsansprüche in West-Berlin nur vorläufig geregelt. Es lag daher auf der Hand, daß mit der vollen Wiederbegründung der Versorgungsansprüche dieser Personen durch das G 131 auch die bisherige vorläufige Rechtsbeziehung zwischen Versichertenrente und Versorgungsbezug (im Sinne der Anrechnung) nunmehr abschließend geregelt werden würde. Das G 131 wurde erst durch das BerlAG z. G 131 und die 5. DurchfVO z. G 131 für West-Berlin anwendbar. Diese Regelung ließ, wie bereits dargelegt, die endgültige Behandlung der in der Wartezeit begünstigten Versichertenrenten, wenn sie von der VAB. gezahlt waren, offen. Insoweit mußte „bei verständiger Vorausschau” (BVerfG. Bd. 1 S. 280) noch eine abschließende Entscheidung des Gesetzgebers erwartet werden, wie sie wenige Monate später durch § 51 Abs. 1 RVÜG tatsächlich erfolgt ist. Auch diese Regelung gehört somit ihrem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang nach zu dem Komplex der Durchführungsbestimmungen, die erst in ihrer Gesamtheit die Umstellung des vorläufigen Versorgungsstatus ehemaliger Beamter West-Berlins in den endgültigen verwirklicht haben. Ihre auf den 1. Oktober 1951 abstellende Rückwirkung ist zwangsläufig, da nur dergestalt die Übereinstimmung mit der Inkraftsetzung des G 131 in West-Berlin (vgl. Art. IV Abs. 1 BerlAG z. G 131) herbeigeführt werden konnte. § 51 Abs. 1 RVÜG hat somit als Teil einer umfassenden Regelung, die die endgültige Ordnung einer zunächst nur vorläufigen brachte, nicht das Rechtsstaatsprinzip verletzt.
Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, daß § 51 Abs. 1 RVÜG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG (Art. 3 Abs. 1) verstoße, weil sich die Regelung allein auf den Personenkreis beschränke, der eine Versorgung nach dem G 131 erhalte. Diese Beschränkung ist aber gerade durch den Umstand bedingt, der die Versichertenrenten, die von den zur Versorgung nach dem G 131 Berechtigten bezogen werden, von den übrigen unterscheidet. Nur bei diesen Versorgungsberechtigten war die Wartezeitbegünstigung des § 55 Abs. 4 der Satzung der Versorgungsanstalt Berlin nach ihrer Einbeziehung in das G 131 sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Die Differenzierung des Gesetzes entspricht somit einer Ungleichheit des Sachverhalts (vgl. hierzu BSG. Bd. 2 S. 201 [217]).
Auch die Rüge des Klägers, die Rückforderung der überzahlten Renten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, greift nicht durch. Die beklagte LVA. hat vom Kläger nichts zurückgefordert; sie hat vielmehr einen den gezahlten Rentenbeträgen entsprechenden Betrag, der vom Lande Berlin von einer Nachzahlung auf Versorgungsbezüge einbehalten war, entgegengenommen, wie es der Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 2 RVÜG entsprach. Angesichts des zwingenden Charakters dieser Vorschrift entfiel aber für die beklagte LVA. jede Möglichkeit, sich anders zu verhalten (vgl. ebenso BSG. Bd. 3 S. 77 [82 f.]).
Die Revision des Klägers ist somit unbegründet. Sie mußte nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen
BSGE, 127 |
NJW 1959, 1338 |
MDR 1959, 701 |