Leitsatz (amtlich)
Ein Segelfluglehrer, der einem Luftsportverein angehört und für einen anderen Verein dessen Flugschüler unentgeltlich ausbildet, ist nach RVO § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 versichert, wenn er zu dieser Tätigkeit nicht aufgrund seiner Vereinsmitgliedschaft verpflichtet ist.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 1968 wird teilweise geändert:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 29. März 1967 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Witwenrente, das Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betrifft.
Im übrigen wird das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der als Kraftfahrzeugwart in einem Flugzeugwerk beschäftigte Leo Klaus F (F.) war behördlich zugelassener Segelfluglehrer und Mitglied des Aero-Clubs A e.V. Während seines Erholungsurlaubs im September 1964 übernahm er auf dem Flugplatzgelände E/S-kreis ohne Bezahlung die Ausbildung von 4 Flugschülern, die dem Luftsportverein A - Bad N e.V. angehörten. Bei einem Flug in einem zweisitzigen Segelflugzeug stürzte er am 16. September 1964 mit einem der Flugschüler ab. An den Folgen der hierbei erlittenen Verletzungen ist er am 6. Oktober 1964 gestorben.
Die Klägerinnen - die Kinder und die seit dem 18. September 1966 wiederverheiratete frühere Ehefrau des F. - begehren Hinterbliebenenentschädigung aus der Unfallversicherung mit der Begründung, F. sei einem Arbeitsunfall erlegen; er habe bei seiner Fluglehrertätigkeit nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), jedenfalls aber nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden.
Durch Bescheid vom 13. Dezember 1965 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung ab, weil F. zu dem Luftsportverein A - Bad N nicht in einem Dienstverhältnis i.S. des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gestanden habe; Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO komme nicht in Betracht, weil in diesem Verein ein hauptamtlicher Fluglehrer nicht angestellt sei und F. deshalb nicht wie ein solcher tätig geworden sein könne; obwohl er dem Aero-Club A angehörte, habe er sich in dem Luftsportverein Bad N wie ein Mitglied dieses Vereins betätigt, denn alle Ortsvereine seien in der Dachorganisation, dem Deutschen Aero-Club, zusammengeschlossen.
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat durch Urteil vom 29. März 1967 die auf Gewährung von Hinterbliebenenentschädigung gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: F. sei lediglich im Rahmen seiner Vereinsmitgliedschaft, nicht aber wie ein nach § 539 Abs. 1 RVO Versicherter tätig geworden. Aus den Satzungen des Luftsportvereins A - Bad N und des Aero-Clubs A ergebe sich, daß Sinn und Zweck der Luftsportvereine die Förderung des Luftsportgedankens, die Ausübung des Luftsports sowie die Ausbildung der daran interessierten Personen seien. F. habe somit eine Tätigkeit ausgeübt, die unmittelbar Ausfluß seiner Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft gewesen sei. Dies stehe auch in Übereinstimmung damit, daß die Aufgaben eines Fluglehrers in kleineren Luftsportvereinen nicht von hauptamtlichen Fluglehrern, sondern ehrenamtlich von Mitgliedern der Vereine wahrgenommen würden. F. habe zwar nicht dem Verein angehört, dessen Mitglieder er geschult habe; er sei jedoch wie ein Mitglied dieses Vereins tätig geworden, denn die Mitgliedschaft in einem Luftsportverein bewirke nach den Satzungsbestimmungen zugleich auch die Mitgliedschaft zu den Dachorganisationen.
Durch Urteil vom 7. Juni 1968 (Breithaupt 1969, 19) hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz dem Antrag der Klägerinnen entsprechend das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die an sich nach §§ 145 Nr. 2, 144 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossene Berufung der Klägerin zu 1) sei nach § 150 Nr. 2 SGG zulässig, weil das Urteil des SG auf einem von der Klägerin zu 1) gerügten wesentlichen Verfahrensmangel beruhe. Das SG habe die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO mit der Begründung verneint, F. habe im Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit verrichtet, die unmittelbar Ausfluß seiner Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft gewesen sei. Aus den Vereinssatzungen ergebe sich jedoch nicht, daß die Segelfluglehrertätigkeit zu den Mitgliedschaftspflichten gehöre; es fehle an jedem Anhaltspunkt dafür, daß sich aus den Vereinssatzungen als Vereinszweck auch die Ausbildung der Personen, die an der Ausübung des Luftsports interessiert seien, ergebe. Die Feststellung des SG sei folglich durch eine Überschreitung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 SGG) zustande gekommen. Die Ansprüche auf Hinterbliebenenentschädigung seien auch begründet. F. sei zwar nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert gewesen; er habe bei keinem der Flugsportvereine in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Bei der unfallbringenden Tätigkeit sei er jedoch wie ein aufgrund eines Dienstverhältnisses beschäftigter Segelfluglehrer tätig geworden (§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO). Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, daß die Tätigkeit eines Segelfluglehrers nicht nur ehrenamtlich von Mitgliedern der Segelflugvereine, sondern auch hauptberuflich von besoldeten Angestellten ausgeübt werde. Daraus folge, daß der ehrenamtliche Segelfluglehrer eine dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit verrichte. Die Ausbildung von Segelflugschülern innerhalb eines Vereins sei somit keine rein sportliche - unversicherte - Betätigung. F. habe auch nicht in Erfüllung von Vereinsmitgliedschaftspflichten gehandelt. Die Übernahme der Ausbildung habe ihm freigestanden, er sei aus ideellen und kameradschaftlichen Gründen tätig geworden. Es sei auch nicht allgemein üblich, daß ein vereinsangehöriger Segelfluglehrer die Ausbildung der Vereinsmitglieder übernehmen müsse. Die Verpflichtung des Segelfluglehrers gegenüber der Erlaubnisbehörde, sich in der Ausbildung von Flugschülern zu betätigen, um die Lehrberechtigung nicht zu verlieren, sei für die Entscheidung unerheblich. Für die Begründung des Unfallversicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO sei es entscheidend, daß eine Verpflichtung zur Ausbildung dem Verein gegenüber nicht bestanden habe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es im wesentlichen wie folgt begründet: Die Berufung der Klägerin zu 1) sei nach §§ 144, 145 Nr. 2 SGG nicht zulässig; das SG habe bei der Auslegung der Satzungsbestimmungen der Luftsportvereine nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Die Auffassung des LSG, F. sei nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert gewesen, werde den Gegebenheiten des Falles nicht gerecht. Da nur in größeren Luftsportvereinen hauptamtliche Fluglehrer beschäftigt seien, obliege die Ausbildung von Flugschülern bei den hier in Betracht kommenden kleineren Vereinen den Mitgliedern zur Erreichung des Vereinszwecks als ein Teil ihrer Mitgliedsverpflichtung. Das rein private Interesse am Segelflugsport, das mitgliedschaftliche Interesse an den Vereinen, an deren Mitgliederbestand und ihrem Vereinsnachwuchs habe für die Tätigkeit des F. als Fluglehrer im Vordergrund gestanden und den Charakter der unentgeltlich aus ideellen Gründen übernommenen Aufgabe als Segelfluglehrer bestimmt. Das LSG habe im übrigen keine eindeutigen Feststellungen darüber getroffen, welchem Verein oder Verband die Tätigkeit des F. als Segelfluglehrer zuzurechnen sei; es sei deshalb nicht auszuschließen, daß ein anderer Versicherungsträger als die Beklagte für die Leistungsgewährung in Betracht komme.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin zu 1) als unzulässig zu verwerfen und im übrigen die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG war insoweit als unzulässig zu verwerfen, als sie die Witwenrente, das Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betrifft. Im übrigen mußte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob die Beklagte der für die Gewährung der Waisenrenten an die Klägerinnen zu 2) und 3) zuständige Versicherungsträger ist.
Soweit die - vom SG nicht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassene - Berufung den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Witwenrente bis zu ihrer Wiederverheiratung betrifft, ergibt sich der Ausschluß dieses Rechtsmittels aus § 145 Nr. 2 SGG. Bei dem nach § 589 Abs. 1 Nr. 1 RVO zu gewährenden Sterbegeld handelt es sich um einen Anspruch auf eine einmalige Leistung, bei der Überbrückungshilfe um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten; hinsichtlich dieser Ansprüche ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG unzulässig. Ein von der Klägerin zu 1) im zweiten Rechtszug gerügter wesentlicher Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der ungeachtet der Berufungsausschlußgründe zur Zulässigkeit des Rechtsmittels führen könnte (§ 150 Nr. 2 SGG), liegt nicht vor. Das SG hat ausgeführt, aus den Satzungen der Luftsportvereine ergebe sich, daß zu den Zwecken und Zielen des Vereins auch die fliegerische Ausbildung der daran Interessierten gehöre. Offenbar stützt sich das SG insoweit u.a. auf die Bestimmung des § 13 der Satzung des Luftsportvereins A - Bad N über die fliegerische Ausbildung der Jugend. Die nach der Auffassung des LSG unzutreffende Annahme des SG, "damit" habe F. in Erfüllung seiner Vereinsmitgliedschaft gehandelt, ist jedoch nicht das Ergebnis einer Würdigung von Tatsachen, sondern eine Schlußfolgerung aufgrund rechtlicher Wertung. Sie betrifft nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht. Hinsichtlich der Waisenrentenansprüche der Klägerinnen zu 2) und 3) hat das LSG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung mit Recht als gegeben erachtet, da ein Berufungsausschlußgrund insoweit nicht vorliegt.
Bei seiner Tätigkeit als Segelfluglehrer war F. nicht aufgrund eines - mit persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verbundenen - Dienstverhältnisses beschäftigt und somit nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert. Auch der Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 (idF vor dem 1. April 1971) scheidet aus, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG besteht kein Anhalt dafür, daß F. die Segelflugschüler für eine versicherte Tätigkeit ausgebildet hat.
Zutreffend ist das LSG deshalb davon ausgegangen, daß nach Lage des Falles Ansprüche auf Hinterbliebenenentschädigung nur gegeben sind, wenn die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO in der - hier allein in Betracht kommenden - Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift erfüllt sind. Dies hat das LSG mit Recht bejaht. F. ist im Unfallzeitpunkt wie ein aufgrund eines Dienstverhältnisses beschäftigter Segelfluglehrer tätig geworden.
Das Segelfliegen ist zwar eine sportliche Betätigung. Dies steht jedoch nicht dem Erfordernis (§ 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO) entgegen, daß die von F. verrichtete Tätigkeit einer aufgrund eines Dienstverhältnisses ausgeübten ähnlich war (Tätigwerden "wie" ein nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherter). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Februar 1970 - 2 RU 304/67 - zur Frage des Unfallversicherungsschutzes für eine ehrenamtliche Lehrtätigkeit im Bereich der Sportausübung (Vorbereitung von Spitzensportlern - Hammerwerfern - auf die Olympischen Spiele durch einen vom Deutschen Leichtathletikverband beauftragten Übungsleiter) bereits ausgeführt hat, muß zwischen der Betätigung aktiver Sportler und der diese Sportausübung vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeit von Sportlehrern, Trainern, Masseuren und ähnlichen Betreuern unterschieden werden. Die Problematik, die sich bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung einer sportlichen Betätigung ergibt (vgl. BSG 10, 94, 96; 16, 98, 100; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl., S. 470 s, t, 476 p mit weiteren Nachweisen), entfällt bei einer Tätigkeit, die - wie diejenige des Sportlehrers oder Trainers - wirtschaftlich als Arbeit gewertet werden kann (vgl. BSG 20, 6).
Der Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO für die Ausbildungs- und Lehrtätigkeit setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats voraus, daß die Tätigkeit ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. BSG 5, 168, 174; 15, 292, 294; 16, 73, 76; Brackmann aaO, S. 476 e mit weiteren Nachweisen). Dieses Erfordernis ist gegeben. Nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG wurde die Tätigkeit des Segelfluglehrers in Luftsportvereinen auch hauptberuflich von entgeltlich beschäftigten Personen ausgeübt. Der Umstand, daß nach den im Unfallzeitpunkt herrschenden Gepflogenheiten in kleineren Luftsportvereinen - wie den hier in Betracht kommenden - die Aufgaben eines Segelfluglehrers nicht hauptberuflich, sondern ehrenamtlich von hierzu behördlich ermächtigten Vereinsmitgliedern wahrgenommen wurden, stellt die Annahme, daß die besoldete Fluglehrertätigkeit ihrer Art nach dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich ist, nicht in Frage. Es handelt sich insoweit nicht um eine nur entfernte, theoretische Möglichkeit (vgl. SozR Nr. 24 zu § 539 RVO).
Für die Begründung des Versicherungsschutzes ist es nicht erforderlich, daß der Luftsportverein - ohne das Eingreifen des unentgeltlich tätig gewordenen F. - die Ausbildung seiner Mitglieder einem besoldeten Fluglehrer übertragen hätte (vgl. SozR Nr. 16 zu § 537 RVO aF). Unerheblich ist es auch, daß F. aus ideellen Gründen - aus Kameradschaft und Freude am Fliegen - die Ausbildung der Segelflugschüler übernommen hat; auf die Beweggründe, die eine Person zum Tätigwerden veranlassen, kommt es für den Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO nicht an (vgl. BSG 29, 159, 160; Brackmann aaO, S. 476 c mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Allerdings besteht kein Versicherungsschutz für eine Tätigkeit, die zwar ihrer Art nach an sich dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglich ist, jedoch aufgrund einer Mitgliedschaft in einem Verein wahrgenommen wird und ausschließlich auf einer Mitgliedspflicht beruht (vgl. BSG 14, 1, 3; 17, 211, 216; Brackmann, aaO, S. 476 g; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., S. 162 RdNr. 102 zu § 539). F. war Mitglied des Aero-Clubs A. Aufgrund seiner Mitgliedschaft zu diesem Luftsportverein war er jedoch nicht verpflichtet, die dem Luftsportverein A-Bad N als Mitglieder angehörenden Flugschüler auszubilden. Das ergibt sich aus den nicht wirksam angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG, nach denen weder durch die Satzungen der Vereine A und A-Bad N sowie des Luftsportverbandes Rheinland-Pfalz noch durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder des Beirates den als Segelfluglehrern ausgebildeten Vereinsmitgliedern die Verpflichtung auferlegt war, andere Vereinsmitglieder im Segelflug auszubilden; es bestand auch nicht eine dahingehende allgemeine Übung. Aus der weiteren Feststellung des LSG, es sei F. freigestellt gewesen, ob er als Fluglehrer habe tätig werden wollen, folgt zugleich, daß er gegenüber den seinem Luftsportverein nicht angehörenden Mitgliedern eines anderen Vereins keine weitergehenden Pflichten hatte. Das LSG hat hiernach mit Recht angenommen, daß F. bei seiner unentgeltlich ausgeübten Fluglehrertätigkeit am 16. September 1964 unter Unfallversicherungsschutz gestanden hat und einem Arbeitsunfall (§ 548 RVO) erlegen ist.
Es fehlt jedoch an ausreichenden Feststellungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts darüber, ob die Beklagte der für die Gewährung der Waisenrenten zuständige Versicherungsträger ist. Dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ist zwar immerhin zu entnehmen, daß das LSG den Luftsportverein A-Bad N als das Unternehmen angesehen hat, dem die Tätigkeit des F. diente. Dieser Auffassung liegt offenbar die Erwägung zugrunde, daß dieser Luftsportverein, dem die Flugschüler angehörten, als ein behördlich anerkannter Ausbildungsbetrieb für Luftverkehr Veranstalter der von F. am Unfalltag durchgeführten Segelflugschulung war. Das LSG wird jedoch noch nähere Feststellungen über die für die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft maßgebenden Verhältnisse des Luftsportvereins A-Bad N zu treffen haben, insbesondere darüber, ob der Verein - nicht gewerbsmäßiger - Halter von Luftfahrzeugen war und in welchem Verhältnis der Ausbildungsbetrieb zu den sonstigen - z.B. - sportlichen Betätigungen des Vereins stand (vgl. §§ 646, 647 RVO).
Das Urteil des LSG war daher, soweit es die Waisenrenten betrifft, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen