Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Statusfeststellungsbescheid. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Aufhebung bei Änderung der Verhältnisse. Mitteilungspflicht der Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Statusfeststellungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse aufgehoben werden kann.
2. Arbeitgeber sind verpflichtet, Änderungen in den der Statusfeststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen mitzuteilen.
Normenkette
SGB X § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 2, § 31 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB IV § 28a Abs. 1 S. 1, § 7a Abs. 3, 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2019 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 hinsichtlich der Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 22. März 2017 sowie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 zurückgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der (teilweisen) Aufhebung einer Statusentscheidung.
Die klagende GmbH wurde 2007 mit einem Stammkapital von 25 000 Euro gegründet. Für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ist eine qualifizierte Mehrheit von 70 vH der Stimmen erforderlich , wobei jede 50 Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren. Der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) erwarb durch notariellen Vertrag vom 18.2.2010 einen Geschäftsanteil von 10 000 Euro (40 vH). Ab dem 1.4.2010 war er als Geschäftsführer der Klägerin gegen eine Vergütung von monatlich 6000 Euro tätig.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Klägerin stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund zum "versicherungsrechtlichen Status" fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Geschäftsführer seit dem 1.4.2010 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe (Bescheid vom 2.11.2010) . Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit. Aufgrund seines Anteils von 40 vH am Stammkapital der Klägerin und der für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung erforderlichen qualifizierten Mehrheit von 70 vH könne der Beigeladene einen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Er sei vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB befreit, vertrete als einziger Geschäftsführer die GmbH gerichtlich sowie außergerichtlich allein und unterliege nicht dem Weisungs- und Direktionsrecht des Auftraggebers. Der Bescheid enthält darüber hinaus den Hinweis, dass er zu überprüfen sei, sofern in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete ( § 48 SGB X ) . In diesem Fall werde die Klägerin gebeten, die eingetretenen Änderungen schriftlich der DRV Bund anzuzeigen.
Durch notariell beurkundeten Beschluss vom 8.12.2012 wurde das Stammkapital der Klägerin auf 49 000 Euro erhöht. Nachdem die Beklagte von der am 4.1.2013 in das Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhung im Rahmen einer Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hatte, hob sie nach vorheriger Anhörung den Bescheid vom 2.11.2010 mit Wirkung für die Zeit ab 8.12.2012 auf (Bescheid vom 16.3.2017, Widerspruchsbescheid vom 29.5.2017) . Durch die Erhöhung des Stammkapitals sei der Beigeladene lediglich noch mit einem Anteil von 20,41 vH an der Klägerin beteiligt. Da es damit an einer beherrschenden Stellung in der Gesellschaft und einer Sperrminorität fehle, sei er nicht mehr selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt. Die Klägerin habe es jedenfalls grob fahrlässig unterlassen, die wesentliche Kapitalerhöhung mitzuteilen.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.8.2018) . Die von der Klägerin grob fahrlässig verletzte Mitteilungspflicht ergebe sich aus § 7a Abs 3 Satz 1 SGB IV , der über das Statusfeststellungsverfahren hinaus wirke. Das LSG hat das Urteil geändert, den Bescheid der Beklagten vom 16.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2017 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 2.11.2010 mit Wirkung vor dem 23.3.2017 aufgehoben worden ist, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 14.11.2019) . Der Aufhebung nach § 48 SGB X stehe nicht entgegen, dass der Statusfeststellungsbescheid vom 2.11.2010 wegen der unzulässigen Elementenfeststellung einer selbstständigen Tätigkeit von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der sich nicht "auf andere Weise" im Sinn (iS) von § 39 Abs 2 SGB X bereits erledigt habe. Mit der Kapitalerhöhung am 8.12.2012 sei die frühere Sperrminorität entfallen und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Allerdings habe der Statusfeststellungsbescheid nur mit Wirkung für die Zukunft ab Bekanntgabe des Aufhebungsbescheids aufgehoben werden dürfen. Die für eine Aufhebung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X erforderliche gesetzliche Mitteilungspflicht ergebe sich weder aus § 7a Abs 3 Satz 1 SGB IV noch aus § 28a SGB IV oder § 196 SGB VI .
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X . Die in § 7a Abs 1 Satz 2 SGB IV in Bezug genommene Meldepflicht nach § 28a SGB IV normiere eine Mitteilungspflicht des Arbeitgebers. Gegen diese Mitteilungspflicht habe die Klägerin im Hinblick auf die geänderte prozentuale Kapitalbeteiligung des Beigeladenen wegen des im Statusfeststellungsbescheid klar formulierten Hinweises auf bestehende Mitteilungspflichten bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse grob fahrlässig verstoßen.
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Die Beklagte beantragt, |
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das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2019 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 16. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2017 hinsichtlich der Zeit vom 4. Januar 2013 bis zum 22. März 2017 sowie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgehoben worden ist, und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2018 auch insoweit zurückzuweisen. |
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Revision sei bereits unzulässig. Die Revisionsbegründung entspreche nicht den gesetzlichen formellen Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 1 und 3 SGG . Im Übrigen sei die Revision auch unbegründet. Es existiere keine gesetzliche Pflicht, eine Änderung des Stammkapitals und die damit einhergehende Veränderung der prozentualen Kapitalbeteiligung mitzuteilen. § 28a Abs 1 Satz 1 SGB IV regele allein die Meldepflicht hinsichtlich einer Beschäftigung, von deren Vorliegen der Arbeitgeber überzeugt sein müsse. Mitteilungspflichten müssten explizit auferlegt sein, so dass sich ihre Herleitung aus nicht eindeutigen Vorschriften verbiete. Der Hinweis im Bescheid vom 2.11.2010 sei mangels Rechtsvorschrift und wegen seiner Formulierung ungeeignet, eine Mitteilungspflicht zu begründen. Zudem sei eine eventuelle Mitteilungspflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG).
A. Die frist- und formgerecht eingelegte Revision ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat mit ihrer Revisionsbegründung sowohl einen bestimmten Antrag gestellt als auch § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X als verletzte Rechtsnorm ausdrücklich benannt (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG). Sie hat sich zudem hinreichend mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt und im Rahmen einer rechtlichen Auseinandersetzung die Gründe aufgezeigt, weshalb entgegen der Auffassung des LSG die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Statusentscheidung vom 2.11.2010 auch mit Wirkung für die Vergangenheit vorliegen sollen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nicht lediglich in abstrakten formelhaften oder inhaltsleeren Allgemeinplätzen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil (vgl dazu BSG Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33, 35; zu den Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung auch BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 18/18 R - juris RdNr 12).
B. Die Revision ist auch begründet. Die Aufhebung des Verwaltungsakts vom 2.11.2010 durch den Bescheid vom 16.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2017 ist hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 4.1.2013 bis zum 22.3.2017 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nur noch hierüber war zu entscheiden, nachdem die Beklagte ihre Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Bezug auf den Zeitraum 8.12.2012 bis 3.1.2013 und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zurückgenommen hat.
Gemäß § 48 Abs 1 SGB X (in der Fassung ≪idF≫ der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130) ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1); der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit ua der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Satz 2 Nr 2). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Statusfeststellungsbescheid vom 2.11.2010 verkörpert einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (dazu I.), der sich nicht bereits nach § 39 Abs 2 SGB X (idF vom 18.1.2001 aaO) erledigt hat (dazu II.). In den bei seinem Erlass vorgelegenen Verhältnissen ist mit der Erhöhung des Stammkapitals eine wesentliche Änderung eingetreten (dazu III.). Insoweit ist die Klägerin ihrer gesetzlichen Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen (dazu IV.).
I. Bei der Statusentscheidung vom 2.11.2010 handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130). Sie stellt eine selbstständige Tätigkeit und wegen der gleichzeitig in Bezug genommenen "Prüfung des versicherungsrechtlichen Status" damit konkludent einhergehend das Nichtbestehen einer Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung fest. Diese Regelung des versicherungsrechtlichen Status entfaltet Dauerwirkung. Diese liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich ändert (BT-Drucks 8/2034 S 34 zu § 43). Der Verwaltungsakt muss über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe bzw Bindungswirkung hinaus rechtliche Wirkungen erzeugen (BSG Urteil vom 20.6.2001 - B 11 AL 10/01 R - BSGE 88, 172, 174 = SozR 3-4300 § 119 Nr 3 S 9 = juris RdNr 17 mwN). Das ist bei einem Statusfeststellungsbescheid der Fall (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.1.2018 - L 8 R 696/16 - juris RdNr 174).
Regelungsgegenstand einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht (zB BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris RdNr 12 mwN) in der konkret beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung beim Auftraggeber. Entscheidungsgrundlagen sind dabei die zum Auftragsverhältnis gemachten Angaben der Beteiligten und vorgelegten Unterlagen (vgl § 7a Abs 3 SGB IV). Die nach deren Prüfung getroffene Statusentscheidung bindet die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X (§ 77 SGG; vgl Senatsbeschluss vom 20.2.2017 - B 12 KR 24/16 B - juris RdNr 14) und entfaltet deshalb jedenfalls für die Dauer der konkret beurteilten Tätigkeit/Beschäftigung rechtliche Wirkung. Ihre Regelungswirkung reicht damit über die punktuelle Feststellung eines Rechtsverhältnisses hinaus (vgl dazu Schütze in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 45 RdNr 76). Dies gilt unabhängig davon, ob das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht festgestellt wird. Der mit einer Entscheidung nach § 7a SGB IV geregelte "Status" ist die sich aus dem zugrundeliegenden Lebenssachverhalt ergebende und über den Erlass des Verwaltungsaktes hinaus wirkende Rechtsfolge sowohl der Versicherungspflicht als auch der Versicherungsfreiheit (vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 21).
Für die Dauerwirkung einer Statusentscheidung sprechen auch Sinn und Zweck des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, eine schnelle und unkomplizierte Klärung der Statusfrage zu ermöglichen. Dadurch sollen divergierende Entscheidungen vermieden und den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie in der zu beurteilenden Tätigkeit selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt und damit gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind (vgl BT-Drucks 14/1855 S 6 zu A. und S 7 zu Nr 2 § 7a Abs 1). Dieser Zielsetzung wird eine Statusentscheidung nur gerecht, wenn sie über den Zeitpunkt ihres Erlasses hinaus für die Dauer des Bestehens des zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses rechtliche (Bindungs-)Wirkung erzeugt.
Einer Statusentscheidung nach § 7a SGB IV Dauerwirkung beizumessen, steht nicht die Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum Künstlersozialversicherungsgesetz entgegen. Danach entfalte zwar ein die Versicherungspflicht regelnder Verwaltungsakt, nicht aber ein Verwaltungsakt über die Feststellung der Versicherungsfreiheit eines Künstlers in der Künstlersozialversicherung (KSV) Dauerwirkung, der nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Erlasses zum Gegenstand habe (BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3 RdNr 11, 15; aA BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 R 19/14 R - BSGE 118, 282 = SozR 4-2600 § 5 Nr 7, RdNr 14 ff). Diese Entscheidung betrifft aber nur die Versicherungsfreiheit in der KSV, die nicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV festgestellt worden ist.
II. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Statusentscheidung vom 2.11.2010 durch die Erhöhung des Stammkapitals nicht bereits "auf andere Weise" iS des § 39 Abs 2 SGB X erledigt hat. Eine solche Erledigung tritt insbesondere dann ein, wenn Bestand oder Rechtswirkung des Verwaltungsaktes für den Adressaten erkennbar an den Fortbestand einer bestimmten Situation gebunden worden war und er gegenstandslos geworden ist, weil diese Situation nicht mehr besteht (vgl BSG Urteil vom 27.8.2019 - B 1 KR 36/18 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 48 RdNr 41 und BSG Urteil vom 15.3.2017 - B 6 KA 13/16 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 22 RdNr 36, jeweils mwN). Darin fehlt es hier. Die Beteiligung von ursprünglich 40 vH am Stammkapital der Klägerin war nur eines der für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen im Bescheid vom 2.11.2010 herangezogenen Kriterien. Die Wirksamkeit der Statusentscheidung war weder ausdrücklich noch offensichtlich an das Fortbestehen der ursprünglichen Kapitalbeteiligung des Beigeladenen gebunden.
III. In den bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 2.11.2010 vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen ist mit der am 4.1.2013 in das Handelsregister eingetragenen Erhöhung des Stammkapitals (§§ 54, 57 GmbHG idF des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I 2026) von 25 000 Euro auf 49 000 Euro eine wesentliche Änderung eingetreten. Dadurch sank der unveränderte Geschäftsanteil des Beigeladenen an der Klägerin von 10 000 Euro prozentual von 40 vH auf nur noch ca 20,41 vH. Da für die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit von 70 vH der Stimmen erforderlich ist, verfügte der Beigeladene nach der Kapitalerhöhung nicht mehr über eine umfassende ("echte oder qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität und damit nicht über die Rechtsmacht, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Ohne diese Rechtsmacht geht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht einer selbstständigen, sondern einer abhängigen Beschäftigung nach (stRspr; zB BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 R 2/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 52 RdNr 14 mwN; zuletzt BSG Urteile vom 1.2.2022 - B 12 R 20/19 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und B 12 KR 37/19 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), die Versicherungspflicht in der GRV (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) und nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB III) begründet.
IV. Der Verwaltungsakt vom 2.11.2010 war nicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Die Klägerin ist der sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I iVm § 28a Abs 1 SGB IV ergebenden Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse jedenfalls grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X). Die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, er wäre im Zuge einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R - BSGE 124, 188 = SozR 4-2500 § 240 Nr 33, RdNr 15 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es fehlt an einer die Mitteilungspflicht unmittelbar regelnden Vorschrift (dazu 1.). Die planwidrige Regelungslücke (dazu 2.) ist durch analoge Anwendung des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I iVm § 28a Abs 1 SGB IV zu schließen (dazu 3.). Das daraus resultierende Mitwirkungsgebot hat die Klägerin grob fahrlässig verletzt (dazu 4.).
1. Die Pflicht zur Mitteilung nach Erlass eines Statusfeststellungsbescheids eingetretener wesentlicher Änderungen ergibt sich nicht aus § 7a Abs 3 Satz 1 und 2 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710). Danach teilt die DRV Bund den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt (Satz 1). Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben (Satz 2). Die Vorschrift regelt spezialgesetzlich nur solche Mitwirkungspflichten, die durch Mitteilung der DRV Bund nach § 7a Abs 3 Satz 2 SGB IV konkretisiert werden (vgl Zieglmeier in Kasseler Komm, § 7a SGB IV RdNr 33, 36, Stand Dezember 2021). Ihr Wortlaut setzt eine auf konkrete Angaben und Unterlagen gerichtete Mitwirkungsaufforderung der Beklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Zudem ist ihr Anwendungsbereich auf das bis zum Erlass der Statusentscheidung andauernde Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) beschränkt. Dies folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des § 7a Abs 3 Satz 1 SGB IV ("… für ihre Entscheidung benötigt") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift zwischen der Regelung über die zu treffende Entscheidung (§ 7a Abs 2 SGB IV) und der Anhörungspflicht vor der Entscheidung (§ 7a Abs 4 SGB IV). Neben der Vorbereitung der Statusentscheidung soll die Vorschrift der Beschleunigung und der Transparenz des Verfahrens für die Beteiligten dienen (vgl BT-Drucks 14/1855 S 7 zu Nr 2 Abs 3). Auch dieser Zweck spricht gegen eine Ausdehnung der Mitwirkungsaufforderung über das mit dem Erlass des Verwaltungsaktes abgeschlossene Statusfeststellungsverfahren hinaus, das nach seinem Abschluss nicht mehr transparent gestaltet und beschleunigt werden muss. Infolgedessen kann der Vorschrift auch nicht - wie das SG meint - eine Nachwirkung über das Statusfeststellungsverfahren hinaus beigemessen werden.
Auch § 28a SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) lässt sich nicht unmittelbar die Pflicht der Klägerin zur Mitteilung der Stammkapitalerhöhung entnehmen. Nach § 28a Abs 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger zwar der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten ua bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung (Nr 1) und Änderungen in der Beitragspflicht (Nr 5) eine Meldung zu erstatten. Diese Meldepflichten bestehen jedoch gegenüber den zuständigen Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28h Abs 1 SGB V idF vom 12.11.2009 aaO; vgl Kreikebohm in Kreikebohm, SGB IV, 3. Aufl 2018, § 28a RdNr 2). Sowohl die in § 28a bezeichneten Anlässe, zu denen eine Meldung zu erstatten ist (vgl BT-Drucks 11/2221 S 20 zu § 28a) als auch die weiteren Regelungen in § 28a bis § 28c SGB IV über Inhalt und Verfahren der Meldungen bezwecken die Durchführung eines einheitlichen Meldeverfahrens und die Versorgung der Versicherungsträger mit den erforderlichen Informationen, damit diese ordnungsgemäß ihre Aufgaben erfüllen können (vgl Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28a SGB IV RdNr 1a, Stand Dezember 2021; Stäbler in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 28a SGB IV RdNr 2, Stand Dezember 2021; Pietrek in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 28a RdNr 74 Stand 15.12.2020; Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28a RdNr 3 f, Stand Mai 2021 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 26.11.1959 - 7 RAr 38/56 - BSGE 11, 79). Sie regeln hingegen nicht die Pflicht der Arbeitgeber, Änderungen in den Tatsachen mitzuteilen, die Grundlage einer Statusfeststellung waren, und bezwecken auch nicht, den Rentenversicherungsträger in die Lage zu versetzen, die Statusentscheidung nachträglich nach § 48 SGB X wieder aufheben zu können (vgl so aber zur Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I auf Leistungsbescheide Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 60 RdNr 61 f, Stand 19.8.2021).
Ferner folgt aus § 196 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) keine Mitteilungspflicht der Klägerin, da sie weder eine Versicherte noch eine Person, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, iS dieser Vorschrift ist. § 28o Abs 2 Satz 1 SGB IV (idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710), der nur Beschäftigten und auf Verlangen Auskünfte abverlangt, ist ebenfalls nicht einschlägig. Auch § 98 Abs 1 Satz 2 SGB X (idF der Bekanntmachung vom 18.1.2001, BGBl I 130), der den Arbeitgeber zur Auskunft über die für die Erhebung der Beiträge notwendigen Tatsachen verpflichtet, setzt ein entsprechendes Auskunftsverlangen voraus (vgl Scholz in Kasseler Komm, § 98 SGB X RdNr 20, Stand Dezember 2021; Krause in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 98 RdNr 44 Stand 1.12.2017; im Ergebnis wohl auch Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 98 RdNr 6). Der allgemeine Hinweis der Beklagten in dem Bescheid vom 2.11.2010, wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen mitzuteilen, stellt ein solches nicht dar. Dieser Hinweis genügt auch nicht den Anforderungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X, der ausdrücklich eine durch "Rechtsvorschrift", also eine abstrakt-generelle Norm (vgl zum Unterschied zwischen abstrakt-genereller Norm und konkret individuellem Verwaltungsakt Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 31 RdNr 58, Stand 7.10.2021; Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, § 31 RdNr 57, Stand Dezember 2011; Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 31 RdNr 60) vorgeschriebene Mitteilungspflicht verlangt. Ein reines Mitteilungsersuchen ohne gesetzliche Grundlage reicht nicht aus (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 48 SGB X RdNr 44, Stand Dezember 2021).
Letztlich folgt eine Mitteilungspflicht der Klägerin nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch weder Sozialleistungen beantragt noch erhält sie solche. Der Begriff der Sozialleistungen ist in § 11 Satz 1 SGB I legal definiert als die im SGB I vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen. Darunter fallen Statusfeststellungen nicht (vgl insoweit zur Feststellung oder Abänderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 25; vgl Öndül in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 11 RdNr 36, Stand 27.5.2021).
2. Die damit bestehende Regelungslücke ist unbeabsichtigt und planwidrig. Mit dem Statusanfrageverfahren des § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit schaffen, eine auch für die Einzugsstelle (§ 28h Abs 2 SGB IV idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 5.8.2010, BGBl I 1127) und die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger (§ 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status herbeizuführen. Arbeitgeber können sich dadurch von dem ihnen in §§ 28a, 28g, 28e Abs 1 und 4 sowie § 25 SGB IV überantworteten Risiko befreien, bei unrichtiger rechtlicher Bewertung eines Auftragsverhältnisses Sozialversicherungsbeiträge weitgehend verschuldensunabhängig bis zu vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge fällig geworden sind, rückwirkend zahlen zu müssen. Der Gesetzgeber hat aber keine, die Grenzen gerechtfertigten Vertrauensschutzes überschreitende Risikoverteilung beabsichtigt.
Würde bei Vorliegen eines Statusfeststellungsbescheids keine Mitteilungspflicht hinsichtlich wesentlicher Änderungen bestehen, könnte - auch bei grober Fahrlässigkeit - der Änderung erst bei eigener Kenntnisverschaffung durch die Behörde nur für die Zukunft Rechnung getragen werden. Dies steht nicht mit dem Konzept des SGB IV in Einklang. Danach hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils auch rückwirkend zu zahlen (§ 28e Abs 1 und 4 SGB IV). Ein unterbliebener Abzug des Arbeitnehmeranteils vom Arbeitsentgelt darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV). Darüber hinaus trifft den Arbeitgeber eine Meldepflicht iS einer Eigeninitiative gegenüber der Einzugsstelle nach § 28a Abs 1 SGB IV. Auch § 7a Abs 6 (ab 1.4.2022: Abs 5) SGB IV, der den Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung verlagert und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst mit deren Unanfechtbarkeit fällig werden lässt, nimmt dem Arbeitgeber das Risiko der rückwirkenden Zahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einem zeitlich eng begrenzten Rahmen, lässt die Risikoverteilung im Übrigen aber unberührt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Risiko der nachträglichen Beitragszahlung durch die Feststellung nach § 7a SGB IV auch in einem Fall grober Fahrlässigkeit auf die Behörde verlagert werden sollte. Die vielfältig normierten Mitwirkungspflichten zeigen vielmehr das grundsätzliche Bestreben des Gesetzgebers, den Arbeitgeber zu veranlassen, rechtlich wesentliche Umstände aus seiner eigenen Sphäre der Behörde (als Massenverwaltung) zügig zur Kenntnis zu bringen. Dass der Gesetzgeber von diesem Konzept des Informationsflusses der für versicherungs- und leistungsrechtliche Verwaltungsentscheidungen bedeutsamen Tatsachen an die Versicherungsträger ausgerechnet Statusentscheidungen nach § 7a SGB IV hätte ausnehmen wollen, ist nicht erkennbar und wäre auch nicht verständlich.
Dem entspricht es, wenn der Gesetzgeber im Zuge der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens zum 1.4.2022 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.7.2021 (BGBl I 2970) in § 7a Abs 4a SGB IV für die neu eingeführte Prognoseentscheidung über eine noch nicht aufgenommene Tätigkeit ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht aufgenommen hat. Danach sind Änderungen der schriftlichen Vereinbarungen oder der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung innerhalb des ersten Monats nach Aufnahme der Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen (Satz 3) und hat die Beklagte bei wesentlichen Änderungen ihre Entscheidung nach Maßgabe des § 48 SGB X ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit aufzuheben (Satz 4 und 5). Für andere rechtlich wesentliche Änderungen weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich darauf hin, dass "die nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 45 und 48 SGB X gegebenen Aufhebungs- und Abänderungsmöglichkeiten zu Verwaltungsakten unberührt" bleiben (BT-Drucks 19/29893 S 31 zu Buchst e zu Abs 4a).
3. Diese planwidrige Regelungslücke ist sachgerecht durch die analoge Anwendung von § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I (so auch in Bezug auf die Feststellung oder Änderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7) iVm § 28a Abs 1 SGB IV zu schließen. Die dafür erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs 1 Satz 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr 1), Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr 2) sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr 3). Diese Vorschrift verpflichtet den Leistungsberechtigten, den Leistungsträger über all diejenigen Tatsachen zu informieren, die dieser zur Entscheidung über die Leistung und ihre weitere Inanspruchnahme kennen muss (vgl BT-Drucks 7/868 S 33 zu § 60). Die Meldepflicht des § 28a Abs 1 SGB IV aus bestimmten Anlässen verfolgt den Zweck, die Einzugsstelle in die Lage zu versetzen, die Versicherungs- und Beitragspflicht zu prüfen (§ 28h Abs 2 SGB IV; vgl Sehnert in Hauck/Noftz, SGB IV, § 28a RdNr 3 f, Stand Mai 2021; vgl Wehrhahn in Kasseler Komm, § 28a SGB IV RdNr 1a, Stand Dezember 2021). § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I im Besonderen dient vorrangig dazu, die Voraussetzungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten durch den Sozialleistungsträger nach § 48 SGB X zu schaffen und betrifft in erster Linie den Zeitraum nach Erlass eines Leistungsbescheids (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 60 RdNr 61 f, Stand 19.8.2021). Eine analoge Anwendung dieser Regelung unter Berücksichtigung des Zwecks des § 28a SGB IV auf die Statusfeststellung verfolgt dasselbe Ziel: Die Beklagte soll in die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die getroffene Statusentscheidung und die damit verbundene Entlastung des Arbeitgebers vom Risiko der Tragung der vollständigen Beiträge nach deren Erlass weiterhin vorliegen. Für den Fall, dass dem nicht so ist, soll sie die Möglichkeit haben, ihre Entscheidung ab der Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X zu revidieren.
Die analoge Anwendung des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB I iVm § 28a Abs 1 SGB IV ist auch vor dem Hintergrund der Qualifikation der Statusentscheidung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl dazu unter I.) sach- und interessengerecht. Bei Leistungsbescheiden mit Dauerwirkung bestehen Mitwirkungspflichten für die Dauer des leistungsrechtlichen Rechtsverhältnisses, da immer mit einer (wesentlichen) Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu rechnen ist (vgl Mrozynski in Mrozynski, SGB I, 6. Aufl 2019, § 60 RdNr 1a). Gleiches muss auch für die Statusentscheidung gelten, die als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung das (Nicht-)Bestehen von Versicherungspflicht jedenfalls auch auf unbestimmte Zeit einer noch andauernden Tätigkeit feststellt. Nach ihrem Erlass kommt ebenfalls stets eine (wesentliche) Änderung der Verhältnisse in Betracht, so dass nach Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens - ähnlich einem Sozialleistungsverhältnis - zwischen den am Auftragsverhältnis Beteiligten und der Beklagten Nebenpflichten in Form von Mitteilungspflichten in Bezug auf wesentliche Änderungen anzunehmen sind (vgl dazu in Bezug auf die Feststellung oder Änderung des Grades der Behinderung BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 27). Auf deren Verletzung kann und muss grundsätzlich mit einer Aufhebung der Statusentscheidung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X ab Änderung der Verhältnisse reagiert werden.
4. Die danach bestehende Mitteilungspflicht hat die Klägerin jedenfalls grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X). Der Betroffene muss dabei schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem einleuchten muss (stRspr; vgl nur BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 24 mwN). Dabei ist im Falle der Klägerin als GmbH auf den Geschäftsführer abzustellen, dessen (fahrlässige) Unkenntnis ihr zugerechnet wird (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20; Scholz, GmbHG, 12. Aufl 2018, § 35 RdNr 122 mwN). Es kommt insofern nicht darauf an, ob der Beigeladene die rechtliche Begründung für seine Mitwirkungspflicht im Einzelnen nachvollzogen hat oder nachvollziehen musste. Daher steht insbesondere die analoge Anwendung der hier die Mitteilungspflicht begründenden Rechtsvorschrift nicht schon einer groben Fahrlässigkeit entgegen. Grob fahrlässig handelt eine Arbeitgeberin oder - wie hier - ihr Organ (vgl BSG Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R - BSGE 127, 125 = SozR 4-2400 § 24 Nr 8, RdNr 20), das aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre in der Lage ist zu erkennen, dass ein wesentlich geänderter Sachverhalt mitzuteilen ist. Eine rechtliche Subsumtion hinsichtlich der Auswirkungen des geänderten Sachverhalts ist ebenso wenig gefordert (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 27 RdNr 20) wie die Kenntnis der rechtlichen Herleitung der Mitteilungspflicht. Im Rahmen des § 60 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB I iVm § 28a SGB IV analog ist daher ausreichend, dass der Beigeladene als Organ der Arbeitgeberin erkennen musste, dass der prozentuale Kapitalanteil für die Statusfeststellung Bedeutung haben kann und eine Änderung deshalb mitzuteilen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Statusfeststellungsbescheid vom 2.11.2010 enthält den unmissverständlichen Hinweis, dass wesentliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vorgelegen haben, der Beklagten gegenüber anzuzeigen sind. Auch wenn die Beklagte ihre damalige Entscheidung, dass eine nicht versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde, neben der Kapitalbeteiligung des Beigeladenen auf weitere Umstände wie die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot und die Alleinvertretungsbefugnis als einziger Geschäftsführer sowie die selbstständige Ausgestaltung der Tätigkeit gestützt hat, ist deutlich geworden, dass die Kapitalbeteiligung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Einschätzung der Beklagten war. Von den in der Statusentscheidung benannten Merkmalen für eine selbstständige Tätigkeit wird an erster Stelle auf die Kapitalbeteiligung des Beigeladenen von 40 vH und das für Beschlüsse der GmbH geltende Mehrheitserfordernis von 70 vH hingewiesen. Hierzu wird ausgeführt, dass der Beigeladene kraft seines Kapitalanteils und der damit einhergehenden Sperrminorität maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben könne. Dem geschäftsführenden Beigeladenen und damit der Klägerin musste daher einleuchten, dass eine zum Verlust der Sperrminorität führende Veränderung seines Anteils am Stammkapital Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit haben konnte und daher der Beklagten mitzuteilen war. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für die schuldhafte Verletzung der Mitteilungspflicht nicht darauf an, ob ihr bzw dem Beigeladenen als ihr Geschäftsführer zugleich die rechtliche Erheblichkeit der Stammkapitalerhöhung bekannt war (vgl Steinwedel in Kasseler Komm, § 48 SGB X RdNr 43, Stand Dezember 2021). Dass der Verschuldensvorwurf an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Beigeladenen, seinem Einsichtsvermögen oder den besonderen Umständen des Falles (vgl insoweit zum maßgeblichen subjektiven Maßstab BSG Urteil vom 26.5.2020 - B 1 KR 9/18 R - BSGE 130, 200 = SozR 4-2500 § 13 Nr 53, RdNr 24 mwN) scheitern könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
V. Aufgrund der Feststellungen des LSG ist kein atypischer Fall zu erkennen, der es rechtfertigen könnte, im Rahmen der Ermessensausübung von einer Aufhebung der Statusentscheidung ab der Änderung der Verhältnisse abzusehen. Auch ist die Aufhebungsfrist von einem Jahr ab Kenntnis der Tatsachen, welche die Aufhebung rechtfertigen (§ 48 Abs 4 Satz 2 iVm § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X), eingehalten. Nach den Feststellungen des LSG hat die Beklagte frühestens während der vom 4.8. bis zum 8.11.2016 durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis von der Stammkapitalerhöhung erhalten.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 155 Abs 1 Satz 1, Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.
Heinz Bergner Padé
Fundstellen