Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenentziehung. Wesentliche Änderung bei Hauterkrankungen
Leitsatz (redaktionell)
Haben sich bei einem Versicherten nach Aufgabe seines ursprünglichen Berufes die Auswirkungen einer Kontaktallergie gegen Kaliumdichromat und Kobaltsulfat nur verringert, und sind Kontakte mit den Schadstoffen auch in der neuen Tätigkeit und außerberuflich nicht ausgeschlossen, so ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS von § 622 Abs 1 RVO nicht eingetreten. Denn eine Rentenentziehung hat nicht stets ohne Rücksicht auf die Hauterkrankung zu erfolgen, wenn der Versicherte einen neuen Beruf ausübt, der ihm den gleichen Verdienst sichert. Voraussetzung einer Rentenentziehung muß sein, daß der Versicherte als "hautgesund" angesehen werden kann.
Orientierungssatz
Zur Frage der Rentenentziehung bei einer Allergie gegen Kaliumdichromat und Kobaltsulfat nach Aufgabe des Maurerberufs und Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit.
Normenkette
RVO § 622 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30; BKVO 3 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1961-04-28
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 29.08.1979; Aktenzeichen L 17 U 45/78) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen S 10 U 31/77) |
Tatbestand
I
Der im Jahre 1926 geborene Kläger leistete nach seiner Berglehre von 1940 bis 1943 Kriegsdienst. Danach wurde er als angelernter Maurer und Putzer tätig und arbeitete ua als Maurer bei Gartenbauunternehmen.
Wegen eines Kontaktekzems der Hände (Noxe: Kaliumdichromat, Kobaltsulfat) gewährte die Beklagte im Anschluß an die vorläufige Fürsorge mit Bescheid vom 21. November 1968 Dauerrente (Berufskrankheit nach Nr 46 der Anlage zur 6. Verordnung über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten -BKVO- vom 28. April 1961). Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles wurde der 30.August 1963, der Zeitpunkt der Berufsaufgabe, angenommen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde mit 30 vH festgestellt. Solange der Kläger infolge der Berufskrankheit ohne Arbeitseinkommen war, wurde die Verletztenrente auf die Vollrente erhöht.
Bis zum 31. Oktober 1971 wurde der Kläger zum Büropraktiker umgeschult. Seit dem 1. Dezember 1971 ist er Sachbearbeiter bei einem Arbeitsamt.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde der Kläger zuletzt am 12. und 14. November 1974 von Prof. Dr. G untersucht, der in seinem Gutachten vom 28. Januar 1975 zu der Beurteilung kam, mit Sicherheit bleibe eine einmal erworbene Kontaktallergie Jahre bis Jahrzehnte, möglicherweise das ganze Leben bestehen. Die Kobaltsulfatallergie habe erneut bestätigt werden können. Der Kläger habe durch sein Feuerzeug und sein Uhrenarmband ständig Chromatkontakte. Es blieben beim Kläger aufgrund seiner vom ehemaligen Maurerberuf erworbenen Allergien weite Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie sein erlernter Maurerberuf weiterhin verschlossen. Die MdE sei daher weiter mit 30 vH einzuschätzen. Weitere hautfachärztliche Behandlung sei angezeigt.
Durch Bescheid vom 26. November 1976 entzog die Beklagte die Dauerrente, da der Kläger durch die berufliche Rehabilitation ein neues, der aufgegebenen Beschäftigung gleichwertiges Arbeitsfeld erhalten habe, auf dem Kontakte mit Chromaten und Kobaltsulfat ausgeschlossen seien. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 9. März 1978 den angefochtenen Bescheid aufgehoben, da nach der Verordnung zur Änderung der 7. BKVO vom 8. Dezember 1976 der Berufswechsel nicht mehr Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädigungsleistung bei Hauterkrankungen sei.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 29. August 1979 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Während die ehemaligen Hautveränderungen abgeklungen seien, bestehe zwar die Überempfindlichkeit gegenüber Chromaten und Kobaltsulfat weiter; dennoch sei auch in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Wegfall der Entschädigungspflicht anzunehmen, wenn dem Erkrankten neue Berufsmöglichkeiten und Erwerbsmöglichkeiten erschlossen worden seien. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Das neue Tätigkeitsfeld biete dem Kläger auch gleichwertige Betätigungsmöglichkeiten und Verdienstmöglichkeiten. Während er als Angestellter des Arbeitsamtes E für das Jahr 1975 an Bruttobezügen 27.719,26 DM und im Jahre 1976 28.281,35 DM bezogen habe, hätte er in seiner früheren Tätigkeit als Maurer im gleichen Zeitraum ein Bruttoeinkommen von nur ca 23.000,-- DM erzielt. Dabei sei der Senat zugunsten des Klägers davon ausgegangen, daß er den tariflichen Stundenlohn eines gehobenen Facharbeiters erzielt hätte. Entgegen der Meinung des Klägers könnten Überstunden bei dieser Vergleichsberechnung nicht berücksichtigt werden. Ferner hätten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit Aufstiegschancen, die der Versicherte im früheren Beruf gehabt hätte, grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Die Auffassung des SG, die mit dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderungen der BKVO seien für die hier zu treffende Entscheidung rechtserheblich, träfe nicht zu. Dabei sei unerheblich, daß hier nicht die Gewährung der Rente, sondern ihre Entziehung in Frage stehe.
Der Kläger hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt.
Er trägt vor: Eine wesentliche Änderung sei in den für die Festsetzung der Dauerrente maßgebenden Verhältnissen nicht eingetreten. Für die Feststellung der Dauerrente sei die mangelnde Eignung für einen gleichwertigen anderen Beruf nicht maßgebend gewesen. Deshalb könne auch die Tatsache, daß der Kläger durch Rehabilitationsmaßnahmen die Fähigkeit erlangt habe, einen wirtschaftlich gleichwertigen Beruf auszuüben, keine Änderung der Verhältnisse darstellen. Er halte den gegenteiligen Rechtsstandpunkt des 8. Senats des BSG (SozR 2200 § 622 Nrn 3, 7 und 10) nicht für überzeugend. Dieser Auffassung wäre nur dann zu folgen, wenn die Aufgabe des bisherigen Berufs bei der Festsetzung des Grades der MdE eine entsprechende Berücksichtigung gefunden hätte. Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zu folgen sei. Das SG habe jedenfalls zutreffend erkannt, daß diese Rechtsprechung aufgrund der Neufassung der 7.BKVO durch die Verordnung vom 8.Dezember 1976 als gegenstandslos anzusehen sei. Ungültig gewordenes Recht könne ausnahmsweise bei fortbestehenden Leistungsfällen nur dann noch angewendet werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Die Erlangung eines wirtschaftlich gleichwertigen Berufs stelle dann keine zur Rentenentziehung berechtigende Änderung der Verhältnisse dar, wenn, wie hier, aufgrund der Neufassung der BKVO nicht mehr auf die Aufgabe des Berufs als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal abzustellen sei. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des 8. Senats der tatsächliche Verdienst festzustellen, den der Erkrankte ohne die Berufsaufgabe erzielt hätte. Hierzu zählten auch die übertariflichen Verdienste sowie der Akkordlohn. Ungenügend sei es, nur auf den Tariflohn abzustellen. Gerade im Maurerberuf sei es üblich, die Arbeiten im Akkord zu verrichten. Das LSG hätte deshalb zumindest Feststellungen darüber treffen müssen, welchen tatsächlichen Verdienst der Kläger bei Fortführung des früheren Berufs erzielt hätte.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Duisburg vom 9. März 1978 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Tatbestände, die nach neuem Recht anspruchsbegründend sein können, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen vorlägen, würden nach den auch im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Rechtsänderung nicht erfaßt, wenn nicht das neue Recht selbst ausdrücklich oder dem Sinne nach seinen Geltungsbereich auf diese Sachverhalte erstrecke. Danach komme es für die Annahme eines Entschädigungspflicht begründenden Tatbestandes auf dessen Vorliegen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles an. Das LSG habe auch zutreffend auf die durch das SG geführten eingehenden Ermittlungen verwiesen, nach deren Ergebnis das fiktive Einkommen des Klägers selbst bei Zugrundelegung des Stundenlohnes eines gehobenen Facharbeiters, welcher der Kläger als angelernter Maurer gar nicht gewesen sei, erheblich hinter seinem Angestelltengehalt zurückgeblieben wäre. Dagegen sei den Ausführungen des LSG nicht zu entnehmen, daß es auf den tatsächlichen Verdienst nicht ankomme und übertarifliche Löhne oder Akkordlöhne unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Behauptung des Klägers, er hätte monatlich 2.500,-- DM netto verdienen können, habe das LSG aus tatsächlichen Gründen, nicht aber aus Rechtsgründen, außer Betracht gelassen.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision ist begründet.
Nach § 622 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ist eine Feststellung der Leistung zu treffen, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Feststellung, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, setzt einen Vergleich zwischen den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten rechtsverbindlichen Entscheidung und dem Zustand im Zeitpunkt der Neufeststellung voraus. Maßgebend sind somit die Verhältnisse, die beim Erlaß des Verwaltungsaktes in Wirklichkeit, also objektiv vorgelegen haben; es kommt nicht darauf an, von welchen Verhältnissen der Unfallversicherungsträger ausgegangen ist, was also subjektiv für ihn bei Erlaß des Verwaltungsaktes maßgebend gewesen ist (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 582 f mit weiteren Nachweisen).
Für die Feststellung der Dauerrente des Klägers durch den Bescheid vom 21. November 1968 war der medizinische Befund der Hautkrankheit maßgebend, wie er ua dem für den Bescheid über die vorläufige Fürsorge vom 26.August 1965 maßgebenden Gutachten von Prof. Dr. G vom 14.Mai 1965 und dem Bericht von Dr. V vom 29. Juni 1968 zugrunde lag. Prof. Dr. G nannte in seinem Gutachten vom 14. Mai 1965 und später in dem Gutachten vom 2. Mai 1969 als Beispiele für vom Kläger zu meidende chromathaltige und kobaltsulfathaltige Substanzen chromgegerbtes Leder, Imprägniermittel und Klebemittel, Farbstoffe, Rostschutzmittel, verchromte Metalle, galvanische Elemente, Streichhölzer, technische Öle, Reinigungsmittel sowie Gummi. Im Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers im Jahre 1965 hatte dieser seine Beschäftigung als Maurer bereits fast zwei Jahre aufgegeben. An der Kontaktallergie des Klägers und seiner Empfindlichkeit gegenüber den zahlreichen chromathaltigen und kobaltsulfathaltigen Substanzen, denen er im Berufsleben und auch in der privaten Sphäre ausgesetzt ist, änderte sich ebenso wie beim Erlaß des Dauerrentenbescheides mehr als fünf Jahre nach der Aufgabe seines Berufs als Maurer auch später im Zeitpunkt der Rentenentziehung im November 1976 nichts, wie dem Gutachten von Prof. Dr. G vom 28. Januar 1975 zu entnehmen ist. Vielmehr ist allen Gutachten zu entnehmen, daß entgegen der Auffassung der Beklagten Kontakte des Klägers mit den Schadstoffen auch in dessen neuer Tätigkeit und auch sonst eben nicht ausgeschlossen sind. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 622 Abs 1 RVO ist demnach insoweit nicht eingetreten.
Die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG (BSGE 39, 49; 44, 274; 47, 249; BSG Urteile vom 22. Februar 1979 - 8a RU 32/78 - und vom 26. Juli 1979 - 8a RU 58/78 -) steht im Hinblick auf die besonderen tatsächlichen Verhältnisse des vorliegenden Falles diesem Ergebnis nicht entgegen. Der 8. Senat hat bei beruflich bedingten Hauterkrankungen und Bronchialasthma die Entziehung einer deswegen gewährten Rente bejaht, wenn sich dem Versicherten infolge neu erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten ein erweitertes Arbeitsfeld mit gleichwertigen Verdienstmöglichkeiten oder Erwerbsmöglichkeiten eröffnet hat. Der 8. Senat hat aber schon in seinem Urteil vom 29. November 1973 (SozR Nr 15 zu § 622 RVO) eine die Rentenentziehung begründende wesentliche Änderung der Verhältnisse verneint, da - dort - der durch die latente Terpentin-Allergie geschaffene Zustand der Gefährdung durchaus eine Beeinträchtigung sei, die einem Gebrechen gleichzusetzen sei. Dabei hat der 8. Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Terpentin-Allergie den Versicherten beruflich wie auch außerberuflich weiterhin stark beeinträchtige. Das ist auch beim Kläger der Fall; denn er kommt, wie den Gutachten von Prof. Dr. G vom 14. Mai 1965, 2. Mai 1969 und 28. Januar 1975 zu entnehmen ist, weiterhin auch bei seinen derzeitigen beruflichen Tätigkeiten wie auch außerberuflich laufend mit Allergiestoffen in Berührung, wobei auch seine allergiebedingten Hautveränderungen beeinflußt werden. Wie stark sich die Berufskrankheit des Klägers im täglichen beruflichen und täglichen außerberuflichen Leben auswirkt, zeigen auch insoweit die schon angeführten zahlreichen Kontaktmöglichkeiten. Der Kläger reagiert nicht nur, wie in dem Gutachten vom 28. Januar 1975 ausdrücklich aufgeführt ist, schon auf die Berührung mit einem Feuerzeug oder einem Kugelschreiber, sondern die chromathaltigen und kobaltsulfathaltigen Substanzen ua in Imprägniermitteln und Klebemitteln, in Farbstoffen, in allen verchromten Metallen sowie in Streichhölzern, Reinigungsmitteln und Gummi führen weiterhin unverändert zu einer gleich starken Beeinträchtigung des Klägers durch die Berufskrankheit. Der 8. Senat hat auch in seiner oben angeführten späteren Rechtsprechung zu den von ihm entschiedenen Fällen ausgeführt, daß der Versicherte äußerlich "hautgesund" gewesen sei (s BSGE 39, 49, 50; 44, 274, 277; 47, 249, 252 und 252/253). Beim Kläger ist jedoch die Allergie gegen Kaliumdichromat und Kobaltsulfat so stark ausgeprägt, daß er - wie bereits aufgezeigt - entgegen der Auffassung der Beklagten durch zahlreiche Gegenstände, mit denen er im beruflichen und außerberuflichen Leben ständig in Kontakt kommt, weiterhin so beeinträchtigt ist, daß er nicht als "hautgesund" anzusehen ist. Schließlich hat der 8. Senat dem Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1978 (SozR 5677 Anlage 1 Nr 46 Nr 8) jedenfalls insoweit nicht widersprochen, die einschränkende Voraussetzung der Nr 46 dürfe nicht dazu führen, in den Fällen die Entschädigung zu versagen, in denen sich der Schweregrad der Hauterkrankung in einer unfallrechtlich relevanten MdE ausdrücke, der Versicherte seine berufliche Beschäftigung oder seine Erwerbsarbeit aber in einem anderen, ihn nicht gefährdenden Bereich ausübe oder ausüben könnte (BSG Urteil vom 26. Juli 1979 - 8a RU 62/78). Die Kontaktallergie des Klägers ist jedoch bestehengeblieben und wirkt sich auch in seiner neuen beruflichen Beschäftigung aus. Diese Auswirkungen sind zwar wesentlich geringer als während seiner - zur Arbeitsunfähigkeit führenden - Maurertätigkeit, aber nicht geringer als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof.Dr. G insbesondere im Jahre 1965 und der Rentenbewilligung, als der Kläger diesen Beruf bereits mehrere Jahre aufgegeben hatte. Daß auch nach der Rechtsprechung des 8. Senats, die von "hautgesunden" Rentenempfängern ausgeht, nicht ohne Rücksicht auf die Hauterkrankung des Versicherten stets eine Rentenentziehung zu erfolgen hat, wenn der Versicherte einen neuen Beruf ausübt, der ihm den gleichen Verdienst sichert, zeigen bereits die Fälle, in denen zB eine bleibende Entstellung durch die Folgen der Hauterkrankung vorliegt oder zB die Hauterkrankung zu der Amputation von Fingern gezwungen hat. In diesen Fällen wäre auch nach der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG die Rente nicht allein deshalb zu entziehen, weil der Versicherte trotz der bestehenden erheblichen Folgen der Hauterkrankung einen neuen Beruf auszuüben vermag, in dem er ebensoviel verdient wie in dem Beruf, den er wegen seiner Hauterkrankung aufgeben mußte.
Es kann deshalb auch hier offenbleiben, ob der angeführten Rechtsprechung des 8. Senats zur Entziehung der Rente wegen Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit mit entsprechendem Verdienst im übrigen zu folgen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Rechtsprechung, wie das SG meint, wegen der am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderungen in den Voraussetzungen für die Entschädigung einer Hauterkrankung als Berufskrankheit nach Anlage 1 Nr 5101 der BKVO idF der Verordnung zur Änderung der 7. BKVO vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) nicht mehr anzuwenden ist, obgleich diese Änderung keine Rückwirkung besitzt (s BSGE 47, 249, 251) und der Kläger zudem die neue Berufstätigkeit ebenfalls vor Inkrafttreten dieser Änderung der Anlage zur BKVO aufgenommen hat (vgl BSG SozR Nr 3 zu § 622 RVO).
Auf die Revision des Klägers ist daher das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen