Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 15. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Beklagte zu 1), die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), der Klägerin, falls diese später einmal einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Rentenversicherung erleidet, zusätzlich zu einer Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) auch noch eine Rente als berufsbezogene Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR (bbZ) wird zahlen müssen, ferner, ob der Beklagte zu 2), das Land Brandenburg, der Klägerin ab Juli 1990 Erhöhungsbeträge auf die vom städtischen Brandenburger Theater bis Ende 1991 gezahlte bbZ nachzahlen und ab Januar 1992 eine dynamisierte bbZ zahlen und verzinsen muß.
Die im Juli 1945 geborene Klägerin war bis Februar 1976 Ballettänzerin an dem von der Stadt Brandenburg getragenen Brandenburger Theater. Dieses zahlte ihr ab September 1976 eine bbZ in Höhe von monatlich 304 Mark der DDR, von Juli 1990 bis Dezember 1991 von monatlich 304 DM. Ab Januar 1992 zahlte das städtische Theater nicht mehr.
Grund für diese Zahlungen war die „Anordnung über die Gewährung einer bbZ an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen der DDR” vom 1. September 1976 (bbZ-AO 1976), aufgehoben und ersetzt durch eine gleichnamige und am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Anordnung des Ministers für Kultur (beide amtlich nicht veröffentlicht; letztgenannte auszugsweise ≪§§ 1 bis 3, nicht §§ 4 und 5≫ abgedruckt in: Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Stand: Januar 1993, Nr 125; im folgenden: bbZ-AO 1983).
Die bbZ-AO 1983 sah die Gewährung einer bbZ für Ballettmitglieder vor, die ihre Tätigkeit aus alters- oder berufsbedingten oder gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnten und als Ballettänzer in einem Arbeits- bzw Dienstverhältnis zu einem Theater, staatlichen Ensemble bzw zum Fernsehen der DDR standen (näher: § 1 bbZ-AO 1983). Voraussetzung für die Gewährung der bbZ waren das endgültige Ausscheiden aus dem Tänzerberuf und die Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsrechtsverhältnisses als Ballettänzer, ferner entweder die Vollendung des 35. Lebensjahres nach mindestens 15-jähriger Ausübung des Tänzerberufes auf der Grundlage eines Arbeitsrechtsverhältnisses oder die Beendigung des Tänzerberufs aus medizinischen Gründen. Die bbZ wurde auch neben Arbeitsentgelt aus einem anderen Arbeitsverhältnis und neben einer Invaliditäts- oder Altersrente aus der Sozialversicherung gezahlt. Die Höhe der bbZ betrug 50 vH, ab Zahlung einer Rente wegen Alters oder Invalidität 60 vH der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Ballettänzer der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens 800 Mark monatlich (näher: §§ 2, 3 bbZ-AO 1983). Die bbZ wurde von der Einrichtung gezahlt, bei der das Ballettmitglied beim Ausscheiden aus dem Tänzerberuf in einem Arbeitsrechtsverhältnis stand; bei Zahlung einer Rente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung wegen Erreichens der Altersgrenze oder wegen Eintritts der Invalidität übernahm die weitere Zahlung die Staatliche Versicherung der DDR. Die finanziellen Mittel für die Gewährung der bbZ waren im Haushaltsplan der entsprechenden Einrichtungen als „sonstige Geldzuwendungen” zu planen (näher: § 4 bbZ-AO 1983). Die bbZ unterlag nicht der Besteuerung und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Die bbZ-AO 1983 war „den betroffenen Einrichtungen und Personen in ihrem Geltungsbereich in geeigneter Weise bekanntzumachen”. In der bbZ-AO 1976 war eine Bekanntmachung nicht geregelt.
Über die weitere Anwendung der bbZ-AO 1983 traf Art 9 Abs 2 des Einigungsvertrages (EinigVtr, im folgenden: EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S 889) idF des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl I S 885) iVm der Anlage II zum EV, dort Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr 6 (im folgenden: EV Nr 6) folgende Regelung: Die bbZ-AO 1983 blieb mit der Maßgabe in Kraft, daß sie bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden war (EV Nr 6 Buchst a) und von ihr für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden konnte (EV Nr 6 Buchst b).
Zu der Zahlung von bbZ an die Klägerin kam es im Jahre 1976 wie folgt: Das städtische Theater und die Klägerin schlossen am 17. März 1976 einen Vertrag, in dem der am 1. Januar 1974 geschlossene Arbeitsvertrag als Gruppentänzerin mit Wirkung zum 29. Februar 1976 mit der Begründung aufgehoben wurde, die Klägerin nehme einen Berufswechsel am Brandenburger Theater vor. Dieses teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. Oktober 1976 mit, sie erhalte ab 1. September 1976 eine Zuwendung gemäß der vorstehenden Berechnung in Höhe von 304 Mark monatlich. Das Schreiben enthält einleitend folgenden Satz: „Vom Ministerium für Kultur liegt uns die Bestätigung über die Zahlung der berufsbedingten Zuwendungen ab 1. September 1976 vor”.
Nachdem das städtische Theater ab Januar 1992 nicht mehr gezahlt hatte, hat die Klägerin im Dezember 1992 beim Kreisgericht Brandenburg Klagen auf Weiterzahlung der bbZ gegen das Theater und gegen das beklagte Land sowie Klage gegen die BfA auf Feststellung des Fortbestandes einer Anwartschaft auf bbZ in Höhe von 60 vH des letzten maßgeblichen Gehalts als Ballettänzerin neben Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben. Das Kreisgericht Brandenburg hat durch Beschluß vom 20. April 1993 den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und die Streitsache an das Sozialgericht (SG) Potsdam verwiesen. Dieses hat die Klagen durch Urteil vom 11. Januar 1994 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Brandenburg hat das Verfahren gegen die Stadt Brandenburg, der Rechtsträgerin des Brandenburger Theaters, durch Beschluß vom 11. April 1995 abgetrennt. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Potsdam vom 11. Januar 1994 durch Urteil vom 15. Juni 1995 zurückgewiesen. Das Berufungsgericht meint: Die Klage gegen die BfA sei insoweit zulässig, als mit ihr die Feststellung begehrt werde, daß aus einem gegenwärtig bestehenden Versicherungs-(Rechts-)verhältnis Anwartschaften auf eine bbZ resultieren, die nach Eintritt in das Rentenalter zur Gewährung der bbZ neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Hingegen sei die Klage unzulässig, soweit die Feststellung begehrt werde, daß die bbZ als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 60 vH (des letzten maßgeblichen Bruttoarbeitsentgelts als Ballettänzerin) zu zahlen ist. Die Feststellungsklage sei – soweit zulässig – unbegründet, weil kein Versicherungsverhältnis bestehe, aus dem sich eigenständige Anwartschaften auf eine bbZ ergäben; eine Rechtsvorschrift, die derartiges begründe, gebe es nicht. Nirgends sei bestimmt, daß eine im Beitrittsgebiet erworbene Anwartschaft auf eine bbZ in Höhe von 60 vH gegenüber der BfA selbständig fortbestehe. Dies verstoße weder gegen das Grundgesetz (GG) noch gegen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nebst deren Zusatzprotokoll. Die Leistungsklage gegen das Land Brandenburg sei unzulässig. Dieses sei weder Rechtsträger des Brandenburger Theaters noch Rechtsnachfolger des Rechtsträgers. Zu DDR-Zeiten sei das Theater eine unselbständige öffentliche Einrichtung der Stadt Brandenburg gewesen; daran habe sich mit dem Beitritt nichts geändert. Ob eine Rechtsnachfolge des beklagten Landes hinsichtlich der Aufgaben des Ministeriums der Kultur der DDR stattgefunden habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe jenes Ministerium gegenüber der Klägerin keine Pflicht gehabt, ihr eine bbZ zu gewähren, so daß das beklagte Land schon deswegen nicht Rechtsnachfolger habe werden können. Der Anspruch auf bbZ sei in der DDR ausschließlich gegenüber der Einrichtung gegeben gewesen (§ 4 Abs 1 bbZ-AO 1983). Einen Akt des Ministeriums der DDR gegenüber der Klägerin, der in der DDR Ansprüche der Klägerin gegen deren Ministerium der Kultur hätte begründen können, gebe es nicht; mit der „Bestätigung” im Schreiben des Landestheaters vom 26. Oktober 1976 werde allenfalls geregelt, daß der Anspruch auf die bbZ gegenüber der Einrichtung bestehe und von dieser zu erfüllen sei; ein weitergehender Inhalt, insbesondere, daß sich auch das Ministerium zur Leistung verpflichtet habe, sei ihr nicht zu entnehmen.
Zur Begründung der – vom LSG zugelassenen – Revision trägt die Klägerin eine Vielzahl tatsächlicher Umstände vor, die sie für entscheidungserheblich hält. Sie meint, die im Einigungsprozeß entstandene verworrene Rechtslage benachteilige sie schwerwiegend, beeinträchtige ihren effektiven Rechtsschutz und führe zu einer verfassungs- und menschenrechtswidrigen „Liquidierung” ihrer zweiten Säule der Alterssicherung. Verletzt werde auch der EV, der zum Schutze der Rechte der DDR-Bürger Mindestgarantien gewährt habe, die nicht unterschritten werden dürften, jederzeit jedoch weiter ausgebaut werden könnten. Die legitimen Einkommen der früheren DDR-Bürger müßten aufgrund des EV nach dem Beitritt weiter den neuen wirtschaftlichen Bedingungen angepaßt werden; eine wenigstens annähernde Gleichheit mit anderen beruflich vergleichbaren Bürgern in Westdeutschland sei durch „Liquidierung” ihrer Ansprüche nicht erreichbar; vielmehr müßten diese fortgezahlt und angemessen dynamisiert werden. Die Feststellungsklage gegen die BfA sei in vollem Umfang zulässig; gleiches gelte für die Leistungsklage gegen das beklagte Land. Dieses sei Rechts- bzw zumindest Funktionsnachfolger der DDR und habe die vermögensrechtlichen, aber auch die damit zusammenhängenden verwaltungs-, arbeits- und versorgungsrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen. Das Land sei gemeinsam mit der Stadt Brandenburg passiv legitimiert, wie Art 18, 19 EV und der durch den EV geschaffene Art 232 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) belegten. Da der EV und das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) hinsichtlich der bbZ nur unvollständige Überleitungsregelungen enthielten, seien die im EV enthaltenen Prinzipien des Fortbestandes legitimer Ansprüche und der angemessenen Angleichung direkt anzuwenden. Außerdem sei eine Einstellungsverfügung, die den bewilligenden Verwaltungsakt aufgehoben hätte, nicht ergangen; sie sei auch nach dem EV überhaupt nicht rechtmäßig möglich gewesen. Wenn es in EV Nr 6 heiße, die bbZ-AO sei „nicht weiter anzuwenden”, bedeute dies lediglich, daß von diesem Zeitpunkt an auf ihrer Grundlage keine weiteren und neuen Berechtigungen mehr erworben werden könnten, lasse aber eine „Liquidierung” erworbener Rechtspositionen nicht zu; anderenfalls widerspreche EV Nr 6 höherrangigem Recht. Hilfsweise nehme die Klägerin die arbeitsrechtliche Qualifizierung ihrer Rechtsposition zur Grundlage ihrer Ansprüche. In Fortsetzung der in der DDR gegebenen Verhältnisse hafte das beklagte Land neben der städtischen Einrichtung mit. Die beeinträchtigten Grund- und Menschenrechte ließen es nicht zu, dem Bundesgesetzgeber ein unbegrenztes Ermessen einzuräumen, das zu derart schwerwiegenden verfassungswidrigen Eingriffen ermächtige. Seit September 1978 sei die Klägerin auch Mitglied der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gewesen. Die vom EV vorgeschriebene Kontinuität der bbZ-Ansprüche sei 1990 auch so verstanden worden und durch die Vertragspartner abgesichert worden. Inzwischen sei auch durch den Bundestag anerkannt worden, daß die bbZ selbstverständlich auch eine Zusatzversorgung wie die Altersversorgung der Intelligenz sei. In einem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Ministerrats der DDR, Ministerium für Kultur, vom 11. Oktober 1976 an das Brandenburger Theater heißt es, es werde für rechtlich einwandfrei gehalten, die Klägerin in die Gewährung der bbZ einzubeziehen; man stimme mit dem Theater überein, daß sie die Bedingungen der bbZ-AO erfülle; die Zahlungen könnten also aufgenommen werden. Wegen des Vorbringens der Klägerin im übrigen wird auf ihren Schriftsatz vom 29. Oktober 1995 (Bl 17 bis 36 der BSG-Akte) nebst Anlagen (Bl 37 bis 38, 39 bis 51 der BSG-Akte), auf den Schriftsatz vom 1. April 1996 (Bl 69 bis 71 der BSG-Akte) nebst Anlagen (Bl 72 bis 78 der BSG-Akte), auf den Schriftsatz vom 18. Februar 1996 (Bl 79 der BSG-Akte) nebst Anlage (Bl 80 der BSG-Akte) und auf den Schriftsatz vom 21. April 1997 (Bl 101 bis 114 der BSG-Akte) nebst Anlage (Bl 115 bis 120 der BSG-Akte) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt:
„
Das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 15.06.1995 (L 2 R 34/94) und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 11.01.1994 werden aufgehoben;
1.1. es wird festgestellt, daß gegenüber der Beklagten zu 1) die in der DDR rechtmäßig erworbene Anwartschaft der Klägerin auf die berufsbezogene Zuwendung (bbZ) nach Eintritt in das Rentenalter in Höhe von 60 % des angepaßten Gehalts der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre als Ballettänzerin in der DDR weiterbesteht; der Klägerin ist auf Grund dieser Anwartschaft die bbZ spätestens ab Eintritt in das Rentenalter in der angegebenen Höhe als Bestandteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Zusatzversorgung neben der Rente zu zahlen und zu dynamisieren;
1.2. der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner verurteilt, die Zahlung der berufsbezogenen Zuwendung in Höhe von 50 % des angepaßten Gehalts monatlich auch nach dem 31.12.1991 zu gewähren und zu dynamisieren, die Differenz zwischen dem vom 1.7.1990 bis zum 31.12.1991 gezahlten Betrag und dem der Klägerin aufgrund der Anpassung der Berechnungsgrundlage bzw der Dynamisierung dieses Betrages zustehenden Betrag nachzuzahlen sowie die Beträge ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
- Hilfsweise: Der Rechtsstreit wird zur erneuten Amtsermittlung, Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Das LSG wird verpflichtet, seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Konsequenzen vorzubereiten, die sich aus der Weiteranwendung des DDR-Rechts im Zusammenhang mit der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung des DDR-Kulturministeriums bzw der versicherungsrechtlichen Ansprüche und der überführten Anwartschaften auf die bbZ als zusätzliche Altersversorgung sowie aus weiteren gemäß dem Amtsermittlungsgrundsatz zu machenden Feststellungen ergeben.
- Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
- Vorsorglich wird beantragt, den Rechtsstreit der Klägerin gegen die Stadt Brandenburg, der entgegen dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes von dem LSG des Landes Brandenburg durch (unvollständigen) Beschluß vom 11.4.1995 abgetrennt wurde und daher in einem gesonderten Verfahren in nächster Zeit auch bei dem Revisionsgericht vorliegen wird, mit dem hiesigen Verfahren wieder zu vereinigen.”
Die Beklagte zu 1), die BfA, beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und meint, die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (≪BSG≫; SozR 3-8570 § 17 Nr 1 und SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6) stehe dem Revisionsbegehren entgegen.
Der Beklagte zu 2), das Land Brandenburg, beantragt,
die gegen ihn gerichtete Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Das LSG habe zutreffend ausgeführt, daß und warum die Klägerin unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt von dem beklagten Land Zahlung einer bbZ in Höhe von 50 vH des angepaßten Gehalts habe und ihr schon die Klagebefugnis fehle. Im übrigen lege die Revisionsbegründung nicht hinreichend dar, welche Rechtsnormen das Berufungsgericht verletzt haben solle. Ebensowenig ergebe sich aus der Revisionsbegründung, welche Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht übersehen haben könnte. Aus dem positiven Recht ergebe sich der erhobene Anspruch nicht; die Klägerin argumentiere rechtspolitisch.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das zutreffende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Denn sie kann vom Gericht weder die begehrte Feststellung gegenüber der BfA (dazu unter A), noch die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von bbZ verlangen (dazu unter B).
A. Die nach § 55 Abs 1 Nr 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Feststellungsklage gegen die BfA ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anwartschaftsrecht und keine Anwartschaft darauf zu, diese müsse ihr bei Eintritt eines Versicherungsfalles iS des SGB VI zusätzlich zur SGB VI-Rente eine weitere „Rente” nach den Bestimmungen der bbZ-AO 1983 (unabhängig oder integriert) zahlen.
1. Die Klägerin hatte in der DDR für die Fälle des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben wegen Invalidität oder Alters – in ihrem Wert nicht dynamisierbare – Berechtigungen auf Gewährung einer Alters- oder Invaliditätsrente aus der Sozialpflichtversicherung und aus der FZR erworben. Diese Rechtspositionen sind nach Aufwertung (um wenigstens 100 vH) auf DM und Angleichung an das bundesdeutsche Rentenniveau ab 1. Januar 1992 durch – im Vergleich zu dem Gesamtwert aller von ihr in der DDR erworbenen Rentenberechtigungen auch im Nominalwert höhere – Anwartschaftsrechte auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters (sowie durch eine Rehabilitations- und eine Hinterbliebenenversicherung) nach dem SGB VI ersetzt worden.
Durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996, verkündet am 14. November 1996 (BGBl I S 1674), in Kraft gesetzt mit (sog Rück-)Wirkung vom 1. August 1991 (Art 7 Abs 2 AAÜG-ÄndG), ist der Wert der vorgenannten Berechtigungen aus dem SGB VI noch zusätzlich durch einen Sonderausgleich für die Ende 1991 untergegangene bbZ-Berechtigung erhöht worden. Die Zeiten der Ausübung des Tänzerberufes, für die nach dem Ausscheiden aus diesem Beruf eine bbZ nach der bbZ-AO 1983 geleistet werden konnte, gelten nunmehr auch insoweit als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI, als die durch den Tänzerberuf erzielten Arbeitsentgelte höher als 600 Mark der DDR waren und die Tänzer in der DDR hierfür keine Beiträge zur FZR gezahlt hatten, obwohl sie dazu berechtigt waren; diese Arbeitsentgelte steigern bis zur rentenversicherungsrechtlichen Höchstgrenze, der Beitragsbemessungsgrenze iS des SGB VI, den Wert der Rentenanwartschaften und Rentenanwartschaftsrechte nach dem SGB VI zusätzlich. Durch Art 1 Nr 10 AAÜG-ÄndG wurde nämlich erstmals und – soweit hier streitig – für die Betroffenen mit ausschließlich begünstigender (sog echter) Rückwirkung gesetzlich angeordnet, daß die den Ballettänzern aus § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 in der DDR zugeflossenen Berechtigungen (nicht: die bbZ-AO 1983 ≪oder 1976≫ ingesamt) ein „Zusatzversorgungssystem” iS des AAÜG sind (Anlage I Nr 17 nF). Während die diesen Themenkreis berührende frühere Fassung des AAÜG ins Leere gegangen war, also kein anwendbares Recht geschaffen hatte (BSG SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6, dort Nr 1; vgl schon BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1), hat der Bundesgesetzgeber jetzt die erforderlichen (dazu Senat im og Urteil) Regelungen getroffen, um Teile der bbZ-AO 1983 in den Rang eines bundesrechtlich anerkannten Zusatzversorgungssystems zu erheben. Zuvor hatte die demokratisierte DDR die bbZ-AO in § 33 des Rentenangleichungsgesetzes nicht als Zusatz- oder Sonderversorgung, sondern als „weitere Sonderleistung” qualifiziert.
Durch das AAÜG-ÄndG ist – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht die ganze bbZ-AO 1983, sondern nur die „zusätzliche Altersversorgung” der Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen „im Rahmen der bbZ-AO” (so Anlage I Nr 17 AAÜG nF) bundesrechtlich zum Zusatzversorgungssystem erklärt worden. Darin liegt zwar eine Abweichung von EV Nr 6, der die bbZ-AO gerade nicht als Zusatzversorgungssystem iS von EV Nr 9, sondern als ausschließlich arbeitsrechtliche Regelung eingeordnet hatte. Hiervon durfte der Bundesgesetzgeber aber abweichen, weil EV Nr 6 den Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes hat, das durch eine spätere Regelung gleichen Ranges ersetzt werden kann. Die sog Rückwirkung des AAÜG-ÄndG ist – soweit sie im Blick auf den Streitgegenstand gerichtlicher Prüfung unterliegt – nicht verfassungswidrig, weil sie für die Betroffenen ausschließlich begünstigend ist, da sie den Wert ihrer Berechtigungen nach dem SGB VI in keinem Falle mindert, sondern regelmäßig erhöht. Soweit die Personengruppe der Ballettänzer in der ehemaligen DDR durch diese (und andere) Besserstellungen im Vergleich zu allen anderen in der Bundesrepublik Deutschland in der Rentenversicherung Versicherten (gerade auch aus dem Beitrittsgebiet) begünstigt werden (dazu schon Senat in SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6, dort Nr 1 S 7), ist hierauf nicht einzugehen; denn – abgesehen vom Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG – sind diese Begünstigungen verfassungsgemäß; dem Gericht ist nur im Rahmen der formellen Beschwer der Klägerin (Klagebefugnis – § 54 Abs 1 Satz 2 SGG) die Ermächtigung erteilt, über den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden.
Aufgrund dieser Rechtsänderung ist nunmehr die Berechtigung der Klägerin aus § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983, die sie in der DDR erworben hatte, eine Zusatzversorgung iS des AAÜG. Ihre frühere Aussicht, bei Zahlung einer Alters- oder Invaliditätsrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR zusätzlich eine bbZ in Höhe von monatlich 60 vH der arbeitsvertraglich festgelegten monatlichen Brutto-Gage als Ballettmitglied der fünf zusammenhängenden verdienstgünstigsten Jahre, höchstens jedoch 800 Mark der DDR monatlich, zu erhalten, ist jetzt bundesrechtlich – nur im vorgenannten begrenzten Umfang – eine Anwartschaft iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG, die zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung des SGB VI überführt und ab 1. Januar 1992 durch die og (real und nominal) höherwertigen Anwartschaftsrechte und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden ist.
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungsansprüchen und -anwartschaften fest, die in der DDR erworben worden waren und ab Januar 1992 dauerhaft durch für alle Staatsbürger einheitliche und mindestens gleichhohe, im Regelfall aber – wie auch im Falle der Klägerin – höherwertige Berechtigungen für die Fälle des Alters, der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes (sowie des Rehabilitationsbedarfs) ersetzt worden sind; im Blick auf die Berechtigungen der Ballettänzer in der früheren DDR hat der Senat seine ständige Rechtsprechung (seit BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1; vgl auch Beschlüsse vom 14. September 1994, 4 BS 2/93, 4 BS 5/93 und 4 BS 6/93, ferner vom 16. September 1994, 4 BS 3/93, und Beschlüsse vom 14. Juli 1995, 4 BS 1/94, 4 BS 3/94, 4 BS 6/94) für Fallgestaltungen der hier vorliegenden Art in seinem Urteil vom 14. September 1995 (BSGE 76, 274 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 6, dort Nr 1) weitergeführt und abschließend zusammengefaßt; neue – vom Senat noch nicht erwogene und beschiedene Argumente hiergegen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Nach erneuter Prüfung bleibt der Senat daher bei folgendem:
a) Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist ausschließlich nach Bundesrecht zu beurteilen (§ 162 SGG); insbesondere dürfen das BSG und die Gerichte der einzelnen Bundesländer Rechtsnormen, die von der früheren DDR oder ihren Untergliederungen erlassen worden sind, nur und nur insoweit befolgen oder rechtsmaßstäblich anwenden, als dies bundesrechtlich angeordnet ist. Es gibt keine Vorschrift des Bundesrechts, die der BfA (oder einem anderen Rentenversicherungsträger) vorschreibt oder erlaubt, zusätzlich zu den Rechten aus dem SGB VI Zahlungen nach § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 zu leisten; in einem Rechtsstreit hierüber dürfen die Gerichte die bbZ-AO 1983 nicht anwenden.
b) Die bbZ-AO 1983 ist nur auflösend befristet zum 31. Dezember 1991 sekundäres Bundesrecht geworden und mit Ablauf dieses Tages erloschen. Sie war in der DDR kein Zusatzversorgungssystem, sondern nur eine „weitere Sonderleistung” (§ 33 RAnglG); sie war als Rechtsgrundlage für Rechte, Ansprüche und Anwartschaften von Ballettänzern gemäß EV Nr 6 ab 3. Oktober 1990 überhaupt nur „bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden” und darf seit Ablauf dieses Tages nicht mehr angewandt werden. In dieser übergangsrechtlich auflösend befristeten Geltungszeit hatte sie den Rang sekundären Bundesrechtes ausschließlich als Arbeitsrecht (so auch BSG, Urteil vom 20. Januar 1997, 13/4 BS 5/94, zur Veröffentlichung vorgesehen); den „Einrichtungen” als Arbeitgebern war nur bis zu diesem Tag auferlegt, die bbZ weiterzuzahlen, soweit nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung etwas anderes bestimmt wurde (EV Nr 6 Buchst b).
Soweit aufgrund von § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 früher bei Alters- und Invaliditätsrentenempfängern die Zahlungszuständigkeit für die auf 60 vH erhöhte bbZ von der Einrichtung (Arbeitgeber) auf die staatliche Versicherung der DDR übergegangen war, hatte der zuständige Träger der Sozialversicherung bzw die Überleitungsanstalt Sozialversicherung gemäß EV Nr 6 Buchst a diese – arbeitsrechtliche – Sonderlast nur „bis zum 31. Dezember 1991” zu tragen. Die Überführung gerader dieser Lasten in die gesetzliche Rentenversicherung des SGB VI war vom EV weder angeordnet noch vorgesehen. In EV Nr 9, der grundsätzlich abschließenden Spezialregelung der Überführung von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets, findet sich keine Andeutung, es sollten – entgegen § 33 RAnglG iVm EV Nr 6 – Rechtspositionen aus dieser bbZ-AO in das SGB VI überführt werden. Der spätere Ansatz hierzu in Anlage I Nr 17 AAÜG aF ist – wie ausgeführt – mangels hinreichender gesetzlicher Ausgestaltung ins Leere gegangen; erstmals durch das AAÜG-ÄndG sind (nur) die „Altersanrechte” aus § 2 Abs 5 iVm § 4 Abs 4 bbZ-AO 1983 einer „überführbaren” Zusatzversorgungsberechtigung gleichgestellt worden. Da die bbZ-AO 1983 also nur auflösend befristet bis zum 31. Dezember 1991 als Arbeitsrecht sekundäres Bundesrecht geworden und zu diesem Zeitpunkt erloschen ist, kann die Klägerin Ansprüche und Rechte hieraus gegen den Rentenversicherungsträger für Bezugszeiten seit Januar 1992 nicht herleiten.
3. Eine andere sozialverwaltungsrechtliche Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin gibt es nicht:
Insbesondere liegt kein „Verwaltungsakt” der DDR vor, der kraft Art 19 Satz 1 EV ab 3. Oktober 1990 bundesrechtlich wirksam „geblieben” und Grundlage für die begehrte Feststellung sein könnte. Entgegen dem LSG ist die Bedeutung des Ausdrucks „Verwaltungsakt” iS von Art 19 Satz 1 EV nach Bundesrecht zu bestimmen; etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur aus Spezialregelungen des EV hierzu ergeben. Besondere Bestimmungen des EV zur rechtlichen Bedeutung des Ausdrucks „Verwaltungsakt” iS von Art 19 Satz 1 EV gibt es bei den Regelungen zur Überführung von solchen in der DDR erworbenen Rechtspositionen nicht, die im EV dem Sachbereich „Rentenversicherung” (Anlagen I und II, jeweils Kap VIII Sachgebiet F iVm H) zugeordnet sind. Unter „Verwaltungsakt” ist im Bundesrecht – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht jede Entscheidung einer Stelle der Verwaltung in der DDR, also nicht jede „Verwaltungsentscheidung” zu verstehen, sondern nur eine solche Maßnahme einer staatlichen Stelle, die zur Regelung eines Einzelfalles (gerade) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (im Sinne des Bundesrechts) ergangen ist. Das Schreiben des Ministeriums für Kultur der DDR vom 11. Oktober 1976 an das Brandenburger Theater, daß dieses in seinem Schreiben an die Klägerin vom 26. Oktober 1976 über die Zusage der bbZ als „Bestätigung über die Zahlung der bbZ” erwähnt, läßt nur erkennen, daß das Ministerium es „für rechtlich einwandfrei gehalten hat, die Kollegin B. … … in die Gewährung der bbZ einzubeziehen”, ferner, daß es gemeint hat, die Klägerin erfülle die Bedingungen dieser Anordnung. Es handelt sich also aus bundesrechtlicher Sicht nicht einmal um eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen; außerdem betrifft sie nur Nachwirkungen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Brandenburger Theater (der Stadt Brandenburg) und der Klägerin. Derartige Äußerungen des Ministeriums der Kultur der DDR gegenüber den „Einrichtungen” sind also keine Verwaltungsakte iS von Art 19 Satz 1 EV, sondern Stellungnahmen gegenüber dem Betrieb (Arbeitgeber) zu arbeitsrechtlichen Fragen.
4. Es gibt auch keine arbeitsrechtliche oder bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für das Feststellungsbegehren:
Eine rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen der Klägerin und der BfA über die streitige Berechtigung hat niemals bestanden. Aus Art 232 § 1 EGBGB ergibt sich nichts anderes. Danach bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem 3. Oktober 1990 entstanden ist, das bisherige im Beitrittsgebiet geltende Recht (in den Grenzen und nach Maßgabe des Art 9 EV) maßgebend. Diese Vorschrift ist für Berechtigungen aus der bbZ-AO 1983 nicht anwendbar. Sie ist schon thematisch nicht einschlägig; denn sie betrifft nur Schuldverhältnisse iS des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und schließt grundsätzlich dessen Anwendbarkeit für Rechtsverhältnisse aus, die als Schuldverhältnisse iS des § 241 BGB zu qualifizieren, aber vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind. Der EV hat aber spezialgesetzlich in EV Nr 6 geregelt, ob und wie lange auf der Rechtsgrundlage allein der bbZ-AO 1983 gesetzliche Schuldverhältnisse (arbeitsrechtlicher Natur) bestehen können, nämlich längstens bis zum 31. Dezember 1991. Außerdem ist die Beklagte zu 1) ohnehin nicht Gegnerin einer entsprechenden Forderung der Klägerin, weil sie als Rentenversicherungsträgerin weder Rechtsnachfolgerin noch Funktionsnachfolgerin der Arbeitgeberin der Klägerin, der Stadt Brandenburg als Trägerin des Brandenburger Theaters, geworden ist; der EV hat auch nirgendwo angeordnet, die BfA müsse – nach dem Erlöschen der bbZ-AO 1983 mit Ablauf des 31. Dezember 1991 – in die bbZ-Zahlungszuständigkeit der früheren staatlichen Versicherung der DDR bei Tänzern mit Alters- bzw Invaliditätsrentenbezügen nachfolgen.
5. Es widerspricht auch nicht der Verfassung oder den Menschenrechten, daß die Summe aller – damals nicht dynamisierbaren – Berechtigungen, welche die Klägerin in der DDR für die Fälle des Alters oder der Invalidität erworben hatte (aus der Sozialpflichtversicherung, aus der FZR und aus der bbZ-AO 1983), zunächst um mindestens 100 vH auf DM aufgewertet und sodann ab 1. Januar 1992 durch Anwartschaftsrechte und Anwartschaften aus dem SGB VI ersetzt worden sind, die auch im Nominalwert höher und außerdem noch dynamisierbar sind. Die von der Klägerin gerügte „Liquidierung” ihrer nicht dynamisierbaren zusätzlichen Versorgungsanwartschaften besteht also gerade in der Gewährung höherer und dynamisierbarer Anwartschaften.
Schon deswegen bedarf keiner Ausführung, daß kein grundrechtlich geschütztes Individualeigentum an „Versorgungsanwartschaften” aus der bbZ-AO 1983 vorliegt, das beeinträchtigt oder sogar verletzt sein könnte. Entgegen der Ansicht der Klägerin gewährleistet nämlich weder der EV noch Art 14 GG noch irgendeine andere Verfassungsvorschrift oder gar die – im Range eines einfachen Bundesgesetzes geltende – EMRK, daß die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, das schichtenspezifisch gegliederte Alters- und Invaliditätsversorgungssystem der DDR, das für die Vielzahl der Werktätigen eine äußerst geringe Altersversorgung vorsah, zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu übernehmen. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im EV auch nicht dazu verpflichtet, als „Gesamtrechtsnachfolgerin” der DDR und aller ihrer Einrichtungen sämtliche Leistungsversprechungen zu übernehmen. Vielmehr ist im EV für jeden einzelnen Lebens- und Aufgabenbereich gesondert geregelt worden, ob und ggf in welchem Umfang Versprechungen der DDR durch den Bund oder die einzelnen Länder bzw deren Untergliederungen zu übernehmen und zu erfüllen sind. Der Deutsche Bundestag ist seiner Verpflichtung nachgekommen, bei der Ausgestaltung von sozialen Rechten und Pflichten der Ballettänzer der früheren DDR das Ziel der Förderung gleicher (dh der Verhinderung sogar im Bundesstaat unerträglich ungleicher) Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet zu berücksichtigen und bei der Verfolgung dieses Ziels sachgerecht und verhältnismäßig zu differenzieren. Denn alle Ballettänzer im gesamten Bundesgebiet erhalten aus den Zeiten ihrer abhängigen Beschäftigung als Ballettänzer Rentenberechtigungen nach dem SGB VI, die dem – auf sog West-Niveau angehobenen – Wert ihrer versicherten Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.
Weder der EV noch die Verfassung oder die EMRK schreiben der Bundesrepublik Deutschland vor, den früheren Ballettänzern im Beitrittsgebiet eine zusätzliche Altersversorgung auf Kosten der heutigen Beitrags- oder Steuerzahler sogar oberhalb der Beträge zu verschaffen, die ihnen aufgrund der mit allen anderen Versicherten in ganz Deutschland gleichwertigen Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zu zahlen sind. Das Begehren der Klägerin, sie müsse im „Rentenfall” im wirtschaftlichen Ergebnis (zuzüglich zur SGB VI-Rente) monatlich denselben Betrag zur Verfügung haben, den vergleichbare westdeutsche Berufsangehörige aufgrund von privaten Versicherungen, privaten Zusatzversorgungen oder Früchten aus privater Kapitalbildung (etc) durchschnittlich beziehen, findet im geltenden Recht keine Grundlage; es gibt keine Norm, die dies anordnet.
Die Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit bei der Integration der Ballettänzer aus der DDR in die gesamtdeutsche Rentenversicherung sind – jedenfalls bei hier gegebener Gleichbehandlung in der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht etwa deshalb verletzt, weil die Bundesrepublik Deutschland keine zusätzlichen, die heutigen Steuer- und Beitragszahler noch mehr belastenden staatlichen Alterssicherungssysteme für bestimmte in der DDR privilegierte Gruppen geschaffen, sondern vor allem die Schlechterstellung der Arbeiter und Bauern in der Rentenversicherung der DDR, also der großen Masse der Rentner und Inhaber von Rentenanwartschaften, seit dem 3. Oktober 1990 (mit gewaltigem finanziellen Aufwand) im wesentlichen abgeschafft hat. Vor allem widerspricht es nicht dem Gebot zu gerechter Abwägung zwischen den Grenzen einer zumutbaren Belastung der heutigen Steuer- und Beitragszahler und dem og Ziel der Förderung gleicher Lebensverhältnisse im ganzen Bundesgebiet, wenn spezielle zusätzliche Alterssicherungssysteme privater Natur, die in der Bundesrepublik den Berechtigten nach entsprechenden Vorleistungen eine zusätzliche Sicherung oberhalb des Niveaus der (öffentlich-rechtlichen) SGB VI-Berechtigungen ermöglichen, nicht rückwirkend und kostenfrei für einzelne Berufsgruppen im Beitrittsgebiet – jedoch auf „Staatskosten” – eingeführt werden, so als hätten sie auch die Gegenleistungen für die speziellen privaten Alterssicherungssysteme in der Bundesrepublik erbracht. Hierbei darf nicht aus den Augen geraten, daß durch den Staatsbankrott der DDR einschließlich ihrer Versicherungs- und Versorgungssysteme die Lebensleistung aller dort Versicherten, also auch diejenige besonders qualifizierter Erwerbstätiger und der Ballettänzer, wirtschaftlich völlig entwertet worden war.
6. Es besteht also zwischen der Klägerin und der BfA kein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen sie ein Anwartschaftsrecht oder eine Anwartschaft auf spätere Zahlung von monatlich 364,80 DM zuzüglich „Dynamisierungen” neben der SGB VI-Rente oder als integrierter Bestandteil dieser Rente haben könnte.
B. Die Revision ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin von dem beklagten Land Zahlung von bbZ ab Juli 1990 und über den 31. Dezember 1991 hinaus verlangt. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage:
1. Allerdings ist – entgegen dem LSG – die Leistungsklage analog § 54 Abs 5 SGG zulässig. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Die Bestimmung ist nicht direkt anwendbar, weil sie voraussetzt, daß der Kläger Anspruch auf ein Verwaltungshandeln erhebt, bei dem der Verwaltungsträger öffentlich-rechtliche Vorschriften befolgen muß, jedoch einen Verwaltungsakt nicht zu erlassen hat. Beim Streit um Zahlungsansprüche aus der bbZ-AO 1983 geht es aber nicht um die Befolgung öffentlichen Rechts.
a) Der Senat hat vielmehr nur aufgrund von § 17 Abs 2 iVm § 17a Abs 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfen, ob die auf Arbeitsrecht gestützte Klage zulässig und begründet ist. Denn für Streitigkeiten über Ansprüche auf Zahlung von bbZ an ehemalige Ballettänzer an staatlichen Einrichtungen der früheren DDR ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern derjenige zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (ständige Rechtsprechung seit BSG SozR 3-8570 § 17 Nr 1; im Ergebnis jetzt auch 13. Senat des BSG, Beschluß vom 20. Januar 1997, 13/4 BS 5/94, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieran hat das AAÜG-ÄndG – wie ausgeführt – nichts geändert. Soweit Zahlungsansprüche, Leistungsrechte oder Leistungsanwartschaften aus der bbZ-AO 1983 hergeleitet werden, sind sie arbeitsrechtlicher Natur. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist nach § 17 AAÜG oder nach § 51 Abs 1 Regelung 1 SGG für Streitigkeiten über Inhalt und Bedeutung der bbZ-AO 1983 nur eröffnet, soweit Teile dieser Anordnung als für die Entstehung eines Rechts auf Rente gegen einen Rentenversicherungsträger nach dem SGB VI bzw für dessen monatlichen Wert durch das AAÜG nF oder durch das SGB VI für rechtserheblich erklärt worden sind.
Da das BSG nicht prüfen darf, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs 5 GVG), andererseits aber den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheiden muß (§ 17 Abs 2 Satz 1 GVG), ist die sachnächste Vorschrift des SGG für diesen arbeitsrechtlichen Streit entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung (nicht: des Arbeitsgerichtsgesetzes) ist nach § 202 SGG nur zulässig, wenn dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Das ist aber nicht der Fall, soweit eine Vorschrift des SGG entsprechend (lückenfüllend) angewandt werden kann. Dies trifft auf § 54 Abs 5 SGG zu, weil die dort geregelte Rechtsschutzform – abgesehen von der öffentlich-rechtlichen Einbettung – der allgemeinen Leistungsklage entspricht, mit welcher ein Kläger anstreben kann, daß das Gericht das von ihm geltend gemachte Recht feststellt und den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Da bei Erlaß des SGG noch nicht abzusehen war, daß Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (über den Bereich der öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art in den in § 51 SGG genannten bzw in Spezialzuweisungen geregelten Fällen hinaus) über Rechtsstreitigkeiten ua privatrechtlicher Art würden entscheiden müssen, liegt eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Sachnächste Regelung im SGG ist § 54 Abs 5 aaO.
b) Entgegen dem LSG hängt aber die Zulässigkeit dieser allgemeinen Leistungsklage nicht von speziell auf das öffentliche Recht zugeschnittenen Sachentscheidungsvoraussetzungen ab. Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 54 Abs 1 Satz 2 SGG (Klagebefugnis) nicht in Betracht. Diese Voraussetzung soll in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht nur die Popularklage, sondern gerade die gewillkürte Prozeßstandschaft ausschließen; denn es gibt grundsätzlich kein Recht eines Privatrechtssubjektes, gegenüber der Verwaltung die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften gerichtlich durchzusetzen, die nicht dazu bestimmt sind, gerade den Rechtskreis des jeweiligen Klägers zu schützen. Bei privatrechtlichen Streitigkeiten kommen derartige Einschränkungen der gerichtlichen Durchsetzbarkeit von vermeintlichen Rechtspositionen gegenüber dem Staat nicht in Betracht. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil die Klägerin ihr – vermeintliches – Recht nicht auf andere oder leichtere Art und Weise als durch Leistungsklage durchsetzen kann.
2. Die Klage ist aber unbegründet, weil es keine Rechtsgrundlage (Anspruchsgrundlage) für die begehrte Zahlung von bbZ gibt:
a) Die bbZ-AO 1983 ist – wie ausgeführt – mit dem 31. Dezember 1991 als sekundäres Bundesrecht erloschen. Schon deshalb können Ansprüche gegen das beklagte Land für Zeiten ab 1. Januar 1992 daraus nicht hergeleitet werden. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 „Nachzahlung” des Betrages verlangt, der sich als bbZ „in Höhe von 50 vH des angepaßten Gehalts monatlich” nach „Dynamisierung” ergibt, findet sich hierfür im Text der bbZ-AO 1983 nicht einmal andeutungsweise eine Grundlage. Das was der Klägerin aufgrund der zum sekundären Bundesrecht gewordenen bbZ-AO 1983 in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 monatlich zustand, nämlich ein Betrag von 304 DM, ist ihr vom Brandenburger Theater (der Stadt Brandenburg) gezahlt worden. Die Revision hat auch nicht eine Vorschrift aufgezeigt, deren Wortlaut dafür sprechen könnte, das Begehren der Klägerin gegen das beklagte Land könne sich auf gesetztes Recht stützen. War der auf Zahlung in Anspruch genommene Staat – wie hier – in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 zu keinem Zeitpunkt selbst Arbeitgeber des nach der bbZ-AO 1983 berechtigten Ballettänzers, ist er nicht passiv legitimiert.
b) Es gibt auch keinen Verwaltungsakt, der kraft Art 19 Satz 1 EV bundesrechtlich wirksam ist und das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin das Gewünschte zu zahlen. Das beklagte Land hat einen solchen Verwaltungsakt nicht erlassen. Es ist mit Beginn des 3. Oktober 1990 als Land der Bundesrepublik Deutschland und im Rahmen der Kompetenzordnung des GG Rechtssubjekt geworden. Es gibt im EV und im GG keine Bestimmung, deren Wortlaut man entnehmen könnte, das Land Brandenburg sei nachträglich in die Rolle des Arbeitgebers der Klägerin eingesetzt worden oder habe deren Verpflichtungen aus dem 1976 aufgehobenen Arbeitsverhältnis übernehmen oder dafür einstehen müssen.
Das Land Brandenburg ist aufgrund des EV nicht „Rechtsnachfolger” des Kultusministeriums der DDR geworden. Vielmehr sind die Aufgaben, die der mit dem 2. Oktober 1990 erloschene Zentralstaat DDR wahrgenommen hat, nach Maßgabe der bundesstaatlichen Ordnung des GG durch die Regelungen im EV jeweils zu solchen des Bundes bzw der einzelnen Bundesländer geworden; diese sind jeweils im Rahmen der Verfassungsordnung für ihren Hoheitsbereich Staaten. Eine Gesamtrechtsnachfolge iS der lückenlosen Übertragung der Versprechungen der DDR auf den Bund oder eines der Länder gibt es nicht. Vielmehr ist im EV im einzelnen geregelt worden, ob und ggf in welchem Umfang und wie lange Pflichten der DDR auf den Bund oder eines der Bundesländer übergehen. Hinsichtlich der Verpflichtungen aus der bbZ-AO 1983 ist spezialgesetzlich und abschließend in EV Nr 6 bestimmt worden, daß die Einrichtungen (Arbeitgeber) diese Anordnung nur bis zum 31. Dezember 1991 anwenden müssen, also diese Lohnnebenkosten nur bis zu diesem Zeitpunkt zu zahlen haben. Dasselbe gilt, soweit die Zahlungszuständigkeit des Trägers der Sozialversicherung gegeben war; denn diese „weiteren Sonderleistungen” auf zusätzliche Alters- und Invaliditätssicherung zur „Beitrittsgebietsrente” sollten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 untergehen; dabei war – wie dargelegt – durch den EV noch nicht bestimmt, daß ein Teil dieser Sonderleistungen – wie nunmehr durch das AAÜG nF geschehen – durch Wertsteigerung der ab 1. Januar 1992 zustehenden Rechte aus dem SGB VI zusätzlich vergütet werden sollte. Schließlich ist das beklagte Land – wie das LSG für das BSG bindend festgestellt hat – nach dem Recht des Landes Brandenburg nicht Rechtsträger des Brandenburger Theaters und auch nicht nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften dessen Rechtsnachfolger geworden. Es gibt also keine Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren der Klägerin gegen das beklagte Land.
3. Dies ist auch nicht verfassungswidrig, weil die Zahlungsversprechungen der DDR mit dem Erlöschen dieses Staates mit Ablauf des 2. Oktober 1990 untergegangen sind; die Bundesrepublik Deutschland hat sich im EV gerade nicht verpflichtet, alle Versprechungen der DDR zu erfüllen; insbesondere ist das schichtenspezifische System der Versorgung bei Alter und Invalidität, das zur Benachteiligung der Masse der Werktätigen führte, nicht in das Bundesrecht übernommen worden. Hierzu war die Bundesrepublik auch verfassungsrechtlich nicht verpflichtet; sie mußte nicht alle arbeitsrechtlichen Leistungsansprüche, die in der DDR-Planwirtschaft gewährt worden waren, – entgegen dem, was nach der grundgesetzlichen Ordnung sonst im Bundesgebiet gilt – durch inhaltsbestimmende Gesetze iS des Art 14 Abs 1 Satz 2 GG in individualgrundrechtlich geschützte Eigentumsansprüche gegen den Staat oder seine Untergliederungen umwandeln. Dies verlangt auch die EMRK nicht. Keiner Darlegung bedarf, daß – entgegen der Ansicht der Klägerin – individualgrundrechtlicher Eigentumsschutz aus Art 14 Abs 1 GG ein inhaltsbestimmendes Bundesgesetz (oder Landesgesetz) voraussetzt, daß jedoch Regelungen, die ausschließlich auf der Autorität der am 2. Oktober 1990 untergegangenen DDR beruhen, diesen Anforderungen nicht genügen.
4. Soweit dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen ist, daß sie meint, ein Recht auf Gesetzgebung gegen den Deutschen Bundestag zu haben, kann sie dieses vermeintliche Recht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht verfolgen. Denn den Richtern ist nur die rechtsprechende Gewalt anvertraut (Art 92 Halbsatz 1 GG); sie haben die Kompetenz zu entscheiden, was geltendes Recht ist, nicht aber die Befugnis zur Rechtsetzung. Im übrigen hat der einzelne Staatsbürger grundsätzlich kein Recht auf ein bestimmtes Handeln des parlamentarischen Gesetzgebers (vgl schon BSGE 72, 50 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1).
5. Der Antrag Nr 4 auf Verbindung des vom LSG abgetrennten Verfahrens gegen die Stadt Brandenburg mit dem Revisionsverfahren ist unstatthaft, weil er auf keine dem Revisionsgericht mögliche Entscheidung gerichtet ist.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend, so daß die Revision keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1064883 |
SozSi 1998, 277 |