Orientierungssatz
Bei der Prüfung, welche der "Ursachen" einer Selbsttötung als rechtlich wesentlich anzuerkennen sind, ist zu berücksichtigen, daß auch psychische Reaktionen rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis oder seine Auswirkungen "verursacht" sein können und daß andererseits auch Vorgänge im Bereich des Seelischen oder Geistigen "Ursachen" im Rechtssinne sein können.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 1959 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin H ist die Witwe des am 15. Juni 1899 geborenen ... der am 4. Februar 1955 durch Selbsttötung gestorben ist. Der am 12. August 1944 geborene Kläger N ist der eheliche Sohn der Eheleute .... Die Kläger beanspruchen Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV). Sie sind der Auffassung, daß die Selbsttötung O die Folge eines Arbeitsunfalls vom 30. November 1916 ist.
... verunglückte am 30. November 1916 bei Arbeiten im staatlichen Forstbetrieb. Er erlitt einen komplizierten Bruch des linken Unterschenkels, der mit einer Verkürzung des Unterschenkels um 4 cm verheilt ist. Die damals als Ausführungsbehörde für den Staatsforstbetrieb im Regierungsbezirk Pfalz zuständige Regierungsforstkammer gewährte dem Verletzten eine Rente, zunächst in Höhe der Vollrente, dann absinkend in Höhe von 60 v. H., 40 v. H., 25 v. H. und 10 v. H. der Vollrente. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1923 an wurde die Rente mit der Begründung entzogen, daß die Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Unfalls nicht mehr in meßbarem Grade beeinträchtigt sei. Im Jahre 1936 stellte der Verletzte einen Antrag auf Wiedergewährung der Rente, den er damit begründete, daß das verletzte Bein wieder zu eitern begonnen habe. Die inzwischen zuständig gewordene staatliche Ausführungsbehörde für UV in München gewährte dem Verletzten vom 1. Juli 1936 an wieder eine Rente in Höhe von 30 v. H. der Vollrente. Diese Rente wurde vom 1. März 1938 an auf 40 v. H. erhöht. Auf die Berufung des Verletzten änderte das Oberversicherungsamt (OVA) in Speyer den Bescheid dahin, daß vom 27. Februar 1938 an eine Dauerrente von 50 v. H. zu gewähren war. Im Jahre 1949 setzte die staatliche Ausführungsbehörde für UV des Landes Rheinland-Pfalz, auf die inzwischen die Zuständigkeit für die Entschädigung übergegangen war, die Rente auf 30 v. H. der Vollrente herab. Mit Wirkung vom 1. Juni 1951 erhöhte sie die Rente auf 40 v. H. Durch Bescheid vom 24. März 1953 setzte sie die Rente mit Wirkung vom 1. Mai 1953 auf 30 v. H. der Vollrente herab.
Aus den im Laufe des Verfahrens erstatteten Gutachten ergibt sich, daß sich am linken Bein eine als sekundäre Unfallfolge aufgefaßte Arthritis im Fuß- und Kniegelenk entwickelt hat, außerdem ist auch eine Arthritis im rechten Kniegelenk festgestellt worden, die der Verletzte selbst auf eine Überlastung dieses vom Unfall nicht unmittelbar betroffenen Beins zurückführte. Außerdem bestanden am linken Bein Geschwüre und Ekzeme, die vorübergehend abheilten. Bereits im Jahre 1936 klagte der Verletzte über Schmerzen, die ihn am Einschlafen hinderten. Diese Klagen verstärkten sich im Laufe der Zeit.
Gegen den Bescheid vom 24. März 1953 hat der Verletzte Berufung alten Rechts beim OVA Speyer eingelegt, die nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage auf das Sozialgericht (SG) Speyer übergegangen ist (§ 215 Abs. 2 und 4 SGG).
In der Nacht zum 4. Februar 1955 hat ... sich in der Scheune seines landwirtschaftlichen Anwesens erhängt. Die Klägerin stellte Antrag auf Witwenrente für sich und auf Waisenrente für ihren Sohn Norbert und begründete diesen Antrag wie folgt: Ihr Ehemann habe wiederholt auf seine starken Schmerzen hingewiesen, ohne daß ihm geholfen worden sei. In den letzten Monaten habe sich der Zustand immer mehr verschlechtert und sei seit Weihnachten 1954 unerträglich gewesen, so daß er Morphiumspritzen bekommen habe, um die Schmerzen einigermaßen einzudämmen. Das Leiden sei immer schlimmer geworden, so daß ihr Ehemann keinen Ausweg mehr gesehen habe.
Diese Ansprüche lehnte die Landesausführungsbehörde durch Bescheid vom 7. Juni 1955 mit der Begründung ab, ein im Anschluß an einen Arbeitsunfall begangener Selbstmord könne allenfalls dann eine Rolle spielen, wenn er als Folge des Arbeitsunfalls infolge geistiger Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin für sich und ihren Sohn Klage beim SG Speyer erhoben. Zugleich hat sie erklärt, daß sie das durch den Tod ihres Ehemanns unterbrochene Verfahren betreffend den Bescheid vom 24. März 1953 aufnehme. Das SG hat die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG) und durch Urteil vom 25. April 1958 die Klage gegen den Bescheid vom 24. März 1953 abgewiesen. Den Bescheid vom 7. Juni 1955 hat das SG aufgehoben, den Freitod als Folge des Arbeitsunfalls vom 3. November 1916 anerkannt und das beklagte Land zur Zahlung der gesetzlichen Hinterbliebenenbezüge verurteilt.
Zur Begründung hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenbezüge hat das SG ausgeführt: Im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) bejahe die herrschende Rechtsprechung, daß auch eine schwere Depression, die mit dem Arbeitsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, als wesentliche Teilursache des Selbstmordes angesehen werden könne. Nach den Gutachten könne von einer "Unzurechnungsfähigkeit" nicht die Rede sein. Alle sonstigen Umstände der Selbsttötung wiesen jedoch auf das Vorliegen einer schweren Depression hin, so daß es darauf ankomme, ob der Schmerzzustand so erheblich gewesen sei, daß er für die Depression verantwortlich zu machen sei, und ob er wesentlich von den Folgen des Arbeitsunfalls hervorgerufen worden sei. Beide Fragen seien zu bejahen. Unter ausführlicher Darlegung der Entwicklung des Leidenszustandes kommt das SG zu dem Ergebnis, der Verletzte habe sich in den letzten Tagen in einem letzten Stadium der Ausweglosigkeit befunden, weil er unter Schmerzempfindungen gelitten habe, mit denen er nicht mehr fertig geworden sei. Die durch Dr. ... vorgenommenen schmerzlindernden Injektionen habe er als den letzten Rettungsanker empfunden. Als sie aus einem ungewollten Zufall ausgeblieben seien, habe sich das Gefühl der Hilflosigkeit, der Vereinsamung zur letzten Steigerung verdichtet. Die von dem unfallgeschädigten Bein herrührenden Schmerzzustände seien demnach das Motiv des depressiven Kurzschlusses.
Gegen das Urteil des SG Speyer vom 25. April 1958 hat das beklagte Land Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegt, mit dem Antrage, die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 1955 als unbegründet abzuweisen. Die Kläger haben gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt und lediglich den Antrag gestellt, die Berufung zurückzuweisen.
Das LSG hat durch Urteil vom 23. Januar 1959 das Urteil des SG Speyer zu Ziff. 2 - 5 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 1955 abgewiesen sowie die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Ein direkter ursächlicher Zusammenhang scheide aus, weil der Unfall keine Verletzungen hervorgerufen habe, die als medizinische Ursache des Freitodes anzusehen wären. Der Selbstmord eines Unfallgeschädigten sei nur dann als Folge des Arbeitsunfalls anzusehen, wenn er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sei. Das entspreche der herrschenden Rechtsprechung, die dem Grundgedanken des § 556 der Reichsversicherungsordnung (RVO) entspreche. Zwar seien alle Selbstmörder in der letzten Phase als abnorm zu bezeichnen. Dieser Zustand habe jedoch nicht zwangsläufig eine geistige Unzurechnungsfähigkeit zur Folge. Der Ehemann der Klägerin habe in der letzten Zeit vor seinem Selbstmord noch durchaus normal reagieren können und den Selbstmord planmäßig vorbereitet. Das Ausbleiben des ... mit der ersehnten Morphiumspritze habe den letzten Anstoß zur Ausführung der Tat gebildet, jedoch den Ehemann der Klägerin nicht in eine derartige Erregung versetzt, daß von einer sinnlosen Reaktion gesprochen werden könne. Er habe es vielmehr fertiggebracht, sich so ruhig zu verhalten, daß die Ehefrau ahnungslos mit ihm zu Bett ging und einschlief, während er leise wieder aufstand und sich in die Scheune begab, um dort seine Absicht zu verwirklichen, obwohl auch die örtlichen Verhältnisse Schwierigkeiten machten und ihn zum Anbinden der Stricke an einem 4,10 m hohen Querbalken und damit trotz starker Gehbehinderung zur Benutzung einer Leiter zwangen. Dies alles spreche dafür, daß er bis zuletzt ein klares Bewußtsein gehabt haben und in der Lage gewesen sein müsse, den Entschluß planmäßig durchzuführen. Es seien zwar auch Selbstmorde als mittelbare Unfallfolge anerkannt worden, wenn sie im Zustand einer schweren Depression begangen worden seien, jedoch sei das nicht die herrschende Rechtsprechung. Die Entscheidungen des LSG Hamburg (Breithaupt 1955 S. 918), des Hessischen LSG (Soz Entsch Ziff. 66 zu § 542 a RVO) und des LSG Celle (BG 1958 S. 513) beträfen anders gelagerte Fälle, bei denen es sich um nicht planmäßig vorbereitete Kurzschlußhandlungen aus einer psychisch ausweglos erscheinenden Lage gehandelt habe. Im vorliegenden Falle liege der Unfall fast 40 Jahre zurück und habe nur den Unterschenkel betroffen, auch seien in einem Zeitraum von nahezu eineinhalb Jahrzehnten außer der verheilten Beinverletzung keine meßbaren Unfallfolgen gegeben gewesen. In einem solchen Falle könne von einer psychischen Nachwirkung des Unfalls und einer dadurch hervorgerufenen schweren Depression nicht die Rede sein. Auch wenn ... unter gewissen Depressionen gelitten habe, seien diese doch nicht derartig gewesen, daß man von einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand reden könne. Eine Depression, die diesen Grad nicht erreiche, genüge aber nicht, um den Tod als entschädigungspflichtig ansehen zu können.
Gegen das Urteil des LSG, das dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 4. April 1959 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 29. April 1959 Revision eingelegt und sie am 27. Mai 1955 begründet.
Sie beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. April 1958 zurückzuweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Revisionserwiderungsschriftsatz vom 23. Juli 1959 hat das beklagte Land u. a. geltend gemacht: Die Revision sei nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, weil das LSG nicht über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden, sich vielmehr mit Recht der herrschenden Meinung angeschlossen habe. Außerdem mangele es an den Formerfordernissen der Revision. Der Antrag sei insofern ungenau, als Hinterbliebenenversorgung beantragt werde. Auch fehle es an der geforderten Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm. Auch die Voraussetzungen des § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGG seien nicht gegeben.
II
Die Revision ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes reicht auch die fristgerecht eingereichte Begründung aus, um erkennen zu lassen, daß die unrichtige Anwendung der den Arbeitsunfall und die Ansprüche der Hinterbliebenen betreffenden Vorschriften des Dritten Buches der RVO gerügt werden soll. Die Einwendungen des beklagten Landes gegen die Wirksamkeit der Zulassung (vgl. hierzu z. B. BSG 6, 70; 10, 240) sind schon deshalb unbegründet, weil das LSG es zutreffend als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen hat, unter welchen Voraussetzungen eine Selbsttötung rechtlich als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen ist.
Die hiernach zulässige Revision hat auch insofern Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das LSG zurückverwiesen werden muß.
Das LSG hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Prof. Dr. ... (Pathologisches Institut des Städtischen Krankenhauses ...) vom 23. Februar 1955 ausgeführt, daß zwischen den Auswirkungen des Unfalls und der Selbsttötung kein "direkter ursächlicher Zusammenhang" bestehe. Es hat festgestellt, daß der Unfall keine organischen Veränderungen, insbesondere des Gehirns, verursacht hat, die naturwissenschaftlich als unmittelbare organisch bedingte Ursachen des zum Selbstmord führenden Verhaltens angesehen werden könnten.
Der Rechtsstandpunkt, auf dem das angefochtene Urteil beruht, ergibt sich aus folgenden Ausführungen: Ein Selbstmord sei nur dann als Folge eines Arbeitsunfalls anzusehen, wenn er im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen worden sei, d. h. im Zustand der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Auch wenn Oswald Hoffmann unter gewissen Depressionen gelitten habe, seien diese nicht derartig gewesen, daß man von einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand reden könne. Eine Depression allein, ohne diesen Grad zu erreichen, reiche nicht aus, um den Tod als Folge des Arbeitsunfalls ansehen zu können.
Diese, der ständigen Rechtsprechung des RVA (vgl. z. B. EuM 25, 7) entsprechende Auffassung beruht jedoch, wie der erkennende Senat im Urteil vom 18. Dezember 1962 (BSG 18, 163) näher dargelegt hat, auf einer rechtlichen Unterbewertung der Geschehensabläufe, die sich im Seelischen oder Geistigen abspielen, und ist mit dem von der Rechtsprechung für die gesetzliche UV entwickelten Ursachenbegriff der rechtlich wesentlichen Ursache nicht vereinbar. Bei der Prüfung, welche der "Ursachen" einer Selbsttötung als rechtlich wesentlich anzuerkennen sind, ist vielmehr zu berücksichtigen, daß auch psychische Reaktionen rechtlich wesentlich durch ein Unfallereignis oder seine Auswirkungen "verursacht" sein können und daß andererseits auch Vorgänge im Bereich des Seelischen oder Geistigen "Ursachen" im Rechtssinne sein können (vgl. hierzu auch das eine sog. "Unfallneurose" betreffende Urteil des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1962, BSG 18, 173). Zur Verneinung eines ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne zwischen den Auswirkungen eines Arbeitsunfalls und dem zur Selbsttötung führenden "Entschluß" genügt deshalb die Feststellung nicht, daß der Unfallverletzte im Zeitpunkt dieses "Entschlusses" die Fähigkeit zur Einsicht und einer dadurch begründeten eigenen Willensbestimmung nicht verloren gehabt habe. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Psychischen sich abspielende Geschehensabläufe (z. B. eine depressive Reaktion) und eine etwa durch sie bewirkte Veränderung der Persönlichkeit des Verletzten rechtlich wesentlich durch Auswirkungen des Unfalls verursacht waren und in welchem Umfang die Willensbildung durch die Auswirkung dieser psychischen Vorgänge beeinträchtigt und beeinflußt war. Bei der rechtlichen Wertung darf auch nicht allein darauf abgestellt werden, wie ein "normaler" Verletzter auf die seelische Belastung durch Auswirkungen des Unfalls reagiert hätte (vgl. hierzu auch BSG 11, 50, 53). Auch bei psychischen Reaktionen kann der "Anlage" nicht ohne nähere Prüfung rechtlich eine so überragende Bedeutung beigemessen werden, daß die von den Unfallfolgen ausgehenden Einwirkungen auf die Psyche als "Ursache" der psychischen Reaktionen von vornherein als rechtlich unwesentlich auszuscheiden sind.
Das Urteil des LSG beruht somit auf einer unrichtigen Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten Verursachungsbegriffs. Die Revision ist begründet. Das Revisionsgericht kann jedoch in der Sache selbst nicht entscheiden, da die vom LSG getroffenen Feststellungen als Grundlage für eine rechtliche Wertung der Ursachen der Selbsttötung nicht ausreichen. Deshalb muß das Urteil des LSG mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen