Leitsatz (amtlich)

Der Träger der Sozialhilfe kann wegen eines Ersatzanspruchs nach RVO § 1531 - außer auf Renten aus der Arbeiterrentenversicherung (RVO § 1536) - auch auf das durch die Rentenreform von 1957 eingeführte Übergangsgeld des RVO § 1241 Abs 1 Zugriff nehmen.

 

Normenkette

RVO § 1536 Fassung: 1931-06-05, § 1531 Fassung: 1945-03-29, § 1241 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1966 wird aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 6. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Der in der Rentenversicherung der Arbeiter versicherte Beigeladene erkrankte im Oktober 1960 an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse. Deshalb gewährte ihm die beklagte Landesversicherungsanstalt stationäre Heilbehandlung vom 25. Oktober 1960 bis 3. Januar 1961 und vom 10. Februar bis 10. März 1961. Unmittelbar nach Abschluß des ersten Heilverfahrens - am 6. Januar 1961 - beantragte der Beigeladene Rente wegen Berufsunfähigkeit. Diesem Antrag gab die Beklagte im Jahre 1962 statt. Für die Zeit vor dem Rentenbeginn - 23. März 1961 - bewilligte sie ihm Übergangsgeld nach § 1241 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO); es wurde für die Zeit zwischen den beiden Heilverfahren auf täglich 22,80 DM festgesetzt. Innerhalb dieser Zeitspanne, nämlich vom 12. Januar bis 9. Februar 1961, hatte die klagende Stadt dem Beigeladenen Sozialhilfe in Höhe von 298,70 DM gewährt. Sie zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 7. August 1961 an, daß sie, wenn Übergangsgeld gewährt werden sollte, einen Ersatzanspruch (§ 1531 RVO) geltend machen werde. Demgegenüber berief sich die Beklagte darauf, daß der Ersatzanspruch nach § 1536 RVO auf die Rente beschränkt sei, also nicht das Übergangsgeld erfasse.

Der auf Auszahlung des - von der Beklagten zurückgehaltenen - Übergangsgeldes gerichteten Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg durch Urteil vom 6. Januar 1964 stattgegeben. Es hat hinsichtlich des Zugriffs des Trägers der Sozialhilfe wegen eines Ersatzanspruchs nach § 1531 RVO in Erweiterung des Wortlauts des § 1536 RVO das Übergangsgeld ebenso behandelt wie die Rente, weil nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers das Übergangsgeld in den dafür vorgesehenen Fällen an die Stelle der Rente trete.

Auf die - zugelassene - Berufung der Beklagten hin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 11. Februar 1966 in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem - innerhalb der Frist des § 1539 RVO angemeldeten - Ersatzanspruch stehe entgegen, daß das Gesetz den Zugriff auf Renten beschränke. Eine Gleichsetzung des Übergangsgeldes mit der Rente sei nicht zu billigen, weil nicht auszuschließen sei, daß § 1536 RVO - trotz Einführung des Übergangsgeldes - mit seinem alten Wortlaut und Inhalt nach dem Plan und Vorhaben der Rentenreform weitergelten solle. Man dürfe nicht überbewerten, daß Sozialhilfeleistungen ihrem Charakter nach subsidiärer Natur seien und daß deswegen durch § 1531 RVO Doppelleistungen aus der Sozialhilfe einerseits und der Rentenversicherung andererseits entgegengewirkt werden solle. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität möge bei der Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe im Vordergrund stehen, er dürfe aber nicht zur Konstruktion eines im Gesetz nicht vorgesehenen Ersatzanspruchs oder eines Forderungsübergangs führen. § 1536 RVO habe auch vor 1957 den Fürsorgeträgern keinen vollen Ersatz ihrer Leistungen sichergestellt; das Hausgeld beispielsweise (§ 1312 RVO aF) habe dem Ersatzanspruch nicht unterlegen. Diese schon immer geltende Regelung sei durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) nicht notwendigerweise durchbrochen worden. Übergangsgeld und Rente seien in ihrer Zweckbestimmung und in ihrer Ausgestaltung unterschiedlich geregelt. Das Übergangsgeld solle verhindern, daß bei dem Versicherten ein Rentenbewußtsein aufkomme, und sei nach anderen Methoden zu berechnen als die Rente. Der Zweck des - meist höheren - Übergangsgeldes werde vereitelt, wenn dieser Anspruch des Versicherten in gleichem Maße wie eine Rente mit einem Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers behaftet wäre. Außerdem würde dies zu einer Besserstellung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem früheren Rechtszustand führen; denn er falle bei dem höherliegenden Übergangsgeld kaum mit einem Teil seiner Forderung aus. - Man dürfe sich auch nicht daran stoßen, daß der Versicherte eine Doppelleistung - das nach der Fürsorgeleistung bewilligte Übergangsgeld - erhalte; denn er könne auch nebeneinander Arbeitsentgelt und Übergangsgeld beziehen (BSG SozR Nr. 2 zu § 1241 RVO). - Gegen die Gleichstellung von Rente und Übergangsgeld spreche auch, daß ein Rechtsanspruch auf Rente bestehe, während die Gewährung von Übergangsgeld davon abhänge, ob der Rentenversicherungsträger, was in seinem Ermessen liege, Rehabilitationsmaßnahmen gewähre.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Klägerin hat das Rechtsmittel eingelegt und zur Begründung vorgetragen: Das LSG habe nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Leistungen der Sozialhilfe nur subsidiären Charakter hätten und deshalb für sie ein Ausgleich aus den Leistungen der Sozialversicherung zu gewähren sei. Es hätte das Übergangsgeld der Rente gleichstellen müssen. Es habe verkannt, daß das Übergangsgeld ebenso wie die Rente - dies sei vor allem dem § 1242 RVO zu entnehmen - an erster Stelle den Lebensunterhalt des Versicherten sicherstellen solle. Denselben Zweck habe die in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Sozialhilfe. Die Gleichartigkeit der sozialversicherungsrechtlichen Leistung des Übergangsgeldes mit der Sozialhilfeleistung (vgl. BSG 3, 57) liege somit vor. - Da dem Versicherten neben dem Übergangsgeld kein weiteres Einkommen zufließen solle (vgl. § 1241 Abs. 3 RVO), sei nicht einzusehen, weshalb ihm ausgerechnet Sozialhilfe als Doppelleistung rechtlich zustehen solle. - Aus der Regelung, die vor 1957 für das Hausgeld (§ 1312 RVO aF) gegolten habe, lasse sich nichts für die Auffassung der Beklagten herleiten. Das Hausgeld sei nur für die Dauer des Heilverfahrens gewährt worden, nicht aber auch während ambulanter Behandlung. Ein Vergleich sei auch deshalb nicht am Platze, weil das Hausgeld in der Regel nicht nachträglich, wie das Übergangsgeld, sondern unmittelbar vom Beginn des Heilverfahrens an gezahlt worden sei, so daß die öffentliche Fürsorge nicht habe einzutreten brauchen. - Soweit das LSG sich mit fürsorgerechtlichen Grundsätzen befaßt habe, habe es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen. Es spreche einerseits von einer - als Entscheidungsargument nicht überzeugenden - Bevorzugung des Sozialhilfeträgers bei einer Befriedigung des Ersatzanspruchs aus dem Übergangsgeld, erwähne aber andererseits nicht die ungerechtfertigte Bevorzugung des Übergangsgeldempfängers gegenüber dem Rentenempfänger.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie vertritt - mit dem LSG - die Auffassung, daß § 1536 RVO auch nach Einführung des Übergangsgeldes durch die Rentenreform von 1957 weiterhin wortgetreu auszulegen sei und einen Zugriff nur auf Renten zulasse. Im einzelnen führt sie dazu aus: Die Neufassung des § 1536 RVO (Leistungen aus der "Rentenversicherung" anstatt "Invalidenversicherung") sei ein Indiz dafür, daß der Gesetzgeber eine Erweiterung des Zugriffs über die Rente hinaus auf das Übergangsgeld nicht beabsichtigt habe. Teile man diese Auffassung nicht, so fehle es doch an den Voraussetzungen, unter denen ein altes Gesetz im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung an neue Verhältnisse angepaßt werden könne. Die dem § 1536 RVO zugrunde liegenden Interessenanschauungen und Werturteile hätten sich nämlich mit der Einführung des Übergangsgeldes nicht wesentlich geändert. Das Übergangsgeld ähnele in seinem materiellen Gehalt dem Hausgeld, so daß es einer Anpassung des § 1536 RVO an veränderte Verhältnisse nicht bedürfe. Diese Vorschrift lasse eine Erstreckung des Zugriffs auf das Übergangsgeld auch nicht im Hinblick auf dessen rentenähnlichen Charakter zu. Der dahingehenden Auffassung der Klägerin liege eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde. Nach der gesetzlichen Regelung bestehe jedoch keine Austauschbarkeit von Übergangsgeld und Rente, vielmehr werde der Rentenanspruch durch das völlig anders geartete Übergangsgeld verdrängt. Das Übergangsgeld sei selbst eine Rehabilitationsmaßnahme und - wie das LSG zutreffend ausgeführt habe - sowohl in seiner Zweckbestimmung als auch in seiner Ausgestaltung anders geregelt als die Rente.

Der Beigeladene ist nicht durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Der klagende Träger der Sozialhilfe hat den beigeladenen Versicherten vom 12. Januar bis 9. Februar 1961 mit Leistungen in Höhe von 298,70 DM unterstützt und deshalb einen gleichhohen Ersatzanspruch aus den für dieselbe Zeit dem Beigeladenen zu erbringenden Leistungen des Trägers der Rentenversicherung erworben (§ 1531 RVO). Wegen dieses Ersatzanspruchs kann er indessen nach § 1536 RVO "nur die Renten" beanspruchen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes scheint also dem Träger der Sozialhilfe der Zugriff auf das Übergangsgeld des § 1241 Abs. 1 RVO verwehrt zu sein. Der dahingehenden Auffassung des Berufungsgerichts ist der erkennende Senat jedoch nicht gefolgt.

Für die zu treffende Entscheidung ist es, wie das LSG richtig erkannt hat, ohne Bedeutung, daß mit dem Inkrafttreten des ArVNG in § 1536 RVO an die Stelle des Wortes "Invalidenversicherung" die Worte "Rentenversicherung der Arbeiter" getreten sind (Art. 3 § 1 ArVNG), der übrige Inhalt der Vorschrift jedoch unverändert geblieben ist. Die Änderung verfolgt lediglich den Zweck, bestimmte Bezeichnungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen auf einfache Weise durch andere Bezeichnungen zu ersetzen; sie besagt aber nicht, daß die in der angegebenen Weise berührten Vorschriften in ihren nicht veränderten Teilen als vom Gesetzgeber auf ihre Vereinbarkeit mit der Rentenreform überprüft anzusehen und einer ergänzenden richterlichen Auslegung nicht mehr zugänglich wären.

Das LSG hat mit Recht die Frage aufgeworfen, ob der Gesetzgeber der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze es versehentlich unterlassen hat, die Einführung des Übergangsgeldes in seiner Auswirkung auf die in § 1536 RVO gezogenen Grenzen für den Zugriff des Sozialhilfeträgers zu überprüfen und gegebenenfalls eine nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung gebotene Angleichung des Gesetzeswortlauts vorzunehmen. Die Begründung, mit der das LSG die aufgeworfene Frage verneint hat, hält jedoch einer Prüfung nicht stand.

Das LSG rechtfertigt seine Auffassung, daß das nach der Unterstützung des Sozialhilfeempfängers bewilligte Übergangsgeld diesem selbst zu belassen sei und nicht dem Zugriff des Trägers der Sozialhilfe unterliege, u.a. damit, daß der Versicherte auch nebeneinander Arbeitsentgelt und Übergangsgeld beziehen könne (so BSG SozR Nr. 2 zu § 1241 RVO). Das Bundessozialgericht (BSG) hat seine dahingehende Rechtsprechung jedoch inzwischen ausdrücklich aufgegeben (BSG vom 13. Oktober 1967, SozR Nr. 7 zu § 1241 RVO). Gegen die Gleichstellung von Übergangsgeld mit Rente im Rahmen des § 1536 RVO läßt sich auch nicht - wie es das LSG tut - ins Feld führen, daß auf Rente ein Rechtsanspruch bestehe, während die Gewährung von Übergangsgeld davon abhänge, ob der Träger der Rentenversicherung - was in seinem Ermessen stehe - Rehabilitationsmaßnahmen gewähre. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Beigeladene auf das hier in Rede stehende Übergangsgeld des § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO einen Rechtsanspruch hatte und daß er, wenn keine Rehabilitationsmaßnahme gewährt worden wäre, für dieselbe Zeit einen Rechtsanspruch auf Rente gehabt hätte. Schließlich besagt der Hinweis des LSG darauf, daß auch vor 1957 der Fürsorgeträger nicht in allen Fällen Ersatz seiner Aufwendungen aus Leistungen der Invalidenversicherung habe erhalten können, nämlich beispielsweise nicht aus dem Hausgeld des § 1312 RVO aF, nichts gegen die Zulässigkeit des Zugriffs auf das jetzige Übergangsgeld; denn das frühere Hausgeld wurde neben der Rente gewährt, das Übergangsgeld des § 1241 RVO aber verdrängt die Rente.

Bei der Beurteilung, ob das Übergangsgeld im Rahmen des § 1536 RVO der Rente gleichzubehandeln ist, muß von dem Sinn und Zweck des § 1531 RVO ausgegangen werden, wonach der Sozialhilfeträger, wenn er für einen bestimmten Zeitraum einen Versicherten unterstützt hat und diesem später für dieselbe Zeit eine Rente zugesprochen wird, die Nachzahlung in Höhe der von ihm geleisteten Sozialhilfe für sich in Anspruch nehmen darf. Mit dieser Regelung wird erreicht, daß der nur subsidiär - aber im Notfall als erster - zur Hilfe verpflichtete Sozialhilfeträger das zurückerhält, was er bei sofortiger Rentenzahlung nicht hätte zu leisten brauchen, und daß dem Versicherten keine "Doppelleistung" zukommt. Die Gestattung des Zugriffs auf die Rente liegt darin begründet, daß diese in gleicher Weise wie die vor der Rentenbewilligung gewährte Sozialhilfe Lebensunterhalt für den Versicherten darstellen soll. Ist dem Versicherten Lebensunterhalt bereits in Form der Sozialhilfe gewährt, so bedarf es in Höhe dieser Leistung nicht mehr der Rentengewährung. Hiermit vergleichbar ist die Bewilligung von Übergangsgeld nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO, wenn für denselben Zeitraum Sozialhilfe geleistet worden war. Das Übergangsgeld wird bis zum Beginn der Rente, wie der erkennende Senat schon früher (SozR Nr. 2 zu § 1241 RVO, Bl. Aa 4) ausgeführt hat, "an deren Stelle" gewährt; es hat seinem Wesen nach Lohnersatz- und damit Unterhaltsfunktion. Deshalb ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß seit dem Inkrafttreten der Rentenreform, die eine Aufspaltung der früheren Rentenbezugszeit in einen Zeitraum des Bezugs von Übergangsgeld und einen solchen des Rentenbezugs ermöglicht hat, der Wortlaut des § 1536 RVO dem Sinn der gesetzlichen Regelung nicht mehr gerecht wird. Die durch die Einführung des Übergangsgeldes entstandene und vom Gesetzgeber versehentlich nicht erkannte und deshalb nicht beseitigte - sogenannte sekundäre - Lücke im Gesetz ist durch richterliche Rechtsfindung zu schließen, und zwar für die vorliegende Streitfrage dahin, daß im Rahmen des § 1536 RVO das Übergangsgeld des § 1241 Abs. 1 RVO der Rente gleichzubehandeln ist.

Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, daß mit der Gewährung von Übergangsgeld - im Unterschied zur Rentengewährung - der Zweck verfolgt wird, einem Rentenbewußtsein entgegenzuwirken. Entscheidend ist, daß das Übergangsgeld ebenso wie die Rente - nach seiner Ausgestaltung sogar noch in stärkerem Maße - den Lebensunterhalt des Versicherten gewährleisten soll. Daß bis zur Beendigung des Rehabilitationsversuchs die erste von zwei Formen der Gewährung von Lebensunterhalt bevorzugt wird, um kein Rentenbewußtsein aufkommen zu lassen, spricht nicht für eine Wesensverschiedenheit der beiden Leistungen, die sich bei der Anwendung des § 1536 RVO auswirken müßte.

Die vom erkennenden Senat mißbilligte Auffassung des LSG wird auch nicht durch das von diesem angeführte Urteil des Senats vom 15. Dezember 1961 (BSG 16, 44) gestützt. Dieses Urteil betrifft nicht den Zugriff auf Übergangsgeld nach § 1241 Abs. 1 Satz 2 RVO, sondern die - von dem Senat verneinte - Frage, ob das Zugriffsrecht des Trägers der Sozialhilfe auf eine Ermessensleistung der Rentenversicherung, nämlich die Beschaffung orthopädischer Schuhe, ausgedehnt werden kann.

In Übereinstimmung mit der vom Senat vertretenen Auffassung haben bereits der 3. und 12. Senat in rechtsähnlichen Fällen Rente und Übergangsgeld gleichbehandelt. Der 3. Senat hat entschieden, daß § 183 Abs. 3 Satz 2 RVO - diese Vorschrift betrifft den Übergang des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse - entsprechend anzuwenden ist, wenn während des Bezuges von Übergangsgeld Krankengeld gewährt wird (BSG 25, 6). Die Entscheidung ist damit begründet, daß der Gesetzgeber es lediglich aus Versehen unterlassen habe, das nachträgliche Zusammentreffen von Krankengeld und Übergangsgeld ebenso zu regeln wie das Zusammentreffen von Krankengeld und Rente. - Der 12. Senat hat durch Urteil vom 27. September 1963 (SozR Nr. 11 zu § 146 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) den Berufungsausschluß des § 146 SGG für gewisse Rentenansprüche auf Übergangsgeld ausgedehnt, weil dieses rentenähnlichen Charakter habe.

Hiernach muß das auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruhende Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das den Zugriff der Klägerin auf das Übergangsgeld gestattende Urteil des SG Duisburg zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2374914

BSGE, 92

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