Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. bisheriger Beruf
Orientierungssatz
Zur Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten für einen Obermonteur und Baustellenleiter.
Normenkette
RVO § 1246 Abs 2 S 2 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 20.01.1978; Aktenzeichen L 14 J 4/77) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 02.12.1976; Aktenzeichen S 11 J 127/75) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 1246 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zusteht.
Der Kläger, der das Schlosserhandwerk erlernt hat, war bis 1972 als Obermonteur und Baustellenleiter bei der Auslandsmontage von Gießereiformanlagen tätig. Er wird seit Dezember 1973 im Montagebüro beschäftigt.
Die Beklagte lehnte den im Juni 1973 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 14. Januar 1975 ab, weil der Kläger weder erwerbs- noch berufsunfähig sei.
Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1978 angenommen, bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von der Tätigkeit eines Baustellenleiters und Obermonteurs auszugehen; der Kläger sei daher der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen. Als Gruppenleiter (Obermonteur) im Bereich Hydraulik sei er gegenüber einer erheblichen Anzahl von Fach- und Hilfsarbeitern weisungsbefugt gewesen. Darüber hinaus habe ihm die überwiegend bei Montageprojekten eingenommene Stellung des Baustellenleiters Weisungsbefugnisse auch gegenüber den Gruppenleitern anderer Bereiche verliehen. Als Baustellenleiter sei er mit Aufgaben betraut gewesen, die in ihren Anforderungen qualifizierte Facharbeitertätigkeiten weit überragten. Dazu zählten etwa die Festsetzung von Terminen, die Koordinierung der Arbeiten auf der gesamten Baustelle, die Führung von Einstellungsgesprächen und die Veranlassung von Materialanforderungen. Unter diesen Umständen komme es auf die tarifliche Einstufung nicht mehr entscheidend an; im übrigen habe der Kläger zuletzt mit einem Stundenlohn von 11,33 DM ein höheres Entgelt erzielt, als es in der höchsten Lohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie in Nordrhein-Westfalen einschließlich einer Zulage von 5 vH für Vorarbeiter vorgesehen gewesen sei. Gleichwohl sei der Kläger nicht berufsunfähig, denn er könne auf seine jetzige Tätigkeit im Montagebüro verwiesen werden, weil sie ihm zumutbar sei. Die erst später einsetzende Entlohnung dieser Beschäftigung nach der Tarifgruppe K 4 des Gehaltsrahmenabkommens sei zwar vergönnungsweise erfolgt. Die anfängliche Einstufung in die Gruppe K 3 müsse jedoch als sachgerecht gelten. Nur 30 bis 40 vH seiner Arbeitszeit verbringe der Kläger mit Besorgungen, Botengängen und Postfahrten, während er 30 vH für die Kontrolle der Zeitaufschreibungen und Reiseabrechnungen von sieben Monteuren aufwende und weitere 25 bis 30 vH für die Verwaltung des Werkzeug- und Vorratslagers sowie des Zeichenarchivs und die Bereitstellung von Installationsmaterial für die Montage. Überwiegend verrichte er Arbeiten, die einer Facharbeitertätigkeit gleichzustellen seien. Es sei auch ohne Bedeutung, daß dieser Arbeitsplatz speziell für den Kläger eingerichtet worden sei. Für die Zeit bis zu seiner Übernahme in das Angestelltenverhältnis am 1. April 1974 müsse sich der Kläger auf seine frühere Tätigkeit verweisen lassen, weil er bis dahin noch als Obermonteur geführt und entlohnt worden sei, obgleich er währenddessen schon im Montagebüro gearbeitet habe. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit stehe dem Kläger aber auch für die Dauer der einjährigen Einarbeitung - soweit sie über den Monat März 1974 hinausgegangen sein sollte - nicht zu, weil er schon eine vollwertige Stelle innegehabt und wie ein gelernter Arbeitnehmer nach K 3 entlohnt worden sei. Mit dieser Tätigkeit erziele er auch die gesetzliche Lohnhälfte. Bei deren Festlegung sei von dem früher erzielten Lohn des Klägers ohne Zulagen auszugehen.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit hätte das Berufungsgericht als bisherigen Beruf den eines qualifizierten technischen Angestellten (mindestens nach der Gruppe T 5 des Gehaltsrahmenabkommens) zugrunde legen müssen, weil er als Baustellenleiter keinerlei manuelle Arbeiten verrichtet habe. Im Normalfall würde die von ihm wahrgenommene Aufgabe einem graduierten Ingenieur übertragen. Wenn aber einerseits schon ein Meister innerhalb eines Betriebes den Angestelltenstatus besitze, müsse dies für den Kläger erst recht gelten. Gehe man von diesem Beruf aus, den das LSG wegen unzureichender Sachaufklärung verkannt habe, sei ihm seine jetzige Tätigkeit nicht zumutbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts und des Urteil
des Sozialgerichts sowie den Bescheid der Beklagten
vom 14. Januar 1975 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 1975 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente
wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 1973 zu gewähren;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision des Klägers sei unbegründet.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird. Die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten, von dessen qualitativen Eigenschaften es abhängt, welche anderen Tätigkeiten dem Versicherten iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbar sind. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß die Tätigkeit des Klägers als Obermonteur und Baustellenleiter mindestens der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (vgl zB SozR 2200 § 1246 Nrn 37, 44, 49, Urteil des erkennenden Senats vom 1980-02-20 - 5 RJ 8/79 mwN) mit der Folge zuzuordnen ist, daß ihm höchstens solche Tätigkeiten zumutbar sind, die zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehören oder ihnen gleichwertig sind. Darüber besteht unter den Beteiligten auch kein Streit. Die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen jedoch die vom Kläger vorgetragene Möglichkeit offen, daß die vom Kläger als Obermonteur und Baustellenleiter verrichtete Tätigkeit qualitativ wesentlich höher zu bewerten ist, so daß ihm möglicherweise auch die zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters gehörenden Tätigkeiten unzumutbar wären. Zwar hat die Rechtsprechung des BSG für Arbeiterberufe bisher lediglich vier Gruppen gebildet, von denen die mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion die höchste ist. Aus der Entlohnung und Versicherung des Klägers als Arbeiter kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß seine Tätigkeit als Obermonteur und Baustellenleiter qualitativ nicht höher bewertet werden darf als die höchste Gruppe der Arbeiterberufe. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß es im Arbeitsleben Berufe gibt, deren Qualität diejenige eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion weit überragt. Auf den arbeits- und versicherungsrechtlichen Status kommt es dabei jedoch nicht an. Es gibt hochwertige Arbeiterberufe, die qualitativ über geringwertigen Angestelltenberufen stehen und umgekehrt. In der Regel wird es sich allerdings bei solchen Tätigkeiten, die qualitativ über der Vorarbeitertätigkeit mit Vorgesetztenfunktion stehen, um Angestelltentätigkeiten handeln. Das ist für die Bewertung jedoch nicht das entscheidende Kriterium. Es kommt daher nicht darauf an, ob und warum der Arbeitgeber den Kläger arbeits- und versicherungsrechtlich als Arbeiter behandelt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Tätigkeit des Klägers qualitativ wesentlich höher zu bewerten ist als die Tätigkeit eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion.
Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich die Tatsache auf die qualitative Bewertung des vom Kläger ausgeübten Berufs des Baustellenleiters auswirkt, daß ihm nicht nur Facharbeiter, sondern auch Gruppenleiter im Rang von Obermonteuren unterstellt waren, die ihrerseits Weisungsbefugnisse gegenüber Facharbeitern besaßen. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen zu der tariflichen Einstufung der Gruppenleiter und mögliche Abstufungen im Vergleich zu dem Kläger, der über die Funktion als Gruppenleiter seines Fachbereichs hinaus Baustellenleiter war. Nach den vom LSG beschriebenen Tätigkeitsmerkmalen kommt in Betracht, daß bereits der Gruppenleiter zu der Berufsgruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zählt. Infolgedessen könnte der Kläger wegen seiner noch darüber hinausgehobenen beruflichen Stellung gegebenenfalls nur noch in engeren Grenzen verweisbar sein.
Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger als Gruppenleiter andere, qualifiziertere Tätigkeiten ausgeführt hat als die ihm unterstellten, weisungsabhängigen Fach- und Hilfsarbeiter. Es fehlt jeder Anhalt für die Annahme, bei den Gruppenleitern der anderen Fachbereiche (Mechanik, Elektrik) sei dies nicht der Fall gewesen. Da deren tarifliche Einstufung nicht feststeht, läßt sich nicht beurteilen, ob sie der Spitzengruppe des Berufsgruppensystems im einschlägigen Tarifvertrag angehörten.
Das LSG wird daher in tatsächlicher Hinsicht zunächst die Anforderungen des bisherigen Berufs des Klägers eingehend festzustellen haben. Es wird dabei sein Augenmerk auch darauf richten müssen, ob der Kläger als Baustellenleiter der ranghöchste Repräsentant seiner Firma im unmittelbaren Umgang mit den Kunden am Ort war oder ob das Unternehmen gegebenenfalls noch von einem anderen, dem Kläger möglicherweise gleich- oder übergeordneten Beschäftigten vertreten wurde. Ein deutlicher Hinweis für die Zuordnung des Klägers zu einer der Berufsgruppen würde sich ferner ergeben, wenn festgestellt werden könnte, daß Montagearbeiten der hier vorliegenden Art und dieses Umfangs üblicherweise von Fachkräften im Rang eines Meisters im Angestelltenverhältnis oder Ingenieurs geleitet werden.
Sollte sich hiernach herausstellen, daß der Kläger als Baustellenleiter eine Tätigkeit verrichtet hat, die die Tätigkeit eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion weit überragt und die einer höherwertigen Angestelltentätigkeit entspricht, so müßte dieser "bisherige Beruf" entsprechend qualitativ bewertet werden, wobei die tarifliche Eingruppierung als Indiz von Bedeutung sein kann. Auf eine einem höherwertigen Angestelltenberuf entsprechende Tätigkeit kann das für die Rentenversicherung der Arbeiter entwickelte Mehrstufenschema nicht ohne weiteres angewandt werden, weil solchen Tätigkeiten die für Arbeiterberufe typische Grundstruktur der vier Gruppen (Vorarbeiter mit Leitungsfunktion, Facharbeiter, angelernte und ungelernte Arbeiter) fehlt. Deshalb hat der 1. Senat des BSG im Urteil vom 4. Oktober 1979 (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 51) für Fälle, in denen ein Angestelltenberuf im Wege des Aufstiegs aus einer Arbeitertätigkeit erreicht worden ist, die Verweisbarkeit auf die zuletzt im Arbeiterverhältnis ausgeübte Beschäftigung begrenzt. Aus diesem Grundsatz lassen sich Folgerungen für den konkreten Fall ableiten und zwar unbeschadet der Tatsache, daß der Kläger neben der Tätigkeit als Baustellenleiter noch als Gruppenleiter eingesetzt war. Der Kläger könnte danach nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich mit derjenigen eines einfachen Gruppenleiters auf einer Stufe befinden. Sollten die vom LSG anzustellenden weiteren Ermittlungen ergeben, daß die Gruppenleiter zum Kreis der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zählen, wäre dem Kläger seine jetzige Tätigkeit, die das LSG - von der Revision unbeanstandet - nach ihrem objektiven Wert zutreffend in die Gehaltsgruppe K 3 eingestuft hat, nicht zumutbar, denn sie entspricht lediglich einer normalen Facharbeitertätigkeit. Allerdings kommen hier als Verweisungsberufe nicht ausschließlich Tätigkeiten mit Vorgesetztenfunktion in Betracht. Dies hat der Senat für den Fall eines leitenden Angestellten mit einem Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze bereits entschieden (vgl SozR 2600 § 46 Nr 3); es ergibt sich außerdem aus dem Umstand, daß zu der obersten Berufsgruppe der Arbeiter auch die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter ohne Vorgesetzteneigenschaft gehören.
Ob der Kläger auf eine entsprechend qualifizierte andere Tätigkeit verwiesen werden kann, hängt wesentlich auch von seinem geistigen Leistungsvermögen ab. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil kann der Senat dazu nicht abschließend Stellung nehmen.
Ergeben die weiteren Ermittlungen, daß die Gruppenleiter nur zu den schlichten Vorarbeitern (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 37) gehören oder daß der Kläger in seiner Stellung als Baustellenleiter zu Recht in die oberste Arbeitergruppe eingeordnet worden ist, so bestehen gegen seine Verweisung auf die nach ihrer tariflichen Bewertung einer Facharbeitertätigkeit gleichzustellende Beschäftigung als Angestellter der Gruppe K 3 grundsätzlich keine Bedenken.
Allerdings hängt die Zumutbarkeit einer Verweisung regelmäßig davon ab, daß die neue Tätigkeit keine längere betriebliche Einweisungs- und Einarbeitungszeit als drei Monate voraussetzt; andernfalls ist die Verweisung grundsätzlich erst möglich, wenn die Einweisung und Einarbeitung abgeschlossen ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 23 und 38). Gleichwohl ist die Berufsunfähigkeit des Klägers auch für die Zeit seiner einjährigen Einarbeitung in die jetzt verrichtete Tätigkeit zu verneinen, wenn davon auszugehen ist, daß sein "bisheriger Beruf" der eines Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion ist. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verrichtung einer unzumutbaren Tätigkeit dann die Berufsunfähigkeit ausschließt, wenn der Versicherte seinen früheren oder einen entsprechenden Lohn weiter erhält (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 26 und Urteil vom 19. März 1980 - 4 RJ 13/79 -). Geht man davon aus, daß die jetzige Tätigkeit des Klägers iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO zumutbar ist, so traf das auch für die einjährige Einarbeitungszeit zu. Zwar mag der Kläger die Tätigkeit während dieser Zeit noch nicht vollwertig verrichtet haben. Er war in diesem Fall aber Inhaber einer Arbeitsstelle, die grundsätzlich zumutbar ist. Seine Tätigkeit wurde von seinem Arbeitgeber bereits während der Einarbeitungszeit als vollwertig hingenommen und auch so honoriert. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß dies vergönnungsweise geschehen ist. Anders als bei der hypothetischen Verweisung eines Versicherten auf eine Tätigkeit, die eine längere Einarbeitungs- und Einweisungszeit erfordert, kann im Falle des Klägers der Mangel der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten die Verweisung nicht verhindern. Übt der Versicherte eine zumutbare Tätigkeit aus, so mögen die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die Qualität seiner Tätigkeit beeinflussen; sie schließen die Ausübung dieser Tätigkeit und die Verwertung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit aber nicht aus.
Ergeben die nachzuholenden Tatsachenfeststellungen des LSG, daß der Kläger entweder eine zumutbare Tätigkeit ausübt oder noch ausüben kann, so wird es weiter zu prüfen haben, ob er damit die Hälfte des Entgelts eines vergleichbaren Versicherten in seinem bisherigen Beruf erzielt oder erzielen könnte. Dabei ist in der Regel von der tariflich vorgeschriebenen Vergütung bzw dem Entgelt auszugehen, das in dem Tarifgebiet für diese Berufsgruppe üblich ist (vgl BSG SozR Nr 32 zu § 45 RKG; BSG SozR 2600 § 46 Nr 3). Auf den früher erzielten Individuallohn oder einen effektiven Durchschnittslohn kann danach nicht abgestellt werden. Zusätzliche Leistungen, die dem Ausgleich bestimmter Nachteile dienen, bleiben außer Betracht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 34). Hierunter fallen zB auch solche Zulagen und Zahlungen, die im Hinblick auf die besonderen Erschwernisse eines Aufenthaltes im Ausland gewährt werden. Das LSG wird daher das tarifliche Entgelt einschließlich der zu berücksichtigenden Zulagen eines Baustellenleiters festzustellen haben und dem vom Kläger erzielten oder erzielbaren Gehalt gegenüberstellen müssen.
Der Senat hat auf die danach begründete Revision des Klägers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Nachholung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen an das LSG zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen