Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Januar 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Im November 1959 teilte der beigeladene Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene des Landes Schleswig-Holstein den Krankenkassen (KKn) und Krankenkassenverbänden seines Landes mit, daß nach dem Inkrafttreten des neuen Landesbesoldungsgesetzes in Schleswig-Holstein vom 11. März 1958 (GVBl S. 129) und der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze vom 23. Februar 1957 die Dienstordnungen der KKn der veränderten Rechtslage angepaßt werden müßten. Gleichzeitig übermittelte er die Bekanntmachungen vom 20. November 1959, die das Muster einer Dienstordnung (DO) für Krankenkassenangestellte und Richtlinien für die Aufstellung eines Stellenplanes enthielten, mit der Bitte, sie bei der Aufstellung der neuen DO zu beachten.
Während die alten Stellenplanrichtlinien vom 18. Dezember 1956 bei einer Mitgliederzahl der KK von 25.001 bis 50.000 eine Besoldung des Geschäftsführers nach Besoldungsgruppe A 2 c 1 vorgesehen hatten, die der neuen Besoldungsgruppe A 13 a entspricht, bestimmten die neuen Stellenplanrichtlinien in § 4 u. a.:
Die Geschäftsführer dürfen unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 höchstens in folgende Besoldungsgruppen eingestuft werden:
- von 15.001 bis 40.000 – Besoldungsgruppe A 13
- von 40.001 bis 75.000 – Besoldungsgruppe A 14.
Die am 29. November 1960 von dem Vorstand der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) beschlossene und am 30. Januar 1961 von ihrer Vertreterversammlung genehmigte DO mit Stellenplan sah bei einer Mitgliederzahl von 35.921 für ihren Geschäftsführer mit der Dienstbezeichnung Direktor eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14 vor. Das beklagte Aufsichtsamt für Sozialversicherung genehmigte daraufhin am 19. April 1961 lediglich die DO, lehnte jedoch im Hinblick auf die Stellenplanrichtlinien die Genehmigung für den Stellenplan unter Hinweis darauf ab, daß die Besoldung des Geschäftsführers nach der Besoldungsgruppe A 14 in einem Mißverhältnis zu den ihm übertragenen und seit Jahren fast unverändert gebliebenen Aufgaben stehe; damit liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 355 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Versagung der Genehmigung vor.
Die AOK erhob nunmehr am 18. April 1962 vor dem Sozialgericht (SG) Itzehoe Klage mit dem Antrage,
das beklagte Aufsichtsamt zu verurteilen, ihren der DO vom 29. November 1960 anliegenden Stellenplan zu genehmigen.
Sie machte geltend, die geringfügige Abweichung von der Musterdienstordnung und den dazu erlassenen Richtlinien rechtfertige die Versagung der Genehmigung ohnehin nicht. Abgesehen hiervon sei hinsichtlich der Verantwortung der Geschäftsführer keine Änderung eingetreten, aus der die Berechtigung hergeleitet werden könne, in den Richtlinien die bisherige Grenze für Geschäftsführer der Besoldungsgruppe A 13 von 25.000 Mitgliedern auf eine solche bis 40.000 heraufzusetzen. Die Rechtsauffassung des Beklagten führe zu einer Herabstufung des Geschäftsführers, obwohl dessen Aufgaben sich in den letzten Jahren erheblich erweitert und verändert hätten. Der jetzt im Amt befindliche Geschäftsführer erhalte allerdings die vorgeschriebene Ausgleichszulage zwischen der früheren Besoldungsgruppe A 2 c 1 und der jetzigen Besoldungsgruppe A 13. Um keine Benachteiligung eintreten zu lassen, sei indes von dem Vorstand seine Einstufung in die Gruppe A 14 beschlossen worden, zumal in anderen Ländern Geschäftsführer von KKn mit über 25.000 Mitgliedern ebenfalls in der Besoldungsgruppe A 14 seien.
Das SG hat das beklagte Aufsichtsamt zur Erteilung der beantragten Genehmigung verurteilt (Urteil vom 13. Dezember 1962). Es ist der Auffassung, hinsichtlich der Genehmigung einer DO schreibe § 355 Abs. 2 RVO ausdrücklich vor, daß diese nur versagt werden dürfe, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Daraus müsse geschlossen werden, daß die Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde im wesentlichen auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschränkt sei. Die von der Klägerin beschlossene Einstufung ihres Geschäftsführers in die Besoldungsgruppe A 14 weiche zwar eindeutig von den Richtlinien des Beigeladenen ab. Die Richtlinien setzten jedoch kein normatives Recht, sie seien deshalb nur für die Genehmigungsbehörde ein Maßstab, den diese bei der nach § 355 Abs. 2 RVO vorgeschriebenen Prüfung und Genehmigung der DO anzulegen hätte. Eine Bindung der Selbstverwaltungsträger an die Richtlinien könne dagegen nicht angenommen werden, da eine gesetzliche Ermächtigung dazu in der RVO fehle. § 355 Abs. 2 RVO sehe die Versagung der Genehmigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Bestehen eines auffälligen Mißverhältnisses vor. Richtlinien der obersten Verwaltungsbehörde könnten diese Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nicht ausweiten und damit die autonome Selbstverwaltung einschränken, sie könnten vielmehr nur regeln, in welchen Fällen mit der Erteilung einer Genehmigung ohne weiteres zu rechnen sei. Die Genehmigungsbehörde müsse demzufolge bei Nichtbeachtung der Richtlinien durch den Vorstand einer KK prüfen, ob auf Grund eines Vergleichs mit dem Gesamtgefüge des öffentlichen Dienstes ein auffälliges Mißverhältnis vorliege. Hieran fehle es beim Stellen- und Besoldungsplan der Klägerin. Die vorliegende Unterschreitung der in den Richtlinien vorgesehenen Mitgliedergrenze für eine Besoldung des Geschäftsführers nach der Gruppe A 14 lasse sich vielleicht als einfaches, jedoch keinesfalls als auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 355 Abs. 2 RVO bezeichnen.
Das beklagte Aufsichtsamt hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,
das Urteil des SG Itzehoe zu ändern und die Klage abzuweisen.
Diesem Antrag hat sich der beigeladene Minister angeschlossen und gemeinsam mit dem beklagten Aufsichtsamt zur Begründung der Berufung vorgetragen, das Nachprüfungsrecht der Aufsichtsbehörde nach § 355 Abs. 2 RVO sei nicht auf die Rechtskontrolle beschränkt, sondern gehe weiter. In der Literatur werde ganz allgemein die Auffassung vertreten, daß die Aufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren die Stellenpläne auf ihre Zweckmäßigkeit prüfen könne. Das Gesetz führe als wichtigen Grund für eine Verweigerung der Genehmigungen das auffällige Mißverhältnis der Zahl oder Besoldung der Angestellten zu ihren Aufgaben nur beispielhaft an. Ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes könne somit schon dann vorliegen, wenn sich die Einstufung des Geschäftsführers nicht dem inneren Besoldungsgefüge der Kasse oder des Landes einfüge oder von den Stellenplanrichtlinien abweiche. Die von der Klägerin beabsichtigte Besoldung ihres Geschäftsführers sei unvereinbar mit der sonstigen Besoldung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Lande Schleswig-Holstein, insbesondere der Bürgermeister, der leitenden Beamten im Sparkassendienst und der Leiter der Versorgungsämter, was noch in mehreren Schriftsätzen im einzelnen ausgeführt wird. Gerade die Berücksichtigung des übrigen Besoldungsgefüges rechtfertige die Versagung der beantragten Genehmigung. Dabei stehe der Verwaltung im übrigen ein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Revision zugelassen (Urteil vom 13. Januar 1964). Es führt im wesentlichen aus, § 355 Abs. 2 RVO mache das Inkrafttreten der DO von der Genehmigung der Staatsbehörde abhängig, und er lasse es für die Versagung der Genehmigung bei der allgemeinen Umschreibung bewenden, daß ein wichtiger Grund hierfür vorliegen müsse. Darin komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß die Aufsichtsbehörde befugt und verpflichtet sein solle, die DO oder den Stellenplan umfassend zu prüfen und sie zu verwerfen, sofern nur ein sachgemäßes Bedenken – das allerdings wichtig sein müsse – entgegenstehe. Zweck der Genehmigung sei es gerade, der Staatsbehörde die Möglichkeit zu eröffnen, übergeordnete Gesichtspunkte zur Geltung zu bringen. § 355 Abs. 2 RVO sei dabei dahin zu verstehen, daß es einerseits bestimmte Gründe gebe, die das Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt darauf nachprüfen könne, ob sie zur Versagung der Genehmigung berechtigten, daß es andererseits aber auch Gründe gebe, deren Berechtigung sich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe. Soweit die Aufsichtsbehörde die Versagung der Genehmigung auf Gründe übergeordneter Art stütze, stehe ihr ein der gerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht könne insoweit nur prüfen, ob sich die Verwaltungsbehörde von sachgemäßen Erwägungen habe leiten lassen, insbesondere nicht willkürlich vorgegangen sei, und ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten habe.
Die Beteiligten seien sich zwar darüber einig, daß die Stellenplanrichtlinien des beigeladenen Ministers keine Rechtsnormenqualitäten hätten. Das besage jedoch nicht, daß für die Entscheidung über die beantragte Genehmigung die Übereinstimmung des Stellenplanes mit den Richtlinien unerheblich sei. Der Minister habe die Richtlinien als Verwaltungsvorschriften für die Aufsichtsbehörde erlassen, um sicherzustellen, daß die allgemeinen staatspolitischen Interessen bei der Gestaltung der Stellenpläne berücksichtigt würden und in gleichgelagerten Fällen nach gleichem Maßstab verfahren werde. Als ein allgemein staatspolitisches Erfordernis habe der Minister in den Richtlinien zum Ausdruck gebracht, daß die KKn bei der Einstufung ihrer Angestellten zwar über einen bestimmten Spielraum verfügten, daß dieser Spielraum aber nach oben in ganz bestimmter Weise begrenzt sein solle. Diese Bestimmung ziele nicht nur auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Besoldung und Aufgaben des Geschäftsführers und trage nicht nur der Finanzkraft der Kasse Rechnung, sondern strebe überdies an, die Dienstpostenbewertung bei den KKn als Trägern mittelbarer Staatsverwaltung in eine feste Beziehung zu der Dienstpostenbewertung innerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der Kommunalverwaltung zu bringen. Sie wolle sicherstellen, daß die Dienstpostenbewertung bei den KKn das Gesamtgefüge des öffentlichen Dienstes nicht sprenge, und bediene sich dazu, vorwiegend aus verwaltungspraktischen Gründen, eines leichtfaßlichen Maßstabes in Gestalt der Mitgliedermeßzahl. Indem der Minister als Richtlinie angegeben habe, daß innerhalb bestimmter Mitglieder-Meßzahlen eine bestimmte Besoldungsgruppe nicht überstiegen werden dürfe, habe er zum Ausdruck gebracht, daß an der generellen Einhaltung dieser Relationen ein wichtiges staatspolitisches, insbesondere beamtenpolitisches und verwaltungspraktisches Interesse bestehe, so daß jede Abweichung von den Richtlinien im Regelfalle einen wichtigen Grund für die Versagung bilde. Aus solcher Sicht stelle sich selbst eine nur geringfügige Abweichung nicht mehr als nur unwichtiges Bedenken dar. Stütze daher die Aufsichtsbehörde die Versagung der Genehmigung darauf, daß die KK die Stellenplanrichtlinien nicht eingehalten habe, so könne im Streitfall das Gericht nur nachprüfen, ob die Abweichung vorliege, ob die Richtlinien in diesem Punkte aus unsachgemäßen Erwägungen, etwa willkürlich, aufgestellt worden seien und schließlich, ob der Sachverhalt des Einzelfalles so besonders liege, daß die Richtlinien zurücktreten müßten, weil nicht angenommen werden könne, daß der Richtliniengeber auch diesen Einzelfall in die angewendete Richtlinie einbezogen hätte, wenn er an ihn gedacht hätte.
Nicht nachprüfen könne hingegen das Gericht, ob die Richtlinien die jeweiligen Gehaltsgruppen so abgestuft hätten, wie es auch das Gericht für richtig halten würde. In den Richtlinien komme der Inbegriff einer Fülle von allgemeinen staatspolitischen Erwägungen zum Ausdruck, die sich ihrer Natur nach der rein rechtlichen Nachprüfung entzögen. Die Klägerin trage selbst nicht vor, die Bestimmung, wonach Geschäftsführer von KKn mit einer Mitgliederzahl bis höchstens 40.000 in die Besoldungsgruppe A 13 LBO einzustufen seien, sei durch rechtsirrige, unsachgemäße oder sonst willkürliche Erwägungen beeinflußt worden. Sie mache vielmehr nur geltend, bei einem Vergleich mit Dienstposten der unmittelbaren Staats- und der Kommunalverwaltung sei der Dienst in den KKn unterbewertet, weil er als einfacher und weniger verantwortungsvoll angesehen werde, als er es in Wirklichkeit sei. Damit verlange die Klägerin ausschließlich die gerichtliche Nachprüfung von Erwägungen, die nach den dargelegten Grundsätzen der rechtlichen Nachprüfung nicht zugänglich seien. Schließlich vermöge auch der Hinweis der Klägerin auf die günstigeren Richtlinien in anderen Ländern der Bundesrepublik die Klage nicht zu stützen, da die Besoldung der Landesbeamten den Ländern obliege.
Gegen das Urteil des LSG hat die klagende Ortskrankenkasse die vom LSG zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Itzehoe vom 13. Dezember 1962 zurückzuweisen.
Gerügt wird Verletzung des § 355 Abs. 2 RVO. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, daß die hier vorgesehene Genehmigung aus Gründen versagt werden könne, deren Berechtigung sich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe. Aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung sei zu erkennen, daß es sich nicht um ein Mitgestaltungsrecht der Genehmigungsbehörde handele, zu dessen Ausübung sie allumfassende Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen dürfe, die von den Gerichten ganz oder teilweise nicht nachgeprüft werden könnten. Eine solche Auslegung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Versagung der Genehmigung etwa vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses abhängig wäre oder wenn das Zustandekommen der Dienstordnung an die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gebunden wäre. Der Genehmigungsbehörde sei vielmehr lediglich deshalb ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der zuständigen Organe der KKn gegeben, damit sie, wie es in der Begründung zu § 365 des Entwurfs zur RVO heiße, „offenbar unzweckmäßigen Bestimmungen” entgegenwirken könne. Ob das der Fall sei, müßte vom Gericht überprüft und festgestellt werden. Auch der Grundsatz eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) erfordere die unbeschränkte Nachprüfung der Maßnahmen der Verwaltung. Die Auffassung des LSG führe dazu, die Konstruktion der RVO, daß die Kasse grundsätzlich autonom die DO und den Stellenplan unter Beachtung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und sparsamen Mittelverwendung zu beschließen habe, und nur zur Abwendung krasser Fehlentscheidungen der Genehmigungsbehörde ein Vetorecht zustehe, ins Gegenteil zu verkehren. Dem Aufsichtsamt werde praktisch das Recht zugestanden, mit dem Mittel der Genehmigungsversagung an die Stelle der Kassenorgane zu treten und zu bestimmen, wie die Dienstordnung und der Stellenplan auszusehen hätten.
Das beklagte Aufsichtsamt und der beigeladene Minister beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für richtig. Aus zutreffenden Gründen habe das LSG den Umfang des richterlichen Prüfungsrechts bei den unbestimmten Rechtsbegriffen des wichtigen Grundes und des auffälligen Mißverhältnisses i. S. des § 355 Abs. 2 RVO in dem von ihm angenommenen Ausmaß beschränkt.
II
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision der Klägerin mußte zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen. Das LSG hat die, wie es richtig ausführt, nach § 54 Abs. 1 SGG statthafte Klage auf Genehmigung des zur Dienstordnung gehörenden Stellenplans mit einer nicht ausreichenden Begründung abgewiesen.
Nach den §§ 351, 352 RVO ist für die von den KKn besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine DO aufzustellen, welche die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten im einzelnen zu regeln hat. Zu diesem Zwecke hat die DO insbesondere nach § 353 RVO einen Besoldungsplan zu enthalten. Beide sind autonome Rechtsnormen, die sich auf die den KKn übertragene Satzungsgewalt gründen. Die DO ist vom Vorstand der KK nach Anhörung der volljährigen Angestellten aufzustellen (§ 355 Abs. 1 RVO) und bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlung (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 RVO). Die DO einschließlich Besoldungs- und Stellenplan bedarf weiterhin der Genehmigung des beklagten Aufsichtsamtes (§ 355 Abs. 2 Satz 1 RVO i.V.m. § 4 des Schleswig-Holsteinischen Ausführungsgesetzes zum SGG vom 2. November 1953 – GVBl für Schl.-H. 1953, 144 – und dem Gesetz über die Aufsichtsführung in der Sozialversicherung vom 16. Juni 1958 – GVBl für Schl.-H. 1958, 213 –). Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, sie darf nur versagt werden, wenn ein wichtiger Grund verliegt, insbesondere, wenn Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnis zu ihren Aufgaben steht (§ 355 Abs. 2 Satz 2 RVO).
Der Begriff des wichtigen Grundes kehrt noch in vielen anderen gesetzlichen Vorschriften wieder, insbesondere des Zivil- und Arbeitsrechts (vgl. z. B. §§ 626, 723 BGB; §§ 70, 133 HGB, § 124 a GewO), aber auch des öffentlichen Rechts (z. B. § 80 Abs. 1 AVAVG). Es ist anerkannt, daß Entscheidungen der Instanzgerichte über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im wesentlichen Tatfragen betreffen und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund abzugeben, ob der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung richtig erkannt und gewürdigt ist und ob die Würdigung vollständig und umfassend ist, auch nicht unter einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrenssätze zustande gekommen ist oder sonst auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. im einzelnen ua BAG 2, 207 f, BAG in NJW 1961, 44; AP § 626 BGB „Verdacht strafbarer Handlung” Nr. 13 Bl. 944; ferner BAG in NJW 1965, 70; Wieczorek § 550 ZPO Anm. A II e 1).
Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang ergibt, daß das LSG von im wesentlichen zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Insbesondere hat es in der Sache zu Recht angenommen, daß die Bindung der Wirksamkeit einer DO an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde dieser ein Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung der DO einräumt, wenn auch ihre inhaltliche Bestimmung in erster Linie den Selbstverwaltungsorganen der KK obliegt. Ein Vergleich des § 355 Abs. 2 RVO mit § 324 Abs. 2 RVO, wonach die Genehmigung einer Satzung nur dann versagt werden darf, wenn diese den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt, ergibt eindeutig, daß die Aufsichtsbehörde bei der Genehmigung einer DO einschließlich des Stellen- und Besoldungsplans nicht – wie bei der Genehmigung der Satzung – auf eine reine Rechtskontrolle beschränkt ist. Beim Zustandekommen der Dienstordnung treffen zwei Ermessensbereiche zusammen: Der gestaltende der Selbstverwaltungsorgane der Krankenkassen und der im wesentlichen auf Nachprüfung beschränkte der Aufsichtsbehörde. Die Grenze zwischen beiden hat der Gesetzgeber dahin bestimmt, daß die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen darf, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Zutreffend hat dabei das LSG ausgeführt, daß ein etwa bestehendes auffälliges Mißverhältnis zwischen Zahl oder Besoldung der Angestellten und ihren Aufgaben nur einer der Gründe ist, welche die Versagung eines Stellen- und Besoldungsplans rechtfertigen können, und daß es daneben noch andere Gründe gibt, vor allem solche allgemein finanz- und besoldungspolitischer Art, die von der Aufsichtsbehörde berücksichtigt werden können. Insbesondere ist es danach nicht zu beanstanden, wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung darauf bedacht ist, daß die Dienststellenbewertung bei den KKn in gewissem Einklang mit dem übrigen Besoldungsgefüge des Landes steht und sich ihm sinnvoll einfügt.
Entgegen der Auffassung von Siebeck (OKK 1964, 237) hat somit die Aufsichtsbehörde nicht im wesentlichen nur zu prüfen, ob die zur Genehmigung vorgelegten Stellen- und Besoldungspläne sich im Rahmen des § 363 RVO und einer sachgerechten Geschäftsführung und ordnungsmäßigen Personalpolitik halten, vielmehr können durchaus auch übergeordnete Gesichtspunkte, wie sie für jede mittelbare Staatsverwaltung in Betracht kommen, zur Geltung gebracht werden. Schließlich ist das LSG noch zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Begriff des wichtigen Grundes in § 355 Abs. 2 RVO um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der Verwaltung einen gewissen Beurteilungsspielraum gewährt, der einer gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegt (vgl. BSG 11, 102, 118; 14, 104, 109; 17, 79, 88; 20, 73, 77).
Das Berufungsgericht hat jedoch den der Verwaltung zustehenden gerichtsfreien Beurteilungsspielraum zu weit gezogen, indem es seine Entscheidung – wenn auch nicht ausschließlich – im wesentlichen darauf gestützt hat, daß die vorgelegte Besoldungsordnung nicht den ministeriellen Richtlinien entspricht. Ein bloßes Abweichen von Stellenplanrichtlinien kann nicht der entscheidende Gesichtspunkt sein, um einen wichtigen Grund für die Versagung der Genehmigung anzunehmen. Vor allem aber geht es nicht an, daß etwaige Stellenplanrichtlinien unter Berufung auf den der Verwaltung zustehenden Beurteilungsspielraum praktisch so gehandhabt werden, als wenn sie normatives Recht wären. Eine solche Rechtslage hat lediglich früher bestanden; so hatten insbesondere die Musterdienstordnung vom 29. September 1940 (AN S. 348), die Besoldungsregelung für die Geschäftsführer der KKn vom 9. August 1941 (AN S. 322) und der Stellenplan für die KKn vom 4. März 1942 (AN S. 167) die Besoldung der Krankenkassenangestellten in verbindlicher Weise geregelt. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht mehr in Kraft (BSG 8, 291, 295). Entsprechendes Bundes- oder Schleswig-Holsteinisches Landesrecht ist nicht an ihre Stelle getreten. Die Bekanntmachung vom 20. November 1959 mit ihrem Stellenplanrichtlinien ist nicht mehr als eine zwar generelle, aber doch nur interne Anweisung an das beklagte Aufsichtsamt für das von ihm zu übende Verfahren und zwar für die KKn nicht unmittelbar verbindlich, wenngleich die für die Genehmigungsbehörde getroffene Regelung naturgemäß auch für die KKn praktische Bedeutung hatte.
Wenn daher ein Stellen- und Besoldungsplan zur Genehmigung vorgelegt wird, der von den Richtlinien abweicht, so kann die Abweichung allein die Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen. Vielmehr muß nunmehr umfassend geprüft und gewürdigt werden, ob hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Hierzu hatten das beklagte Aufsichtsamt und der beigeladene Minister im Berufungsverfahren eingehende Ausführungen gemacht. Mit ihnen hat sich das LSG indes kaum befaßt, es hat sie insbesondere weder auf ihre Richtigkeit hin nachgeprüft, noch sich sonst mit ihnen näher auseinandergesetzt. Dementsprechend hat das LSG auch nicht festgestellt, ob mit der von der Klägerin geplanten Besoldung ihres Geschäftsführers nach der Besoldungsgruppe A 14 dieser wirklich höher eingestuft wird als vergleichbare Beamte und Angestellte in der kommunalen und staatlichen Verwaltung. Darüber hinaus hätte das LSG auch die Stellenplanrichtlinien selbst, die das Aufsichtsamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, auf ihre sachliche Berechtigung hin näher nachprüfen müssen. Nach § 103 SGG hat das Gericht auch insoweit den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden.
Da der Senat die hiernach erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 170 Abs. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Bogs, Dr. Langkeit, Dr. Schubert
Fundstellen