Entscheidungsstichwort (Thema)
Vor Inkrafttreten des GAL von 1957 erfolgte Verpachtung
Leitsatz (redaktionell)
Der Senat tritt der Rechtsprechung des 3. und 7. Senats nach eigener Prüfung der Rechtslage für den vorliegenden Fall bei. Weder der Wortlaut noch der agrarpolitische Zweck des GAL zwingt dazu, an Verpachtungen, die vor dem Inkrafttreten des GAL von 1957 vorgenommen wurden, die gleichen strengen Anforderungen zu stellen wie an die Verpachtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals vereinbart worden sind.
Die Nichtberücksichtigung der vor dem 1957-10-01 zurückgelegten Pachtzeit wäre unbillig. Allerdings muß in solchen Fällen verlangt werden, daß die Beteiligten, soweit die Mindestpachtzeit noch nicht erfüllt war, binnen angemessener Frist einen schriftlichen Pachtvertrag über die noch fehlende Mindestpachtzeit abgeschlossen haben.
Normenkette
GAL § 25 Abs. 1 Buchst. b Fassung: 1957-07-27, § 2 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-07-27
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Oktober 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die 1888 geborene und seit 1929 verwitwete Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Altersgeld ab 1. Oktober 1957. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) stellte die Klägerin am 10. Dezember 1957 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten. Darin gab sie ua an, sie habe den land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, den sie früher selbst bewirtschaftet habe, für die Zeit vom 1. März 1953 bis 11. November 1962 an ihren Sohn C verpachtet. Ein entsprechender schriftlicher Pachtvertrag ist am 10. Dezember 1957 abgeschlossen worden. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei vor Abgabe ihres Betriebes an ihren Sohn nicht hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 27. Juli 1957 (GAL 1957) gewesen, weil das von ihr bewirtschaftete Unternehmen keine dauerhafte Existenzgrundlage gebildet habe (Bescheid vom 8. Februar 1960). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) Düsseldorf durch Urteil vom 6. März 1963 ab. Das LSG Nordrhein-Westfalen wies die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 11. Oktober 1965 zurück. Während des Berufungsverfahrens hatte die Klägerin eine weitere schriftliche Vereinbarung vom 10. Mai 1963 vorgelegt, durch die der Pachtvertrag bis zum 11. November 1970 verlängert worden ist. Nach der Ansicht des LSG hat die Klägerin - unabhängig von den übrigen Voraussetzungen - jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Abgabe ihres Betriebes keinen Anspruch auf Altersgeld. Eine Verpachtung an Verwandte zweiten Grades - wie hier - gelte nämlich nach § 2 Abs. 2 GAL 1957 nur dann als Entäußerung, wenn der Betrieb auf mindestens sechs Jahre verpachtet werde. Die Klägerin habe aber ihr Unternehmen nach ihrem eigenen Vortrag im Jahre 1953 an ihren Sohn formlos und damit auf unbestimmte Zeit verpachtet. Ein solches Pachtverhältnis widerspreche entgegen der vom Bundessozialgericht (BSG) in den Urteilen vom 8. April 1960 - 3 RLw 6/59 (Bd. 12, 91 ff) und vom 17. Februar 1965 - 7 RLw 31/63 - entwickelten Rechtsprechung den vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 GAL 1957 normierten Voraussetzungen einer "Entäußerung". Dagegen spreche sowohl der Wortlaut der Vorschrift, der eine bestimmte Mindestpachtdauer zum Zeitpunkt des Unternehmenswechsels verlange, als auch der Zweck der Regelung, der in einer rechtzeitigen und möglichst unbehinderten Betriebsüberlassung an die junge Generation bestehe. Diesem Zweck werde ein unbefristetes Pachtverhältnis - gleichgültig, ob es vor oder nach Inkrafttreten des GAL 1957 abgeschlossen sei - nicht gerecht, weil es zum Ablauf eines jeden Pachtjahres beendet werden könne und damit der vom Gesetzgeber gewünschten wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit des Pächters zuwiderlaufe. Auch der von der Klägerin mit ihrem Sohn geschlossene schriftliche Pachtvertrag vom 10. Dezember 1957 sei keine wirksame Entäußerung, da die Pachtdauer nicht wenigstens sechs Jahre betrage. Das gleiche gelte für den Vertrag vom 10. Mai 1963, der die in § 2 Abs. 2 GAL vom 3. Juli 1961 (GAL 1961) vorgeschriebene Pachtdauer von neun Jahren nicht einhalte.
Die Klägerin legte fristgemäß und formgerecht die vom LSG zugelassene Revision ein; sie beantragte,
die Urteile der Vorinstanzen sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Februar 1960 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr, der Klägerin, ab 1. Oktober 1957 Altersgeld zu gewähren.
hilfsweise,
den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Sie machte geltend, das LSG habe § 2 Abs. 2 GAL 1957 verletzt.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie hat auch insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das LSG hat den mit der Revision weiterverfolgten Altersgeldanspruch der Klägerin zu Recht in erster Linie nach den Vorschriften des GAL 1957 beurteilt. Nach Art. 2 § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung vom 14. September 1965 - AHNG 1961/1965 - (BGBl. I 1458), das zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits in Kraft getreten war (vgl. Bekanntmachung der Neufassung, BGBl. I 1448), verbleibt es nämlich für Personen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung des Altersgeldes bis zum 1. Januar 1962 erfüllt hatten, bei den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des GAL 1957, wenn der Altersgeldantrag bis zum 31. Dezember 1962 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse eingegangen ist. Da die Klägerin ihren Altersgeldantrag bereits im Dezember 1957 bei der Beklagten gestellt hat, findet diese Übergangsregelung auf sie Anwendung. Das LSG hat den Anspruch der Klägerin nach dem GAL 1957 abgelehnt, weil es die rechtswirksame Entäußerung des landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin nach § 2 Abs. 2 GAL 1957 verneint und daher die Voraussetzungen dieses Gesetzes als nicht erfüllt angesehen hat. Die Abweisung der Klage aus diesem Grund ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Nach § 25 Abs. 1 GAL 1957 erhalten ehemalige hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer, die bei Inkrafttreten des Gesetzes das 51. Lebensjahr vollendet hatten, Altersgeld, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 50. Lebensjahres ihr Unternehmen an den Hoferben übergeben oder sonst sich des Unternehmens entäußert hatten und während der 15 Jahre, die der Übergabe oder Entäußerung des Unternehmens vorausgegangen sind, hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 4 waren. Eine Verpachtung galt nur dann als Entäußerung in vorstehendem Sinne, wenn der Betrieb - bei Verpachtungen an Erbberechtigte (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad) - für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren verpachtet "wird" (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Zu der Frage, wann eine vor dem Inkrafttreten des GAL 1957 erfolgte Verpachtung als Entäußerung in diesem Sinne anzusehen ist, hat das BSG wiederholt Stellung genommen. In dem Urteil vom 8. April 1960 (Bd. 12, 91, 93) hat der 3. Senat entschieden, daß eine Verpachtung als eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende "Entäußerung" anzusehen ist, sofern sie bei Inkrafttreten des GAL 1957 mindestens sechs Jahre tatsächlich bestanden hat, auch wenn der Pachtvertrag ursprünglich auf weniger als sechs Jahre abgeschlossen war; denn es wäre unbillig, bei vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung von Vorschriften zu verlangen, die erst mit der Verkündung des Gesetzes den Vertragsschließenden bekannt geworden seien. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der 7. Senat in dem erwähnten Urteil vom 17. Februar 1965 diese Grundsätze auch dann angewandt, wenn ein vor dem 1. Oktober 1957 abgeschlossener Pachtvertrag nach diesem Zeitpunkt vertraglich verlängert und erst später ein Pachtvertrag auf sechs Jahre abgeschlossen worden ist. Denn im Endergebnis liege jedenfalls ein einheitlicher Vertrag von mehr als sechs Jahren Dauer vor, der tatsächlich immer fortgesetzt worden sei.
Der Senat tritt dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung der Rechtslage für den vorliegenden Fall bei. Hiernach ist ein vor Inkrafttreten des GAL 1957 abgeschlossener Pachtvertrag - auch wenn er wie im Falle der Klägerin zunächst mangels Schriftform auf unbestimmte Zeit geschlossen war (vgl. §§ 581 Abs. 2, 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) - als Entäußerung im Sinne des Gal 1957 anzusehen, falls die vor dem 1. Oktober 1957 liegende Pachtzeit zusammen mit der nachher (spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung auf Altersgeld) schriftlich vereinbarten Verlängerung dieses Pachtverhältnisses insgesamt den verlangten Mindestzeitraum von sechs bzw. neun Jahren ausmacht (so auch Schieckel, Komm. zum GAL 1961, Anm. 10 zu § 2). Dem LSG kann nicht gefolgt werden, wenn es an Verpachtungen, die vor dem Inkrafttreten des GAL 1957 vorgenommen wurden, die gleichen strengen Anforderungen stellen will wie an die Verpachtungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals vereinbart worden sind. Dazu zwingt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder der Wortlaut noch der agrarpolitische Zweck des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte.
§ 2 Abs. 2 GAL 1957, der die Verpachtung als Entäußerung ausdrücklich zuläßt und hierfür lediglich einen bestimmten Mindestzeitraum vorschreibt, gilt zwar insoweit auch für die ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmer, zu denen die Klägerin zählt (§ 25 GAL 1957). Es ist dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 GAL 1957 aber nicht zu entnehmen, daß für diesen Personenkreis der einzuhaltende Mindestzeitraum der Verpachtung vertraglich von vornherein - also bereits vor Inkrafttreten des GAL 1957 - festgelegt sein mußte, um als rechtswirksame Entäußerung zu gelten. Daraus, daß das Gesetz - worauf das LSG hingewiesen hat - die Präsensform verwendet: "Eine Verpachtung gilt ... als Entäußerung, wenn der Betrieb ... verpachtet wird ", kann Gegenteiliges nicht gefolgert werden. Diese Fassung läßt nur erkennen, daß der Gesetzgeber die verlangte Mindestpachtzeit jedenfalls bei solchen Verträgen beachtet wissen will, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (erstmals) abgeschlossen werden. Wäre auch für die bei Inkrafttreten des GAL 1957 bereits laufenden Pachtverträge die gleiche schriftlich vereinbarte Mindestpachtzeit gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, den Worten "... verpachtet wird " noch anzufügen "... oder verpachtet worden ist". Nur dann wäre die vom LSG für richtig gehaltene Auslegung im Wortlaut zum Ausdruck gekommen.
Auch der mit der Festlegung einer Mindestpachtdauer verfolgte Zweck gebietet es nicht, die vor dem 1. Oktober 1957 abgeschlossenen Pachtverhältnisse ebenso zu beurteilen wie die nach diesem Zeitpunkt erstmals abgeschlossenen Pachtverträge. Die Entstehungsgeschichte des GAL gibt insoweit keinen Hinweis. Die erstrebte zeitgerechte Hofübergabe an die junge Generation zwingt nicht dazu, die "Altfälle" hinsichtlich der Entäußerung den neuen Fällen völlig gleichzustellen. Der von Schewe/Zöllner, (Alterssicherung der Landwirte, § 25 Anm. III 3) vertretenen Ansicht, wonach für Pachtverträge, die am 1. Oktober 1957 nach sechs- bzw. neunjähriger Pachtzeit auf unbestimmte Zeit liefen, eine schriftliche Erneuerung (Verlängerung) des Pachtvertrages um sechs bzw. neun Jahre verlangt wird, kann nicht beigetreten werden, weil sie zu ungerechten Ergebnissen führt. Ist - wie es hier behauptet wird - bei Inkrafttreten des GAL 1957 das landwirtschaftliche Unternehmen bereits jahrelang verpachtet gewesen und alsdann den gesetzlichen Erfordernissen des § 2 Abs. 2 GAL 1957 entsprechend die verlangte Mindestpachtzeit durch schriftlichen Ergänzungsvertrag festgelegt worden, so liegt eine dem Gesetz entsprechende "Entäußerung" vor. Die Nichtberücksichtigung der vor dem 1. Oktober 1957 zurückgelegten Pachtzeit wäre unbillig. Allerdings muß in solchen Fällen verlangt werden, daß die Beteiligten, soweit die Mindestpachtzeit noch nicht erfüllt war, binnen angemessener Frist einen schriftlichen Pachtvertrag über die noch fehlende Mindestpachtzeit abgeschlossen haben. Das aber hat die Klägerin nach ihrer Behauptung getan, indem sie das seit dem 1. März 1953 laufende Pachtverhältnis mit ihrem Sohn nach Inkrafttreten des GAL 1957 am 10. Dezember 1957 bis zum 11. November 1962, also weit über die gesetzlich geforderte Mindestfrist von sechs Jahren hinaus, verlängert hat. Sie hat damit der vom GAL 1957 verfolgten agrarpolitischen Zielsetzung Rechnung getragen.
Die Ansicht des LSG, daß diese in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des BSG vom Senat vertretene Auffassung vom Gesetzgeber nicht gebilligt werde, weil er in die Neufassungen des GAL von 1961, 1963 und 1965 keine dieser Rechtsprechung folgenden Änderungen in das Gesetz übernommen habe, ist unzutreffend. Der Gesetzgeber hatte keinen Grund, diese Frage in den späteren Gesetzen zu regeln, weil für diese Fälle allein das GAL 1957 die Rechtsgrundlage bildet.
Nach allem scheitert der von der Klägerin verfolgte Anspruch, auf Altersgeld jedenfalls nicht an der Frage der Entäußerung, wenn man ihrem Vortrag folgt. Es bleibt jedoch noch festzustellen, ob ihre Behauptungen zutreffen und der Pachtvertrag aus dem Jahre 1953 tatsächlich durchgeführt worden ist oder ob er - möglicherweise - nur zum Schein geschlossen worden ist. Alsdann wird zu prüfen sein, ob das landwirtschaftliche Unternehmen der Klägerin tatsächlich eine dauerhafte Existenzgrundlage gebildet hat und ob die Klägerin als hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 1 Abs. 4 GAL 1957 anzusehen ist. Schließlich hängt die Entscheidung über die Gewährung von Altersgeld auch noch davon ab, ob die Klägerin vor der von ihr behaupteten Entäußerung ihres Unternehmens 15 Jahre lang hauptberufliche landwirtschaftliche Unternehmerin gewesen ist (§ 25 Abs. 1 Buchst. b GAL 1957).
Da das LSG diese Feststellungen, die zur Beurteilung des Anspruchs auf das Altersgeld notwendig sind, bisher nicht getroffen hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur Nachholung der Feststellungen und neuer Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 SGG). Sollte die erneute Überprüfung des Anspruchs nach den Vorschriften des GAL 1957 durch das LSG zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis führen, müßte die Klage abgewiesen werden. Das LSG hat nämlich zu Recht angenommen, daß der Altersgeldanspruch nach den Vorschriften des GAL 1961/1965 nicht begründet ist. Diese Gesetze setzen für ihren Geltungsbereich die Abgabe des Unternehmens durch Verpachtung für die Dauer von mindestens neun Jahren voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GAL 1961, § 2 Abs. 3 Satz 2 GAL 1965). Die Klägerin hat aber ihr Unternehmen weder durch den Pachtvertrag vom 10. Dezember 1957 noch durch die Vereinbarung vom 10. Mai 1963 für diese Mindestdauer verpachtet. Die im Mai 1963 vereinbarte Verlängerung des früheren Pachtvertrages kann nicht als Abgabe im Sinne des GAL 1961/1965 gewertet werden, weil die Abgabe eines Unternehmens nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 GAL 1961 ebenso wie nach § 2 Abs. 3 GAL 1965 nur schriftlich für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich ist.
Dem abschließenden Urteil des LSG bleibt es vorbehalten, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen