Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist unter den Beteiligten die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung des Klägers als Mitglied des Vorstandes der beklagten Hanseatischen Ersatzkasse (HEK).
Zum Mitgliederkreis der HEK gehören nach § 2 ihrer Versicherungsbedingungen neben den Angestellten und Lehrlingen der dort näher bezeichneten Hansegebiete Angestellte, die Mitglieder des V… e.V. (VM) sind. Als der Geschäftsführer B… (B) der HEK im Dezember 1974 Vertretern des VM gegenüber äußerte, er beabsichtige, die Werbung für die HEK in den Gebieten einzustellen, in denen nach den Versicherungsbedingungen die Mitgliedschaft zum VM Voraussetzung einer Mitgliedschaft bei der HEK sei, versandte die Geschäftsführung des VM an ihre Mitglieder eine Druckschrift unter der Schlagzeile: „Krankenkasse HEK in Gefahr – Fachleute schätzen Mitgliederverlust auf 19.000 jährlich”. Der Vorstandsvorsitzende der HEK forderte den Kläger mit Schreiben vom 25. März 1975 auf, hierzu im Hinblick auf die vom Vorstand zu behandelnde Frage seiner Amtsenthebung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 7. April 1975 bekannte sich der Kläger ausdrücklich zum Inhalt der Druckschrift. Daraufhin enthob der Vorstand der HEK den Kläger durch Beschluß vom 11. April 1975 gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) wegen groben Verstoßes gegen seine Amtspflichten seines Amtes als Vorstandsmitglied der HEK und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dies teilte der Vorstandsvorsitzende der HEK dem Kläger durch Schreiben vom 17. April 1975 mit. Inzwischen hatte sich der VM vergleichsweise dem in einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Hamburg enthaltenen Verbot unterworfen, die in der Druckschrift enthaltenen Behauptungen zur wirtschaftlichen Gefährdung durch Mitgliederverluste zu wiederholen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg die sofortige Vollziehung des Amtsenthebungsbeschlusses ausgesetzt; mit Urteil vom 10. November 1976 hat es den „den Enthebungsbeschluß vom 11. April 1975 mitteilenden Bescheid vom 17. April 1975” aufgehoben, weil es darin einen wegen fehlender Gegenzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied fehlerhaften Verwaltungsakt erblickt hat. Auf die Berufung der HEK hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 6. Dezember 1978 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen den Vorstandsbeschluß der HEK vom 11. April 1975 abgewiesen. Es hat die Mitteilung der Amtsenthebung im Schreiben vom 17. April 1975 als wirksam und den Amtsenthebungsbeschluß vom 11. April 1975 als rechtmäßig erachtet.
Mit der zugelassenen Revision beanstandet der Kläger in erster Linie, § 157 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei verletzt. Danach habe das LSG nur die Auffassung des SG zur Formgültigkeit des Zustellungsbeschlusses vom 17. April 1975 nachprüfen und nicht in die materiell-rechtliche Nachprüfung der Amtsenthebung eintreten dürfen. Vorsorglich rügt der Kläger darüber hinaus die Verletzung des § 6 Abs. 4 SVwG, weil in der bloßen Billigung der Druckschrift der VM weder ein zur Amtsenthebung berechtigender grober Verstoß gegen die Amtspflichten noch ein wichtiger Grund für eine etwaige Entbindung vom Amt liege.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG).
II
Die Revision ist nicht begründet. Sie ist zurückzuweisen.
Zutreffend hat sich das Berufungsgericht nicht auf die bloße Nachprüfung der Entscheidung 1. Instanz beschränkt, sondern den Streitfall in vollem Umfang geprüft und entschieden. Der Kläger hat zwar sein ursprünglich auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 11. April 1975 gerichtetes Begehren in der mündlichen Verhandlung beim SG am 10. November 1976 in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des SG geändert; er hat nunmehr die Aufhebung des den Enthebungsbeschluß vom 11. April 1975 mitteilenden Bescheides vom 17. April 1975 beantragt. Eine Rücknahme der Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses der HEK vom 11. April 1975 kann darin jedoch nicht erblickt werden. Eine Erklärung diesen Inhalts ist der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beim SG nicht zu entnehmen. Es entsprach auch nicht dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, den Amtsenthebungsbeschluß durch Klagerücknahme (§ 102 SGG) bindend werden zu lassen (§ 77 SGG) und sich nur gegen die – selbst bei formaler Fehlerhaftigkeit leicht zu korrigierende – Mitteilung über die Amtsenthebung zu wenden. Seine dem SG erkennbare Interessenlage hat der Kläger übrigens in der Berufungserwiderung vom 7. Februar 1977 am Ende bestätigt, wenn er dort ausführen ließ, unabhängig von der formellen Seite des Rechtsstreits bleibe der Amtsenthebungsbeschluß selbstverständlich nach wie vor aus den bereits vorgetragenen materiell-rechtlichen Erwägungen angefochten. Sein Revisionsantrag entspricht dem.
Das SG konnte sich hier nicht auf den Wortlaut des geänderten Klageantrags stützen. Denn, es hatte gemäß § 123 SGG ohne Bindung an die Fassung der Anträge über die vom Kläger erhobenen Ansprüche zu entscheiden. Diesen Gesetzesauftrag hat es nicht erschöpfend erfüllt. Eine Urteilsergänzung nach § 140 SGG kam aber nicht in Betracht, weil das SG über die Anfechtung des Amtsenthebungsbeschlusses – wenn auch rechtsirrtümlich – nicht entscheiden zu müssen glaubte. Die Entscheidung ist also nicht etwa versehentlich unterblieben (vgl. BSGE 9, 80, 83).
Entgegen der Auffassung des Klägers war das LSG nicht deshalb an einer erschöpfenden Entscheidung des Streitfalles gehindert, weil allein die Beklagte Berufung eingelegt hatte. Für diese Auffassung bietet 123 i.V.m. § 157 SGG keinen Anhalt. Das Gebot der – umfassenden – Entscheidung über die vom Kläger erhobenen Ansprüche gilt vielmehr gleichermaßen für die Berufungsinstanz. Wollte man § 157 Satz 1 SGG mit dem Kläger dahin verstehen, daß allein der Umfang der Prüfung des Streitfalles durch das SG die Grenze der Prüfung durch das LSG bestimme, könnten Fehler der 1. Instanz bei der Bestimmung dieser Grenzen von der Berufungsinstanz nie beseitigt werden. Es ließe sich somit weder eine rechtsirrig unterlassene Sachaufklärung oder Beweiswürdigung noch die Entscheidung über einen rechtsirrig übergangenen Anspruch nachholen. Daß dies nicht dem Sinn des § 157 SGG entspricht, ergibt sich insbesondere aus seinem Satz 2. Denn in einer Rechtsmittelinstanz, die „auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen” hat, ist eine auf die Auffassung der Vorinstanz beschränkte Nachprüfung des Streitfalles undurchführbar. Das Urteil des LSG unterliegt somit unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen nicht der Aufhebung.
Zutreffend hat das LSG zu dem auf § 6 Abs. 4 SVwG beruhenden Verwaltungsakt der Amtsenthebung sowohl den Amtsenthebungsbeschluß vom 11. April 1975 als auch seine Bekanntgabe an den Kläger durch Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der HEK vom 17. April 1975 gerechnet. Der Vorgang der Bekanntgabe stellt selbst weder einen Verwaltungsakt noch eine Willenserklärung des Vorstandes der HEK i.S. des § 2 Abs. 2 seiner Geschäftsordnung dar. Eine über die Amtsenthebung und deren rechtswirksame – d.h. schriftliche und mit Rechtsmittelbelehrung versehene – Verlautbarung gegenüber dem Adressaten hinausgehende Verfügung i.S. der Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechtspositionen ist darin nämlich nicht enthalten. Der Vorstandsbeschluß vom 11. April 1975 enthält vielmehr in der Verfügung der Amtsenthebung notwendigerweise auch die Anordnung der Mitteilung an den Kläger in der erforderlichen Form. Das ergibt sich hier nicht nur aus der rechtlichen Notwendigkeit, die Amtsenthebung durch ihre Mitteilung an den Kläger wirksam werden zu lassen, sondern deutlich auch aus der Anordnung der sofortigen Vollziehung, die jedenfalls erkennen läßt, daß sich der Vorstand der HEK hier nicht etwa eine weitere Beschlußfassung über die Mitteilung der Amtsenthebung an den Kläger vorbehalten hat. Somit liegt in dem Schreiben vom 17. April 1975 auch keine über den Beschluß vom 11. April 1975 hinausgehende Willenserklärung. Die Mitteilung der Amtsenthebung durch Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der HEK ist rechtswirksam erfolgt.
Auch die Voraussetzungen der Enthebung des Klägers von seinem Ehrenamt als Vorstandsmitglied der HEK sind erfüllt. Nach § 6 Abs. 4 SVwG hatte der Vorstand der HEK den Kläger seines Amtes als Vorstandsmitglied zu entheben, wenn der Kläger in grober Weise gegen seine Amtspflichten verstieß (vgl. hierzu den nunmehr geltenden § 59 Abs. 3 Satz 1 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches – SGB IV –). Das war nach den mit Revisionsrügen nicht wirksam angegriffenen Feststellungen des LSG der Fall.
Die Amtspflichten aller Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung ergeben sich einerseits aus dem gesetzlichen Auftrag der Versicherungsträger (vgl. hierzu §§ 1 – 3 der Reichsversicherungsordnung – RVO – in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung und nunmehr § 29 SGB IV) und andererseits aus der Rechtsstellung als Organmitglied einer öffentlich-rechtlichen Selbstverwaltungskörperschaft (vgl. § 13 SVwG, nunmehr §§ 31 und 35 SGB IV). Gemäß § 14 Abs. 1 SVwG hafteten die Organmitglieder dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln, also für Verschulden (vgl. § 1833 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB –). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des § 42 Abs. 2 SGB IV nichts geändert. Denn auch nach dieser Bestimmung haften die Organmitglieder für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus einer schuldhaften Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Amtspflicht der Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen ist es demnach, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag ergebenden Belange des Versicherungsträgers im Zusammenwirken mit den übrigen Organmitgliedern zu verwirklichen. Die Organmitglieder dürfen insbesondere nicht schuldhaft gegen diese Belange des Versicherungsträgers handeln, denen sie kraft ihrer Ehrenämter zu dienen haben. Ein Verstoß hiergegen stellt sich als Mißbrauch des Ehrenamtes und somit als Verletzung der Pflicht zu getreuer Geschäftsführung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 SVwG dar, die weder mit der Wahrung eigener noch mit der Forderung von Gruppeninteressen gerechtfertigt werden kann (vgl. Maunz-Schraft, Die Sozialversicherung und ihre Selbstverwaltung, Kommentar 4. Bd. C 1a Anm. II zu § 3 GSv; Krause, von Maydell/Merten/Maydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Anm. 19 zu § 40). Eine solche Verletzung seiner Amtspflichten ist dem Kläger nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG unterlaufen.
Als Präsident des VM hat sich der Kläger nach seinen eigenen Angaben für verpflichtet gehalten, den Mitgliedern des VM die in der Druckschrift „Krankenkasse HEK in Gefahr – Fachleute schätzen Mitgliederverlust auf 19.000 jährlich” – enthaltenen Informationen zu geben. Damit hat er die Belange des VM denen der HEK bewußt übergeordnet. Der VM war daran interessiert, durch die Werbeaktionen der HEK im gesamten Bundesgebiet weiterhin einen ständigen Mitgliederzuwachs zu erhalten sowie sich seine Mitglieder durch die den Vereinszwecken entsprechenden Maßnahmen und Informationen zu sichern. Die Belange der HEK bestanden darin, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. § 507 RVO) erforderliche Leistungsfähigkeit und deshalb ihren Mitgliederbestand nach Möglichkeit zu erhalten und zu mehren. Dies hat nach den Feststellungen des LSG der Kläger erkannt, zumal er es für notwendig erachtete, die Mitglieder des VM auf die „Pleite” aufmerksam zu machen, die der HEK bei einem Verlust von etwa 19.000 Mitgliedern jährlich von einer Gesamtmitgliederzahl von 130.000 in spätestens zwei Jahren drohe. Durch seine Billigung des Versandes der VM-Druckschrift hat der Kläger den Interessen des VM gegenüber den Belangen der HEK deutlichen Vorrang verschafft. Denn die in der VM-Druckschrift enthaltenen Informationen mußten von den Mitgliedern des VM als Warnung vor einem Beitritt zur HEK und dem Verbleib in der HEK verstanden werden, nachdem sie ausdrücklich zum Nachdenken über ihren Versicherungsschutz im Falle eines schnellen Endes der HEK unter dem Gesichtspunkt „Vorbeugen ist besser als Heilen” aufgefordert worden waren. Damit hat der Kläger die ihm als Vorstandsmitglied der HEK obliegende Pflicht zur getreuen Geschäftsführung verletzt.
Die Amtspflichtsverletzung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten ist vom Berufungsgericht zutreffend auch als grob bewertet worden. Der bloße Verstoß gegen Amtspflichten als Organmitglied rechtfertigt nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht die Amtsenthebung. Erst wenn der Verstoß nach Art und Inhalt sowie in seiner Auswirkung auf die Belange des Versicherungsträgers erhebliches Gewicht besitzt, erweist er sich objektiv als grober Verstoß gegen die Amtspflichten (zum Begriff des groben Verstoßes vgl. Hanow, Kommentar zur RVO, 1. Buch, 1. Bd. 5. Aufl. 1926, § 24 Anm. 4 sowie Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand 15.3.1979, S. 155 g). Wegen des mit der Amtsenthebung verbundenen Verlustes der Wählbarkeit für die folgende Wahlperiode (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 SVwG, nunmehr § 51 Abs. 6 Nr. 4 SGB IV), der einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bedeutet, ebenso aber auch wegen der mit der Amtspflichtverletzung verbundenen Haftungstatbestände, setzt die Amtsenthebung nicht nur objektiv eine grobe Amtspflichtsverletzung, sondern auch ein subjektiv vorwerfbares – schuldhaftes – Verhalten voraus. Die Absicht der Amtspflichtverletzung ist jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich. Denn der Schutzzweck des § 6 Abs. 4 Satz 3 SVwG, die Versicherungsträger durch die angedrohte Amtsenthebung vor groben Amtspflichtverstößen zu bewahren, würde weitgehend vereitelt, wenn die Amtsenthebung nur bei beabsichtigter Pflichtverletzung erfolgen dürfte (vgl. hierzu § 22 Abs. 1 SGG sowie Mayer-Ladewig, SGG, § 22 Anm. 7 und Peters/Sautter/Wolff, Kommtentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 22 SGG Anm. 3). Schuldhaft ist daher eine Amtspflichtsverletzung bereits dann, wenn sie in Kenntnis sowie unter Inkaufnahme ihrer möglichen schädlichen Wirkungen und deren wirtschaftlicher Folgen für den Versicherungsträger erfolgt. Das hat das LSG hier festgestellt.
Die Druckschrift des VM wurde nach ihrem vom Kläger gebilligten Inhalt von der Absicht – nicht etwa von der Anordnung – des Geschäftsführers der HEK ausgelöst, die Werbung für die HEK in den außerhansischen Gebieten einzustellen. Erschien dem Kläger die aus dieser Absicht drohende wirtschaftliche Gefahr für die HEK so groß, wie sie in der Druckschrift des VM dargestellt ist, so lag es allerdings nahe, den Geschäftsführer der HEK von seiner Absicht abzubringen. Dies hätte zweckmäßigerweise unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3 SVwG in der vorstandsinternen Ankündigung geschehen können, bei Durchführung der bestehenden Absichten ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Geschäftsführer zu beantragen. Auch die gerichtliche Inanspruchnahme der HEK aus etwaigen vertraglichen Werbevereinbarungen hätte schließlich vom VM angedroht und durchgeführt werden können. Der Kläger hat keine dieser Möglichkeiten genutzt, sondern die Information der Mitglieder des VM über die Gefahren gebilligt, die auch nach seiner Meinung die Absicht des Geschäftsführers der HEK für diese bedeuteten. Nahm der Kläger aber in Kauf, daß Mitgliedsverluste erheblichen Umfangs Schwierigkeiten für die Rentabilität und den Fortbestand der HEK mit sich bringen konnten, erkannte er auch die von der Druckschrift des VM für die HEK ausgehende Gefahr erheblicher Mitgliederverluste. Denn er konnte nicht ausschließen, daß die Mitglieder des VM die in der Druckschrift gegebenen Informationen zum Anlaß nehmen würden, entweder der HEK nicht beizutreten oder aus der HEK auszutreten. Der Kläger vermochte auch die daraus folgenden Auswirkungen auf die Rentabilität und die Leistungsfähigkeit der HEK nicht abzuschätzen. Wenn er sich gleichwohl für gehalten erachtete, die Mitglieder des VM durch die genannte Druckschrift zu informieren, wie er der HEK in seinem Schreiben vom 7. April 1975 mitgeteilt hat, und wenn er diese Breitenwirkung schon wegen der erwähnten Absicht des Geschäftsführers der HEK herbeiführte, die Werbung für den VM und die HEK in den außerhansischen Gebieten einzustellen, dann nahm er eine zum Anlaß seines Handelns in grobem Mitverhältnis stehende zahlenmäßig und wirtschaftlich nicht abschätzbare intensive Gefährdung des Mitgliederbestandes der HEK bewußt in Kauf. Schon durch dieses vom LSG festgestellte und vom Kläger auch nicht bestrittene Verhalten hat er seine Amtspflichten als Organmitglied der Beklagten grob verletzt.
Auf das Revisionsvorbringen des Klägers, die Beklagte habe im Schreiben vom 17. April 1975 nicht einmal die Behauptung aufgestellt, durch die Druckschrift des VM irgendeinen Schaden oder Nachteil erlitten zu haben oder auch nur in Gefahr geraten zu sein, kommt es demnach für die Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz SVwG nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen