Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschub der Nachversicherung. Nachversicherungsfall. Nachversicherungsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
1. Der Rentenversicherungsträger kann im Regelfall die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen vom früheren Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten verlangen, falls der Arbeitgeber nicht unverzüglich und formgerecht einen objektiv gegebenen Aufschubgrund angibt.
2. Eine den Aufschub rechtfertigende Beschäftigung wird nur dann „voraussichtlich wieder aufgenommen”, wenn im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aufgrund einer Würdigung aller Umstände die Gründe, welche die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb des Schwebezeitraumes nahelegen, so stark überwiegen, daß keine erheblichen praktischen Zweifel daran verbleiben.
Stand: 24. Oktober 2002
Normenkette
SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1-3; SGB I § 40 Abs. 1, § 41
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Landes Hessen gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Das Land Hessen hat der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob das klagende Bundesland (im folgenden: der Kläger) von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Zahlung von 9.287,90 DM als Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen verlangen darf, die es für die Beigeladene entrichtet hat.
Der Kläger beschäftigte die Beigeladene in der Zeit vom 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 als Lehramtsreferendarin in der Dienststellung einer Beamtin auf Widerruf, vom 9. November 1992 bis zum Ende des Schuljahres 1992/1993 als Lehrkraft aufgrund eines befristeten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses als Angestellte und seit dem 6. September 1993 als Beamtin auf Probe.
Am 24. Mai 1993 überwies der Kläger der Beklagten 9.287,90 DM als Nachversicherungsbeiträge für die Beigeladene und teilte mit, ein Aufschubgrund iS von § 184 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) liege nicht vor. Unter dem 12. August 1993 teilte er der BfA mit, sein zuständiges Ministerium habe die Nachversicherung nunmehr aufgeschoben; die Beklagte werde zur Erstattung der Nachversicherungsbeiträge aufgefordert. Die BfA lehnte dies durch den streitigen Bescheid vom 12. Oktober 1993 ab, weil ein Aufschubgrund nicht vorgelegen habe; als nämlich die Beigeladene Ende Oktober 1992 aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sei, habe entgegen § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 2 SGB VI nicht vorhergesehen werden können, daß sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden erneut eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen werde.
Das Sozialgericht (SG) Gießen hat die Klage durch Urteil vom 27. Juli 1995 abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Das SG ist folgender Ansicht: Der Kläger habe keinen Erstattungsanspruch nach § 26 Abs 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), denn er habe die Beiträge zu Recht entrichtet; beim Ausscheiden der Beigeladenen im Oktober 1992 habe kein Aufschubgrund vorgelegen; die tatsächliche Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren bewirke keinen rückwirkenden Aufschub. Dieser sei nach § 184 Abs 2 Nr 2 SGB VI nur gerechtfertigt, wenn eine andere versicherungsfreie Beschäftigung sofort oder „voraussichtlich” innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen werde; dies erfordere eine Prognoseentscheidung alsbald nach dem Ausscheiden des Beschäftigten darüber, ob eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehe, daß dieser innerhalb der Frist die Voraussetzungen erfülle.
Der Kläger rügt, das SG habe § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI verletzt. Das Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. Februar 1973 (Az 1 RA 241/72 in: BSGE 35, 195 ff) habe auch nach neuem Recht weiterhin Gültigkeit. Das Gesetz schließe nicht aus, daß eine unrichtige Prognoseentscheidung nachträglich innerhalb des Zweijahreszeitraumes – wie nach altem Recht – korrigiert werden könne. Hierfür spreche auch die „Gesetzesbegründung” (Hinweis auf BT-Drucks 11/4124 S 187/188 zu § 179 Abs 2 Nr 2 ≪später: § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2≫ SGB VI); dort heiße es: „Wie bisher muß auch künftig zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung bestehen, daß der Beschäftigte innerhalb der Frist erneut eine Beschäftigung aufnimmt, in der er wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist oder von der Versicherungspflicht befreit wird”. Die bisherige Rechtsprechung sei also nach der Vorstellung des „Gesetzgebers” maßgeblich geblieben. Das in der „Gesetzesbegründung” genannte Bedürfnis der Praxis zur Verlängerung der bisherigen Jahresfrist beruhe nämlich darauf, daß sich aufgrund der geänderten Arbeitsmarktsituation oftmals erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Tätigkeit abzeichne, ob ein Beschäftigter eine versicherungsfreie Tätigkeit wiederaufnehmen könne bzw aufnehmen werde. Die Frage, ob ein Aufschubgrund für die Nachversicherung vorliege, könne erst dann endgültig beantwortet werden, wenn die Zweijahresfrist des § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI abgelaufen sei. Dies zeige auch die Überlegung, daß die Beigeladene – wie zu erwarten – als Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen werde, bei der ihre Zeit als Beamtin auf Widerruf berücksichtigt werde. Das Land müsse also nach der Auffassung des SG in versorgungsrechtlicher Hinsicht zweifach zahlen. Hätte jedoch die Prognose umgekehrt dahin gelautet, daß voraussichtlich innerhalb des Zweijahreszeitraumes wieder eine versicherungsfreie Beschäftigung aufgenommen werde, wäre die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge aufgeschoben worden; hätte sich dann aber nach Ablauf der Zweijahresfrist herausgestellt, daß sie unrichtig gewesen sei, müsse bereits von Gesetzes wegen eine Korrektur stattfinden. Eine falsche Prognose sei also nach der Ansicht des SG insoweit irreparabel, als sie den jeweiligen Arbeitgeber belaste, nicht jedoch, soweit sie den Rentenversicherungsträger betreffe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. Juli 1995 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 1993 zu verurteilen, an den Kläger 9.287,90 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Die Frage, ob Aussicht auf ein neues versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Zweijahresfrist bestehe, sei zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu beantworten. Ein Aufschubgrund liege nur vor, wenn der Beschäftigte die Absicht habe, eine neue versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre aufzunehmen „subjektive Voraussicht”) und die Aufnahme dieser versicherungsfreien Beschäftigung nach den allgemeinen Umständen auch wahrscheinlich sei „objektive Voraussicht”). Zahle der Arbeitgeber die Nachversicherungsbeiträge, sei davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt des Ausscheidens keine Aussicht auf eine neue versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb der maßgeblichen Frist bestanden habe. Der 1. Senat des BSG habe bereits im Urteil vom 11. Juni 1986 (1 RA 51/84 in: SozR 2200 § 1403 Nr 6 mwN) geklärt, daß die Frage, ob ein Aufschubgrund vorliege, bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aufgrund einer „vorausschauenden Beurteilung” zu entscheiden sei. Dies sei in § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI klarstellend übernommen worden. Ein nachträglich eingetretener Aufschubgrund sei nicht möglich.
Die Beigeladene, die durch keinen beim BSG zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des klagenden Landes ist unbegründet; das Urteil des SG verletzt kein Bundesrecht. Die Beklagte hat in dem mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫) zulässig angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1993 rechtmäßig festgestellt, daß die Nachversicherungsbeiträge zu Recht gezahlt worden und deshalb rechtswirksame Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung sind; deswegen mußte die zulässig mit der Anfechtungsklage verbundene allgemeine Leistungsklage (iS von § 54 Abs 5 SGG) auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.287,90 DM ohne Erfolg bleiben; dem Kläger steht kein Erstattungsanspruch zu.
Nach § 26 Abs 2 SGB IV hat derjenige, der ua Rentenversicherungsbeiträge an einen Rentenversicherungsträger zu Unrecht entrichtet hat, gegen diesen einen Anspruch auf Erstattung des Wertes der zu Unrecht gezahlten Beiträge. Der Kläger hat hingegen die Nachversicherungsbeiträge zu Recht an die Beklagte gezahlt. Seine Nachversicherungsbeiträge, die als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (der Beigeladenen) gelten (§ 185 Abs 2 Satz 1 SGB VI), sind „wirksame” Beiträge zur Rentenversicherung; sie wurden gezahlt, als der Beitragsanspruch der Beklagten gegen den Kläger noch nicht verjährt war (§ 197 Abs 1 SGB VI). Die BfA hatte nämlich ab Beginn des 1. November 1992 gegen den Kläger einen fälligen Beitragsanspruch, der durch die Zahlung von 9.287,90 DM im Juni 1993 erfüllt worden und damit erloschen ist (dazu unter 1.).
Die Entstehung (und damit die Erfüllbarkeit) dieses Beitragsanspruches war nicht durch die Einwendung des fehlenden Sicherungsbedürfnisses (iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 1 und Nr 3 SGB VI, jeweils iVm § 8 Abs 2 Satz 1 letzter Halbsatz aaO) aufgeschoben worden; denn die Beigeladene war ab Beginn des 1. November 1992 nicht „sofort” durch ein der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem oder durch entsprechende Versorgungsleistungen geschützt (dazu unter 2.). Gleiches gilt für die Fälligkeit (und somit auch die Durchsetzbarkeit) des am 1. November 1992 entstandenen Beitragsanspruches. Zwar hat der Kläger sich mit Schreiben vom 12. August 1993 nicht nur auf den vorgenannten Einwand, sondern gerade auch auf die aufschiebende (hemmende/dilatorische) Einrede der Zweckverfehlung der Nachversicherungsbeiträge (iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 oder Nr 2 Regelung 2 SGB VI) berufen; wird ferner zu seinen Gunsten unterstellt, er habe die Aufschubentscheidung (iS von § 184 Abs 3 SGB VI) rechtzeitig und formgerecht (iS von Abs 4 aaO) getroffen und mitgeteilt, liegen gleichwohl die Voraussetzungen auch dieser Einrede nicht vor. Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beigeladenen aus dem Dienst des Klägers mit Ablauf des 31. Oktober 1992 war nämlich noch nicht vorauszusehen, daß sie innerhalb von zwei Jahren, also bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 1994, eine andere versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigung aufnehmen werde (dazu unter 3.).
1. Die BfA hatte gegen das klagende Land ab Beginn des 1. November 1992 das in diesem Zeitpunkt entstandene und fällig gewordene Recht, die Zahlung von (im Betrag unstreitigen) 9.287,90 DM an Nachversicherungsbeiträgen für die versicherungsfreie Beschäftigung der Beigeladenen im Dienste des Klägers in der Zeit vom 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 zu verlangen. Denn der Arbeitgeber (bzw die Genossenschaft oder die Gemeinschaft), der die Nachversicherungsbeiträge zu tragen hat (§ 181 Abs 5 Satz 1 SGB VI), hat diese Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen (§ 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Im Regelfall (Normalfall) entsteht der Beitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Nachversicherten aus der Beschäftigung, in der er wegen der Zugehörigkeit zu einem der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertigen Versorgungssystem versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit worden war; im Normalfall wird der Beitragsanspruch auch sofort fällig (vgl § 40 Abs 1, § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB I≫). Das Gesetz kennt nur zwei Arten von Ausnahmen von der sofortigen Entstehung oder Fälligkeit des Beitragsanspruches des Rentenversicherungsträgers, die in den sog Aufschubgründen des § 184 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 bis 3 SGB VI näher umschrieben sind (dazu unter 2. und 3.). Im Regelfall (Normalfall) setzen Entstehen und Fälligkeit des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers nur voraus, daß der Nachversicherungsfall eingetreten und damit das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis zwischen dem Nachversicherten, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber (bzw Genossenschaft oder Gemeinschaft) entstanden ist. Dies ist hier der Fall:
a) Obwohl die Beigeladene zum 1. November 1990 und damit noch unter Geltung des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) in den (versicherungsfrei gestellten) Referendardienst beim Kläger eingetreten ist, sind für die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten die Vorschriften des SGB VI, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, maßgebend, weil die Beigeladene nach dem 31. Dezember 1991, dem Tag des Außerkrafttretens des AVG, nämlich am 31. Oktober 1992, aus dem Referendardienst ausgeschieden ist (§ 233 Abs 2 SGB VI); die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzbuches über die Versicherung kraft Gesetzes oder die freiwillige Versicherung (§§ 1 bis 7 SGB VI) werden durch die Sondervorschriften über die Nachversicherung (§§ 8, 181 bis 186 SGB VI) verdrängt, weil der sog Nachversicherungsfall eingetreten und damit das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist. Die Beigeladene war bei der BfA ab Beginn des 1. November 1992 nachversichert (iS von § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) und stand seit diesem Zeitpunkt (mit Wirkung nur für die Zukunft) einem Versicherungspflichtigen gleich (§ 8 Abs 1 Satz 2 aaO; dazu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 11 S 66 mwN).
b) Für den Eintritt dieser Rechtsfolgen kommt es im Normalfall nur auf das unversorgte Ausscheiden des Beschäftigten (sog Nachversicherungsfall) an, der hier mit Ablauf des 31. Oktober 1992 eingetreten ist: Das Rechtsinstitut der Nachversicherung schützt entgeltlich beschäftigte Personen, die in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei oder befreit waren, vor einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung im Rentenversicherungsschutz. Die Nachversicherten haben nämlich während der Zeit ihrer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung eine an sich „dem Grunde nach”) kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt und hätten als Mitglieder eines Rentenversicherungsträgers den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, wenn sie nicht wegen der durch ihre Beschäftigung vermittelten Sicherung durch ein anderes, dem Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung im wesentlichen gleichwertiges Versorgungssystem versicherungsfrei gestellt oder von der Versicherungspflicht befreit worden wären. Sie hätten – gäbe es das Institut der Nachversicherung nicht – ab dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung aus dieser auch keine Rechte, Ansprüche oder Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Wäre die Beigeladene also – ohne die Nachversicherung – am 1. November 1992 erwerbsunfähig oder gesundheitlich rehabilitationsbedürftig geworden, hätten ihr Rechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber der BfA ua schon deswegen nicht zugestanden, weil sie nicht einmal „Versicherte” gewesen wäre; ebensowenig hätte sie – nach Beendigung ihres Beamtenverhältnisses – Rechte aus der Beamtenversorgung gehabt. Demgegenüber wäre eine Lehramtskandidatin, die vom Kläger im Angestelltenverhältnis eingestellt worden wäre, unter im übrigen gleichen Bedingungen auch ab dem 1. November 1992 weiterhin versichertes Mitglied der BfA geblieben, hätte während der Ausbildung rentenwirksame Beitragszeiten zurückgelegt und bereits einen gewissen Schutz bei Erwerbsunfähigkeit und bei Bedarf nach medizinischer Rehabilitation erlangt. Deshalb werden die in § 8 Abs 2 Satz 1 Nrn 1 bis 4 SGB VI umschriebenen Personen „kraft Gesetzes”) nachversichert, wenn (dh: sobald) sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben.
Der Nachversicherungsfall, die Anwendbarkeitsvoraussetzung der Vorschriften über die Nachversicherung, liegt vor. Die Beigeladene war im Zeitraum vom 1. November 1990 bis zum 31. Oktober 1992 bei der Beklagten zu ihrer Berufsausbildung als Lehramtsanwärterin entgeltlich beschäftigt, deshalb in dieser Tätigkeit dem Grunde nach „kraft Gesetzes”) versicherungspflichtig (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), jedoch als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des klagenden Landes wegen der ihr dienstrechtlich gewährleisteten Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei gestellt (§ 5 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Sobald sie jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 1992 hieraus unversorgt ausgeschieden war, lag das Bedürfnis nach sofortiger rentenversicherungsrechtlicher Absicherung auch dieser Zeiten einer versicherungsfreien Beschäftigung vor, dem das Institut der Nachversicherung Rechnung tragen soll.
c) Das (dreiseitige) Nachversicherungsverhältnis, das auch den hier streitigen Anspruch umfaßt, ist mit Beginn es 1. November 1992 entstanden:
Ein solches dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Beschäftigten, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber (bzw der Gemeinschaft oder Genossenschaft) entsteht im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten; von diesem Zeitpunkt an sind – wie ausgeführt – für die rentenversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen die Sondervorschriften über die Nachversicherung maßgebend.
Im Normalfall (Regelfall) besteht dann die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem – nachversicherten – Beschäftigten darin, ihn sofort nach dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre (§ 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI). Hauptpflicht des Arbeitgebers (bzw der Genossenschaft oder Gemeinschaft) gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die – (im Normalfall) sofort fällig werdenden (§ 40 Abs 1, § 41 SGB I) – Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen (§ 181 Abs 5, § 185 Abs 1 Satz 1 SGB VI). Hingegen treffen den unversorgt Ausgeschiedenen gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Rentenversicherungsträger keine Hauptpflichten, weil er (im Regelfall) „kraft Gesetzes” nachversichert ist, ohne daß es hierfür rechtlich von Bedeutung ist, ob der Arbeitgeber (bzw die Genossenschaft oder Gemeinschaft) die Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger zahlt; vielmehr obliegt es diesem, seinen Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (ggf durch Verwaltungsakt und Verwaltungsvollstreckung) durchzusetzen. Der Nachversicherte hat im Normalfall gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Erteilung einer Nachversicherungsbescheinigung (§ 185 Abs 3 SGB VI) und gegen den Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Vormerkung der Zeit seiner nachversicherten Beschäftigung als eines Tatbestandes nachversicherter Beitragszeit (§ 149 Abs 5, § 185 Abs 4 SGB VI). Das dreiseitige Nachversicherungsverhältnis schützt also im Regelfall den unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten sofort und unmittelbar in der gesetzlichen Rentenversicherung vor den Nachteilen daraus, daß die Zeit der versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung (ohne die Nachversicherung) für die Entstehung von Rechten und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung unbeachtlich war. Der Senat hält hierzu an seiner ständigen Rechtsprechung zum Nachversicherungsfall, zur Rechtsnatur des Nachversicherungsverhältnisses und zu den in diesen zusammengefaßten Rechtsbeziehungen fest (stellvertretend BSG SozR 2400 § 124 Nr 6; SozR 3-2200 § 1402 Nr 1; SozR 3-2200 § 1232 Nr 3; Urteil vom 21. Juli 1992 – 4 RA 16/91; Urteil vom 30. September 1993 – 4 RA 41/92; Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 66/93; BSGE 76, 267 = SozR 3-2200 § 1232 Nr 5; BSG SozR 3-2600 § 58 Nr 11; Urteil vom 30. Januar 1997 – 4 RA 110/95; jeweils mwN; s auch Urteil des 5. Senats vom 18. September 1996 – 5/4 RA 77/94; SozR 3-2200 § 1232 Nr 6; ferner Urteil des 13. Senats vom 16. Dezember 1993 – 13/5 RJ 7/90).
Dem steht die Formulierung in § 8 Abs 2 Satz 1 (aE) SGB VI nicht entgegen, daß die aus der versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausgeschiedenen Personen nur nachversichert werden, wenn „Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs 2) nicht gegeben sind”. Zwar scheint dieser Wortlaut darauf hinzudeuten, hiermit werde eine weitere, nämlich „negative” Tatbestandsvoraussetzung für das „Nachversichertsein” des unversorgt ausgeschiedenen Beschäftigten aufgestellt. Jedoch hängt (nach altem wie nach neuem Recht) der Eintritt des Rentenversicherungsschutzes für den unversorgt Ausgeschiedenen gerade nicht davon ab, ob der Rentenversicherungsträger seinen Beitragsanspruch gegen den Arbeitgeber rechtzeitig geltend macht und – notfalls – (erfolgreich) vollstreckt; die effektive Beitragszahlung durch den Arbeitgeber hat keine rechtsbegründende Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang der unversorgt Ausgeschiedene Rentenversicherungsschutz durch Nachversicherung erlangt.
Allerdings enthält auch die Begründung zum Entwurf des Rentenreformgesetzes 1992 (BT-Drucks 11/4124 S 152, 187) die Formulierung, daß „Aufschubgründe künftig bereits dem Eintritt des Nachversicherungsfalles entgegenstehen sollen” (dies übernehmen ohne Anführung von Gründen ua Klattenhoff in Hauck, SGB VI, K § 8 Rz 2; Finke, ebendort, K § 184 Rz 3; Gürtner, KassKomm SGB VI § 184 Rz 3 und ebendort § 8 Rz 18; von Einem, ZTR 1993, 270 ff). Diese Formulierung ist allerdings schon deswegen irreführend, weil der Eintritt des Nachversicherungsfalles im oben beschriebenen Sinne Voraussetzung für die Anwendung der gesetzlichen Sondervorschriften über die Nachversicherung ist; außerdem beruht die Entwurfbegründung auf der unzutreffenden Vorstellung, das Nachversichertsein des unversorgt Ausgeschiedenen hinge von der effektiven Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber (bzw die Genossenschaft oder Gemeinschaft) ab; schließlich betreffen die sog Aufschubgründe – wie auch die Formulierung in § 8 Abs 2 Satz 1 (aE) SGB VI betont – nur die im bestehenden Nachversicherungsverhältnis begründete Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger zur Beitragszahlung. Denn die Rechtsfolge des Vorliegens von Aufschubgründen besteht darin, daß „die Beitragszahlung aufgeschoben wird” (§ 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Dies erfolgt – worauf zurückzukommen ist – dadurch, daß der eine Teil der Aufschubgründe bereits die Entstehung des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers, der andere Teil dessen Fälligkeit „aufschiebt”. Im übrigen wäre die betonte „insbesondere”) Benennung der Aufschubgründe in der Regelung der Fälligkeit des Beitragsanspruches (§ 184 Abs 1 SGB VI) überflüssig gewesen, wenn ein solcher Anspruch schon mangels eines Nachversicherungsverhältnisses überhaupt nicht entstanden wäre.
Das BSG hat demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (vgl schon BSGE 54, 155, 159 f = SozR 5755 Art 2 § 48a Nr 2) darauf hingewiesen, daß zwischen dem Nachversicherungsverhältnis (als dem Inbegriff der beim unversorgten Ausscheiden des Beschäftigten zwischen diesem, dem Rentenversicherungsträger und dem Arbeitgeber entstehenden Rechtsbeziehungen), ferner der sog Durchführung der Nachversicherung (also der Abwicklung der im Nachversicherungsverhältnis begründeten einzelnen Rechtsbeziehungen) und schließlich dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden ist, das allein zwischen dem Nachversicherten und dem Rentenversicherungsträger besteht. Nur ausnahmsweise, soweit nämlich vom Arbeitgeber frist- und formgerecht mitgeteilte Aufschubgründe (§ 184 Abs 2 Satz 1 SGB VI) die Entstehung oder die Fälligkeit des Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen den Arbeitgeber hintanhalten, bleibt der Schutz des Nachversicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – in je nach Art des Aufschubsachverhalts unterschiedlicher Weise (siehe unten) – latent; deshalb muß der Arbeitgeber (solange) die Nachversicherungsbeiträge (noch) nicht zahlen; aufgrund des bestehenden Nachversicherungsverhältnisses muß er aber unverzüglich „über den Aufschub der Beitragszahlung entscheiden” (§ 184 Abs 3 SGB VI); er hat diese Aufschubentscheidung dem Rentenversicherungsträger und dem ausgeschiedenen Beschäftigten in der Form einer Bescheinigung über den Nachentrichtungszeitraum und unter schriftlicher Mitteilung der Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung, also durch eine Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs 4 SGB VI) mitzuteilen. Anspruchshindernde oder fälligkeitshemmende Aufschubgründe sind hier aber nicht gegeben.
2. Der Entstehung des Beitragsanspruchs der BfA gegen den Kläger am 1. November 1992 stand kein Aufschubgrund entgegen.
a) Zwar hat der Kläger am 12. August 1993 – im Widerspruch zu seiner Erklärung vom 24. Mai 1993 – mitgeteilt, er habe die Nachversicherung nunmehr aufgeschoben. Diese „Aufschubentscheidung” (§ 184 Abs 3 SGB VI) ist aber weder für die BfA noch für die Beigeladene rechtsverbindlich. Sie ist nämlich – generell – kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB X≫), und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist; denn sie hat nach dem Gesetz generell keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung, daß und weshalb der Arbeitgeber (bzw die Genossenschaft oder Gemeinschaft) meint, Nachversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger (noch) nicht zahlen zu müssen (vgl schon Urteil des 1. Senats des BSG vom 11. September 1980, 1 RA 81/79 = SozR 2200 § 1403 Nr 2 S 3 mwN; ständige Rechtsprechung des 4. Senats seit dem Urteil vom 1. September 1988, 4 RA 18/88 = SozR 2400 § 124 Nr 6). Die (in der Form der Aufschubbescheinigung) unverzüglich nach dem Ausscheiden des Beschäftigten zu treffende Aufschubentscheidung (so auch schon BSGE 35, 195, 199) ist allerdings notwendige Voraussetzung dafür, daß der Rentenversicherungsträger (und die Sozialgerichtsbarkeit) das Vorliegen von Aufschubgründen prüfen müssen oder dürfen (ständige Rechtsprechung des BSG; stellvertretend schon BSG SozR 5750 Art 2 § 3 Nr 5; SozR 2200 § 1403 Nrn 2, 6; SozR 2400 § 18 Nr 18; BSGE 35, 195, 197). Deshalb muß der Rentenversicherungsträger dann, wenn eine konkrete Aufschubentscheidung in Form einer Aufschubbescheinigung des Arbeitgebers nicht vorliegt, seinen (im Normalfall sofort entstandenen) Beitragsanspruch, den er – worauf hier nicht weiter einzugehen ist – auch im Interesse des Nachversicherten durchsetzen muß, gegen den Arbeitgeber geltend machen; er trägt im Verhältnis zum Nachversicherten die objektive Beweislast dafür, daß eine Aufschubentscheidung ergangen ist. Insbesondere tritt der „Aufschub” nicht bereits dann ein, wenn die gesetzlichen Tatbestände eines Aufschubgrundes erfüllt sind; vielmehr muß die in § 184 Abs 3 SGB VI vorgesehene Stelle eine Aufschubentscheidung getroffen haben. Denn § 184 Abs 3 SGB VI „übernimmt § 1403 Abs 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 125 Abs 3 AVG in der Form, in der diese Vorschriften in der Praxis ausgelegt und angewandt werden” (so BT-Drucks 11/4124 S 188). Die Vorschrift hat also den gleichen Stellenwert wie die entsprechenden Bestimmungen im früheren Recht (aA Finke, in Hauck, SGB VI, K § 184 Rz 47).
Die tatsächlichen Feststellungen des SG ermöglichen zwar keine abschließende Beurteilung, ob der Kläger seine Aufschubentscheidung in der gebotenen Form der Aufschubbescheinigung (§ 184 Abs 4 SGB VI) und insbesondere „unverzüglich” nach Ablauf des 31. Oktober 1992 getroffen hat. Wären diese Voraussetzungen nicht gegeben, so wäre die Aufschubentscheidung vom 12. August 1993 rechtlich ohne Belang, so daß die für den Regelfall (Normalfall) aufgezeigten Rechtsfolgen schon allein deswegen uneingeschränkt einträten. Aber auch dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, er habe am 12. August 1993 eine frist- und formgemäße Aufschubentscheidung verlautbart und die Befugnis, sich auf Aufschubgründe zu berufen, nicht verwirkt, ergibt sich nichts anderes. Denn Aufschubgründe, welche bereits der Entstehung des Beitragsanspruches am 1. November 1992 (und damit seiner Erfüllbarkeit im Zeitpunkt der Zahlung des Klägers) oder der Fälligkeit (dazu unter 3.) hätten entgegenstehen können, lagen (worauf es allein ankommt: am 1. November 1992) nicht vor.
b) Anspruchshindernde Aufschubgründe sind in § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 1 und Nr 3 SGB VI ausgestaltet. Nach Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 1 aaO wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung „sofort” nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird; dieselbe Rechtsfolge ist für den Fall vorgesehen, daß eine widerrufliche Versorgung gezahlt wird, die der aus einer Nachversicherung erwachsenen Rentenanwartschaft mindestens gleichwertig ist (Abs 2 Satz 1 Nr 3 aaO). In diesen Fällen kommt es bereits nicht zur Entstehung eines (erfüllbaren) Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers, weil er den Nachversicherten – solange der Aufschubgrund vorliegt – (anders als im Regelfall nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI) wegen der Absicherung in einem vorrangigen Sicherungssystem noch nicht so behandeln muß, als sei er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; denn solange sich versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungen aneinanderreihen und die hieraus begründeten Versorgungen in anderen Sicherungssystemen die früheren Nachversicherungszeiträume berücksichtigen (§ 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 SGB VI) oder solange eine der aus der Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwertige widerrufliche Versorgung gezahlt wird (Abs 2 Nr 3 aaO), ist der Rentenversicherungsträger aufgrund der Vorrangigkeit dieser Sicherung rechtlich nicht verpflichtet, dem Nachversicherten Leistungen zu erbringen, ist also auch seine Hauptpflicht gegenüber dem Versicherten aus § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VI noch nicht gegeben. Mangels Sicherungsbedürfnisses des Nachversicherten fehlt der Sachgrund, dem Rentenversicherungsträger schon jetzt einen Anspruch gegen den früheren Arbeitgeber auf Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen zuzuerkennen.
Diese Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Die Beigeladene hat nicht „sofort” eine andere Beschäftigung iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 1 SGB VI aufgenommen und auch keine Versorgung iS der Nr 3 aaO erhalten. Eine „sofortige” Aufnahme einer anderen Beschäftigung hätte nur vorgelegen, wenn diese unmittelbar und nahtlos, ohne jede zeitliche Lücke, also ab 1. November 1992, angetreten worden wäre (ständige Rechtsprechung; vgl schon BSG SozR 2200 § 1403 Nr 6). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aus der (jeweils) ersten Beschäftigung muß bereits objektiv feststehen, daß vom nächsten Tage an eine andere Beschäftigung iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI ausgeübt wird und daß sich die Versorgung hieraus auf den bislang versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit zurückgelegten Zeitraum erstreckt. Die Beigeladene hat nach ihrem Ausscheiden als Beamtin auf Widerruf am 31. Oktober 1992 erst am 6. September 1993 als Beamtin auf Probe wieder eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen. Keiner Darlegung bedarf, daß die vom 9. November 1992 bis zum Ende des Schuljahres 1992/1993 ausgeübte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung den Aufschubtatbestand schlechthin nicht begründen kann.
3. Es liegt aber auch keiner der Aufschubgründe vor, die den Eintritt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs der BfA gegen den Kläger zum 1. November 1992 hätten hemmen können. Auch in diesem Zusammenhang unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, er habe die Einrede der Zweckverfehlung der Beitragszahlung am 12. August 1993 unverwirkt, unverzüglich und formgerecht erhoben (s oben unter 2.). Solche Aufschubgründe liegen aber ebenfalls nicht vor:
Nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Dieselbe Rechtsfolge gilt nach Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 2 aaO, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird und die weiteren – oben unter 2. angesprochenen – Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Hierbei handelt es sich um fälligkeitshemmende Aufschubgründe iS einer Einrede der (drohenden) Zweckverfehlung der (geschuldeten) Beiträge: In beiden Fallgestaltungen ist der Nachversicherte für die Zeit bis zur voraussichtlichen Wiederaufnahme einer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung – anders als bei den anspruchshindernden Aufschubgründen – auf den sofortigen Schutz des Rentenversicherungsträgers angewiesen, weil er während dieses Schwebezustandes durch kein anderes Versorgungssystem geschützt ist. Sofern es bis zum Ablauf des Schwebezustandes zur anfänglich vorausgesehenen (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung kommt und in der Zwischenzeit konkrete Leistungen des Rentenversicherungsträgers nicht zu erbringen waren, würde die Beitragszahlung im wirtschaftlichen Ergebnis nur den (zumeist) öffentlichen Arbeitgeber (Dienstherrn) belasten, ohne daß dem entsprechende Vorteile für den Nachversicherten gegenüberstünden. Dies rechtfertigt es, den Arbeitgebern (bzw Gemeinschaften oder Genossenschaften) eine die Fälligkeit des (wegen des bereitzuhaltenden Versicherungsschutzes entstandenen und damit erfüllbar gewordenen) Beitragsanspruchs des Rentenversicherungsträgers aufschiebende Einrede zu gewähren. Die Voraussetzungen dieser Einrede lagen am 1. November 1992 nicht vor.
b) Als die Beigeladene am 31. Oktober 1992 aus dem Referendardienst ausschied, handelte es sich nicht um eine „Unterbrechung” der Beschäftigung (iS von § 184 Abs 2 Nr 1 SGB VI) als Beamtin auf Widerruf (Lehramtskandidatin), sondern um das Ende des Ausbildungsverhältnisses. Ebensowenig war am Beginn des 1. November 1992 konkret vorauszusehen, daß sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere Beschäftigung iS von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 2 SGB VI aufnehmen werde.
Für den Aufschub der Beitragszahlung kommt es darauf an, ob bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, daß dieser binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen wird. Wie nach altem Recht, so kommt es auch nach § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 2 SGB VI darauf an, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, daß der Beschäftigte innerhalb der Frist eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt (so BT-Drucks 11/4124 S 187 f). Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muß aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er – unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume – wiederum außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit” ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nahelegen, so stark überwiegen, daß keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus, wie die Revision sie angesprochen hat.
Der Kläger stützt seine gegenteilige Ansicht zu Unrecht darauf, daß § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 2 SGB VI gegenüber dem alten Recht die Frist von damals einem Jahr auf zwei Jahre verlängert hat. Damit wird zwar einem Bedürfnis der Praxis Rechnung getragen, das sich aus der in den letzten Jahren deutlich veränderten Einstellungssituation – insbesondere im Bereich der schulischen Bildung – ergab. Innerhalb der alten Frist von einem Jahr war bei vorausschauender Betrachtung häufig ein Aufschubtatbestand zu verneinen, weil der Betroffene voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres, sondern erst bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Abschluß seiner Ausbildung zB als Beamter eingestellt werden konnte. Gerade aber in solchen Fällen verfügt der – typischerweise als öffentlich-rechtlicher Dienstherr auftretende – Arbeitgeber sowohl über die Kenntnis von der allgemeinen Einstellungssituation als auch von den Fähigkeiten und der subjektiven Bereitschaft des jeweiligen Beschäftigten. Er kann sie – bei dem Gesetz folgender Verfahrensgestaltung – regelmäßig im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens abwägend würdigen und beurteilen, ob im Einzelfall eine konkrete, erhebliche praktische Zweifel ausschließende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Betroffene werde innerhalb von zwei Jahren eingestellt werden. Im übrigen beruft der Kläger sich zu Unrecht auf die Entscheidung des 1. Senats des BSG vom 14. Februar 1973 (BSGE 35, 195); dort lag ein Fall der „sofortigen” Aufnahme anderer entsprechender Beschäftigungen vor, welche nach neuem Recht von § 184 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Regelung 1 SGB VI erfaßt werden (s oben unter 2.).
c) Die Auffassung des SG, mit Ablauf des 31. Oktober 1992 hätten bei der Beigeladenen die Voraussetzungen dieses Aufschubgrundes nicht vorgelegen, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger selbst hat sie in seiner Erklärung vom 24. Mai 1993 geteilt und deswegen die Nachversicherungsbeiträge überwiesen. Seine Sinnesänderung im August 1993 beruhte nicht darauf, daß ihm nachträglich für ihn neue, aber am 1. November 1992 bereits objektiv gegebene Tatsachen bekannt geworden wären oder daß er rückschauend eigene – ihm damals unterlaufene – Rechts- oder Abwägungsfehler festgestellt hätte. Vielmehr hat er die unzutreffende Ansicht vertreten, es dürften nachträgliche Entwicklungen innerhalb des Zweijahreszeitraumes zur Begründung der Aufschubentscheidung herangezogen werden. Hingegen liegen nach den – für das Revisionsgericht bindenden (§§ 161 Abs 4, 163 SGG) – tatsächlichen Feststellungen des SG – und auch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers – keine objektiven, konkreten und gerade auf den Fall der Beigeladenen bezogenen Umstände vor, die dafür sprechen könnten, es sei am 31. Oktober 1992 zu erwarten gewesen, die Beigeladene würde binnen zwei Jahren eine andere entsprechende Beschäftigung aufnehmen.
Nach alledem mußte die Revision des Klägers gegen das zutreffende Urteil des SG ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung, die sich auf den gesamten Rechtsstreit erstreckt, folgt aus § 193 Abs 1 und Abs 4 SGG; dabei war zu berücksichtigen, daß der Beigeladenen aufgrund des Verhaltens des Klägers außergerichtliche Kosten entstanden sein können.
Fundstellen
Haufe-Index 1173743 |
ZBR 1998, 366 |
NZS 1998, 341 |
SozR 3-2600 § 8, Nr.4 |