Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 1996 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. November 1995 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1995 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Übergangsrente des Klägers seit 1. Juli 1992 „ruht”.
Der 1938 geborene Kläger war von 1957 bis zur Erfüllung seiner Dienstzeit am 30. November 1988 Angehöriger der Nationalen Volksarmee (NVA). Sein Arbeitsentgelt betrug zuletzt – im Dienstgrad eines Oberstleutnants – monatlich 2.070,00 Mark brutto (1.771,00 Mark netto). Ab Dezember 1988 arbeitete er gegen ein Arbeitsentgelt von zunächst 1.320,00 Mark brutto (1.204,00 Mark netto) als Zivilangestellter bei der NVA, die ihm ab 1. Dezember 1988 aufgrund der amtlich nicht veröffentlichten Ordnung Nr 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der NVA vom 1. September 1982 (NVA-VersO, vgl Aichberger II Nr 230) eine sog modifizierte Übergangsrente in Höhe von monatlich 673,00 Mark (ab 1. Juli 1990 in DM) gewährte. Eine solche Rente war nach Abschnitt 414 NVA-VersO „als Ausgleichszahlung” vorgesehen für „Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere, die vor Erreichen des Rentenalters aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden und durch den Übergang in die zivilberufliche Tätigkeit Einkommensminderungen haben”. Nach Auflösung der NVA wurde der Kläger von der Bundeswehrverwaltung als Zivilbeschäftigter übernommen und in der Bundeswehrverwaltung weiterbeschäftigt. Seine „modifizierte” Übergangsrente wurde mit Wirkung ab 1. August 1991 aufgrund § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst b Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (≪AAÜG≫, verkündet als Art 3 des Renten-Überleitungsgesetzes ≪RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S 1600) auf 400,00 DM monatlich gekürzt (Bescheid vom 30. Juli 1991); mit Wirkung vom 1. Dezember 1991 wurde sie gemäß § 11 Abs 8 AAÜG idF des Art 1 des Gesetzes zur Änderung des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG-ÄndG) vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S 2207) weiterhin in dieser Höhe aber als Übergangsrente in der Grundform gewährt und der Betrag anrechnungsfreien (Netto-)Einkommens auf 1.570,00 DM festgesetzt (Bescheid vom 9. April 1992).
Mit Bescheid über die Änderung des zuletzt genannten Rentenbescheides stellte die Beklagte im Hinblick auf das dem Kläger von der Bundeswehrverwaltung gezahlte Arbeitsentgelt rückwirkend ab 1. Juli 1992 das Ruhen der Übergangsrente gemäß § 6 Abs 2 der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR (SVersLV) vom 26. Juni 1992 (BGBl I S 1174) in voller Höhe fest (Bescheid vom 21. September 1994; bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 3. März 1995); nach dieser aufgrund von § 16 Abs 3 AAÜG ergangenen Vorschrift ruht die Versorgungsleistung, wenn der Versorgungsempfänger Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst iS des § 53 Abs 5 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) bezieht.
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz hat die gegen den (Ruhens-)Bescheid vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1995 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. November 1995 abgewiesen. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe auch als Zivilangestellter der Bundeswehr Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst iS des § 6 Abs 2 SVersLV erzielt. Bei Änderung des Bescheides vom 9. April 1992 habe keine Bindung an die §§ 45 bis 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bestanden, da § 16 Abs 3 AAÜG iVm § 6 Abs 2, § 8 SVersLV diesen Vorschriften vorgehe. § 16 Abs 3 AAÜG enthalte eine hinreichend bestimmte Ermächtigung, Grund, Umfang und Durchführung eines Ruhens von Versorgungsleistungen iS der §§ 9 und 11 AAÜG zu regeln (Urteil vom 14. März 1996).
Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und ua eine unzutreffende Auslegung des § 6 Abs 2 SVersLV gerügt. Für die Aufhebung des Rentenbewilligungsbescheides sei § 48 SGB X entgegen der Ansicht des LSG anzuwenden gewesen, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. März 1996 und des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. November 1995 den Bescheid vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet. Das LSG hat seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG zu Unrecht zurückgewiesen; die Anfechtungsklage des Klägers war zulässig und begründet. Der angefochtene (Ruhens-)Bescheid vom 21. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 1995 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Dem Kläger stand ab 1. August 1991 aufgrund des bindend gewordenen (Kürzungs-)Bescheids vom 30. Juli 1991 Übergangsrente in Höhe von 400,00 DM bei einem anrechnungsfreien Nettohinzuverdienst von zunächst 1.570,00 DM (ab 1. Januar 1992 1.661,45 DM) zu. In den Bestand dieses Rechts auf Übergangsrente hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in rechtswidriger Weise eingegriffen, indem sie feststellte, daß die Übergangsrente ab 1. Juli 1992 in voller Höhe ruhe und der (angefochtene) Bescheid rückwirkend an die Stelle des bisher gültigen Rentenbescheides trete. Damit wurde das dem Kläger zuerkannte subjektive Recht (das Stammrecht) zwar nicht in vollem Umfang entzogen; es wurde aber festgestellt, daß aus diesem Recht mit Wirkung ab 1. Juli 1992 Einzelansprüche auf Zahlung einer monatlichen Übergangsrente nicht mehr zustehen, weil das „Ruhen der Übergangsrente” nach § 6 Abs 2 SVersLV diesem Zahlungsanspruch entgegenstehe. Mithin wurde die im Rentenbewilligungsbescheid vom 30. Juli 1991 enthaltene Regelung des Rechts auf monatliche Zahlung von Übergangsrente insoweit aufgehoben.
Die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung, die sich – entgegen dem LSG – aus § 48 SGB X ergeben (dazu 1.), liegen nicht vor. Eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, wie sie bei Erlaß des Verwaltungsaktes vom 30. Juli 1991 vorlagen, ist mangels Wirksamkeit des § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV nicht eingetreten. Mit § 16 Abs 3 AAÜG hat der Gesetzgeber zwar ein iS von Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) hinreichend bestimmtes Programm vorgezeichnet, welche Folgen es für das Recht auf Versorgungsleistungen iS von §§ 9 und 11 AAÜG hat, wenn der Berechtigte daneben über sonstiges Erwerbseinkommen verfügt (dazu 2.). Auch erfüllt der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV (dazu 3.). Indessen hat sich der Verordnungsgeber nicht an die Vorgaben des Gesetzgebers in § 16 Abs 3 AAÜG gehalten, so daß § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV nichtig ist (dazu 4.).
1. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des LSG wird die Anwendbarkeit des § 48 SGB X durch § 8 Abs 4 SVersLV nicht ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, daß die „Anrechnung” des Einkommens auf die Versorgungsleistung dem Versorgungsempfänger durch Bescheid bekanntzugeben ist (aaO, Satz 1) und (dabei) die Vorschriften des 1. Kapitels des SGB X (§§ 1 bis 66 SGB X) anzuwenden sind (aaO, Satz 2). Soweit die Beklagte hieraus den Schluß zieht, die §§ 1 bis 66 SGB X seien nur dann anwendbar, wenn es um eine „Anrechnung” von Einkommen geht, nicht aber, wenn die Verwaltung ein „Ruhen” der Versorgungsleistung feststellt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Einigungsvertrag ≪EV≫ (Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1980, BGBl II S 885) hat ua die Regelungen der Sonderversorgungssysteme und damit auch der sog nicht überführten Leistungen dem Sachgebiet „Rentenversicherung” iS des EV zugeordnet (vgl Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Ziff 9 Buchst e) und bestimmt, daß in diesem „Bereich” – ab 1. Januar 1991 – das SGB X anzuwenden ist (vgl EV Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt III Nr 2). Das AAÜG hat hieran festgehalten und die Nichtanwendbarkeit einzelner Vorschriften des SGB X nur ausnahmsweise iS abschließender Spezialermächtigungen angeordnet (stRspr, vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nrn 1 bis 3; BSGE 72, 50, 57 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1). Eine solche Ausnahmeregelung liegt im vorliegenden Zusammenhang nicht vor und auch § 16 Abs 3 AAÜG enthält keine Ermächtigung an den Verordnungsgeber, weitere als die im AAÜG bereits vorgesehenen Ausnahmen von der Geltung und Maßgeblichkeit der §§ 1 bis 66 SGB X anzuordnen. Im übrigen hat der für Streitigkeiten über Leistungen iS von §§ 9, 11 und 13 AAÜG nicht mehr zuständige 13. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) insoweit zutreffend entschieden, daß sich auch aus der systematischen Stellung des § 8 Abs 4 SVersLV und aus dessen Sinn und Zweck für Fälle der vorliegenden Art nichts für eine Nichtanwendbarkeit des § 48 SGB X ergibt (vgl BSG SozR 3-8755 § 6 Nr 1 S 2 f).
2. § 16 Abs 3 AAÜG, eingefügt ins AAÜG durch Art 1 Nr 7 RÜG-ÄndG vom 18. Dezember 1991 (BGBl I S 2207), ermächtigt die Bundesminister der Verteidigung, des Innern und der Finanzen „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen iS der §§ 9 und 11 bei Erwerbseinkommen und berücksichtigungsfähigen Erwerbsersatzeinkommen, die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten und die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen zu regeln.” Diese Vorschrift genügt den Anforderungen des Art 80 Abs 1 Satz 2 GG, wonach bei Verordnungsermächtigungen „Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden” müssen. Sinn dieser Regelung ist es, das Parlament daran zu hindern, sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft zu entäußern. Es soll nicht einen Teil seiner Gesetzgebungsmacht der Exekutive übertragen können, ohne die Grenzen dieser Befugnis bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar und damit gerichtlich nachprüfbar, dh justitiabel ist, was bei der damit zugelassenen Rechtsetzung durch Organe der vollziehenden Gewalt dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl BVerfGE 78, 249, 272; 80, 1, 20 jeweils mwN). An diese Vorgaben hat sich der Deutsche Bundestag bei Beschluß des § 16 Abs 3 AAÜG gehalten und Inhalt (dazu a), Zweck (dazu b) und Ausmaß der erteilten Ermächtigung (dazu c) selbst vorgegeben:
a) Die gesetzliche Ermächtigung zur Normsetzung ist hinsichtlich ihres Inhalts hinreichend bestimmt, da sich aus dem Gesetz durch Auslegung ermitteln läßt, welche Fragen der ermächtigte Verordnungsgeber regeln kann (zu diesem Erfordernis vgl BVerfGE 20, 296, 304). § 16 Abs 3 AAÜG betrifft die Frage des zeitlichen Zusammentreffens von Ansprüchen des Versorgungsberechtigten auf Zahlung einer sog nicht überführten (Versorgungs-)Leistung iS der §§ 9 und 11 AAÜG mit Ansprüchen auf Erwerbseinkommen. Die Vorschrift geht – zumindest stillschweigend – davon aus, daß die Erzielung von Erwerbseinkommen den Anspruch auf Gewährung der Versorgungsleistung beeinflussen und Erwerbseinkommen „berücksichtigungsfähig” sein kann mit der Rechtsfolge, daß die Erzielung von Erwerbseinkommen geeignet ist, zu einer Kürzung oder zu einem „Ruhen” von Versorgungsleistungen zu führen. Aus welchem „Grund” und in welchem „Umfang” diese Rechtsfolgen eintreten, soll im einzelnen durch Rechtsverordnung geregelt werden, ebenso das Verfahren, dh die „Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens”.
b) Auch der Zweck der Ermächtigung ist in § 16 Abs 3 AAÜG hinreichend kenntlich gemacht. Die Vorschrift schreibt vor, daß Grund, Umfang und Durchführung einer Kürzung oder eines Ruhens von Versorgungsleistungen „in Anlehnung an die Regelungen des Sozialgesetzbuchs und des Versorgungsrechts” zu regeln sind. Daß damit zumindest hinsichtlich der Übergangsrenten nicht auf das entschädigungsrechtliche Versorgungsrecht (Soziale Entschädigung, § 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), sondern auf das besoldungsrechtliche Versorgungsrecht Bezug genommen wurde, ergibt sich bereits daraus, daß es bei dieser Versorgungsleistung nicht um entschädigungsrechtliche Tatbestände geht. Regelungen des Versorgungsrechts iS des § 16 Abs 3 AAÜG sind insoweit vielmehr § 53 BeamtVG und § 53 Soldatenversorgungsgesetz (SVG), die das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkommen regeln, das der Versorgungsberechtigte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (sog Verwendungseinkommen) erzielt. Diese Vorschriften sehen unter bestimmten Voraussetzungen – wie auch § 16 Abs 3 AAÜG – die Kürzung von Versorgungsleistungen vor. Sie sind Ausdruck des im beamtenrechtlichen Versorgungsrecht geltenden Anrechnungsprinzips, das im wesentlichen einer unangemessenen Über- oder Doppelversorgung des Versorgungsempfängers aus verschiedenen Kassen der öffentlichen Hand entgegenwirken und eine Doppelbelastung öffentlicher Haushalte vermeiden soll (vgl BVerfGE 55, 207, 239 mwN).
Gegen die Beachtlichkeit der genannten Grundsätze im vorliegenden Zusammenhang spricht nicht, daß es sich bei den ehemaligen Angehörigen der früheren NVA nicht um versorgungsberechtigte (Ruhestands-)Beamte oder Soldaten im Ruhestand mit Anspruch auf Versorgung nach beamten- und soldatenrechtlichen Vorschriften handelt. Vielmehr wird die Altersversorgung dieser Personen, sofern sie nach der NVA-VersO „Rechte und Anwartschaften” erworben hatten, durch die Begründung von Rechten und Anwartschaften auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe von EV Nr 9 Buchst b, der Vorschriften des AAÜG und des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt. Allerdings wurde davon abgesehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung Rechte und Rechtsinstitute zu schaffen, die ua der nach der NVA-VersO erworbenen Übergangsrente vergleichbar sind und im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine Entsprechung finden; diese Versorgungsleistungen wurden nicht in die Rentenversicherung „überführt” (vgl BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 2 zur Übergangsrente; BSGE 74, 184 = SozR 3-8570 § 11 Nr 1; BSG SozR 3-8570 § 11 Nr 3 zur Dienstbeschädigungsteilrente). Sie spielen aus Gründen des Bestandsschutzes nur noch kraft auslaufenden Übergangsrechts eine Rolle, indem EV Nr 9 Buchst e denjenigen ein Recht auf ua eine Übergangsrente einräumt, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen der VersO hierfür erfüllt hatten und die bis zum 31. Dezember 1990 (aus dem Dienst) entlassen wurden. Zur Vermeidung einer Übergangsversorgung bestimmte zunächst § 11 Abs 7 AAÜG idF des Art 3 RÜG in Anknüpfung an die Regelungen der Sonderversorgungssysteme über die Kürzung der Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen, daß anrechnungsfrei derjenige dynamisierbare Betrag des neben der Übergangsrente erzielten Nettoeinkommens ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung für den Monat Juni 1991 ergeben hätte; die insoweit kraft der Bezugnahme in § 11 Abs 7 AAÜG maßgebliche Vorschrift des Abschnitts 414 Nr 6 NVA-VersO sah vor, daß die Übergangsrente (nur) insoweit zu kürzen ist, als sie zusammen mit dem Nettoeinkommen die Höhe der letzten Nettodienstbezüge und -zulagen zuzüglich gezahlten Wohnungs- und Verpflegungsgeldes übersteigt. Ohne das Konzept der Alterssicherung außerhalb der soldaten- und beamtenrechtlichen Versorgung im Grundsätzlichen zu ändern, wurde mit dem RÜG-ÄndG die bisherige (Anrechnungs-)Regelung des § 11 Abs 7 AAÜG idF des RÜG (iVm Abschnitt 414 Nr 6 NVA-VersO) zugunsten einer am Versorgungsrecht orientierten Regelung aufgegeben: Allein insoweit sollten künftig die „nicht überführten” Versorgungsleistungen hinsichtlich eines beschränkten Teilgebiets wie „in Anlehnung” an Regelungen über) eine beamtenrechtliche Versorgung behandelt werden, als es um deren Zusammentreffen mit anderen Erwerbseinkünften des Versorgungsberechtigten geht. In der Begründung des Gesetzentwurfs eines RÜG-ÄndG wurde hierzu ua ausgeführt, die auf der Grundlage von Nettoeinkünften beruhende Einkommensanrechnung habe sich „als nicht praktikabel erwiesen” (vgl BT-Drucks 12/1275, S 8) und die Versorgungsträger sollten deshalb in die Lage versetzt werden, diese Regelungen vorhandenen Bestimmungen in anderen Bereichen anzupassen (vgl aaO S 10 zu Nr 6 – § 16 des Entwurfs). Mit der Erwähnung ua der Bestimmungen des (beamtenrechtlichen) Versorgungsrechts im Wortlaut der Verordnungsermächtigung wurde mit genügender Deutlichkeit die „Tendenz” und das „Programm” umrissen, welche durch die Rechtsverordnung – im Rahmen dieser Vorgaben „gestaltend” – verwirklicht werden sollen, nämlich eine Überversorgung der Übergangsrenten-Bezieher im Vergleich zu sonstigen Versorgungsempfängern sowie eine Mehrfachbelastung öffentlicher Kassen unter Orientierung an den im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht geltenden Prinzipien und Grundsätzen zu verhindern.
c) Mit dem Hinweis auf die Vorschriften des Versorgungsrechts sind schließlich auch die Grenzen einer solchen Regelung, dh das Ausmaß der vom Verordnungsgeber zu erlassenden Anrechnungs- und Ruhensregelung noch mit hinreichender Bestimmtheit vorgezeichnet. Auch insoweit hält das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht in § 53 BeamtVG und § 53 SVG detaillierte Regelungen hinsichtlich des Umfangs einer Anrechnung von Verwendungseinkommen bereit, an denen sich der Verordnungsgeber orientieren oder die er, falls er sachliche Gesichtspunkte für eine Abweichung nicht vorfindet, auch ohne Modifikation auf die Bezieher von Übergangsrenten übertragen kann.
3. Von der Verordnungsermächtigung des § 16 Abs 3 AAÜG haben die Bundesminister des Innern, der Finanzen und der Verteidigung durch Erlaß der am 1. Juli 1992 in Kraft getretenen SVersLV vom 26. Juni 1992 Gebrauch gemacht. Nach § 2 Satz 1 dieser Verordnung wird Einkommen von Versorgungsempfängern auf Versorgungsleistungen angerechnet (Ausnahme: keine Anrechnung auf Dienstbeschädigungsteilrenten). In welchem Umfang anrechenbares Einkommen (zum Begriff des anrechenbaren Einkommens vgl § 3 SVersLV) anrechnungsfrei bleibt, regelt § 5 SVersLV. Die Versorgungsleistung ruht in Höhe des Betrages, um den das anrechenbare Einkommen den Versorgungsfreibetrag des § 5 SVersLV übersteigt (§ 6 Abs 1 Satz 1 SVersLV). Für Fälle, in denen Einkommen im öffentlichen Dienst erzielt wird, bestimmt § 6 Abs 2 SVersLV idF vom 26. Juni 1992:
„Bezieht ein Versorgungsempfänger Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes oder eine Leistung im Sinne des § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so ruht die Versorgungsleistung. Beträgt die Arbeitszeit nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, so ruht die Versorgungsleistung in Höhe des Nettoeinkommens; § 5 ist nicht anzuwenden.”
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger erzielt aus seiner Beschäftigung bei der Bundeswehrverwaltung eine Gegenleistung für die von ihm geleistete Arbeit. Er bezieht damit iS des § 53 BeamtVG, auf den § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV ausdrücklich Bezug nimmt, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, dh einer „Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts” im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Verbände. § 53 Abs 5 BeamtVG verlangt nicht, daß es sich gerade um eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis handelt und es sich bei dem Einkommen aus dieser Verwendung um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung und Versorgung der Beamten vorliegt. Nach § 53 Abs 1 BeamtVG und § 53 SVG soll eine doppelte Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Verwendung des Versorgungsberechtigten im öffentlichen Dienst vermieden werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohne Bedeutung, ob die Verwendung des früheren Beamten im öffentlichen Dienst als Beamter, als Angestellter oder als Arbeiter erfolgt, so daß Einkommenserzielung aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst auch dann vorliegt, wenn Arbeitsentgelt – wie vorliegend – aufgrund eines privatrechtlichen Angestelltenverhältnisses erzielt wird (vgl BVerwGE 22, 1, 3; 29, 118, 120; Urteil vom 16. Juli 1984 – 6 C 48.82, Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr 4 mwN; Plog/Wiedow/Beck, Komm zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 53 BeamtVG Rz 9, Stand Februar 1992; Schütz, Beamtenversorgungsgesetz, 1980, § 53 Rz 2; zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz BVerfGE 27, 364, 371 f; 33, 44, 51 f; Bundesverwaltungsgericht ≪BVerwG≫, Urteil vom 16. Juli 1984, aaO).
4. § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV, vorliegend noch anzuwenden in seiner ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1992 (geändert durch Art 8 Nr 6 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995, BGBl I S 1824), hält sich insoweit nicht mehr innerhalb des durch § 16 Abs 3 AAÜG vorgezeichneten Programms dieser gesetzlichen Bestimmung, als im Anwendungsbereich der SVersLV eine Einkommenserzielung aus Verwendung im öffentlichen Dienst ausnahmslos und ohne Prüfung der Umstände des Einzelfalles zu einem „Ruhen” der Versorgungsleistung in voller Höhe führt. Zwar schreibt § 16 Abs 3 AAÜG nur vor, daß die Bestimmungen der Verordnung „in Anlehnung” an Regelungen des Versorgungsrechts zu treffen sind, so daß der Verordnungsgeber nicht verpflichtet ist, die Bestimmungen des Versorgungsrechts in allen Einzelheiten zu übernehmen; vielmehr erlaubt die Verordnungsermächtigung, im vorgegebenen Rahmen von den Bestimmungen des BeamtVG und SVG abzuweichen, soweit dies nach den Vorgaben der Ermächtigungsnorm im Hinblick auf die zu regelnden Sachverhalte sachlich gerechtfertigt ist. § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV hält sich indessen nicht innerhalb der Bandbreite derjenigen Abweichungen, die durch den Begriff „in Anlehnung an Vorschriften des Versorgungsrechts” noch gedeckt sind. Vielmehr trifft § 6 Abs 2 SVersLV eine hiervon abweichende eigenständige Regelung, die jedenfalls mit den hinter dem Anrechnungsprinzip stehenden Zwecken nicht mehr zu vereinbaren ist. Dies ergibt sich aus folgendem:
Das Anrechnungsprinzip beruht auf der in der verfassungsrechtlichen Institution des Berufsbeamtentums (vgl Art 33 Abs 5 GG) verankerten Grundnorm des beamtenrechtlichen Versorgungsrechts, daß der Amtsinhaber für die Erfüllung aller ihm im öffentlichen Dienst insgesamt übertragenen Aufgaben grundsätzlich nur einmal den Anspruch auf angemessenen Unterhalt (Alimentation) in Form der Dienstbezüge hat und ein Recht auf zusätzliche Versorgung für einzelne Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nur ausnahmsweise und nur in bestimmten Grenzen besteht. Zwar kann sich die öffentliche Hand hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht nicht dadurch entlasten, daß sie den Beamten auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite aus anderen als öffentlichen Kassen erhält (BVerfGE 21, 329, 347), sie genügt ihrer Alimentationspflicht aber auch dann, wenn die Alimentierung statt aus einer Kasse des jeweiligen „Dienstherrn” aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt; insoweit gewinnt der Grundsatz sparsamer Haushaltsführung Gewicht, wonach Doppelbelastungen der öffentlichen Hand möglichst zu vermeiden sind (vgl BVerfGE 55, 207, 234). Bezieht ein Versorgungsempfänger aus seiner Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er aus den genannten Gründen daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen bestimmter gesetzlich festgelegter Höchstgrenzen (zu diesen vgl § 53 Abs 2 BeamtVG, § 53 Abs 4 SVG): Zwar wird das dem Versorgungsberechtigten nach Gesetz, Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag zustehende Verwendungseinkommen stets in voller Höhe ausbezahlt (vgl § 69 BeamtVG); die daneben zu zahlenden Versorgungsbezüge werden aber „geregelt”; ist die Summe aus Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen höher als die jeweils geltenden Höchstgrenzen, sind die Versorgungsbezüge entsprechend zu kürzen (vgl Plog/Wiedow/ Beck, aaO, § 53 BeamtVG Rz 5, Stand Februar 1992).
Auf diese beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätze hat auch der Verordnungsgeber des § 6 Abs 2 SVersLV Bezug genommen, indem er in der Begründung des Verordnungsentwurfs ausführt, mit § 6 Abs 2 SVersLV werde „auch dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit denjenigen, die ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst tätig gewesen sind, Rechnung getragen”; ebenso werde der Grundsatz berücksichtigt, nicht gleichzeitig zwei Leistungen aus öffentlichen Kassen zu gewähren (vgl BR-Drucks 357/92, S 15). Die Verordnung berücksichtigt indessen nicht, daß das versorgungsrechtliche Anrechnungsprinzip unter dem Vorbehalt einer – am Alimentationsprinzip gemessen – ausreichenden Grundversorgung steht. Ruhens- und Anrechnungsregelungen entsprechen zwar dem Grundsatz sparsamer Haushaltsführung und dem Gebot, Doppelbelastungen der öffentlichen Hand möglichst zu vermeiden; sie setzen aber voraus, daß dem Versorgungsempfänger eine verfassungsrechtlich angemessene Alimentation verbleibt (vgl BVerfGE 55, 207, 239 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 53 BeamtVG). Diese ausreichende Grundversorgung wird im Rahmen der §§ 53 BeamtVG, 53 SVG sichergestellt, indem das Ruhen von Versorgungsbezügen bei Verwendung im öffentlichen Dienst nicht schlechthin angeordnet wird, sondern nur dann und insoweit, als bestimmte gesetzliche Höchstgrenzen im Einzelfall überschritten sind. Als Höchstgrenzen gelten insoweit für Ruhestandsbeamte wie auch für ehemalige Soldaten die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des 1 1/4fachen der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs 1 BeamtVG bzw § 47 Abs 1 SVG (vgl § 53 Abs 2 BeamtVG, § 53 Abs 2 SVG).
An einer derartigen, auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles abstellenden und das bisherige Versorgungsniveau garantierenden Regelung fehlt es indessen im Rahmen des § 6 Abs 2 Satz 1 SVersLV; der Verordnungsgeber hat mit dieser (absoluten) „Ruhensregelung” unabhängig von der Höhe des Verwendungseinkommens eine Bestimmung getroffen, die Vorbilder weder in den entsprechenden Regelungen des allgemeinen Beamtenversorgungsrechts noch in denjenigen des Soldatenversorgungsrechts hat. Sie entzieht das Recht auf Übergangsrente immer und allein deshalb, weil der Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst „vollzeitig” beschäftigt ist; unerheblich ist dabei, ob er „angemessen” versorgt ist oder im Hinblick auf die Zwecke der Übergangsrente eine Überversorgung eintritt. Daß hierzu ermächtigt werden sollte, kann dem § 16 Abs 3 AAÜG nicht einmal ansatzweise entnommen werden. Hätte der Deutsche Bundestag allen Übergangsrentenbeziehern, die im öffentlichen Dienst (mit einer Arbeitszeit von mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit; vgl § 6 Abs 2 Satz 2 SVersLV) beschäftigt sind, die Rente wirklich entziehen wollen, hätte es nahegelegen, dies im AAÜG selbst anzuordnen; denn er hatte in diesem Gesetz die Regelung getroffen, daß Übergangsrenten den monatlichen Betrag von 400,00 DM nicht übersteigen dürfen und höhere Renten ggf entsprechend zu kürzen sind (vgl § 11 Abs 1 Satz 1 Buchst b AAÜG). Zwar wurde bereits mit dieser Kürzung der Übergangsrenten eine pauschalierende Regelung getroffen, die nicht mehr in allen Fällen das bisherige Verdienstniveau in voller Höhe sichern kann. Dennoch hat das Gesetz am Zweck der Übergangsrenten festgehalten: Sie sollen einen – wenngleich nunmehr begrenzten – Ausgleich für diejenigen Einkommensminderungen bieten, die durch den Übergang von einer in der ehemaligen DDR ausgeübten staatlichen in eine zivilberufliche Tätigkeit entstanden sind. An diese nach der NVA-VersO maßgebliche Zweckbestimmung knüpfte der EV an und erklärte sie in EV Nr 9 Buchst e (auch) für die Zeit ab dem 3. Oktober 1990 für maßgeblich. § 11 Abs 7 AAÜG idF des RÜG (Anrechnung erst bei Überschreiten des früheren Nettoeinkommens) hat hieran ebenfalls festgehalten, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Zweck von Übergangsrenten mit den im RÜG-ÄndG vorgenommenen Rechtsänderungen aufgegeben werden sollte: Bezieht sich eine Ermächtigung nämlich auf einen Sachverhalt, der bereits durch eine Verordnung geregelt war, so geht der Gesetzgeber, wenn er nichts anderes zum Ausdruck bringt, in der Regel davon aus, daß der Verordnungsgeber sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren wird (BVerfGE 62, 203, 210; 34, 52, 61); nichts anderes gilt, wenn ein Sachbereich zuvor nicht durch eine Verordnung, sondern – wie vorliegend – vom Gesetzgeber selbst durch formelles Gesetz geregelt war.
Soweit ist auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 16 Abs 3 AAÜG von der Fortdauer des ursprünglichen Zwecks der Übergangsrenten auszugehen, zumal die (Anrechnungs-)Regelung des § 11 Abs 7 AAÜG idF des RÜG nach den nicht näher belegten Angaben in BT-Drucks 12/1275, S 8, aus Gründen ihrer mangelnden Praktikabilität, nicht aber aus grundsätzlichen Erwägungen über Sinn und Zweck der Übergangsrenten durch eine neue Regelung abgelöst werden sollte. Der Verordnungsgeber war daher aufgrund § 16 Abs 3 AAÜG berechtigt, in Anlehnung an das Versorgungsrecht nur solche Anrechnungs- und Kürzungsbestimmungen zu treffen, die diesem Gesetzeszweck nicht bereits im Grundsatz zuwiderlaufen. Damit war in Ausführung von § 16 Abs 3 AAÜG auch eine Regelung in Anlehnung an § 47 Abs 3 Nr 5 BeamtVG ausgeschlossen, wonach das Übergangsgeld ua dann nicht gewährt wird, wenn ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt (aaO, Nr 5). Zwar mag es – ausgehend nur von der ähnlichen Bezeichnung der unterschiedlichen Rechtsinstitute – bei vordergründiger Betrachtung nicht von vornherein fernliegen, Übergangsrenten iS der §§ 9 und 11 AAÜG den Übergangsgeldern nach § 47 BeamtVG gegenüberzustellen. Anders als bei den Übergangsrenten handelt es sich bei den Übergangsgeldern aber nicht um eine Leistung, die – wie Übergangsrenten – Erwerbsminderungen nach Ausscheiden (des Beamten) aus dem öffentlichen Dienst dauerhaft ausgleichen soll; vielmehr ist das Übergangsgeld – bei monatlicher Zahlungsweise – eine auch zeitlich begrenzte Leistung, die nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte nicht auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wurde. § 47 BeamtVG greift die Bedarfslage nach einer vom Dienstherrn veranlaßten vorzeitigen Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses auf, um dem Beamten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern und ihn während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbau wirtschaftlich zu sichern (BSG SozR 3-4100 § 134 Nr 14; BVerwGE 64, 209, 212 f = Buchholz 237.7 § 164; BVerwG Buchholz 237.1 Art 167 Nr 1; vgl Plog/Wiedow/Beck, Komm zum Beamtenversorgungsgesetz, § 47 BeamtVG Rz 1, Stand August 1983; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 47 Rz 1 Anm 1.1; zur vergleichbaren Vorschrift im Soldatenversorgungsgesetz vgl § 37 SVG). § 47 BeamtVG verfolgt damit andere Zwecke als Übergangsrenten und scheidet als Richtschnur für die nach Maßgabe des § 16 Abs 3 AAÜG zu erlassende Verordnung bereits deshalb aus.
Soweit das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht indessen auf einen pauschalen Ausgleich finanzieller Nachteile bei einem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nach Erreichen besonderer Altersgrenzen abzielt (vgl § 48 BeamtVG, § 38 SVG; BGH, 6. Mai 1982 – IX ZA 1/82, NJW 1982, 182; BSG, Urteil vom 13. Dezember 1984 – 9a RV 28/83) und damit ähnliche Zwecke wie die Übergangsrente verfolgt, ist eine Kürzung dieser (einmaligen) Leistung bei der Erzielung von Verwendungseinkommen gerade nicht vorgesehen (vgl Plog/Wiedow/Beck, aaO, § 48 BeamtVG Rz 1 und 2; Stand September 1993; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, § 48 Rz 1 Anm 5).
Nach allem hat der Verordnungsgeber in § 6 Abs 2 SVersLV keine Bestimmung „in Anlehnung an die Regelungen … des Versorgungsrechts” getroffen, sondern seinen eigenen, von der Verordnungsermächtigung nicht mehr gedeckten Gestaltungswillen betätigt, so daß diese Bestimmung nichtig und damit eine wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X nicht eingetreten ist; eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse lag ohnehin nicht vor. Die Revision mußte daher iS der Aufhebung der angefochtenen „Ruhensentscheidungen” Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen