Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. August 2002 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (BA).
Die Klägerin zu 1) ist eine GmbH. Die Klägerin zu 2) und ihr Ehemann sind die Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Die Klägerin zu 1) entrichtete für die Klägerin zu 2), in der Annahme, diese sei bei ihr abhängig beschäftigt, seit 1. Juni 1977 Beiträge zur beklagten BA. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 29. Mai 1998 stellte die Kaufmännische Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle gegenüber der Klägerin zu 2) fest, eine Überprüfung habe ergeben, dass sie seit Beginn ihrer Geschäftsführertätigkeit bei der GmbH nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig gewesen sei. Im April 1999 beantragten die Klägerinnen, ihnen die zur BA zu Unrecht entrichteten Beiträge zu erstatten. Die beklagte BA gab dem Antrag für die ab Januar 1995 entrichteten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur BA in Höhe von jeweils 2.730 DM statt, lehnte es aber mit Bescheiden vom 12. November 1999 ab, ihnen darüber hinaus auch die vor 1995 entrichteten Beiträge für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis 30. November 1994 in Höhe von je 12.234,83 DM zu erstatten. Diese Beiträge seien verjährt. Besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, lägen nicht vor. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch mit der Begründung, die Verjährungseinrede verstoße gegen Treu und Glauben, weil bei der GmbH bei Betriebsprüfungen jeweils auch die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) geprüft worden sei und es nie (bloße) Stichprobenprüfungen gegeben habe. Im Widerspruchsverfahren teilte die Einzugsstelle der Beklagten mit, die letzte Arbeitgeberprüfung habe 1996 stattgefunden. Hierbei habe es keine Beanstandungen und keine Veranlassung gegeben, in Einzelprüfungen einzutreten; die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) sei nicht geprüft worden. Der Prüfbericht von 1996 liege noch vor, nicht jedoch ältere Unterlagen der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), die bei der GmbH ebenfalls Betriebsprüfungen durchgeführt habe. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 25. Januar 2000 zurück. Sie sei nicht verpflichtet, im Wege einer Ermessensentscheidung auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Beitragsentrichtung sei nicht auf Grund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns erfolgt. Aus Stempelaufdrucken der Prüfbehörde auf den Lohnunterlagen ergebe sich nicht, dass eine spezielle Prüfung der Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) stattgefunden habe, vielmehr sei lediglich summarisch geprüft worden, ob die an die Sozialversicherungsträger gemeldeten Entgelte mit der Beitragszahlung übereinstimmten.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Klagen mit Urteil vom 14. März 2000 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Betriebsprüfer H.… als Zeugen über Betriebsprüfungen bei der GmbH in den Jahren 1989, 1992 und 1994 vernommen und die Berufungen der Klägerinnen mit Urteil vom 30. August 2002 zurückgewiesen. Die Klägerin zu 2) sei unstreitig nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, jedoch seien die für sie vor 1995 entrichteten Beiträge verjährt. Die Ermessensrichtlinien der Beklagten, wonach die Verjährungseinrede nur dann nicht erhoben wird, wenn fehlerhaftes Verhalten des Sozialversicherungsträgers oder der Einzugsstelle zur Beitragsentrichtung geführt hat, seien nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stelle keine unzulässige Rechtsausübung dar, da weder der Beklagten noch der Einzugsstelle ein Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Der Zeuge H… habe bekundet, man habe geprüft, ob das gemeldete Arbeitsentgelt das Zutreffende bezüglich der abgeführten Beiträge war; in Fällen, in denen schon seit geraumer Zeit Prüfungen stattgefunden haben, sei nicht bei jeder Prüfung erneut die einzelne Verteilung bezüglich der Versicherungspflicht überprüft worden. Weitere Ermittlungen des Gerichts dazu, ob im streitbefangenen Zeitraum von 1977 bis 1994 weitere Betriebsprüfer als der Zeuge H.… bei der Klägerin zu 1) Betriebsprüfungen vorgenommen haben, seien ergebnislos verlaufen, da insoweit Unterlagen nicht mehr vorlägen. Wenn die Klägerin zu 2) der Beklagten vorwerfe, es habe ihr klar sein müssen, dass die Klägerin zu 2) nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, müsse sie sich fragen lassen, warum sie als Arbeitgeberin über Jahre hinweg dennoch Beiträge entrichtet habe.
Die Klägerinnen haben jeweils Revision eingelegt. Sie rügen eine Verletzung der §§ 26 und 27 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) iVm Ziff 2.3.3 der Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV sowie eine Verletzung der §§ 54 Abs 2 Satz 2 und 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beklagte habe keine Ermessensentscheidung getroffen. Der lapidare Hinweis in den angefochtenen Bescheiden, besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, lägen nicht vor, genüge einem ordnungsgemäß ausgeübten Ermessen nicht. Es dränge sich geradezu auf, dass die Mitgesellschafter einer kleinen “Familien-GmbH” nicht sozialversicherungspflichtig seien, sodass die Prüfbehörde verpflichtet gewesen sei, die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin zu 2) zumindest konkludent zu prüfen. Das sei in der Praxis auch geschehen und ergebe sich “bei richtiger rechtlicher Würdigung” auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Im Übrigen sei das LSG verpflichtet gewesen, die von den Klägerinnen benannten weiteren Betriebsprüfer S.… und F.… über die AOK ausfindig zu machen. Hätte das Gericht diese Zeiten ermitteln können, hätte sich herausgestellt, dass gerade auch die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2) im Rahmen der durchgeführten Betriebsprüfungen geprüft worden war.
Die Klägerinnen beantragen sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. August 2002 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. März 2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 12. November 1999 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Januar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Antrag auf Beitragserstattung für die Zeit vom 1. Juni 1977 bis 30. November 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet. Das LSG hat ihre Berufungen zu Recht zurückgewiesen. Das SG hat die Klagen zutreffend abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig. Die Klägerinnen können die Erfüllung des bestehenden Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nicht verlangen. Die Beklagte hat die Leistung zu Recht verweigert. Die von ihr getroffene Entscheidung, hinsichtlich der in den Jahren 1977 bis 1994 entrichteten Beiträge die Einrede der Verjährung zu erheben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) und des SGB IV jeweils in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung Anwendung (Art 83 Abs 1 Arbeitsförderungsreformgesetz – AFRG – vom 24. März 1997, BGBl I 594). Die Beklagte hat erstmals nach diesem Zeitpunkt über den Erstattungsantrag der Klägerinnen eine Entscheidung getroffen. Eine übergangsrechtliche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beitragsentrichtung bzw dem Zeitraum, für den Beiträge jeweils entrichtet wurden, findet dagegen nicht statt. Nach dem damit (in gemäß § 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV nunmehr unmittelbarer Anwendung) maßgeblichen § 26 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 SGB IV kann derjenige, der die Beiträge getragen hat, grundsätzlich die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge verlangen. Das geltende Recht entspricht insofern weitgehend dem vor Inkrafttreten des AFRG geltenden, das mit § 186 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen SGB IV vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) in Verbindung mit dem (damals noch entsprechend anzuwendenden) § 26 Abs 2 SGB IV bei anderer Textgrundlage eine praktisch identische Regelung enthalten hatte.
Für die Erstattung zuständig ist gemäß § 351 Abs 2 Nr 1 SGB III, der den früheren § 185a Abs 3 Nr 1 AFG wortgleich fortführt, das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind. Dagegen scheidet im vorliegenden Zusammenhang eine Zuständigkeit der Einzugsstelle nach Nr 3 aaO (§ 185a Abs 3 Nr 3 AFG) schon deshalb aus, weil diese nach Nr 3.3.2 Buchst d) der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 20. November 1997 (ANBA 1998, 163) im Fall der Verjährung ausgeschlossen ist.
Die für die Klägerin zu 2) gezahlten Beiträge zur BA sind iS von § 26 Abs 2 Satz 1 SGB IV zu Unrecht entrichtet worden, denn die Klägerin zu 2) war seit 1. Juni 1977 als geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin zu 1) unstreitig nicht abhängig beschäftigt und damit nicht beitragspflichtig zur beklagten BA. Die Klägerinnen haben ihren Beitragserstattungsanspruch im April 1999 geltend gemacht. Die Beklagte hat diesen für die von 1995 an entrichteten Beiträge erfüllt.
2. Die Beklagte macht zu Recht die Einrede der Verjährung geltend und ist daher zur Leistungsverweigerung berechtigt, soweit die Klägerinnen die Erstattung der vor 1995 entrichteten Beiträge begehrten. Nach § 185a Abs 1 Satz 1 AFG iVm § 27 Abs 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. § 27 Abs 2 Satz 2 SGB IV, wonach die Verjährung erst mit Ablauf des Kalenderjahres einer Beitragsbeanstandung beginnt, findet in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung (so nunmehr ausdrücklich § 351 Abs 1 Satz 2 SGB III). Der Erstattungsanspruch der bis 1994 entrichteten Beiträge war demgemäß Ende 1998 verjährt.
Die Verjährungsvorschriften bedürfen für den besonderen Zusammenhang des Beitragsrechts im AFG keiner Modifikation. Ihr Zweck ist es im Allgemeinen, dem Schuldner die Abwehr unbegründeter Ansprüche zu erleichtern (vgl Materialien zum BGB, Bd I, S 512 zu § 291: “verdunkelnde Macht der Zeit”; BGH BB 1993, 1395 f; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl, Überbl vor § 194 RdNr 4, 4a), zumal die Aufklärung der tatsächlichen Umstände im Laufe der Zeit erfahrungsgemäß immer schwieriger wird. Die Verjährung konkretisiert Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflichten und erspart zugleich Beweiserhebungen. Darüber hinaus dient sie der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden: Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunklung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen auf Grund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre (BGH NJW 1986, 1608 f; Münchner Komm, BGB/Grothe, 4. Aufl 2001, § 194 RdNr 6 mwN). – Diese Erwägungen treffen auch auf die Beitragserstattungsansprüche Beschäftigter zu. Diese setzen voraus, dass die tatsächlichen Umstände einer Beschäftigung gegen Entgelt für den gesamten Erstattungszeitraum ermittelt werden. Derartige Umstände lassen sich für die Vergangenheit jedoch erfahrungsgemäß nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten nachweisen.
Aber auch dort, wo über die tatsächlichen Verhältnisse keine Zweifel bestehen und die Verjährung (offensichtlich) begründete Ansprüche betrifft, ist das Rechtsinstitut der Verjährung durch die Gedanken des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens (vgl BGHZ 128, 74, 82; Palandt/Heinrichs, aaO, Überbl vor § 194 RdNr 4a), hier der Freiheit der Versichertengemeinschaft von unvorhergesehenen Belastungen, gerechtfertigt. Tatsächliche Umstände, die lange Zeit unangefochten bestanden haben, sollen im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als bestehend anerkannt werden (BGH NJW-RR 1993, 1059, 1060). Die Unkenntnis des Berechtigten von seinem Anspruch und damit die Möglichkeit, diesen (rechtzeitig) geltend zu machen, ist auch im Bereich der Beitragserstattung ohne Bedeutung (vgl auch bereits Großer Senat des BSG in BSGE 34, 1, 13 = SozR Nr 24 zu § 29 RVO S Aa 21: “Denn es ist nun einmal ein fundamentaler Grundsatz des Verjährungsrechts, dass eine solche Unkenntnis, die auch in vielen anderen Bereichen unseres Rechtslebens zu beobachten ist, bei der Verjährung grundsätzlich unbeachtet bleiben muss.”). Zwar hat das Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insoweit mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I 3138) für nach dem 31. Dezember 2001 begründete Schuldverhältnisse (vgl Art 229 § 5 des Einführungsgesetzes zum BGB) eine grundsätzliche Rechtsänderung vollzogen, indem § 199 Abs 1 BGB nunmehr neben der Entstehung des Anspruchs im Grundsatz (Ausnahmen vgl insbesondere Abs 3 aaO) verlangt, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (vgl Palandt/Heinrichs, BGB, Ergänzungsband zur 61. Aufl, § 199 RdNr 26). Auf die gerade hinsichtlich des Beginns spezialgesetzlich geregelte Verjährung von Beitragserstattungsansprüchen (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV) sind diese Grundsätze indes nicht übertragbar.
Der Verjährungseinrede kann schließlich nicht entgegengehalten werden, Beiträge müssten entweder insgesamt erstattet oder aber leistungsrechtlich so behandelt werden, als wären sie zu Recht entrichtet worden. Letzteres liefe im Ergebnis auf eine Formalversicherung hinaus, die in der Anfangszeit in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen war (vgl § 115 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung ≪AVAVG≫ vom 16. Juli 1927, RGBl I 187), vom Gesetzgeber aber bereits durch die Novelle zum AVAVG vom 12. Oktober 1929 (RGBl I 162) wieder außer Kraft gesetzt und bis heute nicht wieder eingeführt worden ist (zum Ganzen vgl BSGE 58, 154 = SozR 2100 § 27 Nr 4 S 13 f). Indes kommt es für den Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) nur darauf an, dass der Versicherte/Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor Erfüllung “aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg” (vgl § 124 Abs 1 SGB III). Vor der Rahmenfrist liegende Beitragsleistungen haben vom System der Arbeitslosenversicherung her “ihren Wert verloren” (vgl Gagel/Kreitner in Arbeitsrecht der Gegenwart, Bd 35, 1998, S 33, 65). Wird bei der Prüfung eines Anspruchs auf Alg das Bestehen der Versicherungs- bzw Beitragspflicht des Arbeitslosen verneint, besteht für den Zeitraum der Rahmenfrist in aller Regel ein noch nicht verjährter Erstattungsanspruch nach § 185a AFG, § 345 SGB III. Soweit Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung für den Leistungserwerb beachtlich sind, besteht damit auch ein durchsetzbarer Erstattungsanspruch (vgl zu dieser weit gehenden “Übereinstimmung” zwischen maßgeblicher Rahmenfrist und Beitragserstattungsanspruch auch BSG Urteil vom 26. Juni 1986 – 7 RAr 121/84, Die Beiträge 1987, 78 ff). Lediglich für Zeiten, die leistungsrechtlich außerhalb der Rahmenfrist liegen und damit für den Leistungserwerb unbeachtlich sind, kann der Erstattungsanspruch bereits verjährt sein.
3. Die Beklagte hat, soweit es um die vor 1995 entrichteten Beiträge geht, ohne Rechtsfehler die Einrede der Verjährung erhoben.
a) Ein Verstoß gegen früheres eigenes bzw zuzurechnendes Verhalten der Einzugsstelle, welchem die Verjährungseinrede entgegenstehen könnte, liegt der Sache nach nicht vor. Es bedarf daher im vorliegenden Zusammenhang keiner weiteren Erörterung, ob der Gesichtspunkt des so genannten venire contra factum proprium als Unterfall des auch im öffentlichen Recht maßgeblichen und von Amts wegen zu beachtenden § 242 BGB bereits tatbestandsmäßig der Berufung auf den Verjährungseintritt entgegensteht (so etwa das noch zu § 29 Abs 3 RVO ergangene Urteil des Senats vom 13. Februar 1969, SozR Nr 16 zu § 79 SGG = Breithaupt 1969, 813, 815; dahingestellt in BSGE 40, 279 ff mwN = SozR 2200 § 29 Nr 4) oder erst im Zusammenhang des dem Schuldner gemäß § 27 Abs 3 Satz 1 SGB IV iVm § 222 Abs 1 BGB aF zustehenden Ermessens zu beachten ist.
Auch für den letztgenannten Fall lässt die Begründung der angefochtenen Bescheide nämlich in einem § 35 Abs 1 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren (SGB X) genügenden Umfang erkennen, dass die Beklagte ihre Pflicht, eine Ermessensentscheidung über die Erhebung der Verjährungseinrede zu erheben (vgl BSG in SozR 3-1200 § 45 Nr 2 und Urteil vom 16. Dezember 1987 – 11a RLw 2/87, HV-INFO 1988, 586 = USK 87164 sowie Urteil des erkennenden Senats in Breithaupt 1969, 813, 816), erkannt und eine Ermessensentscheidung getroffen hat. Hierbei hat sie sich an ihre Verwaltungsanweisungen gehalten, die vorsehen, in Fällen einer “unbilligen Härte” von der Verjährungseinrede abzusehen. Hierzu heißt es in der Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 27 SGB IV: “Eine besondere Härte ist im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragszahlung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der BA, der Einzugsstelle oder eines Trägers der Rentenversicherung (letztere als Prüfinstitution) beruht, dh die fehlerhafte Beitragszahlung muss von einer dieser Stellen nachweislich verursacht worden sein”. Dies hat die Beklagte für den vorliegenden Zusammenhang zutreffend verneint. Sie hat auch nicht etwa ein in der Selbstbindung der Verwaltung (BSGE 29, 246, 248 = SozR Nr 1 zu § 1307 RVO; Ossenbühl in Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl 1995, § 6 V 4 RdNr 48 mwN) wurzelndes Recht der Klägerinnen auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Art 3 Abs 1 GG) missachtet. Sonstige ermessensrelevante Gesichtspunkte im Sinne einer groben Unbilligkeit oder besonderen Härte, die ausnahmsweise hätten Anlass geben können, das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Freiheit von unvorhergesehenen Belastungen hintanzustellen (vgl BSGE 40, 279, 280 = SozR 2200 § 29 Nr 4), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
b) Die Prüfbehörden sind bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV auch in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet. Auch eine nur auf Stichproben beschränkte Betriebsprüfung stellt kein der Beklagten zurechenbares fehlerhaftes Verwaltungshandeln iS der Ermessensrichtlinie zu § 27 SGB IV dar.
Gemäß § 28p Abs 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bzw bis zum 31. Dezember 1995 die Einzugsstellen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen alle vier Jahre. Die Prüfstellen erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (aaO Satz 5). Das Nähere über ua die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt werden, wird durch die Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) geregelt. Danach hat die Prüfstelle Umfang und Ergebnis der Prüfung in einem Bericht festzuhalten (§ 1 Abs 3 Satz 1 BÜVO). In ihm sind auch die Gründe für die fehlerhafte Berechnung von Beiträgen und die Personen im Einzelfall namentlich zu benennen, für die Beiträge nachberechnet oder zu Unrecht gezahlt und daher zu beanstanden sind (§ 1 Abs 3 Satz 2 BÜVO). Die Prüfung der Aufzeichnungen des Arbeitgebers einschließlich der Beitragsnachweise kann auf Stichproben beschränkt werden (§ 6 Abs 1 BÜVO).
Das BSG hat sich bereits mehrfach mit den Rechtsfolgen von Betriebsprüfungen beschäftigt, bei denen es zunächst keine Beanstandungen gab, sich jedoch später herausstellte, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht von Beschäftigten vom geprüften Arbeitgeber bereits im Prüfzeitraum unzutreffend beurteilt wurden, dies im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht aufgefallen war. Arbeitnehmer können ebenso wie Arbeitgeber aus solchen Betriebsprüfungen keine weitergehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa “Entlastung” zu erteilen (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11). Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 7 S 37; BSG Urteil vom 10. September 1975 – 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305; BSGE 50, 25, 28 = SozR 2200 § 172 Nr 14: kein Schutz des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen).
Auch den Prüfberichten kommt keine andere Bedeutung zu. Ihr Adressat ist nicht der Arbeitgeber. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11; ähnlich BSG Urteil vom 10. September 1975 – 3/12 RK 15/74, Breith 1976, 303, 305: “Die Betriebsprüfung besagt nur, welches versicherungsrechtliche Ergebnis aus dem geprüften Sachverhalt hervorgeht.”). Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben jedoch das Recht, in Zweifelsfällen gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Beitragseinzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers in Form eines Verwaltungsaktes herbeizuführen (vgl BSG SozR 3-2400 § 26 Nr 7). An diese Entscheidung sind die Versicherungsträger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X gebunden (§ 77 SGG). Auch soweit Beschäftigte aus den Ergebnissen früherer Betriebsprüfungen Rechte herleiten wollen, kann sich eine materielle Bindungswirkung nur dann und insoweit ergeben, als Versicherungspflicht und Beitragshöhe personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt worden sind.
Diese Grundsätze gelten auch, soweit es um Betriebsprüfungen in “kleineren Betrieben” geht. Eine Unterscheidung zwischen “kleinen” und “großen” Betrieben hinsichtlich Umfang und Schutzzweck von Betriebsprüfungen lässt sich dem SGB IV und der BÜVO nicht entnehmen. Im Übrigen ist es auch bei kleineren Betrieben mit wenigen Arbeitnehmern ausgeschlossen, eine vollständige Überprüfung der Lohnunterlagen vorzunehmen, da die Prüfzeiträume mehrere Jahre umfassen und sich eine Vollüberprüfung auf sämtliche Abrechnungszeiträume in allen Versicherungszweigen erstrecken müsste. Der bloße Umstand, dass eine durchgeführte Arbeitgeberprüfung ohne Beanstandung blieb, später aber die Beitragsfreiheit der Klägerin zu 2) festgestellt worden ist, ist nach alledem nicht als fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Prüfbehörde zu werten.
4. Die Klägerinnen rügen zu Unrecht eine Verletzung des § 103 SGG. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Dieser Pflicht ist das LSG nachgekommen. Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 25. Januar 2002 im Anschluss an die Vernehmung des Betriebsprüfers H.… beantragt, der AOK aufzugeben, genau Auskunft zu erteilen, wer im Einzelfall im streitgegenständlichen Zeitraum von 1977 bis 1994 bei der Klägerin zu 1) Betriebsprüfungen durchgeführt hat, und dem Gericht “Informationen über die Sozialversicherungspflicht der Klägerinnen in der Vergangenheit” zu geben, die es offenbar gebe. Die AOK hat auf eine entsprechende Anfrage des LSG mitgeteilt, weitere Recherchen seien ihr nicht mehr möglich, da die Betriebsprüfungsunterlagen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vernichtet worden seien. Das LSG war zu weiteren Ermittlungen in dieser Richtung schon deshalb nicht verpflichtet, weil allenfalls die Feststellung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die Versicherungspflicht der Klägerin zu 2), nicht aber bereits der Umstand, dass ggf weitere Betriebsprüfungen stattgefunden haben, zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr 24 S 115 ff).
Fundstellen