Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Erstattung auf den Kläger entfallender Beitragsanteile zur Bundesanstalt für Arbeit ≪BA≫ (Beigeladene zu 1) für die Zeit einer Beschäftigung bei der Deutschen Flugsicherung GmbH ≪DFS≫ (Beigeladene zu 2) vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995.
Die 1993 gegründete DFS ist die bundeseigene privatisierte Nachfolgerin der Bundesanstalt für Flugsicherung. Ihre Aufgabe ist die Sicherung der überörtlichen Luftfahrt in der Bundesrepublik Deutschland. Zur Wahrnehmung der allgemeinen Flugsicherungsaufgaben in Bezug auf militärische Flüge hat sich das Bundesministerium für Verteidigung (BMVg) verpflichtet, militärisches Fachpersonal auf dessen Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung zur DFS zu beurlauben. Für die Dauer der Beurlaubung werden die betreffenden Soldaten zum Amt für Flugsicherung der Bundeswehr versetzt und bleiben diesem truppendienstlich unterstellt. Während der Tätigkeit bei der DFS können die Soldaten mit ihrem Einverständnis auch zur Teilnahme an militärischen Übungen sowie an Aus- und Fortbildungslehrgängen verpflichtet werden. Die Beschäftigung bei der DFS erfolgt jeweils auf einzelarbeitsvertraglicher Basis; sie liegt im dienstlichen Interesse, soll mindestens ein Jahr betragen und darf zehn Jahre nicht übersteigen. Nach Ablauf des Beurlaubungszeitraums kehren die Soldaten in der Regel in den Bundeswehrdienst zurück. Sofern dienstlich zwingend erforderlich, kann der Sonderurlaub auch schon vorher widerrufen werden.
Der 1955 geborene Kläger ist Berufssoldat. Ab Februar 1994 wurde er vom BMVg unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sowie des Anspruchs auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung für eine hauptberufliche Beschäftigung bei der DFS beurlaubt. Diese meldete den Kläger für die Zeit vom 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 1995 bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) zur Arbeitslosenversicherung an und entrichtete entsprechende Beiträge an sie als Einzugsstelle. Während dieser Zeit war der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und stattdessen bei einem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags mit der DFS krankenversichert. Zu dieser privaten Versicherung gewährte die DFS einen Beitragszuschuss; außerdem sicherte sie allen beurlaubten Soldaten entsprechend § 23 Abs 3 des maßgeblichen Manteltarifvertrags eine im Krankheitsfall unbefristete Fortzahlung der Vergütung zu. Darüber hinaus existiert eine pauschale Erklärung des BMVg, die Rückkehr der beurlaubten Soldaten von dem Zeitpunkt an zu gewährleisten, ab dem die DFS Leistungen im Krankheitsfall nicht mehr erbringt.
Den Antrag des Klägers auf Erstattung der Beiträge zur BA (für Februar 1994 bis Dezember 1995) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. September 1997 ab. Der Kläger hat dagegen Klage erhoben. Die Beklagte hat hierin gleichzeitig die Einlegung eines Widerspruchs gesehen und diesen mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 zurückgewiesen. Die Versicherungspflicht nach § 169 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) entfalle lediglich für Arbeitnehmer, die in einer Beschäftigung ua als Berufssoldat beitragsfrei seien, in der sie die in § 6 Abs 1 Nr 2, 4, 5 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) genannten Voraussetzungen für Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfüllten. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, weil er nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die BA (Beigeladene zu 1) und den Arbeitgeber (DFS, Beigeladene zu 2) zum Rechtsstreit beigeladen und die Klage mit Urteil vom 7. Januar 2000 abgewiesen. Eine Beitragserstattung nach § 26 Abs 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) scheide aus, weil die Beiträge bis Ende 1995 zu Recht gezahlt worden seien. Die Beitragspflicht zur BA bestehe unabhängig davon, dass der Kläger als Berufssoldat möglicherweise nicht arbeitslos werden könne.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 26. Juni 2002 zurückgewiesen. Die Beiträge zur BA seien zu Recht entrichtet, weil der Kläger nicht nach § 169 AFG versicherungsfrei gewesen sei. Er habe die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V für die Versicherungsfreiheit in der GKV nicht erfüllt, weil er trotz seiner Rechtsstellung als Berufssoldat der Bundeswehr nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen für den streitigen Zeitraum bei Krankheit weder Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge noch auf Beihilfe oder Heilfürsorge gehabt habe.
Mit der Revision räumt der Kläger ein, dass er die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht erfülle. Die Vorschrift sei jedoch vorliegend analog anzuwenden. Einen Berufssoldaten treffe das Risiko der Arbeitslosigkeit typischerweise ebenso wenig wie den in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V genannten Personenkreis. Seine Sicherung im Krankheitsfall sei derjenigen der dort genannten Personen gleichwertig. Dagegen sei zu vernachlässigen, dass er keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw kostenlose truppenärztliche Versorgung habe. Bei Beendigung der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) ende der Sonderurlaub mit der Folge, dass er in den “normalen” Soldatenstatus zurückkehre und wieder Ansprüche auf Leistungen im Krankheitsfall in Form freier Heilfürsorge habe. Auch in diesem Fall könne Arbeitslosigkeit nicht eintreten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2002, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den auf ihn entfallenden Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1995 zu erstatten.
Die Beigeladene zu 2) schließt sich dem Antrag des Klägers an.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das LSG hat seine Berufung zutreffend zurückgewiesen, das SG seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den streitigen Zeitraum getragenen Beiträge zur BA.
1. Da die angegriffene Ausgangsentscheidung der Beklagten am 19. September 1997 ergangen ist, finden auf den vorliegenden Rechtsstreit noch die Vorschriften des AFG und des SGB IV in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 185a Abs 1 Satz 1 AFG sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat (§ 185a Abs 1 Satz 2 iVm § 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV). Er richtet sich 1. gegen das Arbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind, 2. die Landesarbeitsämter, wenn die Beitragszahlung auf § 186 AFG beruht, 3. die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die BA dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat (§ 185a Abs 3 AFG). Nachdem vorliegend der Kläger Leistungen der beigeladenen BA unstreitig nicht erhalten hat, ist grundsätzlich die beklagte AOK passiv legitimiert (Rz 3.3.1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 3. Mai 1995, ANBA 1995, 1275). Der Kläger war indes im streitigen Zeitraum beitragspflichtig zur beigeladenen BA, sodass für ihn Beiträge zu Recht entrichtet wurden.
2. Als bei der beigeladenen Flugsicherung privat gegen Entgelt Beschäftigter gehörte der Kläger zum Personenkreis des § 168 Abs 1 Satz 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand – AFG-ÄndG – vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2343). Er war damit nach generellen Merkmalen schutzbedürftig, ohne dass es insofern einer gesonderten Prüfung seiner individuellen Verhältnisse bedurfte (so bereits jeweils ausdrücklich Urteile des Senats BSGE 47, 60, 61 f = SozR 2200 § 169 Nr 6 ≪zur Beitragspflicht von beurlaubten Grenzschutzbeamten) und SozR 2200 § 172 Nr 4 S 15 f mwN ≪zur Beitragspflicht von Soldaten auf Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen der Berufsförderung≫). Die nach allgemeinen Merkmalen typisierend gewählte Anknüpfung des Gesetzes an eine abhängige Beschäftigung verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Wie das Bundesverfassungsgericht für das Arbeitsförderungsrecht bereits entschieden hat (BVerfGE 53, 313 = SozR 4100 § 168 Nr 12), war der Gesetzgeber auf Grund des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums ohne Verstoß gegen Art 2 Abs 1 Grundgesetz (GG) berechtigt, eine Form der sozialen Sicherung auszugestalten, die sich nicht ausschließlich am Versicherungsprinzip orientiert und auf Schadensvergütung beschränkt. Vielmehr durfte er sich für ein umfassendes Präventivkonzept entscheiden und hiernach auch den Kreis der Beitragspflichtigen bestimmen. Hiervon ausgehend lässt es Art 3 Abs 1 GG zu, in die Arbeitsförderung dem typischen Personenkreis einer Arbeitnehmerversicherung zugehörende Personen wie den Kläger einzubeziehen, obwohl ihr Individualbedürfnis nach finanzieller Sicherung durch Arbeitslosengeld praktisch nur gering ausgeprägt sein mag. Auch sie sind potenzielle Bezieher jedenfalls sonstiger Leistungen der BA und stehen insbesondere im solidarischen Interesse der Arbeitnehmer an der Gesunderhaltung des Arbeitsmarkts und damit einer möglichst leistungsfähigen Arbeitsverwaltung (BVerfG aaO S 326 bzw S 23).
3. § 168 Abs 1 Satz 1 AFG wird für Fälle der vorliegenden Art weder gesetzlich eingeschränkt noch erfüllt der Kläger den Tatbestand einer ihn spezialgesetzlich verdrängenden Norm mit der Folge, dass ausnahmsweise trotz Vorliegens einer abhängigen entgeltlichen Beschäftigung von Beitragsfreiheit ausgegangen werden könnte. Der Kläger kann sich insofern insbesondere nicht auf den allein in Betracht kommenden § 169 AFG in seiner bis zum 31. Dezember 1997 geltenden und zum 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fassung des Altersteilzeitgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2343) berufen. Danach waren beitragsfrei Arbeitnehmer in einer Beschäftigung, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat, in der sie die in § 6 Abs 1 Nr 2, 4, 5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Nach dem hiervon allenfalls einschlägigen § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V sind ua Berufssoldaten der Bundeswehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Beitragsfreiheit, die § 27 Abs 1 Nr 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – mit Wirkung vom 1. Januar 1998 inhaltlich unverändert fortführt, waren damit beim Kläger unstreitig nicht gegeben. § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V setzt nach der Rechtsprechung des Senats eine streng statusbezogene Sicherung im Krankheitsfall voraus (BSGE 72, 298, 300 = SozR 3-2500 § 10 Nr 3 S 8, 10 und Beschluss vom 7. November 1995, 12 BK 91/94, DBlR 4265 AFG § 169 = USK 95157). Nur die sich gerade aus dem Soldatenverhältnis ergebende Anwartschaft auf truppenärztliche Versorgung und Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit (§ 30 Abs 1 Satz 1, 2 Soldatengesetz, § 70 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 Bundesbesoldungsgesetz) kann daher zur Versicherungsfreiheit führen. Indes war der als Berufssoldat vom BMVg unter Fortfall seiner Dienstbezüge beurlaubte Kläger gerade wegen des Fehlens einer vom früheren Dienstherrn garantierten Krankenversorgung (sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) im streitigen Zeitraum gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit privat versichert und hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit eine Anwartschaft bei der Beigeladenen zu 2) auf unbefristete Fortzahlung der Vergütung. Hieran ändert auch die bloße Möglichkeit, die Beurlaubung zu beenden und danach mit Wirkung für die Zukunft in den allgemeinen Status eines Berufssoldaten mit Anspruch auf freie Heilfürsorge zurückzukehren, nichts. Auch sie begründet nämlich beamtenrechtliche Anwartschaften auf freie Heilfürsorge und Fortzahlung der Bezüge nicht in der erforderlichen Weise zeitgleich (“aktuell”) und kann damit nicht zum sachlichen Vorrang der anderweitigen Absicherung in einem Sondersystem gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung führen (Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO).
4. Die akzessorische Verbindung von Soldatenstatus mit adäquater Absicherung des Soldaten für den Krankheitsfall und Krankenversicherungsfreiheit in § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V schließt gleichzeitig eine – den Wortlaut überschreitende – sinngemäße Anwendung der Norm auf das private Beschäftigungsverhältnis eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Soldaten aus (vgl Beschluss des Senats vom 7. November 1995 aaO). Seit dem 1. Januar 1989 kommt damit insofern auch eine extensive Anwendung von § 169 AFG von vornherein nicht mehr in Betracht. Bis dahin hatte die Rechtsprechung eine an Sinn und Zweck orientierte Ausdehnung seines Anwendungsbereichs ausnahmsweise dann für möglich gehalten, wenn der öffentlich-rechtliche Dienstherr die Versorgungsanwartschaft hierfür in gleicher Weise gewährleistete, wie dies nach dem damaligen Recht der §§ 169 AFG, 169 Abs 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Versicherungsfreiheit im Soldatenverhältnis erforderlich war (vgl BSGE 40, 208, 210 und 47, 60, 61 = SozR 2200 § 169 Nr 1 S 3 und Nr 6 S 2).
5. § 169 AFG nimmt § 6 Abs 3 Satz 1 SGB V nicht in Bezug. Daher ist es ausgeschlossen, eine bestehende Krankenversicherungs- und damit auch Beitragsfreiheit in der Beschäftigung als Berufssoldat auf eine gleichzeitige private Beschäftigung zu erstrecken. Insofern unterscheidet sich das ab dem 1. Januar 1989 geltende Arbeitsförderungsrecht nicht von demjenigen, das vorher bereits bis zum 31. Dezember 1988 galt (vgl exemplarisch für die ständige Rechtsprechung die Nachweise in BSGE 40, 208 f und 47, 60, 61 = SozR, aaO). Den Paradigmenwechsel des SGB V hinsichtlich der Erstreckung von Versicherungsfreiheit auf weitere Sachverhalte (vgl hierzu etwa Urteile des Senats SozR 3-2500 § 257 Nr 3, 4) hat das AFG nicht mitvollzogen.
6. Die seit 1. Januar 1989 geltende Regelung der Beitragsfreiheit in § 169 AFG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie grenzt insbesondere den betroffenen Personenkreis sachgerecht ab und behandelt nicht etwa beurlaubte Berufssoldaten unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art 3 Abs 1 GG gegenüber anderen Personengruppen ungleich. § 169 AFG nimmt in Fortführung des bis zum 31. Dezember 1988 geltenden früheren Rechts (vgl hierzu BVerfG aaO S 330 bzw S 26) mit Beamten, Richtern und Berufsoldaten solche Personen von der Beitragspflicht aus, deren Beschäftigung sich außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts vollzieht oder bei denen nur eine geringe Beziehung zum allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, sodass bei ihnen typischerweise ein unmittelbares Interesse an seiner Gesunderhaltung nicht besteht. Zur näheren Umschreibung verwies die bis zum 31. Dezember 1988 geltende Vorgängerregelung des § 169 Nr 1 AFG ohne Unterschied in der Sache auf die damals in § 169 RVO genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und machte die Beitragsfreiheit ua der im Dienst “des Reichs” tätigen Beamten und sonstigen Beschäftigten vom Bestehen einer Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung abhängig (§ 169 Abs 1 Satz 1 RVO). Soweit § 169 AFG in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung mit der Bezugnahme auf § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V stattdessen darauf abstellt, dass die Betroffenen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, liegt hierin kein Unterschied in der Sache. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (SozR 3-4100 § 169 Nr 7 S 10) bereits ausgeführt hat, besteht jeweils kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen denjenigen Leistungen, die im Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Recht der Arbeitsförderung vorgesehen sind, und den Ansprüchen, die Voraussetzung für die Beitragsfreiheit waren und sind. Bereits bei Einführung der Arbeitslosenversicherung lag auf der Hand (vgl Urteil des Senats aaO S 10 f), dass das Schutzbedürfnis für den Fall der Arbeitslosigkeit nicht durch die Gewährleistung einer Anwartschaft auf Versorgung entfällt. Ebenso wenig treten Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen an die Stelle des mangels Arbeitsgelegenheit entfallenen Erwerbseinkommens aus abhängiger Beschäftigung. Indes haben Beamte, Richter und Soldaten in der Regel sowohl eine Versorgungsanwartschaft als auch Ansprüche auf Gehaltsfortzahlung und Beihilfe oder Heilfürsorge, sodass beide Aspekte typisierend jeweils allein herangezogen werden können, um auf eine rechtliche Gesamtsituation zu schließen, die ein Sicherungsbedürfnis auch gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit entfallen lässt.
Entgegen der Auffassung der Revision kann § 169 AFG iVm § 6 Abs 1 Nr 2 SGB V nicht entsprechend auf Sachverhalte der vorliegenden Art angewandt werden. Hierfür fehlt es bereits an der erforderlichen Lücke, dh einer unvollständigen Realisierung des gesetzlichen Regelungskonzepts (vgl zu den Voraussetzungen der Analogie etwa BSG SozR 4100 § 107 Nr 4 S 4 f und Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 202 ff). Es mangelt nämlich erkennbar an Anhaltspunkten, dass das Gesetz den Kreis derjenigen, die bei typisierender Bewertung ihrer Schutzbedürftigkeit ausnahmsweise trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung nicht der Beitragspflicht zur BA unterliegen, nur unvollständig erfasst hätte. Hiervon wäre allenfalls auszugehen, wenn die Zugehörigkeit zu einem – allerdings weder benannten noch sonst erkennbaren – Personenkreis unberücksichtigt geblieben wäre, dessen Beschäftigung Beamten und Soldaten vergleichbar statusbedingt ebenfalls außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeübt wird. Dagegen macht eine allenfalls individuell und hinsichtlich eines Teilrisikos herabgesetzte Schutzbedürftigkeit nicht etwa die Ausnahmeregelung defizitär, sondern lässt gerade die Anwendbarkeit des hieran – wie dargelegt – gerade nicht anknüpfenden Regeltatbestands unberührt.
7. Als Organ der Rechtsprechung ist der Senat im Übrigen nicht dazu berufen, eine zwar rechtlich vollständige, sozial- oder rechtspolitisch jedoch von einzelnen Personen oder Gruppen als defizitär empfundene Regelung fortbildend zu ergänzen und sich damit unter Verkennung seiner eigenen Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) in die Rolle einer normsetzenden Instanz zu begeben (BVerfGE 34, 269, 290; 65, 182, 194; 82, 6, 11 ff; 87, 273, 280). Privatisiert der Staat früher hoheitlich betriebene Einrichtungen, unterwirft er damit auch grundsätzlich die dort Beschäftigten den für den neuen Bereich geltenden allgemeinen Regelungen. Dies gilt auch insofern, als er zur Erfüllung der sich nunmehr ergebenden Aufgaben Beamte, Richter oder – wie hier – Berufssoldaten einsetzt und diese unter Suspendierung ihres hoheitlichen Status ohne freie Heilfürsorge oder zumindest Beihilfeberechtigung beurlaubt. Eine abweichende Regelung verbietet zudem nicht zuletzt der Grundsatz fairer Wettbewerbsbedingungen. Hätte es der Staat in der Hand, den ihm gehörenden privaten Unternehmen Beamte, Richter oder Berufssoldaten im Wege einer Beurlaubung zeitweise zum Zweck einer abhängigen Beschäftigung zu “überlassen”, ohne für diese in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder im Bereich der Arbeitsförderung Beiträge entrichten zu müssen, wären andere Unternehmen, die auf derartiges Personal nicht zurückgreifen können, in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfähigkeit nicht unerheblich benachteiligt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen