Leitsatz (amtlich)
Ist beim Tode der Ehefrau eines krankenversicherten Rentners das Zusatzsterbegeld nach KVdRG Art 2 § 10 Abs 1 S 2 Nr 1 zu kürzen, so ist als "Pflichtsterbegeld nach ... RVO § 205b" das Zehnfache des Grundlohns des versicherten Rentners zugrunde zu legen.
Normenkette
RVO § 205b Fassung: 1956-06-12; KVdRG Art. 2 § 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Fassung: 1956-06-12
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das am 8. Juli 1958 verkündete Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Der - 1959 gestorbene - Kläger war als Rentner Mitglied der beklagten Krankenkasse (KK). Er hatte für seine Ehefrau eine Zusatzsterbegeldversicherung in Höhe von 260 DM abgeschlossen. Als das Gesetz über Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 - KVdR - am 1. August 1956 (Art. 4 Abs. 1 KVdR) in Kraft trat, blieb diese Zusatzsterbegeldversicherung nach Maßgabe des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 KVdR bestehen.
Am 10. August 1956 starb die Ehefrau des Klägers. Die beklagte KK gewährte daraufhin dem Kläger ein Sterbegeld von insgesamt 300 DM, das sie, wie folgt, errechnete (Bescheid vom 19. Oktober 1956):
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1. |
Familiensterbegeld nach § 205 b Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. § 27 der Kassensatzung das 20fache des Grundlohns von 8,58 DM |
= |
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171,60 DM, |
2. |
Zusatzsterbegeld (260 - 131,60 =) |
= |
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128,40 DM, |
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= |
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300,-- DM. |
Zu der Kürzung des vereinbarten Betrages der Zusatzsterbegeldversicherung von 260 DM um 131,60 DM glaubte sich die beklagte KK nach Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR berechtigt, wonach auf das Zusatzsterbegeld der Betrag anzurechnen ist, um den sich das Pflichtsterbegeld nach den §§ 201 und 205 b RVO gegenüber dem vor Inkrafttreten des KVdR zu zahlenden Pflichtsterbegeld erhöht hat. Das Pflichtsterbegeld beim Tode der Ehefrau eines Rentners habe vor Inkrafttreten des KVdR 40 DM betragen. Nach diesem Zeitpunkt betrage es für die Ehefrau des Klägers 171,60 DM, so daß es sich um 131,60 DM erhöht habe. Um diesen Betrag sei daher das Zusatzsterbegeld zu kürzen.
Den Widerspruch des Klägers wies die beklagte KK mit Bescheid vom 24. Januar 1957 zurück.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Münster beantragte der Kläger, die beklagte KK unter Abänderung ihres Bescheids vom 19. Oktober 1956 und des Widerspruchsbescheids von 24. Januar 1957 zur Zahlung eines Reststerbegeldes in Höhe von 91,60 DM zu verurteilen. Nach seiner Auffassung muß Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR so verstanden werden, daß das vereinbarte Zusatzsterbegeld ungekürzt zu zahlen und auf das erhöhte Pflichtsterbegeld nach § 205 b RVO das frühere Pflichtsterbegeld anzurechnen sei. Im vorliegenden Falle hätte die beklagte KK demnach folgendes Sterbegeld zu gewähren:
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1. |
Zusatzsterbegeld |
260,-- DM |
2. |
Pflichtsterbegeld (gekürzt; 171,60 - 40,-- =) |
131,60 DM |
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391,60 DM. |
Demnach hätte die beklagte KK noch einen Restbetrag von 91,60 DM zu zahlen.
Die beklagte KK hat um Klageabweisung gebeten. Sie hält ihre Berechnung des Gesamtsterbegeldes für richtig. Wenn Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR vorschreibe, auf das Zusatzsterbegeld sei der Betrag anzurechnen, um den sich das Pflichtsterbegeld nach § 205 b RVO gegenüber dem vor Inkrafttreten des KVdR zu zahlenden Pflichtsterbegold erhöht habe, so könne unter dem Pflichtsterbegeld nach § 205 b RVO nur das "halbe satzungsmäßige Mitgliedersterbegold", wie die ausdrückliche Regelung des § 205 b Satz 1 RVO zeige, verstanden werden.
Das SG hat - unter Abweisung der Klage in übrigen - die beklagte KK verurteilt, an den Kläger ein Reststerbegeld von 85,80 DM zu zahlen; es hat als anrechenbares "Pflichtsterbegeld nach ... § 205 b RVO" im Sinne des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR das 10fache des Grundlohns des versicherten Rentners zugrunde gelegt (Urteil vom 27. Mai 1957).
Gegen dieses Urteil hat die beklagte KK Berufung eingelegt mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung widerspricht die Gleichsetzung des Begriffs "Pflichtsterbegeld nach § 205 s RVO" mit Regelsterbegeld der klaren Fassung des § 205 b RVO.
Der Kläger hat um Zurückweisung der Berufung gebeten.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen; die Revision wurde zugelassen (Urteil vom 24. Juni 1958). Das LSG billigt die Auffassung des SG, daß der in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR verwandte Begriff des Pflichtsterbegeldes identisch mit dem des Regelsterbegeldes ist. Wenn die genannte Vorschrift auf § 201 RVO verweise, so können damit nur das allein in § 201 RVO geregelte Regelsterbegeld gemeint sein. Zwar stehe die weitere Verweisung auf § 205 b RVO im gewissen Widerspruch hierzu; nach dieser Vorschrift sei vom satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeld auszugehen. Indessen könne der Begriff "Pflichtsterbegeld" nur einheitlich verstanden werden. Dann aber müsse der Auslegung, die Pflichtsterbegeld mit Regelsterbegeld gleichsetze, der Vorzug gegeben werden. Der Gesetzgeber könne nicht gut auf das Zusatzsterbegeld in Anrechnung bringen, was die Kassen ihrerseits als satzungsmäßige Mehrleistung gewährten. Die Berechnung des Zusatzsterbegeldes durch das SG sei demnach richtig. Ob die in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR vorgeschriebene Kürzung des Zusatzsterbegeldes eine Enteignung im Sinne des Art. 14 des Grundgesetzes (GG) darstelle, könne offenbleiben. Selbst wenn diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das GG nichtig sei, das Zusatzsterbegeld also überhaupt nicht gekürzt werden dürfte, könne das LSG über den im Urteil des SG zuerkannten Betrag nicht hinausgehen.
Gegen dieses Urteil hat die beklagte KK Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung verträgt sich die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR, daß der hier verwandte Begriff des Pflichtsterbegeldes mit dem des Regelsterbegoldes gleichzusetzen sei, mit ihrer Berechnung des Zusatzsterbegeldes. Auch das Familiensterbegeld nach § 205 b RVO sei nämlich, obwohl es an das satzungsmäßige Mitgliedersterbegeld angehängt sei, eine Regelleistung. Unter dem nach Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR anzurechnenden Pflichtsterbegeld = Regelsterbegeld könne beim Tode der Ehefrau des Versicherten nach der klaren Fassung des § 205 b RVO nur das "halbe satzungsmäßige Mitgliedersterbegeld" verstanden werden. Diese Auffassung führe zwar zu dem Ergebnis, daß der Versicherte in diesem Falle nach Inkrafttreten des KVdR als Gesamtsterbegeld nur den gleichen Betrag wie vorher erhalte. Augenscheinlich habe der Gesetzgeber aber beim Personenkreis der zusatzversicherten Familienangehörigen keine Verbesserung der Gesamtleistung gegenüber den bisherigen Verhältnissen für notwendig gehalten.
Der Kläger ist im Laufe des Revisionsverfahrens gestorben. Seine Erben haben den Prozeß aufgenommen und beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die beklagte KK hat das aus Anlaß des Todes der Ehefrau des Klägers zu gewährende Zusatzsterbegeld falsch berechnet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die beklagte KK für verpflichtet angesehen, noch ein Reststerbegeld von 85,80 DM zu zahlen.
Nach Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR werden die bei Inkrafttreten des KVdR - 1. August 19556 - bestehenden Zusatzsterbegeldversicherungen u.a. mit der Maßgabe weitergeführt, daß auf das Zusatzsterbegeld der Betrag anzurechnen ist, um den sich das Pflichtsterbegeld nach den §§ 201 und 205 b RVO gegenüber dem vor Inkrafttreten des KVdR zu zahlenden Pflichtsterbegeld erhöht hat. Nach altem Recht betrug das Sterbegeld beim Tode des Ehegatten eines Rentners 40,- DM (§ 9 Satz 2, 2. Halbs. der Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 - RGBl I, 689). Dies war das Sterbegeld, das Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. KVdR mit dem vor Inkrafttreten des KVdR zu zahlenden "Pflichtsterbegeld" meint, das zusammen mit dem Zusatzsterbegeld das "Gesamtsterbegeld" bildete (vgl. § 2 Abs. 1 des Anhangs zur Mustersatzung der Allgemeinen Ortskrankenkassen; abgedruckt bei Maunz/Schraft, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Bd. 6 Teil F 1 - Krankenversicherung, Allg. Ortskrankenkassen Bl. 15). Mit der Eingliederung der Krankenversicherung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung durch das KVdR entfiel die bisherige Sonderregelung des Sterbegeldes (Festsetzung fester Beiträge) für Rentner und ihre Angehörigen. Nunmehr gilt auch für sie die allgemeine Regelung über Mitgliedersterbegeld (§§ 201-204 RVO) und Familiensterbegeld (§ 205 b RVO), die vom Grundlohn abhängige Leistungen mit festen Mindestbeträgen vorsieht. Ein versicherter Rentner erhält somit nach neuem Recht beim Tode des Ehegatten kraft Gesetzes ein Sterbegeld in Höhe des halben satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeldes, mindestens jedoch 50,- DM (§ 205 b Satz 1 RVO). Da die Satzung der beklagten KK (§ 27) ein Mitgliedersterbegeld in Höhe des 40fachen des Grundlohns vorsieht, stand dem Kläger demnach beim Tode seiner Ehefrau ein Familiensterbegeld in Höhe des 20fachen des Grundlohns zu.
Nach Auffassung der beklagten KK ist dieses nach § 205 b RVO zu gewährende - und im vorliegenden Fall auch gezahlte - Familiensterbegeld das in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. KVdR bezeichnete "Pflichtsterbegeld nach ... § 205 b RVO", von dem für die Errechnung der Kürzung des Zusatzsterbegeldes auszugehen ist. Der Begriff "Pflichtsterbegeld" darf aber nicht allein mit § 205 b RVO in Verbindung gebracht werden; denn in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR wird in diesem Zusammenhang auch auf § 201 RVO verwiesen. Diese Vorschrift betrifft aber allein das Mitgliedersterbegeld als Regelleistung; satzungsmäßige Mehrleistungen behandelt § 204 RVO. Werden somit die Verweisungen auf § 201 und § 205 b RVO beim Begriff "Pflichtsterbegeld" in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR wörtlich verstanden, so hätte dieser Begriff einen unterschiedlichen Sachsinn, je nachdem, ob er auf das Mitgliedersterbegeld des § 201 RVO oder auf Familiensterbegeld des § 205 b RVO bezogen würde. Im ersten Falle wäre das Regel-Mitgliedersterbegeld (= das 20fache des Grundlohns), im zweiten Falle das satzungsmäßige Mitgliedersterbegeld (bei der beklagten KK das 40fache des Grundlohns) zugrunde zu legen.
Diese Schwierigkeit, die sich bei einer an Wortlaut haftenden Auslegung ergibt, wird nicht schon dadurch behoben, daß man den in Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR verwandten Begriff des "Pflichtsterbegeldes" nit dem des Regelsterbegeldes gleichsetzt. Zum mindesten ist diese Formulierung ungenau und mißverständlich; denn auch das in § 205 b RVO geregelte Familiensterbegeld ist, worauf die beklagte KK mit Recht hinweist, Regelleistung, wenn auch insofern von ungewöhnlicher Art, als sie auf der Grundlage des satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeldes errechnet wird. Die amtliche Begründung zu Art. 1 Nr. 15 des Entwurfs des KVdR (entspricht Art. 1 Nr. 11 KVdR, durch den § 205 b RVO seine jetzige Fassung erhielt) läßt keinen Zweifel daran, daß der Sinn der Neufassung des § 205 b RVO die Einführung des Familiensterbegeldes als "Pflichtleistung" ist (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode, Drucks. 1234, S. 11 "zu Nr. 15").
Sind somit auch das Mitgliedersterbegeld nach § 201 RVO und das Familiensterbegeld nach § 205 b RVO gleichermaßen Regelleistungen, so kann dennoch nicht der von der beklagten KK hieraus in strenger Anlehnung an den Wortlaut des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR einerseits, der §§ 201, 205 b RVO andererseits gezogene Schluß gebilligt werden, daß bei der Errechnung des gekürzten Zusatzsterbegeldes für Mitglieder von Regel-Mitgliedersterbegeld für Familienangehörige vom satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeld auszugehen ist mit der Folge, daß das Zusatzsterbegeld für Familienangehörige relativ stärker gekürzt würde als das für Mitglieder. Sachlich einleuchtende Gesichtspunkte für eine solche ungleiche Behandlung von Mitgliedern und Familienangehörigen sind nicht ersichtlich. Auch die Entstehungsgeschichte des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 KVdR - diese Vorschrift ist erst vom Bundestagsausschuß für Sozialpolitik auf Vorschlag des Bundesrats in den Entwurf eingefügt worden - gibt keinen Anhalt dafür, daß eine unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern und Familienangehörigen in der Frage des Zusatzsterbegeldes beabsichtigt war (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode zu Drucksache 2256 S. 4 Abschnitt IV Nr. 4); denn in diesem Zusammenhang wird nur ausgeführt, daß der Ausschuß sich zur Vermeidung von Härten für das Auslaufen der Zusatzsterbegeldversicherung entschieden und zur Milderung der wirtschaftlichen Belastung der Krankenkassen u.a. die Anrechnung der im Gesetz vorgesehenen Erhöhung des Pflichtsterbegeldes auf das Zusatzsterbegeld vorgesehen habe.
Vor allem aber spricht für die Auslegung des Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR im Sinnet einer gleichmäßigen Durchführung der Kürzung des Zusatzsterbegeldes für Mitglieder und Familienangehörige der Zusammenhang dieser Vorschrift mit der Neufassung des § 205 b RVO durch das gleiche Gesetz. Wie schon dargelegt, ist der Sinn der Neufassung, den Versicherten beim Tode eines Familienangehörigen an den satzungsmäßigen Mehrleistungen teilhaben zu lassen. Es steht zwar im Ermessen der KK, ob sie eine Erhöhung des Regel-Mitgliedersterbegeldes im Rahmen des § 204 RVO als Mehrleistung gewährt. Hat sie aber eine solche Mehrleistung eingeführt, so kommt sie kraft Gesetzes - in angemessenem Verhältnis - dem Versicherten beim Tode eines Familienangehörigen zugute. Zu diesem klar im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Gedanken, daß satzungsmäßige Sterbegeld-Mehrleistungen, sind sie einmal für Mitglieder eingeführt, sich auch beim Tode von Familienangehörigen auswirken sollen, stünde eine ungleiche Behandlung von Versicherten und Familienangehörigen bei der Berechnung des gekürzten Zusatzsterbegeldes in offenem Widerspruch. Würde nämlich das Regel-Mitgliedersterbegold nach § 201 RVO nur beim Tode des Versicherten für die Errechnung des gekürzten Zusatzsterbegeldes zugrunde gelegt werden, so würde auch nur den Angehörigen des verstorbenen Versicherten die satzungsmäßige Mehrleistung voll zugute kommen. Hingegen würde der Versicherte beim Tode eines Familienangehörigen nicht an der satzungsmäßigen Sterbegeld-Mehrleistung teilhaben, wenn bei der Errechnung des gekürzten Zusatzsterbegeldes vom satzungsmäßigen Mitgliedersterbegeld ausgegangen werden müßte.
Deshalb kann Art. 2 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KVdR nur in dem Sinne verstanden werden, daß sowohl beim Tode des Versicherter als auch der Familienangehörigen bei der Berechnung der Zusatzsterbegeldkürzung vom Regel-Mitgliedersterbegold auszugehen ist und eine satzungsmäßige Sterbegeld-Mehrleistung auch beim Tode eines Familienangehörigen für das Zusatzsterbegeld außer Ansatz bleibt. Das bedeutet im praktischen Ergebnis, daß das Pflichtsterbegeld, dessen Erhöhung gegenüber dem vor Inkrafttreten des KVdR zu zahlenden Pflichtsterbegoldes auf das Zusatzsterbegeld anzurechnen ist, beim Tode eines Familienangehörigen immer das 10fache des Grundlohns beträgt (im Ergebnis ebenso BMA in den Bescheiden vom 5. Dezember 1956 - Betriebskrankenkasse 1956 Sp. 61 - und vom 2. April 1957 - Ortskrankenkasse 1957 S. 394; Schmatz-Pöhler, Rentner-Krankenversicherung Art. 2 § 10 Ann. III Nr. 2; Peters, Handbuch der Krankenversicherung 16. Aufl. Teil II, § 201 Anm. 4; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15. März 1962, S. 456; Die Krankenversicherung der Rentner herausgegeben vom Verband der Ortskrankenkassen Rheinland und vom Landesverband der Ortskrankenkassen Westfalen-Lippe S, 63; zweifelnd Feld-Fröhlingsdorf in Maunz/Schraft, Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherung, Bd. 8 Teil F 2 - Krankenversicherung, Innungskrankenkassen - Satzung III. Anhang § 4 Bl. 1 Rückseite Nr. 3). Demnach hätte die beklagte KK bei der Berechnung des auf das Zusatzsterbegeld anzurechnenden Betrags nicht von einen Pflichtsterbegeld in Höhe des 20fachen des Grundlohns, sondern nur des 10fachen des Grundlohns ausgehen dürfen. Sie hat das Zusatzsterbegeld um 85,80 DM zuviel gekürzt und ist daher zu Recht zur Zahlung eines Reststerbegeldes in dieser Höhe verurteilt worden. Ihre Revision ist als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen