Orientierungssatz
Die Tätigkeit eines Kranfahrers - die seit dem 1971-06-01 nach den Erläuterungen zur Lohnordnung unter der Sammelbezeichnung Maschinisten 1 in der Lohngruppe 07 aufgeführt ist - ist der Lehrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Sie scheidet auch aus sonstigen Gründen nicht offensichtlich für eine Verweisung aus.
Normenkette
RKG § 45 Abs. 2
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 1973 aufgehoben; der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zusteht.
Der Kläger hat die mehrere Jahre lang verrichtete Tätigkeit als Lehrhauer im Jahre 1959 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und danach bis Oktober 1966 als angelernter Schweißer gearbeitet. Die Beklagte lehnte den am 6. September 1968 gestellten Antrag auf Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Bescheid vom 2. September 1969 ab, weil der Kläger nach den vorliegenden medizinischen Gutachten noch in der Lage sei, als Baggerführer, Kranfahrer, Magazinvorarbeiter, erster Maschinist, Gleisbildstellwerkswärter, Laborhelfer, Probenehmer, sonstiger erster Anschläger, Lampenstubenaufseher, Lesebandaufseher, Stellwerkswärter und Schweißer zu arbeiten. Er sei daher weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig oder vermindert bergmännisch berufsfähig. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Anspruch auf die Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit seit Juni 1970 beschränkt. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des Sozialgerichts (SG) geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger in Anerkennung eines Zustandes verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit seit Juni 1970 die Bergmannsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das LSG, das von der Tätigkeit eines Lehrhauers ausgegangen ist, hat angenommen, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten in staub- und industriegasgeschützten Arbeitsbereichen überwiegend im Sitzen ausführen. Deshalb könne er die Tätigkeiten eines angelernten Schlossers oder Schweißers, Maschinisten in Energiebetrieben, Laborhelfers in einem Wäschelabor, Verwiegers im Landabsatz, Lampenstubenaufsehers und Stellwerkswärters nicht verrichten. Die Tätigkeiten eines Laborhelfers in einem Hauptlabor, Maschinisten in Energiebetrieben und Stellwerkswärters schieden für eine Verweisung aus, weil sie eine längere Anlernzeit erforderten. Der Kläger könne also keine Tätigkeit verrichten, die nach den bis zum 1. Juni 1971 gültig gewesenen Lohnordnungen der Lehrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig gewesen seien. Nach den seitdem geltenden Lohnordnungen müsse bei einem früheren Lehrhauer von der Lohngruppe 09 ausgegangen werden. Ob demgegenüber die Tätigkeiten der Lohngruppe 04 über Tage mit einer Lohndifferenz von 17,9 v. H. noch im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien, könne dahingestellt bleiben, denn der Kläger könne aus der Lohngruppe allenfalls die Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters im Büro und Telefonisten verrichten. Gegen eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Telefonisten beständen schon deshalb Bedenken, weil solche Arbeitsplätze in der Regel mit angestellten Telefonistinnen besetzt würden und darüber hinaus fast nur Schwerbeschädigten in dieser Eigenschaft zugänglich seien. Jedenfalls aber handele es sich ebenso wie bei der Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Büro nicht um eine solche Tätigkeit, die im Verhältnis zur Lehrhauertätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichtet würde. Da der Kläger die zur Lohngruppe 05 gehörenden Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, sei er über den 1. Juni 1971 hinaus vermindert bergmännisch berufsfähig geblieben.
Die Beklagte hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht vermindert bergmännisch berufsfähig, denn er könne noch die Tätigkeiten eines Kranfahrers und Maschinisten in Energiebetrieben verrichten, die der Lehrhauertätigkeit bis zum 1. Juni 1971 im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig gewesen seien. Bei der Tätigkeit eines Kranfahrers handele es sich nach dem in einem anderen Rechtsstreit erstatteten berufskundlichen Gutachten um eine körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit, bei der der Fahrer im allgemeinen der Witterung nicht ausgesetzt sei. Die Tätigkeit eines Maschinisten in Energiebetrieben sei nach einem in einem anderen Rechtsstreit erstatteten berufskundlichen Gutachten leicht und werde überwiegend sitzend in geschlossenen Räumen verrichtet, wobei der Arbeiter nicht viel umherzugehen oder zu stehen brauche. Die Anlernzeit betrage zwei bis drei Monate. Für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 sei bei einem früheren Lehrhauer von der Lohngruppe 08 auszugehen, so daß auch die Tätigkeiten der Lohngruppe 04 im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien. Die Fähigkeit des Klägers, die Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters im Büro und Telefonisten zu verrichten, schließe auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit aus. Da die Tätigkeiten der Lehrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig seien, müsse auch davon ausgegangen werden, daß sie von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichtet würden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 1. Juli 1971 zurückzuweisen;
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für richtig und ist der Ansicht, die Revision der Beklagten sei unbegründet. Der Kläger trägt insbesondere noch vor, das LSG habe sich nicht mit der Frage auseinanderzusetzen brauchen, ob der Kläger auf die Tätigkeit eines Kranfahrers verwiesen werden könne. Dazu habe deshalb keine Veranlassung bestanden, weil aus den Gutachten die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeit hervorgehe.
II
Die zulässige Revision der Beklagten hat auch insofern Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen wird. Die festgestellten Tatsachen reichen zur abschließenden Entscheidung nicht aus.
Da der Kläger die von ihm "bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit" nicht mehr ausüben kann, ist er nach § 45 Abs. 2 RKG dann vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn er auch außerstande ist, andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in knappschaftlichen Betrieben zu verrichten. In der Zeit bis zum 1. Juni 1971 waren der Lehrhauertätigkeit gegenüber allenfalls die Tätigkeiten bis abwärts zur Lohngruppe II über Tage im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Das LSG hat jedoch insoweit unangefochten und damit nach § 163 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) für den Senat bindend festgestellt, daß der Kläger seit Juni 1970 aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten die Tätigkeiten eines angelernten Schlossers oder Schweißers, Laborhelfers, Verwiegers, Lampenstubenaufsehers und Stellwerkswärters nicht verrichten kann. Soweit das LSG darüber hinaus festgestellt hat, der Kläger könne sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch wegen der fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten die Tätigkeit eines Maschinisten in Energiebetrieben nicht verrichten, hat die Beklagte zwar mit der Revision eine gegensätzliche Auffassung vorgetragen. Sie hat die Tatsachenfeststellung des LSG jedoch nicht mit einer substantiierten Verfahrensrüge angegriffen, sondern lediglich unter Berufung auf ein in einem anderen Rechtsstreit erstattetes Gutachten behauptet, die vom LSG festgestellten Tatsachen träfen nicht zu. Damit ist aber weder die Verletzung der Amtsermittlungspflicht noch die Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung in der nach § 164 Abs. 2 SGG vorgeschriebenen Form gerügt. Die unter Anführung eines Beweismittels aufgestellte Behauptung einer Tatsache ist noch nicht geeignet, die nach § 163 SGG bestehende Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts aufzuheben. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger nicht in der Lage ist, die Tätigkeit eines Maschinisten in Energiebetrieben zu verrichten. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger sei - auch über den 1. Juni 1971 hinaus - fähig gewesen, die Tätigkeit eines Kranfahrers zu verrichten, fehlt es an einer entsprechenden Feststellung des LSG. Das Berufungsgericht hat weder die Fähigkeit noch die Unfähigkeit des Klägers zur Ausübung der Kranfahrertätigkeit festgestellt. Nun braucht sich das LSG nicht unbedingt mit jeder in knappschaftlichen Betrieben vorkommenden Tätigkeit zu befassen. Jedenfalls auf solche knappschaftliche Tätigkeiten, die für eine Verweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur sehr entfernt liegen, braucht das Tatsachengericht nicht näher einzugehen. Um eine so entfernt liegende Möglichkeit der Verweisung auf die Tätigkeit eines Kranfahrers handelt es sich jedoch nicht, denn auch nach der Ansicht des LSG wäre der Lehrhauertätigkeit gegenüber die bis zum 1. Juni 1971 in die Lohngruppe I b über Tage eingeordnete Kranfahrertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Auch die Annahme, daß es sich um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, liegt durchaus nahe. Schließlich scheidet diese Tätigkeit für den Kläger nicht schon ohne weiteres aus gesundheitlichen Gründen aus. Es ist immerhin denkbar, daß es sich um eine leichte körperliche Arbeit in staub- und industriegasgeschützten Arbeitsbereichen handelt, die überwiegend im Sitzen ausgeführt wird, so daß der Kläger sie noch verrichten könnte, wenn er die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. Aus den vorliegenden medizinischen Gutachten geht die Unfähigkeit des Klägers zur Verrichtung dieser Tätigkeit nicht hervor, denn die vom Gericht gehörten Sachverständigen hatten keine Veranlassung, auf die Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeit einzugehen, weil sie vom Gericht nicht danach gefragt worden waren. Für das LSG bestand um so mehr Veranlassung, die Fähigkeit des Klägers zur Verrichtung der Kranfahrertätigkeit zu prüfen, als die Beklagte den Kläger in ihrem ablehnenden Bescheid ausdrücklich auf diese Tätigkeit verwiesen hatte. Steht aber nicht fest, ob der Kläger diese für eine Verweisung in Frage kommende Tätigkeit verrichten kann, so kann jedenfalls für die Zeit bis zum 1. Juni 1971 nicht abschließend entschieden werden, ob er vermindert bergmännisch berufsfähig ist.
Für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 ist bei einem früheren Lehrhauer für die Prüfung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit von der Lohngruppe 09 auszugehen, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 1974 - 5 RKn 4/73 -). Die Tätigkeit eines Kranfahrers befindet sich seitdem unter der Sammelbezeichnung Maschinisten 1 in der Lohngruppe 07 und ist der Lehrhauertätigkeit gegenüber im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig geblieben. Unter der Voraussetzung, daß es sich um Tätigkeiten von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, würde die Fähigkeit des Klägers zu ihrer Verrichtung auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit ausschließen. Die Feststellung der Tatsache, ob der Kläger gesundheitlich und von den Kenntnissen und Fähigkeiten her in der Lage ist, die Tätigkeit eines Kranfahrers zu verrichten, ist daher auch für die Zeit nach dem 1. Juni 1971 erforderlich, es sei denn, daß die vom LSG festgestellte Fähigkeit des Klägers, die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Büro oder Telefonisten zu verrichten, allein schon die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit ausschließt.
Diese in der Lohngruppe 04 enthaltenen Tätigkeiten sind der Lehrhauertätigkeit, die in die Lohngruppe 09 einzuordnen ist, im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Der Senat hat zwar mehrfach entschieden, daß die im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertigen Tätigkeiten im allgemeinen auch von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten verrichtet werden. Wie der Senat jedoch immer wieder hervorgehoben hat (vgl. z. B. SozR Nr. 42 zu § 45 RK), ist eine solche Schlußfolgerung nicht gestattet, wenn die verhältnismäßig hohe tarifliche Einstufung einer Tätigkeit nicht auf der notwendigen Ausbildung oder auf den zur Verrichtung erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern zumindest in einem wesentlichen Umfang auf anderen Gründen beruht. Gegebenenfalls ist entsprechenden Anhaltspunkten nachzugehen. Ermittlungen zu dieser Frage sind nicht erforderlich, wenn aus der Art der Tätigkeit eindeutig zu erkennen ist, daß sie weder eine Ausbildung noch irgendwelche Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Steht dies von vornherein fest, so können Ausbildung sowie Kenntnisse und Fähigkeiten keinen Einfluß auf die relativ hohe Einstufung gehabt haben, so daß sie auf anderen Gründen beruhen muß. Für die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Büro sind keinerlei Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die nicht schon jeder Arbeiter ohne weiteres mitbrächte. Es handelt sich um ungelernte Tätigkeiten, die jeder Arbeiter ohne Ausbildung und ohne nennenswerte Einweisung und Einarbeitung verrichten kann. Ein früherer Lehrhauer, der immerhin die Qualifikation eines angelernten Arbeiters hatte (vgl. SozR Nr. 16 zu § 46 RKG), kann selbst dann nicht hierauf verwiesen werden, wenn sich diese Tätigkeit aus dem Kreis der ungelernten Arbeiten durch besondere Anforderungen an das Verantwortungsbewußtsein, die Zuverlässigkeit oder Wendigkeit hervorhöbe. Diese Merkmale könnten eine ungelernte Tätigkeit allenfalls im Rahmen des § 46 RKG als zumutbar erscheinen lassen (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Juni 1974 - 5 RKn 5/73 -). Die Fähigkeit zur Verrichtung der Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Büro wäre gerade noch geeignet, die Berufsunfähigkeit auszuschließen. Da die Verweisungsmöglichkeit nach § 45 RKG aber enger ist als die nach § 46 RKG, ist ein früherer Lehrhauer auch dann vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn er die Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Büro noch verrichten kann.
Soweit es um die Tätigkeit eines Telefonisten geht, läßt sich eine abschließende Entscheidung noch nicht treffen. Die Verweisung kann nicht schon mit der Begründung abgelehnt werden, daß die Tätigkeit im allgemeinen Schwerbeschädigten vorbehalten ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1974 - 5 RKn 45/72 -). Ob es sich um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt, kann nicht ohne nähere Kenntnis der für ihre Verrichtung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten entschieden worden (vgl. hierzu auch SozR Nr. 42 zu § 45 RKG). Zwar handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die schon auf den ersten Blick ihrer Art nach als ungelernte Tätigkeit zu erkennen ist. Gleichwohl kann allein aus dem Umstand, daß sie gegenüber der Lehrhauertätigkeit im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig ist, nicht darauf geschlossen werden, daß es sich um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelt. Bis zum 1. Juni 1971 befand sich die Tätigkeit eines Telefonisten in der Lohngruppe IV über Tage und war der Lehrhauertätigkeit gegenüber nicht im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertig. Die erhebliche Lohndifferenz sprach eher dafür, daß es sich nicht um eine Tätigkeit von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten handelte. Durch die am 1. Juni 1971 in Kraft getretene grundsätzliche Änderung der Lohnordnung und die dadurch herbeigeführte Nivellierung der Löhne haben sich aber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht geändert. Sollte der Kläger aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Fehlens der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten die Tätigkeit eines Kranfahrers nicht verrichten können, so ist für die Entscheidung die Feststellung erforderlich, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ein Telefonist haben muß, wie und in welcher Zeit sie erworben werden. Da es sich dabei nur um die Tätigkeit eines Telefonisten nach der Lohngruppe 04 handelt, ist vorab zu prüfen, wie sich diese Tätigkeit von der Tätigkeit eines angestellten Telefonisten unterscheidet. Sollte allein die Tätigkeit eines Telefonisten für die Verweisung übrigbleiben, so wird auch zu prüfen sein, ob nicht die vorhandenen Stellen ausschließlich oder aber in aller Regel nicht mehr voll einsatzfähigen eigenen Betriebsangehörigen zugewiesen werden, so daß eine Verweisung anderer Versicherter aus diesem Grunde ausscheidet.
Da der Senat die fehlenden Feststellungen nicht nachholen kann, hat er das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen