Leitsatz (amtlich)
1. In der knappschaftlichen Krankenversicherung sind die RVO §§ 313, 313a entsprechend in der Weise anzuwenden, daß an die Stelle der Klasse oder Stufe das der Beitragsbemessung zugrundeliegende Einkommen tritt.
2. Bei einem Weiterversicherten besteht im Sinne von RvO § 313a ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Beitrag und Gesamteinkommen einerseits und Beitrag und Kassenleistungen andererseits dann, wenn andere Versicherte bei gleich hohem Einkommen und gleichen Kassenleistungen einen um mehr als 20 vH höheren Beitrag zu zahlen haben.
Normenkette
RVO §§ 313, 313a Abs. 1 S. 2; RKG §§ 15, 20, 119, 121 Fassung: 1969-07-28, § 122 Fassung: 1969-07-28; BKnEG Art. 4 § 19 Fassung: 1969-07-28; BKnSa § 148 Fassung: 1970-07-07
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. Oktober 1971 und des Sozialgerichts Hannover vom 3. März 1971 wie folgt geändert:
Die Beitragsbescheide der Beklagten vom 10. September 1969 und von Dezember 1970 werden aufgehoben. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1969 an zu entrichtenden Beiträge zur knappschaftlichen Krankenversicherung (KrV).
Der Kläger, der als Angestellter der früheren Hannoverschen Knappschaft pflichtversichert war, hat sich nach seiner - die Versicherungsfreiheit begründenden - Übernahme in das Dienstordnungsverhältnis für die Zeit vom 1. November 1963 an in der knappschaftlichen KrV freiwillig weiterversichert. Der Beitrag, den die Hannoversche Knappschaft aus einem satzungsmäßig bestimmten Prozentsatz der jeweiligen - für die Berechnung der Leistungen gebildeten - Gehaltsklasse errechnete, wurde mehrfach sowohl hinsichtlich des Prozentsatzes als auch hinsichtlich der Gehaltsklasse erhöht und betrug seit dem 1. Mai 1969 8,6 v. H. der einem monatlichen Einkommen von 900 DM entsprechenden Gehaltsklasse 30, also monatlich 77,40 DM. Die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der H Knappschaft erhöhte den Beitrag unter Bezugnahme auf die durch das Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) geänderten Beitragsbemessungsgrenzen mit Bescheid vom 10. September 1969 für die Zeit vom 1. August 1969 an (später beschränkte die Beklagte die Wirkung dieses Bescheides auf die Zeit vom 1. Oktober 1969 an) auf 8,6 v. H. der einem Einkommen von monatlich 990 DM entsprechenden Gehaltsklasse 33, also auf 85,10 DM und mit Bescheid vom 17. Dezember 1969 für die Zeit vom 1. Januar 1970 an auf 10,17 v. H. der einem monatlichen Einkommen von 1200 DM entsprechenden Gehaltsklasse 40, also auf 122 DM. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) erhöhte die Beklagte wegen der erneut geänderten Beitragsbemessungsgrenze den Beitrag mit Bescheid von Dezember 1970 für die Zeit vom 1. Januar 1971 an auf 10,17 v. H. der einem monatlichen Einkommen von 1425 DM entsprechenden Gehaltsklasse 47, also auf 144,90 DM. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat angenommen, der Bescheid von Dezember 1970 sei gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Alle drei Beitragsbescheide seien rechtmäßig. Die Beklagte sei nach dem gemäß § 20 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) entsprechend anwendbaren § 313 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) berechtigt gewesen, den Kläger in eine höhere Beitragsklasse zu versetzen, denn der frühere Beitrag habe in einem erheblichen Mißverhältnis sowohl zu den im Krankheitsfall zu gewährenden Leistungen als auch zum Gesamteinkommen des Klägers gestanden, das am 1. Oktober 1969 monatlich 1504 DM, im Januar 1970 1.630,50 DM und im Januar 1971 1.770,83 DM betragen habe. Bei der Prüfung, ob i. S. des § 313 a RVO ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Beitrag und den zu gewährenden Kassenleistungen bestehe, seien die besonderen Verhältnisse des Versicherten insoweit zu berücksichtigen, als nach Gesetz oder Satzung solche Besonderheiten Unterschiede in der Beitragshöhe zur Folge hätten. Der hier vorliegenden Besonderheit, daß der Kläger wegen der Fortzahlung des Gehalts im Krankheitsfalle keinen Anspruch auf Krankengeld habe, sei von der Beklagten bereits dadurch berücksichtigt worden, daß sie den Beitragssatz auf 10,17 v. H. statt auf den im anderen Falle geltenden Satz von 13,05 v. H. bemessen habe.
Der Kläger hat dieses Urteil mit der - vom LSG zugelassenen - Revision angefochten. Er ist der Ansicht, weder das RKG noch die Satzung enthielten Vorschriften über die freiwillige Weiterversicherung, so daß die §§ 313 ff RVO anzuwenden seien. Eine Beitragserhöhung sei daher nur unter den Voraussetzungen des § 313 a RVO möglich. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Da die Gehaltsklassen 31 bis 40 erst mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in die Satzungen eingefügt worden seien, hätte eine Höherstufung bis zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht erfolgen dürfen. Im übrigen bestehe aber auch weder ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Beitrag und Einkommen noch zwischen Beitrag und Kassenleistungen. Wenn auch dem Umstand, daß er keinen Anspruch auf Krankengeld habe, dadurch Rechnung getragen sei, daß er einen geringeren Vomhundertsatz zu zahlen habe als die Versicherten, die Anspruch auf Krankengeld haben, so sei diesem Umstand dadurch doch nicht hinreichend Rechnung getragen. Das LSG habe nicht genügend gewürdigt, inwieweit die zugunsten des Klägers sprechende Vorschrift des § 215 Abs. 3 RVO für die Anwendung des § 313 a Abs. 1 Satz 2 RVO bei der Prüfung des erheblichen Mißverhältnisses von Bedeutung sei. Dem Gedanken der Solidarität aller Kassenmitglieder müsse der zugunsten des Klägers sprechende Gedanke entgegengehalten werden, daß der freiwillig Weiterversicherte in seinem Besitzstand nicht allzu empfindlich beeinträchtigt werden dürfe. Im übrigen sei der Effekt, der durch eine Beitragserhöhung nach § 313 a RVO erzielt werde, so gering, daß er in keinem angemessenen Verhältnis zur Belastung der Versicherten stehe. Das LSG habe zu den aufgezeigten Punkten noch weitere Ermittlungen anstellen müssen. Im übrigen habe die Beklagte ihn nicht nur zu Unrecht in eine höhere Gehaltsklasse eingestuft, sondern sei auch von einem unzulässig erhöhten Vomhundertsatz ausgegangen. Da die Satzung der H Knappschaft bis zum 31. Dezember 1970 weitergegolten habe, sei die Vertretungsversammlung der Bundesknappschaft nicht berechtigt gewesen, diese Satzung zu ändern und den darin enthaltenen Vomhundertsatz heraufzusetzen. Im übrigen verstoße die Heraufsetzung des Vomhundertsatzes gegen § 119 Abs. 1 RKG. Danach sind die Beiträge so zu bemessen, daß sie zur Deckung der gesetzlichen Ausgaben und zur Ansammlung der vorgeschriebenen Rücklage ausreichen. Nach dieser Bestimmung sei die Knappschaft aber nicht berechtigt, eigene Krankenhäuser, Förstereien und Wäschereibetriebe zu unterhalten und ein hierbei entstehendes Defizit der Versichertengemeinschaft anzulasten. Die Zusammenlegung von selbständigen Krankenkassen zu einer bundeseinheitlichen Krankenkasse könne nicht ohne Berücksichtigung der gebietsbedingten Besonderheiten erfolgen. Der Besitzstand sei auf jeden Fall zu wahren. Beim Vergleich der Ausgaben der ehemaligen H Knappschaft mit denen der Bundesknappschaft sei ein um 20 v. H. höherer Aufwand festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben,
auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Hannover vom 3. März 1971 abzuändern und nach dem Schlußantrag 1. Instanz zu erkennen. Der in der 1. Instanz zuletzt gestellte Antrag lautet:
Die Bescheide der Beklagten vom 10. September 1969, 12. Dezember 1969, 24. März 1970 und von Dezember 1970 aufzuheben.
Der Kläger beantragt hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, für die entsprechende Anwendung des § 313 a RVO sei kein Raum, weil die Satzung in Übereinstimmung mit § 119 RKG eine abweichende Regelung enthalte. Die Anwendbarkeit des § 313 a RVO setze voraus, daß der Beitrag nach Stufen oder Klassen bemessen werde. Das sei in der knappschaftlichen Krankenversicherung aber nicht der Fall. Sowohl die Satzung der früheren H Knappschaft als auch die Satzung der Bundesknappschaft hätten von der in § 119 Abs. 1 RKG angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beiträge in einem Vomhundertsatz des tatsächlichen versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Diese, von Stufen oder Klassen unabhängige Beitragserhebung, die sich nach dem tatsächlichen Einkommen richte, gelte entsprechend auch für die freiwillige Weiterversicherung, so daß es die Versetzung in eine höhere Klasse oder Stufe nicht gebe. Vielmehr passe sich der Beitrag automatisch dem veränderten Einkommen an, weil er in dem satzungsmäßig bestimmten Vomhundertsatz vom tatsächlichen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu erheben sei. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Beklagte aus Gründen der Vereinfachung den Beitrag tatsächlich nach den für die Gewährung der Leistungen gebildeten Gehaltsklassen erhebe. Selbst wenn man aber von der entsprechenden Anwendbarkeit des § 313 a RVO ausgehe, so seien die Beitragserhöhungen dennoch berechtigt. Das LSG habe mit zutreffenden Gründen dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 313 a RVO vorliegen.
II
Die zulässige Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Das LSG hat zu Unrecht das die Klage abweisende Urteil des SG in vollem Umfang bestätigt. Die Beitragserhöhungsbescheide der Beklagten vom 10. September 1969 und von Dezember 1970 sind rechtswidrig; dagegen ist der Bescheid vom 17. Dezember 1969 rechtmäßig.
Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der während des Verfahrens ergangene Bescheid der Beklagten von Dezember 1970 nach § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden ist. Dieser Bescheid hat den vorhergehenden Beitragserhöhungsbescheid vom 17. Dezember 1969 abgeändert und für die Zeit vom 1. Januar 1971 an ersetzt. Die Nachprüfung hat sich daher auch auf diesen Bescheid zu erstrecken.
Nach § 15 RKG richtet sich nach der RVO, ob und für welche Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb die Versicherungspflicht oder die Versicherungsberechtigung in der knappschaftlichen Krankenversicherung begründet. Danach ist § 313 RVO, der die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung regelt, entsprechend anzuwenden. Nun beschränkt sich diese Vorschrift aber nicht auf die Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung, sondern sie regelt auch die Art und Weise der freiwilligen Weiterversicherung, indem sie bestimmt, daß der freiwillig Weiterversicherte in seiner Lohnstufe oder Klasse Mitglied bleibt. Es kann fraglich sein, ob dieser Teil des § 313 RVO, der die Art und Weise der Durchführung der freiwilligen Weiterversicherung regelt, schon über § 15 RKG entsprechend anzuwenden ist. Diese Frage kann aber dahingestellt bleiben. Nach § 20 RKG wird die knappschaftliche Krankenversicherung nach den Vorschriften der RVO und nach dem RKG durchgeführt. Das bedeutet, daß die RVO Anwendung findet, soweit nicht das RKG spezielle Vorschriften enthält. Danach ist § 313 RVO nicht nur für die Versicherungsberechtigung, sondern auch für die Durchführung der Krankenversicherung entsprechend anzuwenden, wenn nicht spezielle Vorschriften des RKG dem entgegenstehen. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Art der Beitragsbemessung in § 119 RKG anders geregelt ist als in § 385 RVO. Während nach § 385 RVO der Beitrag in einem Vomhundertsatz vom Grundlohn zu erheben ist, bietet § 119 RKG dem knappschaftlichen Versicherungsträger mehrere Möglichkeiten an. Die H Knappschaft hat in § 57 Abs. 2 ihrer Satzung vom 1. Juli 1969, die insoweit nach Art.4 § 19 des Bundesknappschafts-Errichtungsgesetzes (BKnEG) bis zum 31. Dezember 1970 als Satzung der Bundesknappschaft weitergalt, in Übereinstimmung mit dem späteren § 148 Abs. 3 der Satzung der Bundesknappschaft von der in § 119 Abs. 1 RKG angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Beiträge zur knappschaftlichen KrV in einem Bruchteil bzw. Vomhundertsatz des tatsächlichen versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu bemessen. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine Regelung für die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Weiterversicherung in der knappschaftlichen Krankenversicherung. Das geht deutlich daraus hervor, daß in den genannten Satzungsvorschriften vom "versicherungspflichtigen" Arbeitsentgelt die Rede ist. Freiwillig Weiterversicherte haben aber nicht in jedem Falle Arbeitseinkommen und schon gar nicht versicherungspflichtiges Arbeitseinkommen. Die für sie geltenden Beiträge müssen also anders bemessen werden. Soweit die frühere Satzung der Hannoverschen Knappschaft in § 61 und die jetzige Satzung der Bundesknappschaft in § 152 für freiwillig weiterversicherte Angestellte den Vomhundertsatz des Beitrags ausdrücklich festlegen, lassen sie offen, von welchem Betrag dieser Vomhundertsatz zu errechnen ist. Wenn die Beklagte meint, hier müsse § 57 Abs. 2 der Satzung der H Knappschaft und § 148 Abs. 3 der Satzung der Bundesknappschaft entsprechend angewendet werden, indem an die Stelle des versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts das Gesamteinkommen des Versicherten zu setzen sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst einmal kann nicht angenommen werden, daß die satzungsgebenden Versammlungen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung übersehen haben und es deshalb unterlassen haben, den Betrag besonders festzulegen, von dem der bestimmte Vomhundertsatz zu erheben ist. Die Festlegung eines besonderen Vomhundertsatzes für freiwillig Weiterversicherte zeigt, daß die satzungsgebenden Versammlungen sich der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung und der Notwendigkeit der Beitragsfestsetzung durchaus bewußt waren. Wenn sie gleichwohl die Festlegung der Beitragsbemessungsgrundlage in § 57 Abs. 2 der Satzung der H Knappschaft und in § 148 Abs. 3 der Satzung der Bundesknappschaft auf Pflichtversicherte beschränkt haben, so deshalb, weil sich die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage aus der nach § 20 RKG gebotenen entsprechenden Anwendung der §§ 313 ff RVO ergibt. Insoweit besteht ein Wahlrecht der Satzung nach § 119 Abs. 1 RKG nicht, denn auch diese Vorschrift, die den Arbeitslohn und das Gehalt als mögliche Beitragsbemessungsgrundlage bezeichnet, bezieht sich nur auf Pflichtversicherte. Wenn es in der knappschaftlichen KrV auch keine Beitragsstufe oder Klasse gibt, von der § 313 RVO ausgeht, so bedeutet das doch nicht, daß die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen ist. Nach dem Sinn dieser Vorschrift soll die vorher bestehende Pflichtmitgliedschaft bei der freiwilligen Weiterversicherung so weiterbestehen, wie sie zuletzt bestanden hat (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 17. Auflage, Anm. 6 zu § 313 RVO). Das gilt sowohl für die Berechnungsgrundlage des Beitrags als auch für die Berechnungsgrundlage der Barleistungen. Die entsprechende Anwendung des § 313 RVO gebietet es deshalb, demjenigen Versicherten, der als Pflichtmitglied keiner Lohnstufe oder Klasse angehörte, weil der Beitrag vom tatsächlichen Arbeitsverdienst berechnet wurde, entsprechend seinem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu versichern (vgl. Peters aaO). Von einem höheren als dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt kann bei der Beitragsberechnung deshalb nur dann ausgegangen werden, wenn die Voraussetzungen des § 313 a RVO vorliegen.
Nach dieser Vorschrift kann der Kassenvorstand, an dessen Stelle nach § 15 Abs. 4 des Selbstverwaltungsgesetzes die Mitglieder der Geschäftsführung getreten sind, die Versetzung des Weiterversicherten in eine höhere Klasse oder Stufe auch ohne seine Zustimmung anordnen, wenn dessen Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu seinem Gesamteinkommen und zu den im Krankheitsfall zu gewährenden Kassenleistungen stehen. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift bedeutet, daß der Beitrag abweichend von § 313 RVO nicht vom letzten versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, sondern von einem höheren - dem tatsächlichen - Gesamteinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden kann, wenn das bereits erwähnte erhebliche Mißverhältnis vorliegt. Diese Erhöhung des letzten versicherungspflichtigen Beitrags bei Weiterversicherten hat nichts mit dem gemäß § 121 Satz 1 RKG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 RKG durch die Satzung zu bestimmenden Bruchteil des Arbeitslohns, des Gehalts oder des Grundlohns zu tun. Es handelt sich dabei vielmehr um die Bestimmung des Betrages, von dem der satzungsmäßig bestimmte Vomhundertsatz als Beitrag zu erheben ist. Wenn die Beklagte den Beitrag in der knappschaftlichen Krankenversicherung entweder rechtsirrtümlich oder aber in vereinfachender - jedoch nicht richtiger - Anwendung ihrer Satzung nach den für die Errechnung der Barleistungen bestimmten Gehaltsklassen erhebt, ändert das nichts daran, daß sich der Beitrag für Versicherungspflichtige nach dem tatsächlichen Arbeitsverdienst bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Ist das letzte tatsächliche versicherungspflichtige Arbeitseinkommen und der daraus bestimmte Beitrag Grundlage für die Weiterversicherung nach § 313 RVO, so kommt für eine Erhöhung nach § 313 a RVO nicht eine Berechnung nach Gehaltsklassen, sondern allenfalls nur nach dem tatsächlichen Einkommen in Betracht. Für den vorliegenden Fall ist es deshalb ohne Bedeutung, daß die Satzung der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 1969 bis zum 30. September 1970 keine über die Gehaltsklasse 30 hinausgehende Stufe vorsah (vgl. hierzu Urteil des 3. Senats vom 22. März 1974 - 3 RK 62/72 -). Wird der Beitrag nicht nach Gehaltsklassen bestimmt, so ist es für eine Erhöhung des Beitrags auch unschädlich, wenn entsprechende Gehaltsklassen nicht in der Satzung vorgesehen sind. Es kommt nach § 313 a RVO für die Erhöhung des Beitrags durch Anhebung der Bemessungsgrundlage auf das tatsächliche Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze nur darauf an, ob der frühere Beitrag des Klägers in einem erheblichen Mißverhältnis zu seinem Gesamteinkommen und zu den ihn im Krankheitsfalle zu gewährenden Kassenleistungen bestand. Dabei kann das Gesamteinkommen des Versicherten jedoch nur bis zu der Höhe berücksichtigt werden, in der es versicherungsrechtlich überhaupt von Bedeutung ist. Das über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einkommen, das für die Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben muß, kann auch keinen Einfluß auf die Frage haben, ob das Einkommen des Versicherten in einem erheblichen Mißverhältnis zum Beitrag steht. Die Verhältnismäßigkeit des Beitrags, der an eine Einkommenshöchstgrenze gebunden ist, kann nur an dem Einkommen bis zu dieser Höchstgrenze gemessen werden.
Die Frage, ob zwischen dem Beitrag und dem Gesamteinkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) einerseits und dem Beitrag und den im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen andererseits ein erhebliches Mißverhältnis besteht, läßt sich nur beantworten, wenn man eine Vergleichsgröße hat. Es ist dabei zu prüfen, ob die nicht von §§ 313, 313 a RVO erfaßten Versicherten, die bei gleich hohem berücksichtigungsfähigen Einkommen im Krankheitsfall die gleichen Leistungen zu erwarten haben wie die von §§ 313, 313 a RVO erfaßten freiwillig Versicherten, einen erheblich höheren Beitrag zu zahlen haben als der freiwillig Weiterversicherte, der unter §§ 313, 313 a RVO fällt. Ergibt diese Prüfung eine erhebliche Beitragsdifferenz, so muß man annehmen, daß sowohl zwischen Beitrag und Gesamteinkommen als auch zwischen Beitrag und den im Krankheitsfall zu erwartenden Kassenleistungen ein erhebliches Mißverhältnis besteht. Da die besonderen Verhältnisse des Versicherten nur insoweit zu berücksichtigen sind, als nach Gesetz oder Satzung solche Besonderheiten Unterschiede in der Beitragshöhe zur Folge haben (BSG 14, 104, 110), bedeutet das für den Kläger, daß der letzte bindend festgestellte Beitrag mit dem Beitrag eines Versicherten zu vergleichen ist, der keinen Anspruch auf Barleistungen hat und dessen Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Das heißt, daß für die Zeit nach dem 1. Oktober 1969 der vorher bindend festgestellte Beitrag von 77,40 DM dem für einen Versicherten ohne Barleistungen geltenden Beitrag von 85,10 DM gegenüberzustellen ist. Diese Differenz zwischen dem nach § 313 RVO garantierten Beitrag und dem von einem vergleichbaren Versicherten zu zahlenden Beitrag beträgt monatlich 7,70 DM oder weniger als 10 v. H. Sie ist zu gering, als daß man sie als erheblich bezeichnen könnte. Der Gesetzgeber hat in § 313 a RVO ganz bewußt davon abgesehen, jede Erhöhung des Einkommens oder der Beitragsbemessungsgrenze zum Anlaß für eine Beitragserhöhung zu nehmen. Grundsätzlich soll die nach § 313 RVO garantierte Beitragshöhe erhalten bleiben. Nur wenn der vom Versicherten danach zu zahlende Beitrag erheblich von dem von vergleichbaren Versicherten zu zahlenden Beitrag abweicht, soll der freiwillig Weiterversicherte durch eine Erhöhung seines Beitrags entsprechend an den Lasten der Versichertengemeinschaft beteiligt werden. Erheblich ist aber noch nicht jede noch so geringe Differenz, sondern nur ein solches nicht nur geringes Abweichen, das eine Beitragserhöhung als billig erscheinen läßt. Die Grenze dessen, was danach als erheblich oder unwesentlich anzusehen ist, ist überschritten, wenn die Differenz mehr als 20 v. H. beträgt. Da die Differenz zwischen dem früheren - von § 313 RVO garantierten - Beitrag des Versicherten und den für die Zeit vom 1. Oktober 1969 an von einem vergleichbaren Versicherten zu zahlenden Beitrag nur weniger als 10 v. H. beträgt, lagen am 1. Oktober 1969 die Voraussetzungen des § 313 a RVO nicht vor, so daß die Beklagte den Beitrag des Klägers nicht erhöhen durfte.
Vergleicht man den danach über den 1. Oktober 1969 hinaus weitergeltenden Beitrag des Klägers von monatlich 77,40 DM mit dem Beitrag, den ein vergleichbarer Versicherter für die Zeit vom 1. Januar 1970 an zu zahlen hatte (122 DM), so ergibt sich eine Differenz, die weit über 20 v. H. liegt. Diese Grenze ist selbst dann überschritten, wenn man von dem früheren Satz von 8,6 v. H. ausgehen wollte. Die Beklagte war daher nach § 313 a RVO berechtigt, den Beitrag des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1970 an zu erhöhen. Der Beitragserhöhungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1969 ist daher rechtmäßig, soweit die Beklagte darin den Beitrag von einem monatlichen Einkommen von 1200 DM berechnet hat. Auf die vom Kläger angeschnittene Frage, ob die Erhöhung des Vomhundertsatzes von 8,6 auf 10,17 rechtmäßig ist, wird noch einzugehen sein.
Vergleicht man den für die Zeit vom 1. Januar 1970 an rechtmäßig erhöhten Beitrag mit dem von vergleichbaren Versicherter für die Zeit vom 1. Januar 1971 an zu zahlenden Beitrag, so ergibt sich eine Differenz von weniger als 20 v. H. Das gilt auch dann, wenn man von dem früheren Beitragssatz von 8,6 v. H. ausgeht. Nach den bisher aufgezeigten Grundsätzen war die Beklagte deshalb nicht berechtigt, den Beitrag des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1971 an erneut zu erhöhen. Der während des Verfahrens erlassene Beitragsbescheid vom Dezember 1970 ist daher nicht rechtmäßig.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beitragsbescheid vom 17. Dezember 1969 sei auch deshalb unrechtmäßig, weil die Beklagte den Beitragssatz nicht von 8,6 auf 10,17 v. H. habe erhöhen dürfen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bemessung des nach § 119 Abs. 1 RKG vorgeschriebenen Bruchteils, der auch in einem Vomhundertsatz ausgedrückt werden kann, ist nach den §§ 113 Satz 3, 121 Satz 1 RKG Angelegenheit der Satzung. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung erläßt die satzungsgebende Versammlung autonomes Recht und steht daher in ihrem Ermessensspielraum dem Gesetzgeber gleich. Die Satzung ist nur dann nichtig, wenn sie gegen höherrangiges Recht verstößt und insbesondere die vom Gesetz gegebene Ermächtigung überschreitet. Soweit der Kläger geltend macht, die Vertreterversammlung der Bundesknappschaft sei nicht berechtigt gewesen, die nach dem Bundesknappschafts-Errichtungsgesetz weitergeltende Satzung der H Knappschaft zu ändern, kann ihm nicht zugestimmt werden. Wenn die Satzung der H Knappschaft nach § 19 BKnEG für den Bereich der H Knappschaft über die Errichtung der Bundesknappschaft hinaus bis zum Erlaß einer Satzung der Bundesknappschaft weitergalt, so handelte es sich dabei nunmehr um partielles Satzungsrecht der Bundesknappschaft. Die satzungsgebende Vertreterversammlung der Bundesknappschaft war nicht nur berechtigt, die Satzung der H Knappschaft durch eine vollständige Satzung der Bundesknappschaft abzulösen, sondern sie war auch legitimiert, die bis dahin weitergeltende Satzung der H Knappschaft zu ändern und den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die in § 19 Satz 2 BKnEG enthaltene Ermächtigung der früheren Organe der H Knappschaft, die Satzung auch nach Errichtung der Bundesknappschaft erforderlichenfalls zu ändern, galt nur bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft und schloß deren Befugnis, die Satzung zu ändern, nicht aus.
Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe die sich aus § 119 Abs. 1 RKG und § 122 RKG ergebende Ermächtigung überschritten, indem sie die Beiträge auch dazu verwende, Krankenhäuser, Förstereien und Wäschereibetriebe zu unterhalten, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar dürfen sowohl nach § 119 Abs. 1 RKG als auch nach § 121 RKG die Beiträge nur zur Deckung der gesetzlichen und durch die Sondervorschriften bestimmten Ausgaben sowie zu der vorgeschriebenen Rücklage verwandt werden. Das schließt aber die Errichtung und Unterhaltung von Krankenhäusern nicht aus. Nach § 20 RKG in Verbindung mit § 184 RVO gehört die Gewährung von Krankenhauspflege zu den gesetzlichen Leistungen der knappschaftlichen KrV. Es ist daher die gesetzliche Aufgabe der Beklagten, die Möglichkeit der Krankenhausbehandlung für die Versicherten sicherzustellen. Das kann sowohl durch Vertrag mit fremden Krankenhäusern als auch durch die Errichtung und Unterhaltung eigener Krankenhäuser geschehen. Auch aus § 142 Abs. 1 RKG in Verbindung mit § 27 e Abs. 2 RVO ergibt sich, daß die Bundesknappschaft unter den dort genannten Voraussetzungen (Genehmigung) berechtigt ist, Krankenhäuser zu errichten und zu unterhalten. Da diese Krankenhäuser den knappschaftlich Versicherten nicht nur im Rahmen der Rentenversicherung, sondern auch im Rahmen der Krankenversicherung zur Verfügung stehen, ist die Beklagte auch berechtigt, die Beiträge der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Unterhaltung dieser Häuser zu verwenden. Es ist auch nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagte zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit solcher Krankenhäuser Nebenbetriebe unterhält, die in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Krankenhaus stehen. Dazu können auch Wäschereien und kleinere landwirtschaftliche Betriebe gehören, selbst wenn sie einen gewissen Waldbestand umfassen. Die Beklagte ist auch nicht gezwungen, den Vomhundertsatz nach den regionalen Verhältnissen der früheren Knappschaften abzustufen. Nach § 121 Satz 2 RKG ist sie lediglich ermächtigt - nicht gezwungen - unter bestimmten Voraussetzungen den Beitrag nach Bergbauzweigen - nicht nach räumlichen Bezirken - abzustufen. Die satzungsmäßige Erhöhung des Vomhundertsatzes verstößt daher nicht gegen die gesetzliche Ermächtigung.
Da nur der Beitragserhöhungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 1969 der rechtlichen Nachprüfung standhielt, hat der Senat das angefochtene Urteil entsprechend geändert und die beiden übrigen Bescheide aufgehoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen