Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Förderung der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme umfaßt grundsätzlich den gesamten Bildungsgang.
In Berufsbereichen, wie dem des Bilanzbuchhalters, für die es keine festgelegten und verbindlichen Bildungsgänge gibt, wird der Bildungsgang durch das Begehren des Bewerbers und die Begrenzung durch den Bewilligungsbescheid gestaltet. Spätere Änderungen bedürfen eines neuen Antrags nach AFuU § 21 Abs 1 Fassung: 1969-12-18.
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag nach AFuU § 21 Abs 1 Fassung: 1969-12-18 ist materielle Anspruchsvoraussetzung.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 21 Abs. 1 Fassung: 1969-12-18; AFG § 43 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 6 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1969-12-18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1973 und des Sozialgerichts Koblenz vom 30. August 1972 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreites sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Kurzlehrgänge zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Prüfung als Bilanzbuchhalter bei der Kölner Steuerfachschule Dr. E GmbH zu fördern und die Prüfungsgebühren zu übernehmen.
Der Kläger ist gelernter Kaufmann und seit dem 1. September 1953 im Beruf tätig. Seit 1960 arbeitet er in der Buchhaltung bei der O Elektrizitäts AG. In der Zeit vom 20. September 1969 bis 8. August 1970 besuchte er einen Wochenendlehrgang der K Steuerfachschule Dr. E GmbH mit dem Ziel, die Bilanzbuchhalterprüfung an der Schule abzulegen. Dieser Lehrgang wurde auf Antrag des Klägers gefördert. Er setzte eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann und eine zweijährige Berufspraxis voraus.
In der Zeit vom 24. bis 28. August 1970 besuchte der Kläger zusätzlich einen Ferienlehrgang (E 4) der Schule, welcher zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung diente. Dieser Lehrgang umfaßte 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Er war nicht Bestandteil des zuvor abgeschlossenen Lehrgangs. Anschließend legte der Kläger die schriftliche Prüfung ab. Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung besuchte er einen weiteren Kurzlehrgang (E 9) am 3. und 4. Oktober 1970. Der Lehrgang umfaßte 13 Unterrichtsstunden und war ebenfalls nicht Bestandteil des Grundausbildungslehrgangs.
Die mündliche Prüfung fand am 10. Oktober 1970 in K vor dem Prüfungsausschuß der Steuerfachschule Dr. E statt. Der Kläger hat sie mit befriedigendem Erfolg bestanden.
Am 28. Oktober 1970 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt K, ihm für die beiden Lehrgänge und die Prüfung Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Lehrgangsgebühren und Prüfungsgebühren zu erstatten. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1970 lehnte die Beklagte die Förderung des Kurzlehrgangs E 9 (Vorbereitung auf die mündliche Prüfung) ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1971 wurde diese Entscheidung bestätigt und damit begründet, daß die Dauer der Maßnahme nicht, wie in § 6 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU 1969 - ANBA 1970 S. 85) gefordert werde, 50 Unterrichtsstunden umfasse.
Daneben wurde im Widerspruchsbescheid aus dem gleichen Grunde die Förderung des Lehrgangs E 4 (Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung) abgelehnt und ebenso die Erstattung der Prüfungsgebühren, da diese im Zusammenhang mit den Kurzlehrgängen ständen und es sich auch nicht um die vor der Industrie- und Handelskammer abzulegende "vorgeschriebene" Prüfung handele.
Die Klage hatte hingegen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Koblenz vom 30. August 1972). Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LSG (Urteil vom 12. März 1973) hat die Auffassung vertreten, daß die Kurzlehrgänge in das Förderungsprogramm des § 41 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) einzuordnen seien. Wenn es auch wegen der Kürze der Lehrgänge nicht ihr Ziel sein könne, umfassende Kenntnisse zu vermitteln, so dienten sie doch dem Ziel, die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern. Neben der Vorbereitung auf den technischen Ablauf der Prüfung sollten die Teilnehmer auch inhaltlich darauf vorbereitet werden, den Anforderungen der Prüfung zu genügen. Dabei seien das vorhandene Wissen zu ordnen, die wichtigsten Punkte und Leitgedanken herauszuheben, häufige Fehler oder sonstige kritische Punkte zu klären und Lücken im Wissen einzelner Teilnehmer, die noch geschlossen werden könnten, aufzuzeigen.
Auch die Dauer der Lehrgänge erfülle die Förderungsvoraussetzung. Die beiden Kurzlehrgänge seien hinsichtlich der Dauer als eine Maßnahme zu werten, da beide Lehrgänge dem Ziel gedient hätten, die Voraussetzung für die Bilanzbuchhalterprüfung zu vermitteln.
Beide Lehrgänge zusammen ergäben eine Unterrichtsdauer von 48 Stunden à 60 Minuten. Wenn man nach allgemeiner Übung eine Unterrichtsstunde mit 45 oder 50 Minuten berechne, so ergäbe sich eine Gesamtzahl von 55 Unterrichtsstunden. Abgesehen davon sei die vorausgesetzte Vorbildung der Lehrgangsteilnehmer ein ausreichender Grund, für diese Maßnahmen von der Regel abzuweichen und 48 Stunden genügen zu lassen.
Der Förderungsanspruch erstrecke sich auch auf die Prüfungsgebühren. Zum Ziel der Fortbildungsmaßnahme gehöre nicht nur der Erwerb der Kenntnisse, sondern auch ihr Nachweis in einer Prüfung. Deshalb seien Prüfungsgebühren unvermeidbare Kosten. Dem stehe nicht entgegen, daß die Prüfung nicht von der Industrie- und Handelskammer anerkannt werde. Es genüge, daß die Prüfung üblicherweise von den in Betracht kommenden Arbeitgebern als Nachweis der Qualifikation zum Bilanzbuchhalter angesehen werde. Dies sei aber der Fall. Andernfalls hätte die Beklagte den Wochenendlehrgang der Steuerfachschule Dr. E. gar nicht gefördert.
Auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen seien gegeben. Der Antrag auf Förderung sei schon vor Beginn der Kurzlehrgänge gestellt worden. Schon mit dem Antrag vom 2. Oktober 1969 auf Förderung des einjährigen Wochenendlehrgangs habe der Kläger gleichzeitig die Förderung der Teilnahme an den Kurzlehrgängen mit der Prüfung beantragt. Wenn er auch bei seiner Antragstellung nur die Erstattung der durch die Teilnahme an dem Wochenendlehrgang entstehenden Kosten beantragt habe, so sei doch erkennbar zum Ausdruck gekommen, daß er die Bilanzbuchhalterprüfung habe ablegen wollen und für die diesem Ziel dienenden Fortbildungsmaßnahmen Leistungen zur Förderung nach dem AFG begehren wollte.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte, bei den Kurzlehrgängen handele es sich nicht um Fortbildungsmaßnahmen, da sie nicht geeignet seien, selbständig zu dem angestrebten Bildungsziel hinzuführen und auch keine notwendige Ergänzung des Wochenendlehrgangs darstellten. Die Förderung von Ergänzungslehrgängen, die lediglich nützlich seien, laufe dem gesetzgeberischen Leitgedanken einer konzentrierten beruflichen Bildung zuwider.
Die beiden Kurzlehrgänge bildeten auch keine Einheit und erreichten somit nicht die nach § 6 Abs. 1 AFuU 1969 erforderliche Mindeststundenzahl. Beide Lehrgänge seien jeweils auf einen klar abgegrenzten Teil der Prüfung ausgerichtet. Die Prüfungsbewerber hätten die freie Wahl gehabt, ob sie einen, beide oder keinen dieser Kurzlehrgänge besuchen wollten.
Prüfungsgebühren seien zwar grundsätzlich zu erstatten. Dies gelte jedoch nur für Gebühren allgemein anerkannter Prüfungen (§§ 46, 75 Berufsbildungsgesetz - BBiG -). Die allgemein anerkannte Bilanzbuchhalterprüfung finde bei der Industrie- und Handelskammer statt. Auf die mehr oder weniger zufällige Anerkennung durch einen mehr oder weniger großen Teil von Arbeitgebern - die im übrigen bestritten werde - könne es nicht ankommen. Bei der Förderung des Klägers sei unterstellt worden, daß er die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer ablegen werde.
Die verfahrensmäßigen Voraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Antrag auf Förderung sei nur für den zweiten Kurzlehrgang noch rechtzeitig gestellt worden. Der frühere Antrag zur Förderung des Wochenendlehrgangs enthalte keinen Hinweis auf die späteren zusätzlich besuchten Kurzlehrgänge.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 1973 und des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 30. August 1972 die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und auch sachlich nicht Stellung genommen.
Beide Parteien haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung der Vorbereitungslehrgänge für die Bilanzbuchhalterprüfung und die Übernahme der Prüfungsgebühren durch die Beklagte.
Die Förderung scheitert daran, daß der Kläger den Förderungsantrag verspätet gestellt hat.
Nach § 21 Abs. 1 der AFuU 1969 werden Leistungen grundsätzlich erst ab Antragstellung gewährt. Lediglich, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt in die Maßnahme gestellt wird, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Eintritts an zu gewähren. Maßgeblicher Beginn der Maßnahme ist im vorliegenden Fall der Beginn des Vorbereitungslehrgangs auf die schriftliche Prüfung, also der 24. August 1970, Der Kläger hat den Antrag nach den bindenden Feststellungen des LSG weder vor diesem Zeitpunkt noch innerhalb von zwei Monaten danach gestellt.
Der Antrag vom 2. Oktober 1969, mit dem der Kläger die Förderung des Wochenendlehrgangs vom 20. September 1969 bis 8. August 1970 begehrt hat, kann - entgegen der Auffassung des LSG - nicht zugleich als Antrag auf Förderung der Vorbereitungskurse und der Prüfung angesehen werden. Dem LSG ist zwar zuzugeben, daß ein Förderungsantrag sich im Regelfall auf die gesamte Bildungsmaßnahme bis zu ihrem Abschluß bezieht. Dies wird besonders darin deutlich, daß nach § 21 Abs. 1 letzter Satz AFuU 1969 für die Wahrung der Frist die Willensäußerung des Ratsuchenden genügt, die erkennen läßt, daß er an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teilnehmen will und Leistungen nach dem AFG begehrt. Diese Vereinfachung des Antragserfordernisses, die den Bewerber zunächst nahezu von jeder Konkretisierung entbindet, muß notwendig zur Folge haben, daß jeder - wie auch immer geäußerte - Antrag den gesamten Bildungsweg zu dem angestrebten Ziel umfaßt, sofern er nicht ausdrücklich beschränkt wird. Schon im Hinblick darauf, daß die Förderung einer Bildungsmaßnahme nach dem AFG zweckmäßig und wirksam sein soll, erscheint es geboten, den Antrag eines Bewerbers regelmäßig so umfassend zu deuten, daß er mit der Förderung die Möglichkeit erhält, ein von ihm beabsichtigtes (förderungsfähiges) Ziel zu erreichen.
Ob und inwieweit dem Bewerber eine gewisse Freiheit bei der Gestaltung seines Bildungsganges zusteht, kann nur unter Berücksichtigung der Eigenart des jeweiligen Berufsbereichs entschieden werden. Der freien Gestaltung zugänglich sind jedenfalls solche Bildungsgänge wie der des Bilanzbuchhalters, für die es allgemein verbindliche Vorschriften nicht gibt, die also nach Art, Dauer und Abschluß verschiedene Möglichkeiten offenlassen.
Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit hat dann allerdings zur Folge, daß der allgemein gehaltene Antrag nicht mehr ausreicht, weil aus ihm allein nicht feststellbar wäre, auf welche der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, den Bildungsgang zu gestalten, er sich beziehen soll. In diesen Fällen ist zusätzlich zu dem allgemeinen Antrag eine Konkretisierung auf die vom Bewerber gewünschte Zusammenstellung der Bildungsmaßnahme erforderlich. Erst durch diese Konkretisierung (und evtl. weitere Eingrenzungen im Bewilligungsbescheid) gewinnt die Maßnahme ihre konkrete Gestalt.
Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß der Bewerber sich im Laufe eines Lehrgangs oder - wie offenbar der Kläger - nach dessen Abschluß für eine andere Zusammenstellung entscheidet. Hierfür bedarf es dann aber stets eines neuen Antrags, der an den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 AFuU 1969 zu messen ist.
Wie bereits angedeutet, gehört der Beruf des Bilanzbuchhalters zu den Bereichen, für die einheitliche und verbindliche Vorschriften fehlen, die die Ausbildung ordnen.
Dies gilt gleichermaßen für den Ausbildungsgang, den Ausbildungsinhalt und den Ausbildungsabschluß. Es fehlen insbesondere Vorschriften, die die Führung der Berufsbezeichnung "Bilanzbuchhalter" von einer Prüfung abhängig machen, ebenso darüber, wer zur Abnahme von Prüfungen berechtigt ist. Die Auffassung der Beklagten, daß aufgrund der §§ 46, 75 BBiG allein die von der Industrie- und Handelskammer abgehaltenen Prüfungen anzuerkennen seien, geht fehl. Es trifft zwar zu, daß die Industrie- und Handelskammer in § 75 BBiG als zuständige Stelle bezeichnet wird. Dies bedeutet aber nicht ihre alleinige Befugnis zur Regelung dieses Ausbildungsbereichs und zur Abnahme von Prüfungen; denn in § 46 BBiG ist diese Frage ausdrücklich dahin geregelt, daß der zuständigen Stelle lediglich die Befugnis eingeräumt ist, Prüfungen durchzuführen. Daneben sind - wie der vorliegende Fall zeigt - auch andere, insbesondere private Berufsbildungseinrichtungen zur Abnahme von Prüfungen berechtigt. Zwar wird in § 46 Abs. 1 Satz 2 BBiG bestimmt, daß die zuständige Stelle den Inhalt, die Ziele, die Anforderungen usw. dieser Prüfungen regelt. Diese Befugnis bezieht sich aber nur auf die von der Industrie- und Handelskammer selbst durchgeführten Prüfungen, enthält hingegen nicht die Befugnis zur Ordnung der Fortbildung im gesamten Berufsbereich. Dieses Fehlen allgemeinverbindlicher Regelungen führt somit zu einer Vielfalt möglicher Ausbildungsformen.
Der Antrag des Klägers vom 2. Oktober 1969 konnte wegen dieser Vielfalt der Möglichkeiten nicht auf einen bestimmten, von Anfang bis Ende festliegenden Bildungsgang bezogen werden, sondern nur auf die Maßnahme, die der Kläger konkret als den von ihm gewünschten Bildungsgang bezeichnet hat, den "Wochenendlehrgang vom 20. September 1969 bis September 1970 mit dem Lehrgangsziel Bilanzbuchhalter". Die spätere Hinzunahme der Vorbereitungslehrgänge und der Prüfung stellt sich dementsprechend als eine Neuzusammenstellung oder Ergänzung des Bildungsgangs dar, für die ein speziell darauf gerichteter fristgerechter Antrag erforderlich war.
Diesen Antrag rechtzeitig zu stellen, hat der Kläger versäumt. Er hat nämlich erst am 28. Oktober 1970 einen neuen Antrag gestellt, aus dem sich - für die Beklagte erstmalig - ergab, daß der Kläger nach seinem ersten Kursus zur Erreichung des Abschlußzieles eine weitere Bildungsmaßnahme durchlaufen wollte. Dieser Antrag ist erst später als zwei Monate nach dem Beginn des veränderten Bildungsganges bei der Beklagten eingegangen. Die Antragsfrist begann bereits mit dem Eintritt in den Vorbereitungslehrgang für die schriftliche Prüfung, nämlich am 24. August 1970. Sie begann für den zweiten Lehrgang zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung nicht noch einmal zu laufen. Beide Vorbereitungslehrgänge sowie schriftliche und mündliche Prüfung bilden eine Einheit. Der enge Zusammenhang zwischen Prüfung und Vorbereitung sowie die Einheit von schriftlicher und mündlicher Prüfung, die auch die Vorbereitungslehrgänge zu einer Maßnahme verklammert, lassen im vorliegenden Fall keine getrennte Betrachtung zu. Dies gilt hier um so mehr, als die Vorbereitungslehrgänge ihren Sinn ausschließlich von der als Einheit zu betrachtenden Prüfung her empfangen (vgl. hierzu auch Entscheidung des Senats vom 30. November 1973 - 7 RAr 43/71 - SozR Nr. 2 zu § 41 AFG). Von dieser Zusammengehörigkeit der einzelnen Teile ist auch das LSG zutreffend bei der Prüfung der Frage ausgegangen, ob die erforderliche Stundenzahl erreicht wird. Für das Antragserfordernis kann nichts anderes gelten als für die anderen materiellen Anspruchsvoraussetzungen.
Der Versäumung der Antragsfrist kann der Kläger weder mit Wiedereinsetzungsgründen noch mit dem Hinweis begegnen, daß etwa eine mißbräuchliche Ausnutzung von Verfahrensvorschriften durch die Beklagte vorliege. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 16. März 1973 (BSG 35, 262) darauf hingewiesen, daß der Antrag nach § 21 Abs. 1 AFuU 1969 materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Im übrigen ist nichts dafür zu ersehen daß die Beklagte durch ihr Verhalten etwa die Stellung eines fristgerechten Antrages verhindert hat. In der o.a. Entscheidung ist ferner dargelegt worden, daß gegen die Wirksamkeit des § 21 AFuU 1969 keine Bedenken bestehen.
Hat der Kläger aber die Antragsfrist versäumt, so steht ihm kein Anspruch auf Förderung der Teilnahme an den bezeichneten Vorbereitungslehrgängen und der Prüfung zu. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher aufzuheben.
Die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen