Leitsatz (amtlich)
Ein bei der Ausbildung zum Volksschullehrer erforderliches verkürztes viersemestriges Studium an einer Pädagogischen Hochschule ermöglicht allein nicht den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit iS von AFG § 47 Abs 1, wenn es nur Teil einer Gesamtbildungsmaßnahme ist, deren Dauer den Zeitraum von drei Jahren überschreitet. Dabei ist es unerheblich, ob der unselbständige Bildungsabschnitt am Anfang, in der Mitte oder am Ende einer Gesamtbildungsmaßnahme liegt (Fortführung von BSG 1974-05-21 7 RAr 15/72).
Normenkette
AFG §§ 41, 47 Abs. 1; AFuU § 3 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1969-12-18, § 6 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1969-12-18
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1972 und des Sozialgerichts Duisburg vom 2. November 1971 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung seines verkürzten viersemestrigen Studiums an der Pädagogischen Hochschule (PH) Ruhr nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).
Der 1938 geborene Kläger war nach Ablegung des Abiturs vom 1. April 1961 bis 31. August 1965 als Postbeamter tätig (zuletzt als Postassistent im Betriebs- und Verwaltungsdienst) und vom 1. September 1965 bis 31. Juli 1968 als ungelernter Bankangestellter (als Kassierer bei einer Volksbank). Danach begann er eine Ausbildung zum Volksschullehrer, und zwar im Rahmen der von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen damals betriebenen Aktion zur Gewinnung von Volksschullehrern ("System Mikat"). Zunächst nahm er in der Zeit vom 2. Oktober 1967 bis 27. Juni 1968 mit Erfolg an einem Lehrgang zur Erlangung der Befähigung zu einem verkürzten Studium an den PHen des Landes Nordrhein-Westfalen teil; ab 1. August 1968 wurde er zum Nachweis seiner ein derartiges Studium rechtfertigenden pädagogischen Eignung im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Aushilfslehrer beschäftigt. Am 15. Oktober 1969 begann der Kläger das Studium an der PH Ruhr (Abteilung Duisburg), das er am 29. Oktober 1971 mit der Ersten Lehramtsprüfung abschloß. Für die Zeit des Studiums wurde der Kläger unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach Vergütungsgruppe BAT VI b vom Schuldienst beurlaubt.
Den Antrag des Klägers vom 16. Juli 1970, sein Studium als Maßnahme der beruflichen Bildung zu fördern, lehnte die Beklagte im Bescheid vom 2. Dezember 1970, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 1971, ab, weil ein Hochschulstudium nur gefördert werden könne, wenn der Antragsteller zuvor bereits auf entsprechendem beruflichen Niveau tätig gewesen sei. Im übrigen fehle es hier auch an der arbeitsmarktpolitischen Notwendigkeit; der Berufswechsel des Klägers folge aus persönlicher Neigung.
Mit Urteil vom 2. November 1971 hat das Sozialgericht (SG) Duisburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Studium des Klägers ab 16. Juli 1970 als Umschulungsmaßnahme zu fördern. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 18. Mai 1972 zurückgewiesen. Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das pädagogische Studium des Klägers zu Unrecht deswegen der beruflichen Fortbildung zugeordnet, weil es zu einem beruflichen Aufstieg führte. Entscheidend für den Fortbildungscharakter einer Maßnahme sei das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 AFG. Für die Umschulung hingegen sei es charakteristisch, daß die in Rede stehende Maßnahme das Ziel haben müsse, den Übergang in eine andere, d. h. in eine vom Berufswissen der bisher verrichteten Beschäftigung unabhängige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die deswegen Kenntnisse und Fertigkeiten für einen Beruf mit neuem Inhalt vermittele. Dieser Ausbildungszweck wird nach Auffassung des LSG durch den Umstand, daß er im Einzelfall auch die Vermittlung eines beruflichen Aufstiegs mit sich bringt, nicht beeinträchtigt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 - (ANBA 1970, 85), wonach ein üblicherweise mit einem Hochschulabschluß endendes Studium nicht gefördert werden könne, stehe hier nicht entgegen, denn es handele sich dabei nur um den Ausschluß der Fortbildungsförderung. Diese Vorschrift könne auch nicht in entsprechender Weise Anwendung für den Bereich der Umschulung finden. Jeglicher Rechtsgrundlage entbehre ferner die Auffassung, ein Hochschulstudium könne nur dann gefördert werden, wenn der Teilnehmer schon vor Beginn der Bildungsmaßnahme ein entsprechendes akademisches Berufsniveau erreicht habe. Diese Auffassung der Beklagten, die möglicherweise auf die Regelungen des § 133 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zurückgehe, sei nicht haltbar.
Nach Meinung des LSG könne die Förderung des vom Kläger ergriffenen Studiums auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob es sich dabei um einen speziell zu Umschulungszwecken eingerichteten Hochschullehrgang handele. Die Regelung des § 47 AFG, auf die sich die Beklagte insoweit berufe, sei vielmehr dahin zu verstehen, daß die Maßnahmen für den Teilnehmer das Ziel haben sollen und die Möglichkeit bieten müssen, die Voraussetzungen für einen Berufswechsel zu schaffen und so die erwünschte Mobilität auf dem Arbeitsmarkt herbeizuführen. § 3 Abs. 3 Satz 2 AFuU 1969 mache es der Beklagten lediglich zur Pflicht, darauf hinzuwirken, daß die Dauer der Umschulungsmaßnahmen mit Rücksicht auf Lebensalter, berufliche Erfahrungen und Bewährungen kürzer als die Ausbildungszeit für Jugendliche bemessen wird, schließe dagegen eine Förderung für Ausbildungsgänge der üblichen Art und Dauer nicht aus.
Dem Anspruch des Klägers steht nach Auffassung des LSG auch die Vorschrift des § 43 Abs. 2 AFG nicht entgegen. Aus der Beibehaltung des Angestelltenverhältnisses und der Verpflichtung des Klägers, anschließend mindestens eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu verrichten, könne noch nicht gefolgert werden, daß diese Ausbildung speziell auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sei. Zwar fielen hierunter auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände sowie die Behörden und sonstigen staatlichen Einrichtungen. Der Sinn des § 43 Abs. 2 AFG liege jedoch vornehmlich darin, solche Maßnahmen von der Förderung auszuschließen, die ihrem Inhalt nach so speziell auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, daß der Arbeitnehmer die mit der Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht oder kaum nutzen könne. Einer abschließenden Entscheidung der Frage, ob § 43 Abs. 2 AFG im vorliegenden Fall einschlägig sei, sah sich das LSG aber schließlich deswegen enthoben, weil es der Meinung war, daß hier jedenfalls das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse i. S. dieser Vorschrift zu bejahen wäre. Mit näheren Ausführungen erläutert das LSG seine Auffassung, daß die Bedeutung der Förderung hier über das unmittelbare Interesse hinausgehen muß, das der Bildungswillige, sein etwaiger Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung sonst an einer Fortbildung oder Umschulung haben.
Darüber, daß der Kläger und die streitbefangene Bildungsmaßnahme die sonstigen für eine Umschulungsförderung vorgesehenen Anforderungen erfülle, bestehe zu Recht kein Streit; infolgedessen konnte nach Auffassung des LSG die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt einen Verstoß gegen die §§ 33 ff AFG, insbesondere §§ 43 Abs. 2 und 47 AFG sowie gegen die Vorschriften der AFuU 1969. Nach Auffassung der Beklagten ist der vorliegende Bildungsgang des Klägers, nämlich die Kombination von praktischer Ausbildung und verkürztem Studium an einer PH nach dem sogenannten Mikat-System als eine interessengebundene Maßnahme i. S. des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen. Nach den §§ 2 und 3 AFG sei bei der Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt die Sicht des Arbeitsmarktes von entscheidender Bedeutung. Im Bereich des öffentlichen Dienstes sei der üblicherweise breit angelegte Arbeitsmarkt nur zum Teil vorhanden. Dort biete der Dienstherr größtmögliche Sicherheit des Arbeitsplatzes. Im übrigen trage der Dienstherr auch die Sorge für eine berufliche Qualifizierung, für einen beruflichen Aufstieg und für die Gewinnung und Ausbildung des Nachwuchses. Wegen dieser Besonderheiten stünden in Nordrhein-Westfalen ausgebildete Lehrer dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch nicht zur Verfügung. Diese Berufsausbildung sei so einseitig auf die Belange des Landes ausgerichtet, daß von einem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr ausgegangen werden könne. Die Aktion Mikat wollte über den sogenannten zweiten Bildungsweg den Bildungsnotstand beheben. Infolgedessen könne es nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehören, Maßnahmen im Rahmen des sogenannten zweiten Bildungsweges zu fördern oder durch Umschulung zur Behebung dieses Bildungsnotstandes beizutragen. Im übrigen würden zum Studium nur solche Teilnehmer zugelassen, die sich verpflichteten, nach Abschluß der Ausbildung mindestens fünf Jahre im Schuldienst des Landes zu verbleiben. Für diese Dauer werde die berufliche Beweglichkeit der Teilnehmer eingeschränkt. Daran werde die Interessengebundenheit der Umschulungsaktion besonders deutlich. Sie werde aber auch dadurch bestätigt, daß den Studierenden während ihrer Ausbildung Bezüge nach BAT VI b vom Land Nordrhein-Westfalen weitergewährt würden.
Im übrigen stehe es der Förderung entgegen, daß die Gesamtschulungszeit mehr als drei Jahre betrage, so daß die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 eingreife. Sollte hingegen nur das verkürzte viersemestrige Studium an der PH für eine Förderung heranzuziehen sein, müßte bei der Würdigung des Förderungsfalles von der letzten Tätigkeit als Aushilfslehrer ausgegangen werden. In diesem Fall würden die Bestimmungen über die berufliche Fortbildung maßgebend sein. Hiernach wäre eine Förderung gemäß § 2 Abs. 6 AFuU 1969 ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 2. November 1971 die Klage abzuweisen und zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten worden. Er hat jedoch ebenso wie die Beklagte sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung seines Studiums durch die Beklagte.
Eine Förderung käme nur in Betracht, wenn das Studium des Klägers die Voraussetzungen einer förderungsfähigen Maßnahme der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG) oder der beruflichen Umschulung (§ 47 AFG) erfüllt. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß das Studium des Klägers nicht dem Bereich der beruflichen Fortbildung (§§ 41 ff AFG), sondern dem der beruflichen Umschulung gem. § 47 Abs. 1 AFG zuzuordnen ist. Der Kläger verbindet mit dem Studium nämlich die Absicht, als Beruf nicht mehr seine frühere Tätigkeit als Bankangestellter auszuüben; vielmehr will er mit Hilfe des Studiums in den Beruf des Volksschullehrers, also in eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt, überwechseln. Für diese Betrachtung der Förderungsfähigkeit des Studiums des Klägers kann nämlich nicht etwa die vorangehende Tätigkeit des Klägers als Aushilfslehrer zugrunde gelegt werden, von der her gesehen das Studium allerdings inhaltlich eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung wäre (§§ 41 Abs. 1, 43 Nr. 1 AFG). Das Studium ist lediglich ein Teilabschnitt einer - wie das LSG richtig ausführt - "dreigliedrigen" Bildungsmaßnahme. Dies folgt aus den vom LSG in Bezug genommenen und damit zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Erlassen des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen. Hieraus ergibt sich folgendes: Im Oktober 1967, als der Kläger seinen Lehrgang zur Erlangung der Befähigung zu einem verkürzten Studium begann, galt für die Ausbildung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen das Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vom 9. Juni 1965 (GVBl f. d. Land Nordrhein-Westfalen 1965 S. 157). Nach § 2 Abs. 1 LABG umfaßte die Ausbildung der Lehrer ein Studium und einen Vorbereitungsdienst, soweit sich aus dem Gesetz selbst nichts anderes ergab.
Nach § 4 Abs. 1 LABG durfte ein Lehramt an öffentlichen Schulen nur ausüben, wer die Befähigung hierzu erworben hatte. Die Ausbildung des Klägers weicht von diesem Regelbildungsgang ab und beruht auf zwei Erlassen des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juni 1967 - III A 40-11/1 Nr. 2064/67 - und vom 11. März 1968 - III A 40-11/0 Nr. 1805/68 - (vgl. hierzu auch § 12 Abs. 3 LABG i.V.m. § 15 Abs. 4 LABG).
Im Erlaß vom 7. Juni 1967 ordnete der Kultusminister die Einrichtung von Lehrgängen zur Erlangung der Befähigung zum verkürzten Studium an den PHen des Landes Nordrhein-Westfalen an. Zugelassen wurden alle Bewerber, die das Reifezeugnis oder das Zeugnis der mittleren Reife besaßen und pädagogische Erfahrungen sammeln konnten. Die Bewerber mußten sich verpflichten, nach einer einjährigen Einführung in die Theorie und Praxis der Schularbeit und einer daran anschließenden einjährigen Unterrichtstätigkeit ein viersemestriges Studium an einer PH des Landes aufzunehmen und nach Abschluß des Studiums mindestens fünf Jahre im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig zu werden. Für die einzelnen Abschnitte bestimmte der Erlaß weiter: Während des grundsätzlich einjährigen ersten Abschnittes sollen die Bewerber durch Schulpraktiker in die Grundlagen der Didaktik, der Methodik, der Jugendpsychologie, der Allgemeinen Pädagogik und in die Schulpraxis eingeführt werden. Dieser Abschnitt sollte in erster Linie nach den Ausführungen des Erlasses dazu dienen, die Eignung für den Lehrerberuf festzustellen. Während der anschließenden einjährigen Unterrichtstätigkeit sollte der Bewerber ein zweites oder drittes, bei besonderer Eignung auch ein fünftes oder sechstes Schuljahr übernehmen, um "die Erkenntnisse der ersten Ausbildungsphase anzuwenden, zu vertiefen und durch eigenes unterrichtliches und erzieherisches Tun die Probleme der Schule, der Erziehung und des Unterrichts zu erfahren". Die Bewerber wurden in dieser Zeit einem Mentor unterstellt, der sie beriet und unterstützte. Eine wöchentliche, mindestens vierstündige Arbeitsgemeinschaft sollte der Erweiterung und Vertiefung des erworbenen Wissens und Könnens dienen. Während der einjährigen Unterrichtstätigkeit erhielten die Bewerber eine Vergütung nach BAT V b.
Im Anschluß daran erfolgte dann die Aufnahme in die PH. Durch den erfolgreichen Abschluß der ersten und zweiten Phase der vorausgegangenen Ausbildung, wie es wörtlich in dem Erlaß vom 7. Juni 1967 heißt, ist die Studierfähigkeit nachgewiesen. Während der Dauer des Studiums erhielten die Studierenden Bezüge nach BAT VI b.
Aus dem Erlaß vom 11. März 1968 ergibt sich, daß die Bewerber i. S. des öffentlichen Dienstrechts während der Zeit des Studiums zu beurlauben sind. In diesem Erlaß ist ferner geregelt, daß Aushilfskräfte, die das Studium an einer PH nicht aufnehmen wollten, unter denselben Bedingungen wie bisher im Schuldienst verbleiben konnten. Sie waren jedoch weiterhin verpflichtet, an einer Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen.
Nach allem hat der Kläger also den Status des Aushilfslehrers lediglich aufgrund des in den o. g. Erlassen geregelten - in sich zusammenhängenden - Bildungsganges erreicht. Die Stellung als Aushilfslehrer war für ihn dem nach nur "eine Durchgangsstation", nicht aber ein vor der Aufnahme dieses Studiums erreichter Beruf, von dem aus das Studium als Fortbildung i. S. des § 41 Abs. 1 AFG anzusehen wäre. Auch wenn die Möglichkeit gegeben war, die Tätigkeit des Aushilfslehrers beizubehalten und vom Studium Abstand zu nehmen, ist davon auszugehen, daß es sich hierbei um einen Ausnahmefall handelt. Der Bildungsgang des Klägers zeigt im übrigen, daß er von Anfang an die Absicht hatte, das Studium zu absolvieren; in seinem Fall war also die Tätigkeit des Aushilfslehrers nach der ganzen Anlage und nach seinen Absichten nur eine bestimmte Phase einer Gesamtausbildung. Infolgedessen scheidet die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als Aushilfslehrer für die Betrachtung, welchen Charakter das Studium als Bildungsmaßnahme i. S. des AFG besitzt, aus.
Der Umstand, daß die Umschulung nicht in einer einzigen Bildungsmaßnahme vollzogen worden ist, sondern in drei Phasen ablief, hindert nicht, sie als eine Einheit anzusehen. Die Art der Verknüpfung der drei Abschnitte und ihrer Ausrichtung auf das Gesamtziel, die Befähigung für die Tätigkeit eines Volksschullehrers zu erreichen, ergibt, daß die Abschnitte nur unselbständige Teile einer Gesamtbildungsmaßnahme sein sollten. Jeder dieser Abschnitte ist nämlich auf den nächstfolgenden ausgerichtet und hat jeweils im Ergebnis zum Ziel, die Grundlage für das Durchlaufen des nächstfolgenden Abschnittes zu legen (vgl. auch BSG vom 30.11.1973 - 7 RAr 43/71 -). Demnach muß bei der Frage, ob der Kläger mit dem Studium an einer Maßnahme der Fortbildung oder Umschulung i. S. der Förderungsvorschriften des AFG teilnimmt, von dem Beruf ausgegangen werden, den er vor Eintritt in den ersten Abschnitt ausgeübt hat. Das ist der Beruf des Bankangestellten.
Der Förderungsfähigkeit eines Teiles dieser Umschulung steht es zwar nicht entgegen, daß damit (möglicherweise) ein beruflicher Aufstieg verbunden ist oder daß es sich dabei um ein Hochschulstudium handelt; denn für beide Fälle wird weder vom AFG noch von der AFuU 1969 die Förderung der beruflichen Umschulung ausgeschlossen (vgl. Entscheidung des Senats vom 21.5.1974 - 7 RAr 15/72 -).
Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch daran, daß das PH-Studium allein ihm nicht den Übergang in eine "andere geeignete berufliche Tätigkeit" i. S. von § 47 Abs. 1 AFG ermöglicht. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. Urteile vom 21.5.1974 7 RAr 14/72, 15/72, 33/72), führt ein PH-Studium (allein) nicht dazu, den Übergang in eine auf dem Arbeitsmarkt sofort verwertbare berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Nach den landesrechtlichen Regelungen über die Ausbildung der Volks- und Grundschullehrer wird in allen Bundesländern neben dem Studium noch eine schulpraktische Tätigkeit gefordert; erst damit erlangt der Bewerber um das Lehramt die Voraussetzungen für die Befähigung, den Lehrerberuf ausüben zu können. Der Senat hat es (aaO) für unerheblich gehalten, wie dieser Vorbereitungsdienst bezeichnet wird, welchen rechtlichen Status der Bewerber um das Lehramt in dieser Zeit erlangt und in welchem Umfang er auch Lehrtätigkeit mit auszuüben vermag. Überschreitet die Maßnahme (Studium und schulpraktische Tätigkeit) den für die Förderungsfähigkeit einer Umschulungsmaßnahme zugelassenen Zeitraum von drei Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969), so nimmt dies der Umschulung insgesamt den Charakter einer förderungsfähigen Maßnahme (vgl. BSG 36, 1, 3).
Diese Grundsätze sind auch für den vorliegenden Fall maßgebend. Das Studium des Klägers ist nur ein Teil der oben näher gekennzeichneten Gesamtbildungsmaßnahme. Die erste Phase von fast einem Jahr diente der Einführung in die Schulpraxis. Der zweite Teil ist zwar als eine einjährige Unterrichtstätigkeit bezeichnet worden, er stellt sich nach seiner Ausrichtung tatsächlich jedoch ebenfalls als eine Phase zur Weiterbildung des Bewerbers dar. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß das Studium an der PH selbst eine Bildungsmaßnahme ist. Liegt sonach eine Gesamtbildungsmaßnahme vor, die eine Einheit darstellt, so ist deren Gesamtdauer für die Frage der Förderungsfähigkeit maßgebend. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zur Förderung beantragte unselbständige Bildungsabschnitt am Anfang, in der Mitte oder am Ende einer Gesamtbildungsmaßnahme liegt. Im Sinne des § 47 AFG würde der Kläger jedenfalls ohne den ersten und den zweiten Bildungsabschnitt, also allein mit dem viersemestrigen Studium an der PH, den Übergang in eine andere geeignete Tätigkeit nicht erreichen; denn er würde ohne die erste und die zweite Phase seiner Ausbildung zu diesem Studium gar nicht zugelassen worden sein.
Der Auffassung des erkennenden Senats, daß die Bildungsmaßnahme, die der Kläger durchläuft, drei Jahre überschreitet und daher von der Förderung ausgeschlossen ist, steht nicht entgegen, daß der erste Abschnitt nebenberuflich - also berufsbegleitend - durchgeführt wurde. Für Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht bestimmt zwar § 41 Abs. 2 letzter Halbsatz AFG, daß eine zeitliche Begrenzung nicht gilt. Abgesehen davon, daß diese Regelung offenbar nur für solche Maßnahmen gelten soll, die insgesamt in Form des berufsbegleitenden Unterrichts durchgeführt werden (vgl. auch Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit zu BT-Drucks. V/4110 S. 9 zu § 40 Abs. 2), ist diese Regelung nur für den Bereich der beruflichen Fortbildung getroffen worden. Der § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG, der ebenso wie § 41 Abs. 2 AFG die zeitliche Begrenzung von zwei Jahren bestimmt, enthält demgegenüber keine Ausnahmen hiervon in bezug auf Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht. Daraus muß gefolgert werden, daß im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme nicht nur diejenigen im Vollzeitunterricht, sondern auch Maßnahmen mit berufsbegleitendem Unterricht (Teilzeitunterricht) von der zeitlichen Beschränkung des § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG erfaßt werden, jedenfalls dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vollzeitunterricht die gesetzlich vorgesehenen zeitlichen Grenzen überschreiten. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es im vorliegenden Falle jedoch nicht; denn selbst wenn nur die Ausbildungszeit des Klägers ab 1. August 1968, also seine Tätigkeit als Aushilfslehrer, mit der Zeit seines Studiums zusammengerechnet wird, überschreitet die Bildungsmaßnahme insgesamt ebenfalls den Zeitraum von drei Jahren. Nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger die Erste Lehramtsprüfung am 29. Oktober 1971 abgelegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 1974 - 7 RAr 27/72 -) scheidet damit die Förderung auch nur eines Teiles dieser Maßnahme, also die Förderung des Studiums des Klägers, nach den Vorschriften des AFG aus.
Besteht hiernach kein Anspruch des Klägers auf Förderung seines PH-Studiums, so kann es unerörtert bleiben, ob alle übrigen Voraussetzungen (§§ 47, 36 AFG) gegeben sind. Da das LSG so nach § 47 AFG i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 3 AFuU 1969 verletzt hat, ist die Revision der Beklagten begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen