Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsleistung nach BKVO § 3 Abs 2. Einkommenslosigkeit. Wechsel der Erwerbstätigkeit. MdE bei Hauterkrankung. Zulassung und Begründung der Revisionszulassung

 

Orientierungssatz

1. Anspruch auf eine Übergangsleistung nach BKVO § 3 Abs 2 besteht auch, wenn der Versicherte nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit überhaupt keinen Verdienst erzielt, weil er keiner neuen Erwerbstätigkeit nachgeht (Festhaltung BSG 1980-02-28 8a RU 66/78 = SozR 5677 § 3 Nr 2).

2. Bei der Gewährung der Übergangsleistung ist auch zu prüfen, ob während des gesamten Fünfjahreszeitraumes des BKVO § 3 Abs 2 die Einkommenslosigkeit des Versicherten ursächlich auf die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit zurückzuführen ist. Eine Kausalkette muß nämlich nicht nur zwischen der Berufskrankheit und der Aufgabe der gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern auch zwischen der Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit und der Einkommenslosigkeit bestehen (vgl BSG 1975-08-22 5 RKnU 5/74 = BSGE 40, 146).

3. Bei beruflichen Hauterkrankungen kann eine Berufskrankheit mit einer dadurch bedingten MdE weiterhin bestehen, auch wenn die akuten Erscheinungen abgeklungen sind, die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe jedoch andauert und der Versicherte deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann. Je geringer das allgemeine Arbeitsfeld für den Versicherten infolge der verbliebenen Überempfindlichkeit eingeschränkt ist, um so niedriger ist die dadurch bedingte MdE. Spielen die für den Versicherten schädlichen Stoffe auf dem allgemeinen Arbeitsfeld nur eine unbedeutende Rolle, ist daher auch die MdE nur unbedeutend und führt nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5, so daß eine (Teil-) Rente nicht zu gewähren ist (RVO § 581 Abs 1 Nr 2).

4. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung einer Revision auch dann gebunden, wenn die Zulassung der Revision nicht oder nur unvollständig begründet ist. Geht aus den Urteilsgründen nicht eindeutig hervor, daß sich die Zulassung nicht auf alle streitigen Ansprüche erstrecken soll, ist die Revision uneingeschränkt zugelassen.

 

Normenkette

BKVO § 3 Abs 2; BKVO 7 § 3 Abs 2; RVO § 581 Abs 1 Nr 2; SGG § 160 Abs 1 Fassung: 1974-07-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 13.12.1979; Aktenzeichen L 10 Ua 2056/76)

SG Stuttgart (Entscheidung vom 05.11.1976; Aktenzeichen S 3 U 1558/72)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger wegen einer beruflichen Hauterkrankung eine Unfallrente und Übergangsleistungen zustehen; ein Anspruch des Klägers auf Verletztengeld ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der 1933 geborene Kläger ist seit 1959 Meister des Gas- und Wasserinstallateur-Handwerks und seit 1960 auch des Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-Handwerks. 1962 machte er sich selbständig und wandelte 1970 seinen Betrieb in eine GmbH um, als deren Geschäftsführer er in den Jahren 1970 und 1971 tätig war. Seit dem 1. Januar 1972 geht der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Wegen eines am 15. Juli 1971 eingetretenen Versicherungsfalles erhielt er von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 14. Januar 1972 bis 31. Juli 1973. Seit dem 1. August 1973 bezieht er Rente wegen Berufsunfähigkeit (Bescheid der LVA Württemberg vom 19. März 1974).

Im Oktober 1968 zeigte der Kläger der Beklagten eine Berufskrankheit an, weil beim Verarbeiten von Gußrohren bei ihm Ausschlag oder Juckreiz auftrete. Nach mehrfacher fachärztlicher Begutachtung lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab; der Kläger habe seine berufliche Beschäftigung oder jede Erwerbsarbeit nicht aufgegeben (Bescheid vom 21. Mai 1969). Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 16. Oktober 1970 ab.

Nachdem der Kläger der Beklagten am 5. Januar 1972 mitgeteilt hatte, er sei seit dem 1. Januar 1972 nicht mehr in einem Beruf tätig, holte die Beklagte weitere Gutachten ein und lehnte erneut Entschädigungsleistungen und eine Übergangsleistung nach § 3 der Siebten Berufskrankheiten-Verordnung (7. BKVO) ab, weil der Kläger seine berufliche Tätigkeit noch nicht aufgegeben habe (Bescheid vom 6. Juni 1972).

Das SG Stuttgart hat den Bescheid vom 6. Juni 1972 geändert und die Beklagte verurteilt, das beruflich bedingte Hautleiden "hochgradige Überempfindlichkeit gegenüber Gußasphalt, Teer Carbolineum mit Photosensibilisierung ohne akute Erscheinungen" als Berufskrankheit ab endgültiger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit anzuerkennen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die schädigende berufliche Beschäftigung jedenfalls zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Tage der Entscheidung vollständig aufgegeben. Eine Rente stehe ihm dennoch nicht zu, weil die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert sei. Eine Übergangsleistung stehe dem Kläger nicht zu, weil er überhaupt keinen Verdienst habe (Urteil vom 5. November 1976). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG geändert, den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1972 auch insoweit aufgehoben, als in ihm die Bewilligung einer Übergangsrente abgelehnt worden ist und die Beklagte verurteilt, den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Übergangsleistung unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 13. Dezember 1979).

Der Kläger und die Beklagte haben Revision eingelegt. Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 551, 581 Abs 1 und 2, 787 Reichsversicherungsordnung (RVO) sowie der §§ 103 und 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Beklagte eine solche des § 551 Abs 4 RVO iVm § 3 Abs 2 der 7. BKVO und des § 3 Abs 2 idF der VO vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329).

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

vom 13. Dezember 1979 und das Urteil des Sozialgerichts

Stuttgart vom 5. November 1976 insoweit zu ändern und

den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 1972 auch insoweit

aufzuheben, als die Gewährung einer Verletztenrente

abgelehnt worden sei und die Beklagte zu verurteilen,

dem Kläger Verletztenrente in Höhe der Vollrente für

die Dauer seiner Arbeitslosigkeit zu gewähren,

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landessozialgericht

zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

vom 13. Dezember 1979 insoweit aufzuheben, als die

Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts

Stuttgart vom 5. November 1976 verurteilt worden ist,

den Antrag des Klägers auf Bewilligung der

Übergangsleistung neu zu bescheiden und die Berufung in

vollem Umfange zurückzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung

an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen. Die Revision des Klägers hingegen ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente betrifft. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über diesen Anspruch ist der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Übergangsleistung neu zu bescheiden, wobei der Anspruch dem Grunde nach anzuerkennen sei. Nach dem insoweit rechtskräftigen Urteil des SG leidet der Kläger an einer Berufskrankheit, nämlich einer hochgradigen Überempfindlichkeit gegenüber Gußasphalt, Teer, Carbolineum mit Photosensibilisierung ohne akute Erscheinungen. Nach § 3 Abs 2 der 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I S 721), der durch die Neufassung der BKVO durch die Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) unverändert geblieben ist, hat der Träger der Unfallversicherung dem Versicherten unter den hier und in Abs 1 näher umschriebenen Voraussetzungen eine Übergangsleistung zu gewähren. Wie von der Beklagten nicht bezweifelt wird, besteht für den Kläger die Gefahr, daß sich die anerkannte Berufskrankheit verschlimmert und daß diese Gefahr nur durch Einstellung seiner Tätigkeit zu beseitigen ist. Die Beklagte meint jedoch, eine "Minderung des Verdienstes" (§ 3 Abs 2 Satz 1 aaO) sei nur dann eingetreten, wenn der Versicherte in einer neuen ihn nicht gefährdenden Tätigkeit einen geringeren Verdienst habe als er ihn mit der gefährdenden, aber aufgegebenen Tätigkeit erzielen würde. Das sei nicht der Fall, wenn der Versicherte nach der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit überhaupt keinen Verdienst erziele, weil er keiner neuen Erwerbstätigkeit nachgehe. Der erkennende Senat ist in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 - 8a RU 66/78 - (demnächst in SozR 5677 § 3 Nr 2) dieser Auffassung nicht gefolgt. An der hierzu gegebenen Begründung hält der Senat fest. Die von der Beklagten dagegen erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Selbst wenn man ihrer Auffassung folgen würde, die Übergangsleistungen sollten die Aufnahme einer nicht gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit "attraktiv" machen, liegt darin doch in erster Linie der Anreiz zur Aufgabe der den Versicherten gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl BSGE 40, 146, 148). Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die Aufnahme einer nicht gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit möglich. Sie ist der erste Schritt des Berufswechsels, auf den die Beklagte anscheinend abheben will. Daß der zweite Schritt dem ersten unmittelbar folgt, daß also der Versicherte von der ihn gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit ohne jede Verzögerung zu einer ihn nicht gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit übergeht, kann selbst in Zeiten der Vollbeschäftigung nicht immer erwartet werden. In der Regel werden zwischen beiden Schritten viele Schritte der Arbeitsplatzsuche liegen, insbesondere wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten durch die bisherige Beschäftigung oder Tätigkeit oder aus anderen Gründen eingeschränkt ist. Wollte man mit der Beklagten in dieser Zwischenphase den Berufswechsel als noch nicht vollzogen betrachten und deshalb die Übergangsleistung versagen, könnte mit Hilfe dieser Leistung der Berufswechsel nur noch demjenigen Versicherten "attraktiv" gemacht werden, dem in unmittelbarem Anschluß an seine ihn gefährdende bisherige Beschäftigung oder Tätigkeit eine neue, geringer bezahlte, dafür aber ungefährliche Beschäftigung oder Tätigkeit geboten werden könnte. Wie die Berufsgenossenschaften diesen Ausnahmefall zur Regel machen und damit dem Angebot der Übergangsleistung die mit § 3 Abs 2 BKVO bezweckte breite Wirkung einer Maßnahme gegen Berufskrankheiten verschaffen könnten, ist allerdings nicht erkennbar. Auch der Hinweis der Beklagten auf eine durch vollwertige Lohnersatzleistungen (Verletztengeld, Krankengeld, Übergangsgeld) mögliche Verkürzung des Bezuges von Übergangsleistungen vermag nicht davon zu überzeugen, daß solche Leistungen erst nach vollzogenem Beschäftigungs- oder Tätigkeitswechsel in Betracht kommen können. § 3 Abs 2 BKVO sieht als Beginn des Leistungszeitraumes von 5 Jahren nämlich nicht etwa die Aufnahme der neuen ungefährlichen Beschäftigung oder Tätigkeit vor, sondern knüpft an die Einstellung der den Versicherten gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit an. Nur bis zum Ablauf von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ist die Gewährung der Übergangsleistung rechtlich vorgesehen, darüber hinaus nicht. Erhält ein Versicherter, in dem von der Beklagten genannten Beispiel während der ersten drei Jahre nach Aufgabe der ihn gefährdenden Beschäftigung volle Lohnersatzleistungen, so kann er allerdings Übergangsleistungen nur noch während der restlichen zwei Jahre des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes erhalten. Denn die Übergangsleistungen sind zeitlich für alle Versicherten absolut begrenzt auf längstens fünf Jahre von der Einstellung der gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit an. Die Beklagte könnte jedoch die Übergangsleistung in der noch verbleibenden Zeit mit abnehmenden Beträgen von 5/5 bis zu 1/5 der Jahresvollrente nach ihrem Ermessen festsetzen; sie wäre keineswegs gehalten, im vierten Jahr nur 2/5 und im fünften Jahr nur 1/5 der Vollrente als Übergangsleistung zu gewähren, wie sie meint. Übergangslos fällt somit nur derjenige Versicherte von dem höheren Einkommen aus der ihn gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit auf das niedrigere Einkommen der neuen ungefährlichen aber geringer bezahlten Beschäftigung oder Tätigkeit zurück, der diese erst fünf Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit aufnimmt. Auch das wäre aber ein für die Wirksamkeit der getroffenen Anreizregelung außer Betracht zu lassender Ausnahmefall.

Der Kläger hat die ihn gefährdende Tätigkeit nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des LSG tatsächlich aufgegeben. Insoweit wird die Beklagte zu prüfen haben, wann der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich eingestellt hat und ihm sodann nach § 3 Abs 2 BKVO eine Übergangsleistung zu gewähren haben (BSGE 19, 157, 159; SozR Nr 3 zu § 3 7. BKVO). Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers würde dieser Leistung nicht grundsätzlich entgegenstehen, denn er hat offenbar keine volle Lohnersatzleistung wie etwa Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld erhalten. Ein Anspruch auf Verletztengeld (Übergangsgeld) aus der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht nicht in jedem Fall einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (vgl § 562 Abs 1; 580 Abs 3 RVO). Dabei wird auch zu prüfen sein, ob während des gesamten Fünfjahreszeitraumes des § 3 Abs 2 BKVO die Einkommenslosigkeit des Klägers ursächlich auf die Einstellung der gefährdenden Tätigkeit zurückzuführen war. Eine Kausalkette muß nämlich nicht nur zwischen der Berufskrankheit und der Aufgabe der gefährdenden Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern auch zwischen der Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit und der Einkommenslosigkeit bestehen (BSGE 40, 146, 149).

Die Revision des Klägers ist nicht, wie die Beklagte meint, mangels Zulassung unzulässig. Zwar hätte das LSG die Revision nur wegen einzelnen der streitigen, voneinander unabhängigen Ansprüche zulassen können (BSGE 3, 135, 139). Das ist aber nicht geschehen. Im entscheidenden Teil des Urteils heißt es lediglich: "Die Revision wird zugelassen". Allerdings ist in den Entscheidungsgründen die Zulassung der Revision nach § 160 SGG damit begründet worden, die Rechtsfrage, ob die in § 3 Abs 2 BKVO vorgesehene Übergangsleistung auch dann zu bewilligen sei, wenn der Versicherte nicht nur ein geringeres, sondern überhaupt kein Einkommen habe, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Anders als in dem in BSGE 3, 135 ff entschiedenen Fall, enthält die Begründung aber keinen Hinweis darauf, daß die Revision im übrigen nicht zugelassen worden sei. Das Revisionsgericht ist an die Zulassung einer Revision jedoch auch dann gebunden, wenn die Zulassung der Revision nicht oder nur unvollständig begründet ist. Geht aus den Urteilsgründen daher - wie hier - nicht eindeutig hervor, daß sich die Zulassung nicht auf alle streitigen Ansprüche erstrecken soll, ist die Revision uneingeschränkt zugelassen.

Die Entscheidung des LSG, der Kläger habe wegen seiner anerkannten Berufskrankheit keinen Anspruch auf Rente, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht in einem rentenberechtigenden Grad gemindert sei, ist, wie der Kläger zutreffend rügt, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Das LSG hat insoweit seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt.

Zutreffend hat das LSG die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) infolge einer Berufskrankheit ebenso wie auch sonst im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung abstrakt, nämlich grundsätzlich nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Erkrankten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bemessen (BSGE 39, 49, 50). Bei beruflichen Hauterkrankungen kann deshalb eine Berufskrankheit mit einer dadurch bedingten MdE weiterhin bestehen, auch wenn die akuten Erscheinungen abgeklungen sind, die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe jedoch andauert und der Versicherte deshalb bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann. Die Entschädigung derartiger Erkrankungen soll die mit einem durch sie erzwungenen Berufswechsel oder einer Berufsaufgabe in der Regel verbundene Einbuße an Betätigungs- und Verdienstmöglichkeiten ausgleichen (BSG SozR 5677 Anl 1 Nr 41 Nr 2). Je geringer das allgemeine Arbeitsfeld für den Versicherten infolge der verbliebenen Überempfindlichkeit eingeschränkt ist, um so niedriger ist die dadurch bedingte MdE. Spielen die für den Versicherten schädlichen Stoffe auf dem allgemeinen Arbeitsfeld nur eine unbedeutende Rolle, ist daher auch die MdE nur unbedeutend und führt nicht zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 1/5, so daß eine (Teil-) Rente nicht zu gewähren ist (§ 581 Abs 1 Nr 2 RVO).

Das LSG hat zwar die ihm wesentlich erscheinenden Ergebnisse der medizinischen Gutachten bei seiner Feststellung des MdE-Grades im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Nr 1 SGG) berücksichtigt und abgewogen. Die entscheidende Feststellung über das Ausmaß der Einschränkung des allgemeinen Arbeitsfeldes wegen der anerkannten Hauterkrankung hat es aber allein auf die "überzeugend" dargelegte Auffassung des Hautarztes Dr B gestützt, daß "Teer und teerartige oder teerhaltige Produkte im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur eine unbedeutende Rolle spielen". Diese Feststellung greift der Kläger zunächst insoweit an, als Dr B in seinem Gutachten vom 19. Februar 1972 erklärt hat, "... da Teer ... keine nennenswerte Rolle spielen dürften". Diese Aussage rechtfertigt aber nicht den Rückschluß des LSG, diese Produkte spielten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur eine unbedeutende Rolle. Die Aussage von Dr B zeigt deutlich, daß es sich insoweit nur um eine Annahme des Sachverständigen handelt ("dürfte"), und es ist auch sonst weder ersichtlich, noch hat das LSG in dieser Richtung Ausführungen gemacht, ob und in welchem Umfang Dr B entsprechend sachkundig ist. Wenn das LSG daher eine Feststellung über die tatsächliche Bedeutung derartiger Stoffe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte treffen wollen, hätte es sich mit dieser Angabe des Dr B allein nicht begnügen dürfen. Es hätte sich vielmehr gedrängt fühlen müssen, zu dieser, auch nach seiner Rechtsauffassung entscheidenden Frage, weitere Ermittlungen anzustellen, um so mehr, als die übrigen als Beweismittel verwerteten Gutachten, wie das LSG dargelegt hat, zu dieser Frage überhaupt nicht Stellung genommen, die MdE jedoch überwiegend mit 20 oder mehr vH bewertet hatten. Zudem erstreckt sich das anerkannte Hautleiden auch auf eine "Photosensibilisierung", wovon in dem Gutachten des Dr B keine Rede ist.

Bevor nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt ist, in welchem Ausmaß die anerkannte Berufskrankheit das allgemeine Arbeitsfeld einschränkt, kann nicht abschließend darüber entschieden werden, welchen Grad der MdE sie bedingt. Das LSG wird daher zunächst in geeigneter Form die erforderlichen, tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und sodann erneut über den Rentenanspruch des Klägers zu entscheiden haben.

Sollte das LSG dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die anerkannte Berufskrankheit die Erwerbsfähigkeit des Klägers in rentenberechtigendem Grad mindert, und zwar auch unter Berücksichtigung des § 581 Abs 2 RVO, wird es auch darüber zu entscheiden haben, ob und gegebenenfalls für welche Zeit die Teilrente auf die Vollrente (§ 587 RVO) zu erhöhen ist (vgl dazu ua das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1980 - 8a RU 26/79 -).

Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1659702

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