Leitsatz (amtlich)

Hat ein Verfolgter iS des BEG seine Heimat in einem "Vertreibungsland" vor dem 1.10.1953 verlassen, so läßt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer Zugehörigkeit zum Deutschen Sprach- und Kulturkreis im Herkunftsland und dem Verlassen der Heimat nicht unwiderleglich vermuten (Abgrenzung zu BSG 1982-02-16 12 RK 56/80 = SozR 5070 § 20 Nr 4).

 

Normenkette

WGSVG § 3 Fassung: 1970-12-22, § 20 Fassung: 1977-06-27

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.1982; Aktenzeichen S 8 J 68/80)

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung von in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).

Der 1920 geborene, aus der Slowakei stammende Kläger ist Verfolgter iS des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG). Er ist im August 1945 über Zypern nach Israel - Ankunft dort im Februar 1949 - ausgewandert. Er lebt dort noch heute als israelischer Staatsangehöriger.

Im Februar 1977 beantragte der Kläger bei der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) die "Herstellung des Beitragskontos" und bat dabei ua um Vormerkung der Zeiten seiner Beschäftigung in der slowakischen Heimat als Tischlerlehrling und Tischlergeselle vom 1. Februar 1939 bis zum Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung am 1. Oktober 1941 bzw bis zum 13. September 1944. Mit dem streitigen Bescheid vom 12. März 1980 lehnte dies die Beklagte nach Durchführung von Ermittlungen mit der Begründung ab, daß der Kläger in seiner Heimat nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe.

Widerspruch (vgl Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. September 1980) und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 16. November 1982 hat das Sozialgericht (SG) den Rechtsbehelf mit folgender Begründung abgewiesen: Der Kläger sei unter Anwendung von § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) nicht einem anerkannten Vertriebenen iS des § 1 FRG gleichzustellen, so daß die Vormerkung von in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten nicht möglich sei. Schon die nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. November 1980 - 11 RA 74/79 - anzustellende Vermutung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer etwaigen Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis in der Tschechoslowakei und dem Verlassen seiner Heimat sei widerlegt: Aus einer vom Kläger im Entschädigungsverfahren am 10. Februar 1958 abgegebenen glaubhaften eidesstattlichen Erklärung ergebe sich, daß er 1945 die Tschechoslowakei allein deswegen verlassen habe, weil er sich als Zionist und Demokrat, also nicht wegen der behaupteten Deutschsprachigkeit in einem kommunistischen Staat gefährdet gefühlt habe.

Gegen dieses Urteil hat das SG die Sprungrevision zugelassen (Beschluß vom 26. Januar 1983). Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die Revision eingelegt. Er trägt vor: Im August 1945 sei die Vertreibung der Deutschen aus der Tschechoslowakei nicht abgeschlossen gewesen, so daß er den Wohnsitz dort im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges aufgegeben habe; er sei so Vertriebener iS von § 1 Abs 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz -BVFG). Das SG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach § 62 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt, da es ihm nicht Gelegenheit gegeben habe, sich zu den Gründen der Auswanderung zu äußern. Allein mit den im Entschädigungsverfahren gemachten Angaben habe sich das SG nicht begnügen dürfen. Die eidesstattliche Versicherung sei unzutreffend bewertet. Da die Tschechoslowakei erst 1952 - 6 1/2 Jahre nach seiner Auswanderung - eine kommunistische, nichtdemokratische Regierung erhalten habe, habe er sich 1945 in seiner Heimat keinesfalls als Zionist und Demokrat gefährdet fühlen können. Die Zugehörigkeit zu einer zionistischen Vereinigung stehe selbst im Rahmen des hier nicht anzuwendenden § 6 BVFG dem Bekenntnis zum Deutschtum nicht entgegen (Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 1983, 103). Im übrigen genüge es, wenn die Zugehörigkeit zum Deutschtum einer von mehreren Gründen für die Auswanderung gewesen sei. Die Beklagte habe zur Frage seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht die Beweismittel ausgeschöpft. Sie habe sich insoweit in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zum Entschädigungsrecht gestellt, wonach es sogar genüge, daß der Verfolgte die deutsche Sprache "nicht voll" beherrsche (Hinweis auf BGH in RzW 1981, 19).

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. November 1982 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. März 1980 und des Widerspruchsbescheids vom 11. September 1980 zu verpflichten, seine Versicherungsunterlagen über die in der Tschechoslowakei zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Februar 1939 bis 13. September 1944 wieder herzustellen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Sie bringt vor, in bezug auf das Verlassen des Vertreibungsgebiets sei auch bei Verfolgten in Anwendung des § 20 WGSVG ein "Nötigungszusammenhang" glaubhaft zu machen. § 150 BEG enthalte eine inhaltlich völlig verschiedene Regelung. In der Literatur fänden sich keine Angaben, die auf eine allgemeine Benachteiligung deutschsprachiger Juden in osteuropäischen Ländern hinwiesen. Vielmehr habe der Wunsch der Juden nach einem eigenen jüdischen Staat zu einer Massenauswanderung auch aus Osteuropa geführt. Auch die sogenannte Sprachvereinsamung habe nicht typisch eine Auswanderung verursacht. Eine "besondere Zwangslage" sei vielmehr für die Anwendung von § 20 WGSVG glaubhaft zu machen. Für einen ursächlichen Zusammenhang der erörterten Art habe der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 5. November 1980 keinesfalls eine unwiderlegliche Vermutung aufgestellt. Die gegenteilige Auffassung des 12. Senats sei nicht schlüssig. Ohne Rechtsfehler habe das SG die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren verwertet.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig und im Sinne seines Hilfsantrags auf Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz auch begründet.

Nach § 11 Abs 2 der Verordnung über die Feststellung von Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bei verlorenen, zerstörten, unbrauchbar gewordenen oder nicht mehr erreichbaren Versicherungsunterlagen (Versicherungsunterlagen-Verordnung -VuVO-) vom 3. März 1960 (BGBl I 137) können außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschriften des FRG auch Versicherungsunterlagen für Zeiten hergestellt werden, die nach dem FRG anrechenbar sind. Da der Kläger weder Deutscher noch früherer Deutscher iS des Art 116 Abs 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) noch heimatloser Ausländer ist, könnte er die in der CSSR angeblich zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund von §§ 15, 1 Buchst a FRG grundsätzlich nur dann wie bundesdeutsche Versicherungszeiten berücksichtigt erhalten, wenn er in der Bundesrepublik als vertriebener deutscher Volkszugehöriger iS des § 1 BVFG anerkannt wäre. Das ist er unstreitig nicht. Er hat sich in seiner tschechoslowakischen Heimat entgegen § 6 BVFG nicht durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur "zum deutschen Volkstum bekannt".

Indessen stehen nach § 20 Satz 1 WGSVG bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen iS des BVFG Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, genügt es danach, wenn der Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebiets dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat (§ 20 Satz 2 iVm § 19 Abs 2 Buchst a Halbsatz 2 WGSVG).

Zu Recht hat das SG die - auf tatsächlichem Gebiet liegende - Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis in der slowakischen Heimat für irrelevant und keiner Klärung bedürftig erachtet, falls dessen Anspruch auf Vormerkung der angeblich in der Slowakei zurückgelegten Versicherungszeiten bereits daran scheiterte, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer - etwaigen - Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen der Heimat nicht bestehe: § 20 Satz 1 WGSVG begünstigt allein den "vertriebenen Verfolgten", der "lediglich deswegen nicht" nach dem BVFG als Vertriebener anerkannt ist, weil er sich nicht zum deutschen Volkstum bekannt hat; wegen ihrer Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis "vertrieben" iS des BVFG müssen dagegen auch die in § 20 aaO Verfolgten sehr wohl sein. Es ließe sich nicht rechtfertigen, dem Verfolgten die rentenrechtlichen Vorteile der Berücksichtigung von außerhalb der Bundesrepublik in "Vertreibungsgebieten" zurückgelegten Versicherungszeiten selbst dann zugute kommen zu lassen, wenn er diese Gebiete ohne Zusammenhang mit seiner Deutschsprachigkeit, dh aus anderen persönlichen oder politischen Gründen verlassen hätte (vgl dazu die Entscheidungen des 11. Senats des BSG vom 20. Oktober 1977 in SozR 5070 § 20 Nr 2 und vom 5. November 1980 in BSGE 50, 279, 282 = SozR 5070 § 20 Nr 3).

Die Rechtsprechung des BSG hat die Frage, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung (§ 3 WGSVG) eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zugehörigkeit des Verfolgten zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und dem Verlassen des Vertreibungsgebiets zu stellen sind, unterschiedlich beantwortet, und zwar je nach dem, ob der Verfolgte seine Heimat vor oder erst ab dem 1. Oktober 1953 verlassen hat. Für Fälle der vorliegenden Art - in denen der Verfolgte die Heimat vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hat - hat der 11. Senat dem Regelungszusammenhang von § 20 WGSVG und § 150 BEG idF des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 entnommen, daß ein solcher ursächlicher Zusammenhang zu vermuten sei; § 150 BEG nF habe auf die Feststellung einer solchen ursächlichen Verknüpfung und auf eine Verweisung auf das BVFG verzichtet; erst ab 1. Oktober 1953 sei davon auszugehen, daß ein Verlassen des Vertreibungsgebiets der in Frage stehenden Art "in keinem Zusammenhang mehr mit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis gestanden habe" (Hinweis auf BT-Drucks IV/3423 S 13 und 14; vgl BSGE 50, 279, 283). Die Vermutung sei allenfalls dann widerlegt, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß das Vertreibungsgebiet aus politischen Gründen oder wegen krimineller Delikte verlassen worden ist (SozR 5070 § 20 Nr 2 unter Hinweis auf BVerwG in Buchholz, 412.3 § 1 BVFG Nr 20). Dieser Rechtsprechung haben sich in der Folge der 5b Senat, der 4. Senat und der erkennende Senat angeschlossen (vgl hierzu die Urteile des BSG vom 8. September 1983 - 5b RJ 8/83; vom 22. September 1983 - 4 RJ 51/82 und vom 15. November 1983 - 1 RJ 2/83 -).

Dem kann der Kläger auch nicht unter Bezug auf die Entscheidung des 12. Senats des BSG vom 16. Februar 1982 (SozR 5070 § 20 Nr 4) entgegenhalten, der ursächliche Zusammenhang sei in Fällen des Verlassens der Heimat vor dem 1. Oktober 1953 sogar "unwiderleglich" zu vermuten. Der 12. Senat hat dem erkennenden Senat auf Anfrage am 23. Juli 1984 mitgeteilt, für die Annahme einer "Unwiderleglichkeit" der dargestellten Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs sei kein Raum, wenn eindeutige Anhaltspunkte für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets nur aus allgemein politischen Gründen oder wegen krimineller Delikte vorlägen. Anderes lasse sich auch seiner, des 12. Senats Entscheidung aaO nicht entnehmen.

Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Slowakei vor dem 1. Oktober 1953 verlassen hat, hat das SG im angefochtenen Urteil die nach der - nunmehr - einhelligen Rechtsprechung der genannten BSG-Senate anzuwendende - einfache - Vermutung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Verlassen der Heimat und der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis aufgrund der vom Kläger im Entschädigungsverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 10. Februar 1958 für widerlegt gehalten. Im einzelnen hat das SG festgestellt, daß der Kläger 1945 die Tschechoslowakei verlassen habe, "weil er sich als Zionist und Demokrat - also nicht wegen seiner geltend gemachten Deutschsprachigkeit - in einem kommunistischen Staat gefährdet fühlte". An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat jedoch nicht gebunden, weil der Kläger hiergegen gemäß §§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG zulässige und begründete Rügen der Verletzung von Verfahrensrecht erhoben hat. Das SG hat, wie der Kläger zutreffend rügt, bei dieser Tatsachenfeststellung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG und § 62 SGG nicht gewahrt. Zwar enthält das angefochtene Urteil (auf Blatt 4) am Ende des Tatbestands die Bezugnahme ua "auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Akten ... des Bezirksamts für Wiedergutmachung Koblenz, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war". Die Niederschrift über die Sitzung des SG vom 16. November 1982 (Blatt 22 der Akten des SG) enthält hierzu aber nichts; ebensowenig findet sich hierzu ein Hinweis in der Ladungsverfügung vom 2. November 1982 (Blatt 20 aaO). Da die Akten des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Koblenz eine Sammelurkunde darstellen (34 Aktenblätter verschiedenen Inhalts), kann der erkennende Senat die Behauptung des Klägers in der Revisionsbegründung, das SG habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen der Auswanderung zu äußern, anhand des angefochtenen Urteils nicht widerlegen. Es bleibt vielmehr offen, ob das SG dem Kläger in der mündlichen Verhandlung Blatt 6 der oben erwähnten Akten des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Koblenz mit der eidesstattlichen Versicherung vom 10. Februar 1958 vorgelegt und zu erkennen gegeben hat, daß es seine Entscheidung auf den Inhalt dieser Urkunde stützen wolle; ebensowenig ergibt die Sitzungsniederschrift, ob das SG dem Kläger sodann Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben hat.

Der Kläger greift in der Revisionsbegründung darüber hinaus die Verwertung der genannten Urkunde begründet mit der schlüssigen Rüge der Überschreitung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) an: Der Kläger hat die eidesstattliche Erklärung am 10. Februar 1958 in Haifa/Israel vor einem zur Beglaubigung von Dokumenten bestellten Urkundsbeamten abgegeben und wie folgt eingeleitet: "Ich bin Zionist und Demokrat. Da ich durch diese Gesinnung in meinem Ursprungsland gefährdet bin, kann und will ich dorthin nicht zurückkehren." Aus dieser Formulierung hat das SG geschlossen, daß der Kläger 1945 seine Heimat "verlassen" habe, weil er sich als Zionist und Demokrat damals in einem kommunistischen Staat gefährdet gefühlt habe. Während der Kläger in seiner eidesstattlichen Erklärung also die Gefährdung auf eine Rückkehr in die Tschechoslowakei zur Zeit der Abgabe der Erklärung im Jahre 1958 bezieht, sieht das SG darin ein Motiv des Klägers für das Verlassen seiner Heimat im Jahre 1945. Der objektive Inhalt der vom SG verwerteten Urkunde und die von ihm hieraus gefolgerten Feststellungen lassen sich - jedenfalls bei fehlender näherer Begründung hierzu - nicht ohne weiteres nachvollziehen. Hinzu kommt, daß - worauf der Kläger zu Recht nachdrücklich hingewiesen hat - in der Tschechoslowakei 1945 noch keine kommunistische Regierung bestanden hat; das ist eine allgemeinkundige zeitgeschichtliche Tatsache (vgl hierzu etwa Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 23, Stichwort Tschechoslowakei, S 782). Die tatsächlichen Feststellungen des SG erscheinen so insgesamt unter Verletzung der Denkgesetze gewonnen.

Fehlen nach allem bindende tatsächliche Feststellungen des SG sowohl zur Frage der Zugehörigkeit des Klägers zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (s.o.) - das SG hat dies von seinem Rechtsstandpunkt aus dahinstehen lassen können - als auch in bezug auf eine Widerlegung des zu vermutenden Kausalzusammenhangs zwischen Auswanderung und Zugehörigkeit zu dem genannten Sprach- und Kulturkreis, so kann der Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden. Vielmehr sind zunächst diese tatsächlichen Feststellungen nachzuholen. Der Senat hat deshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das SG zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Die Entscheidung im Kostenpunkt war dabei dem das Verfahren abschließenden Urteil vorzubehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662704

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