Leitsatz (amtlich)
§ 1294 RVO ist auch dann anzuwenden, wenn eine Rente rückwirkend für eine Zeit vor Beginn des Arbeitslosengeldes bewilligt wird (Anschluß an BSG 1976-02-06 4 RJ 103/75).
Normenkette
RVO § 1294 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 05.05.1983; Aktenzeichen S 3 J 246/82) |
Tatbestand
Streitig ist das zeitweilige Ruhen einer Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag des Klägers vom 21. Mai 1979 mit Bescheid vom 6. September 1979 ab. Durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Lübeck vom 29. April 1981 wurde sie unter Aufhebung des Bescheides verpflichtet, dem Kläger ab 1. Mai 1979 BU-Rente zu gewähren.
Der Kläger hatte ab 23. Oktober 1979 Arbeitslosengeld (Alg) in einer die BU-Rente übersteigenden Höhe bezogen. Bei der Feststellung der BU-Rente durch Bescheid vom 28. Oktober 1981 brachte daher die Beklagte die Rente für die Zeit ab 23. Oktober 1979 gemäß § 1283 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Ruhen.
Auf die deswegen erhobene Klage hat das SG die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. Oktober 1981 verurteilt, dem Kläger die BU-Rente für die Zeit vom 23. bis 31. Oktober 1979 ungekürzt zu zahlen (Urteil vom 5. Mai 1983). Zur Begründung hat es ausgeführt:
Während der streitigen Zeit ruhe die BU-Rente des Klägers gemäß § 1294 RVO nicht. Vom erstmaligen Bezug des Alg ab 23. Oktober 1979 an sei dieses mit der rückwirkend gewährten BU-Rente für Oktober 1979 erstmalig zusammengetroffen und deswegen die BU-Rente für diesen Monat ungekürzt zu zahlen. Dies stimme im Ergebnis mit den Urteilen des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 1974 -4 RJ 387/72 - (BSG SozR 2200 § 1294 Nr 1) und vom 6. Februar 1976 - 4 RJ 103/75 - (nicht veröffentlicht) überein. Die in diesen Urteilen gegebene Begründung erscheine allerdings nicht überzeugend. Ebensowenig könne der gegenteiligen Auffassung in den Urteilen des 5. Senats vom 25. Mai 1972 - 5 RKn 61/68 - (BSG SozR Nr 4 zu § 1294 RVO) und des 12. Senats des BSG vom 29. Oktober 1975 - 12 RJ 96/75 - (BSG SozR 2200 § 1294 Nr 3) beigepflichtet werden. Insbesondere vermöge die Rechtsauffassung des 12. Senats nicht zu überzeugen, daß der Grund für die in § 1294 RVO enthaltene großzügige Zahlungsregelung in der durch sie bewirkten kostensparenden Verwaltungsvereinfachung zu finden sei und es einer solchen Verwaltungsvereinfachung nur bedürfe, wenn der Berechtigte vor Beginn des Ruhens eine ruhensfreie Rente bezogen habe. Dieser angebliche Zweck habe im Wortlaut des § 1294 RVO keinen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck gefunden und deswegen bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Demgemäß sei § 1294 RVO seinem Wortlaut entsprechend dahin zu verstehen, daß Doppelleistungen für den ersten Monat ihres Zusammentreffens dem Bezieher in vollem Umfange verbleiben sollten und der Versicherte durch den Bezug beider Leistungen bereichert werden solle. Die Vorschrift sei auch auf einen Fall anzuwenden, in dem dem Versicherten, der Alg bezogen habe, rückwirkend Rente für den Zeitraum des Bezuges von Alg bewilligt werde.
Mit der im Urteil des SG zugelassenen und unter Beifügung der Zustimmungserklärung des Klägers eingelegten Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1294 RVO. Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei entscheidend auf ihren Sinn und Zweck abzustellen und von dem Grundsatz auszugehen, daß durch die Ruhensvorschriften generell Doppelleistungen aus dem sozialen System vermieden werden sollten. Angesichts dessen wolle § 1294 RVO entgegen der Auffassung des SG den Versicherten nicht durch den Bezug zweier Leistungen bewußt bereichern. Vielmehr diene er korrespondierend mit § 1297 RVO der Durchführung des Monatsprinzips und des Prinzips der Rentenvorauszahlung und schütze den Versicherten vor Rückzahlungsverpflichtungen, falls im Laufe eines Monats die vorausgezahlte Rente sich in der Höhe ändere oder wegfalle. Damit sei § 1294 RVO zwingend allein anwendbar beim Eintritt eines Ruhenstatbestandes bei bereits laufenden Renten. Seine Anwendung in Fällen wie dem vorliegenden sei vom Sinn und Zweck der Vorschrift her verfehlt. Dieser Auffassung stünden die Urteile des 4. Senats des BSG vom 23. April 1974 und 6. Februar 1976 nicht entgegen. Durch die Urteile des 5. Senats vom 25. Mai 1972 und des 12. Senats vom 29. Oktober 1975 werde sie in wesentlichen Punkten gestützt.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 5. Mai 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er trägt vor, § 1294 RVO setze entgegen der Ansicht der Beklagten nicht voraus, daß die Rente bereits vor dem Zusammentreffen mit dem Alg oder einem anderen Ruhenstatbestand tatsächlich gezahlt oder zumindest durch Bescheid festgestellt worden sei. Ebenso wie für den "Sterbemonat" sei auch nach Eintritt des Ruhens der Rente diese noch für den ganzen restlichen Monat zu zahlen. Nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 1294 RVO sollten fällig gewordene Monatsbeträge dem Berechtigten belassen werden. Eine Rente werde mit ihrer Entstehung fällig und sei monatlich im voraus zu zahlen. Ausschlaggebend sei damit, von wann ab die Rente bewilligt werde, nicht wann der Rentenbescheid erlassen werde. Anderenfalls könne der Versicherungsträger durch sein Verhalten § 1294 RVO weitgehend unanwendbar machen. Deswegen sei mit guten Gründen im Urteil des BSG vom 6. Februar 1976 § 1294 RVO auch auf den Fall für anwendbar erklärt worden, daß eine Rente rückwirkend für eine Zeit vor Beginn des Alg bewilligt werde. Selbst wenn aber dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt würde, stelle jedenfalls das von der Beklagten vorgenommene Ruhen der Rente eine unzulässige Rechtsausübung dar. Zur Rentennachzahlung für Oktober 1979 sei es nur deswegen gekommen, weil die Beklagte den schon im Mai 1979 geltend gemachten Anspruch rechtswidrig zunächst abschlägig beschieden habe. Sie müsse deswegen ihn (Kläger) so stellen, wie er ohne dieses rechtswidrige Handeln gestanden hätte, und dürfe die Nichtanwendbarkeit des § 1294 RVO nicht geltend machen.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte und formgerecht (§ 161 Abs 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) eingelegte Sprungrevision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger die BU-Rente auch für die Zeit vom 23. bis 31. Oktober 1979 auszuzahlen. Das hat das SG im Ergebnis zu Recht entschieden.
Trifft eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit mit einem Arbeitslosengeld zusammen, ruht die Rente bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum, für den beide Leistungen zu gewähren sind, soweit nicht das Alg nach § 118 Abs 1 Satz 1 Nr 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) ruht (§ 1283 Satz 1 RVO in der Fassung des Art 2 § 1 Nr 8 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes -21. RAG- vom 25. Juli 1978, BGBl I S 1089). Die Voraussetzungen dieser Ruhensvorschrift sind erfüllt. Die dem Kläger ab 1. Mai 1979 zustehende BU-Rente ist ab 23. Oktober 1979 mit dem ihm von diesem Tage an gewährten Alg zusammengetroffen.
Gleichwohl kann der Kläger eine Auszahlung der BU-Rente noch für den ganzen Monat Oktober 1979 beanspruchen. Das ergibt sich aus § 1294 RVO. Danach wird für den Sterbemonat und den Monat, in dem das Ruhen der Rente eintritt, die Rente für den ganzen Monat gezahlt.
§ 1294 RVO gilt auch beim Zusammentreffen einer Rente mit Alg (BSGE 29, 173 = SozR Nr 3 zu § 1283 RVO; BSG SozR 2200 § 1294 Nr 1 S 1; BSGE 39, 278, 282 = SozR 2200 § 1283 Nr 4 S 8). Das wird grundsätzlich auch von der Revision nicht in Frage gestellt. Die Beklagte ist lediglich der Ansicht, § 1294 RVO sei allein anwendbar bei Eintritt eines Ruhenstatbestandes bei bereits laufenden - ersichtlich gemeint im Sinne von bereits laufend gezahlten - Renten. Diese Ansicht ist unzutreffend. Das hat das BSG bereits entschieden. Zunächst hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 25. November 1971 (BSGE 33, 234, 236 = SozR Nr 5 zu § 1279 RVO) zu § 76 Abs 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG; § 1279 Abs 1 RVO) ausgesprochen, die dort genannten Renten träfen nicht erst dann zusammen, wenn sie durch Bescheid festgestellt worden seien, sondern schon dann, wenn die entsprechenden materiellen Ansprüche bestünden. Derselbe Senat hat im Urteil vom 25. Mai 1972 (BSG SozR Nr 4 zu § 1294 RVO) entschieden, § 85 Abs 2 RKG (= § 1294 RVO) erfasse nur Fälle, in denen das Ruhen der Rente eintrete, nachdem die Rente schon begonnen habe. Die Vorschrift setze damit voraus, daß schon vor Eintritt des Ruhenstatbestandes eine ruhensfreie Rente zu zahlen gewesen - also nicht etwa tatsächlich gezahlt worden - sei. Der 4. Senat des BSG hat im Urteil vom 23. April 1974 (BSG SozR 2200 § 1294 Nr 1) § 1294 RVO in einem Fall angewendet, in welchem der Kläger Alg bereits ab 19. Juni 1968 erhalten hatte, ihm rückwirkend BU-Rente jedoch erst mit Bescheid vom 4. Juli 1968 bewilligt worden war, und damit zum Ausdruck gebracht, daß es für die Anwendung des § 1294 RVO weder auf den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheides noch auf den tatsächlichen Beginn der laufenden Rentenzahlung ankommt. Das wird unterstützt durch die Erwägung, daß im Gegensatz zu einer früher vertretenen strengeren Rechtsauffassung mit § 1294 RVO erreicht werden solle, dem Berechtigten fällig gewordene - nicht lediglich tatsächlich gezahlte - Monatsbeträge zu belassen (aaO, S 3). Ebenfalls der 4. Senat hat schließlich in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 6. Februar 1976 - 4 RJ 103/75 - ausdrücklich hervorgehoben, § 1294 RVO sei auch anzuwenden, wenn eine Rente rückwirkend für eine Zeit vor Beginn des Alg bewilligt werde; für die Anwendung der Vorschrift komme es nicht darauf an, ob die Rente bei Eintritt des Ruhenstatbestandes schon laufend gezahlt werde.
Dem tritt der erkennende Senat bei. Im Rahmen des § 1294 RVO ist für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Zahlung der Rente für den ganzen Monat allein erheblich, ob der Berechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Ruhenstatbestandes einen Anspruch auf Rente hat, ein solcher Anspruch also entstanden ist (vgl § 40 Abs 1 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil - SGB 1 - vom 11. Dezember 1975; BGBl I, S 3015). Nicht erheblich ist hingegen, ob dieser Rentenanspruch bereits bescheidmäßig festgestellt oder sogar die laufende Rentenzahlung aufgenommen worden ist. Allerdings ist der Beklagten einzuräumen, daß diese Auslegung allein von der Motivation des § 1294 RVO her nicht zwingend geboten ist. Er trägt in erster Linie dem Umstand Rechnung, daß die kleinste Renteneinheit der Monatsbezug und der monatliche Rentenbetrag im voraus zu zahlen ist (§ 1297 RVO). Im Hinblick darauf soll für den Fall des Eintritts eines Ruhenstatbestandes im Verlaufe des Kalendermonats durch § 1294 RVO sichergestellt werden, daß der Versicherte sich einmal auf die Kürzung bzw den Wegfall der Versichertenrente einstellen kann und daß er zum anderen nicht zur (teilweisen) Rückzahlung der bereits mit Monatsbeginn fälligen und erworbenen vollen Monatsrate der Rente verpflichtet ist (vgl BSGE 29, 173, 174 = SozR Nr 3 zu § 1283 RVO; BSGE 33, 234, 237 = SozR Nr 5 zu § 1279 RVO; BSG SozR Nr 4 zu § 1294 RVO; BSG SozR 2200 § 1294 Nr 1 S 3; BSGE 39, 278, 281 = SozR 2200 § 1283 Nr 4 S 7). Diese Erwägungen müssen vor allem dann gelten, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Eintritts des Ruhenstatbestandes bereits eine laufende Rente tatsächlich bezieht. Ist hingegen in diesem Zeitpunkt die Rente noch nicht bescheidmäßig festgestellt oder jedenfalls die laufende Rentenzahlung noch nicht aufgenommen worden, so kann zumindest das Argument, der Versicherte müsse sich auf die Kürzung oder sogar den Wegfall der laufenden Rente einstellen können, nicht durchgreifen. Hingegen muß die Erwägung, daß der Berechtigte nicht zur (teilweisen) Rückzahlung eines materiell bereits erworbenen und fälligen monatlichen Rentenbetrages verpflichtet sein soll, auch in diesem Fall gelten. Für ihn ist aber zusätzlich und vor allem folgendes zu berücksichtigen: Die Zeitpunkte der bescheidmäßigen Feststellung eines Rentenanspruchs und der ihr folgenden Aufnahme der laufenden Rentenzahlung sind von zahlreichen überwiegend in der Einflußsphäre des Leistungsträgers liegenden Umständen und Faktoren wie ua der Belastung seiner Bediensteten, der Dauer etwa erforderlicher Begutachtungen, der Notwendigkeit einer Klärung des Versicherungsverlaufes oder einer sonstigen Sachaufklärung usw abhängig. Würde hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 1294 RVO auf einen dieser Zeitpunkte abgestellt, so wäre damit eine einheitliche und dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechende Rechtsanwendung nicht mehr gewährleistet. In Extremfällen - der Senat betont allerdings nachdrücklich, daß für einen solchen Extremfall vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - könnte der Versicherungsträger sogar durch Hinauszögern der bescheidmäßigen Feststellung des Rentenanspruchs oder der Aufnahme der laufenden Rentenzahlungen die Anwendbarkeit des § 1294 RVO zu Lasten des Versicherten ausschließen. Diese Gesichtspunkte stehen einer restriktiven Auslegung dahingehend, daß § 1294 RVO allein im Falle des Eintritts eines Ruhenstatbestandes während eines bereits laufenden Rentenbezugs anwendbar sei, entgegen. Vielmehr ist die Vorschrift auch und schon anwendbar, wenn der Ruhenstatbestand nach der Entstehung des Anspruchs auf eine laufende Rente eintritt. Dabei ist unerheblich, ob bereits zu diesem Zeitpunkt die Rente bescheidmäßig festgestellt oder die laufende Rentenzahlung aufgenommen worden ist.
Damit ist § 1294 RVO auch im vorliegenden Fall einschlägig. Nach dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 29. April 1981 und dem zu seiner Ausführung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1981 ist der Anspruch des Klägers auf BU-Rente am 1. Mai 1979 entstanden. Alg ist ihm ab 23. Oktober 1979 gewährt worden. Der dadurch bewirkte Ruhenstatbestand (§ 1283 Satz 1 RVO) ist somit erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs eingetreten. Der Kläger kann demzufolge noch für den gesamten Monat Oktober 1979 die Zahlung der Rente beanspruchen.
Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von den Urteilen des 5. Senats des BSG vom 25. Mai 1972 (BSG SozR Nr 4 zu § 1294 RVO) und des 12. Senats vom 29. Oktober 1975 (BSG SozR 2200 § 1294 Nr 3) ab. Das SG hat zu Unrecht gemeint, sich mit diesen Urteilen auseinandersetzen zu müssen und ihnen nicht folgen zu können. Der 5. Senat hat im Urteil vom 25. Mai 1972 die Anwendbarkeit des § 85 Abs 2 RKG (= § 1294 RVO) in einem Fall verneint, in dem der Berechtigte im Zeitpunkt des Rentenerwerbs seinen Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin begründet hatte mit der Folge, daß die Rente gemäß §§ 105 ff RKG (= §§ 1315 ff RVO) in der damals geltenden Fassung vom Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an geruht hat. Der 12. Senat hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 1975 § 1294 RVO für den Fall als unanwendbar angesehen, daß der Versicherte bereits zur Zeit der Entstehung seines Anspruchs auf Versichertenrente Alg bezogen und damit vom Beginn der Rente an einen Ruhenstatbestand verwirklicht hat. Prägendes Sachverhaltsmerkmal in beiden Entscheidungen ist somit gewesen, daß zeitgleich mit der Entstehung des Rentenanspruchs ein Ruhen der Rente eingetreten ist. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Der Rentenanspruch des Klägers ist am 1. Mai 1979 entstanden und ihm (bzw ersatzberechtigten Leistungsträgern) die Rente zunächst - wenn auch erst nach Erlaß des Bescheides vom 28. Oktober 1981 - ausgezahlt worden. Sie hat somit anders als in den vom 5. und 12. Senat entschiedenen Rechtsstreitigkeiten nicht von Anbeginn an geruht. Vielmehr ist der Ruhenstatbestand infolge Zahlung des Alg erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Auf einen solchen Fall findet auch nach Auffassung des 5. Senats (vgl BSGE 33, 234, 237 = SozR Nr 5 zu § 1279 RVO) und des 12. Senats des BSG (BSGE 39, 278, 282 = SozR 2200 § 1283 Nr 4 S 8) § 1294 RVO Anwendung.
Die Revision der Beklagten erweist sich nach alledem als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen