Leitsatz (amtlich)
Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten iS des ArVNG Art 2 § 42 gehören nicht die Vorschriften über das Ruhen der Renten (RVO § 1274 aF und RVO § 1278 nF).
Normenkette
ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1274 Fassung: 1952-08-13, § 1278 Fassung: 1957-02-23
Tenor
I. Soweit der Kläger die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1. September 1959 an begehrt, wird die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. November 1962 mit der sich aus § 1278 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Art. 2 Nr. 4 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 für die Zeit vom 1. Juli 1963 an ergebenden Maßgabe zurückgewiesen.
II. Soweit der Klageanspruch sich auf die Zeit vor dem 1. September 1959 bezieht, wird das angefochtene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versichertenrente des Klägers ganz oder nur teilweise ruht.
Der Kläger ist infolge eines Arbeitsunfalls, der ihm am 3. Juli 1958 zustieß und zur Amputation des linken Oberarms und einer erheblichen Gebrauchsbehinderung der rechten Hand führte, erwerbsunfähig. Nachdem die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) über die voraussichtliche Höhe der Leistungen aus der Unfallversicherung (Vollrente nach einem Jahresarbeitsverdienst - JAV - von 5.543,72 DM) unterrichtet hatte, erteilte die Beklagte am 19. Mai 1959 einen vorläufigen Rentenbescheid. Sie gewährte dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Monat Juli 1958; für die Folgezeit stellte sie das Ruhen der Rente wegen des zu erwartenden Zusammentreffens mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung fest ( § 1278 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Die endgültige Festsetzung der Rente nach Abschluss des Unfallrentenverfahrens behielt die Beklagte sich vor.
Die Berufsgenossenschaft zahlte dem Kläger, nachdem er aus dem Unfallkrankenhaus in Murnau am 26. Mai 1959 entlassen worden war, zunächst Vorschüsse auf die zu erwartende Rente. Am 7. August 1959 setzte sie die Leistungen aus der Unfallversicherung fest. Danach erhielt der Kläger die Vollrente in Höhe von 449,60 DM monatlich einschließlich der Kinderzulagen; vom 1. September 1959 an wurden diese Leistungen laufend gewährt.
Am 3. September 1959 erteilte die Beklagte dem Kläger einen endgültigen Bescheid; darin stellte sie erneut fest, dass die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. August 1958 an gemäß § 1278 Abs. 1 RVO ganz ruhe.
Hiergegen hat der Kläger das Sozialgericht (SG) Landshut angerufen mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, seine Rente unter Anwendung der - für ihn günstigeren - Ruhensvorschriften des früheren Rechts (§ 1274 RVO in der Fassung vor dem 1. Januar 1957) neu zu berechnen. Das SG hat die Klage abgewiesen; auch die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 8. November 1962 im wesentlichen ausgeführt: Da der Versicherungsfall am 3. Juli 1958 eingetreten sei, müsse das Ruhen der Rente des Klägers nach den seit dem 1. Januar 1957 geltenden Vorschriften, also nach § 1278 RVO nF beurteilt werden. Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) rechtfertige keine andere Entscheidung. Zu den "Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten" im Sinne dieser Vorschrift gehörten sowohl nach altem Recht (§§ 1268 bis 1273 RVO aF) als auch nach neuem Recht (§§ 1253 bis 1262 RVO) nur die Berechnungselemente der Leistung; dagegen hätten die systematisch an anderer Stelle der RVO eingeordneten Ruhensvorschriften mit der Zusammensetzung und Berechnung der Leistung nichts zu tun, sie bestimmten vielmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht auf die Auszahlung der einzelnen Rententeile ganz oder teilweise vernichtet werde. Auch Art. 2 § 32 Abs. 4 ArVNG spreche gegen die Rechtsansicht des Klägers. Selbst wenn die Rente nach altem Recht berechnet werden dürfte, müssten nämlich die vom 1. Januar 1957 an geltenden Ruhensvorschriften Anwendung finden, so dass die Durchführung der Vergleichsberechnung den Kläger nicht besser stellen würde. Es könne auch nicht Sinn der Übergangsvorschriften sein, Neurentner, die unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG in dem dort vorgesehenen Umfang den Altrentnern gleichgestellt würden, hinsichtlich des Ruhens der Rente günstiger zu stellen als diese. Die Beklagte habe auch zutreffend festgestellt, dass die Versichertenrente des Klägers in voller Höhe ruhe. Das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung in voller Höhe setze ein, wenn jährlich 4.712,15 DM = monatlich 392,68 DM (85 % des JAV; dieser sei höher als die persönliche Rentenbemessungsgrundlage des Klägers) an Rente aus der Unfallversicherung erreicht würden; der Kläger erhalte aber schon aus der Unfallversicherung monatlich 449,60 DM. Die Rente ruhe - ungeachtet des § 1278 Abs. 4 RVO - schon für die Zeit der Krankenhauspflege - abgesehen von dem Monat Juli 1958 (§ 1294 RVO) -; denn die Krankenhauspflege trete an die Stelle der Verletztenrente. Für die Zeit von der Entlassung aus dem Krankenhaus am 26. Mai 1959 bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung am 1. September 1959 habe der Kläger ebenfalls keinen Anspruch auf Versichertenrente, weil die ihm für diese Zeit gewährten Vorschüsse aus der Unfallversicherung von insgesamt 1.100 DM die ihm zustehende Verletztenrente überstiegen und deshalb der Zahlung der Rente gleichzuerachten seien.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und zu deren Begründung eine Verletzung des materiellen Rechts (Art. 2 § 42 ArVNG, § 1274 RVO aF und § 1278 RVO nF) gerügt. Er ist der Auffassung, die Beklagte müsse die sog. Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG vornehmen und dabei die Ruhensvorschrift des § 1274 RVO aF berücksichtigen. Jedenfalls aber hält er die Beklagte für verpflichtet, ihm die Versichertenrente unvermindert bis zum Ende des Monats zu gewähren, in dem die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zum ersten Male ausgezahlt worden sei. Er meint, die Vorschusszahlungen aus der Zeit vor dem 1. September 1959 ständen dem nicht entgegen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Landshut vom 9. Juni 1960 sowie der Bescheide der Beklagten vom 19. Mai und 3. September 1959 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom Antragsmonat an die Rente unter Zugrundelegung der Ruhensvorschrift des § 1274 RVO aF zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist zulässig, im wesentlichen jedoch unbegründet.
Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, aus welchem sich der Anspruch des Klägers auf Rente aus der Rentenversicherung herleitet, nach dem 31. Dezember 1956 eingetreten ist, hat das LSG ihn mit Recht nach dem seit dem 1. Januar 1957 geltenden Recht beurteilt; auch für das Ruhen der Rente aus einem solchen Versicherungsfall sind die Vorschriften des neuen Rechts maßgebend. Die aus Anlass der Neuregelung im Jahre 1957 erlassenen Übergangsvorschriften enthalten nichts Abweichendes, d. h. sie sehen keine Weitergeltung der Ruhensvorschriften des alten Rechts für Versicherungsfälle aus der Zeit seit dem 1. Januar 1957 vor. Neue Versicherungsfälle stehen daher unter den Ruhensvorschriften des neuen Rechts.
Die Beklagte musste und durfte auch nicht, wie das LSG zutreffend entschieden hat, auf Grund des Art. 2 § 42 ArVNG auf die Ruhensvorschriften des alten Rechts zurückgreifen, nach denen die Invalidenrente beim Zusammentreffen mit einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung allenfalls zu einem Viertel ruhte (§ 1274 RVO aF). Bei der Durchführung der "Vergleichsberechnung" ist Recht aus der Zeit vor dem 1. Januar 1957 nur insoweit anzuwenden, als "Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten" in Betracht kommen. Diesem Begriff sind die Vorschriften über das Ruhen einer Rente nicht zuzuordnen. Dies verbietet sich schon nach dem Wortsinn des Gesetzes; er deutet auf die betragsmäßige Ermittlung der einzelnen Rentenbestandteile und deren Zusammenfassung hin. Demgegenüber betrifft die Frage, ob eine Rente ganz oder teilweise ruht, einen Denkvorgang, der sich außerhalb der rechnerischen Ermittlung der Rente und erst zeitlich nachfolgend abspielt. Von dieser Vorstellung geht auch offenbar die Neuregelung des Jahres 1957 aus. Der Begriff "Zusammensetzung und Berechnung der Renten", der in Art. 2 § 42 ArVNG verwendet wird, findet sich als Überschrift sowohl vor den §§ 1253 bis 1262 RVO (betr. Renten an Versicherte - IV. Buch, Zweiter Abschnitt Buchst. A Ziff. II. 1) als auch vor den §§ 1268 bis 1270 RVO (betr. Renten an Hinterbliebene - Buchst. A Ziff. II. 2). Unter dieser Überschrift werden hinsichtlich der Renten an Versicherte im wesentlichen behandelt: Der Jahresbetrag der Rente, die Rentenbemessungsgrundlage, die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre, Ausfallzeiten, Zurechnungszeiten, Steigerungsbeträge und Kinderzuschüsse. Demgegenüber ist das Ruhen der Renten nicht unter den angeführten Ziffern II. 1 und II. 2 des Unterabschnitts A, sondern unter Ziff. II. 3 im Zusammenhang mit anderen gemeinsamen Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene geregelt. Ähnliches galt bereits für die Systematik des mit dem 31. Dezember 1956 außer Kraft getretenen Rechts; auch dort waren die Vorschriften über die Berechnung der Renten (§§ 1268 bis 1273 RVO aF) von denen über das Ruhen der Renten (§§ 1274 ff RVO aF) unter verschiedenen Ziffern eines Unterabschnitts deutlich voneinander getrennt. Aus der dargelegten Systematik haben die Vorinstanzen mit Recht gefolgert, dass Vorschriften über das Ruhen der Renten nicht zu den bei der Durchführung der Vergleichsberechnung nach Art. 2 § 42 ArVNG zu berücksichtigenden Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten gehören.
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Sinn und Zweck der Neuregelung der Ruhensvorschriften einschließlich der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 23 ArVNG bestätigt. Durch die Neuregelung sollte in höherem Masse als früher verhindert werden, dass das Renteneinkommen beim Zusammentreffen von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und aus der Rentenversicherung wesentlich höher ist, als es das Erwerbseinkommen des Versicherten war. Mit der Regelung, dass dem Rentner 85 v. H. des höchsten Bruttoerwerbseinkommens, das bei der Berechnung einer der beiden Renten zu berücksichtigen war, zu verbleiben hat, sollte erreicht werden, dass die beiden Renten rund 100 v. H. seines höchsten Nettoeinkommens nicht überschreiten. Dadurch, dass § 1278 RVO nF für Rentenbezugszeiten nach dem Inkrafttreten des ArVNG auch auf vorher eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden ist (Art. 2 § 23 ArVNG), werden auch Altrentner, deren Renten nach Art. 2 §§ 32 bis 37 ArVNG umgestellt werden, von der Neuregelung der Ruhensvorschriften betroffen (Art. 2 § 23, § 32 Abs. 4 Satz 1, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 2 ArVNG). Es fehlt an jeder Rechtfertigung dafür, dass die Versicherten, die - wie der Kläger - in der Übergangszeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1961 Rentner geworden sind, hinsichtlich der Vorschriften über das Ruhen der Rente günstiger gestellt werden sollten.
Zu den Vorschriften über die Zusammensetzung und die Berechnung der Renten im Sinne des Art. 2 § 42 ArVNG gehören somit nicht die Vorschriften über das Ruhen der Renten (so Kommentar auch zur Reichsversicherungsordnung, 4. und 5. Buch, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., Art. 2 § 42 ArVNG Anm. 6 und § 1278 RVO Anm. 21; RVO-Gesamtkommentar Art. 2 § 42 ArVNG Anm. 4, Abs. 2; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 706 t und 707 aE. aA Jantz-Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Art. 2 § 42 Anm. III). Das LSG hat daher bei der Vergleichsberechnung mit Recht ohne Berücksichtigung der Ruhensvorschriften die Rente, die dem Kläger nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht zugestanden hätte, derjenigen Rente gegenübergestellt, die sich unter Anwendung des neuen Rechts ergibt. Es hat insoweit richtig entschieden.
Nach Erlass des Berufungsurteils ist allerdings § 1278 Abs. 1 RVO durch Art. 2 Nr. 4 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I, 241) geändert worden. Danach ist für das Ausmaß des Ruhens der Rente aus der Rentenversicherung die Höhe dieser Rente "ohne Kinderzuschuss" maßgebend. Der Kinderzuschuss der Versichertenrente ist also nunmehr vom Ruhen ausgenommen. Die Neuregelung gilt auch für Versicherungsfälle, die vor Inkrafttreten des UVNG eingetreten sind (Art. 4 § 3 UVNG), sie bezieht sich indessen nur auf die Zeit nach ihrem Inkrafttreten, d. h. auf die Zeit vom 1. Juli 1963 an (Art. 4 § 16 Abs. 1 UVNG). Mit dieser Einschränkung ist die Revision des Klägers unbegründet, soweit nicht aus den nachstehenden Gründen der Rechtsstreit mangels Entscheidungsreife an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muss.
Für die Zeit, während welcher der Kläger noch keine laufenden Rentenzahlungen aus der Unfallversicherung erhielt (vor September 1959), sind die vom LSG getroffenen Feststellungen für die Rechtsfindung unvollständig. Während des Zeitraums vor der Entlassung des Klägers aus dem Unfallkrankenhaus in Murnau (26. Mai 1959) ruht die Versichertenrente - wegen an die Stelle der Verletztenrente getretener Krankenhauspflege - nur dann in vollem Umfang (§ 1278 Abs. 1 und 2 RVO), wenn die Krankenhausbehandlung keine Unterbrechung erfahren hat. Eine dahingehende Feststellung hat das LSG jedoch nicht getroffen. Es führt zwar eine "stationäre Behandlung vom Unfalltage an in der Privatklinik Dr. H in Passau, anschließend in den Städtischen Krankenanstalten Landshut und vom 11. November 1958 bis 26. Mai 1959 im berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhaus in Murnau" an, lässt aber nicht eindeutig erkennen, ob diese Behandlungen sich ohne Unterbrechung aneinandergereiht haben. Der Inhalt der berufsgenossenschaftlichen Akten spricht gegen eine lückenlose Krankenhauspflege. So war der Kläger zB nach einer Bescheinigung der Städtischen Krankenanstalten in Landshut vom 30. September 1958 (Bl. 24 der BG-Akten) seit dem 27. September 1958 dort lediglich in ambulanter Behandlung. Da er nach einer weiteren Meldung vom 3. November 1958 am 31. Oktober 1958 aus den Krankenanstalten entlassen wurde (Bl. 44 der BG-Akten), ist auch ungeklärt, ob er sich anschließend bis zu seiner Aufnahme in das Unfallkrankenhaus Murnau (11. November 1958) in Krankenhausbehandlung befand. Das LSG wird Feststellungen hierüber nachzuholen haben. Dabei wird in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob eine - in der Regel zu Lasten der Krankenversicherung gehende - Krankenhauspflege in den ersten 45 Tagen nach dem Unfall (§ 1505 RVO aF) im Sinne des § 1278 Abs. 2 RVO "an die Stelle der Verletztenrente" tritt (vgl. Jantz-Zweng aaO § 1278 Anm. IV Abs. 2). Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung kann es auf die - bisher nicht getroffene - Feststellung ankommen, ob es sich bei der Behandlung in der Privatklinik Dr. H um eine von der Berufsgenossenschaft eingeleitete Krankenbehandlung gehandelt hat (§§ 559 g Abs. 2, 559 i RVO aF).
Soweit das LSG die Versichertenrente des Klägers wegen des Erhalts von Vorschüssen auf die Verletztenrente als ruhend angesehen hat, sind die dazu getroffenen Feststellungen nicht frei von Widersprüchen. Im Tatbestand seines Urteils hat das LSG die Vorschüsse mit (300 + 400 + 400 =) insgesamt 1.100 DM angegeben, an anderer Stelle (S. 9) aber ausgeführt, die Vorschüsse überstiegen den Betrag der auf die Zeit vom 27. Mai bis 31. August 1959 entfallenden Verletztenrente. Da dieser Teil der Rente jedoch bei einem monatlichen Betrag von 449,60 DM etwa 1.400 DM betragen müsste, bleibt eine Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht bestehen. Auf deren Beseitigung kann es möglicherweise ankommen, wenn man die Zahlung von Rentenvorschüssen der Auszahlung der Verletztenrente im Sinne des § 1278 Abs. 4 RVO gleichsetzt (vgl. RVA, AN 1931, 78), bei Vorschüssen, die niedriger sind als die später zuerkannte Verletztenrente, die Versichertenrente jedoch nur bis zur Höhe der gezahlten Vorschüsse als ruhend ansieht (vgl. RVA, EuM 45, 364). Nach Behebung der aufgezeigten Unklarheit wird das LSG gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich auch bei vorausgegangener Krankenhausbehandlung § 1278 Abs. 4 RVO dahin auswirkt, dass das Ruhen der Versichertenrente wegen gleichzeitigen Bezugs einer Verletztenrente erst mit dem Ersten des auf die erste Vorschusszahlung folgenden Kalendermonats beginnt.
Der Senat sieht es nicht als tunlich an, für die Zeit vor dem 1. September 1959 über einen Teil des Klageanspruchs endgültig zu entscheiden; er hat wegen der Lücken und Zweifel im Sachverhalt für diesen Zeitraum das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen uneingeschränkt aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG in seinem Urteil mit zu befinden haben.
Fundstellen