Leitsatz (amtlich)
Der in den Jahren 1952 bis 1955 in Rumänien geleistete Militärdienst begründet keine Beitragszeit iS des FRG § 15 (Anschluß an BSG 1980-03-19 11 RA 29/79).
Normenkette
FRG § 15 Abs 1 Fassung: 1960-02-25
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 02.04.1979; Aktenzeichen L 9 J 1808/78-3) |
SG Stuttgart (Entscheidung vom 08.06.1978; Aktenzeichen S 11 J 2577/77) |
Tatbestand
Der im Jahr 1929 in Rumänien geborene Kläger war bis April 1952 abhängig beschäftigt, von April 1952 bis April 1955 leistete er in Rumänien Wehrdienst und ab November 1955 war er wieder als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Oktober 1973 siedelte er in das Bundesgebiet um. Er ist als Vertriebener anerkannt.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Mai 1977 die vom Kläger zurückgelegten Versicherungszeiten fest, jedoch nicht die Wehrdienstzeit.
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat mit Urteil vom 8. Juni 1978 den Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Wehrdienstzeit als nachgewiesene Beitragszeit nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 2. April 1979 die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Kläger habe im Zeitpunkt der Vertreibung aus der Wehrdienstzeit eine Rentenanwartschaft gegen den rumänischen Sozialversicherungsträger gehabt, die er ausschließlich durch die Vertreibung verloren habe. Die Zeit müsse deshalb nach § 15 Abs 1 FRG angerechnet werden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 15 FRG. Sie sieht im Ausland geleistete Militärdienstzeiten nicht als Beitragszeiten im Sinn dieser Vorschrift an und beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten als unbegründet
zurückzuweisen.
Er schließt sich der Rechtsauffassung des LSG an.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 1977 ist, wie im Gegensatz zu den Vorinstanzen festzustellen ist, rechtmäßig. Die Dienstzeit des Klägers bei der rumänischen Wehrmacht ist nicht als Beitragszeit vorzumerken.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Vormerkung einer Beitragszeit kann hier nur § 15 Abs 1 FRG sein. Nach dieser Vorschrift stehen ua Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Für den Kläger sind jedoch, wie das LSG festgestellt hat, während der Militärdienstzeit oder für diese Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet worden.
Die Militärdienstzeit des Klägers war auch keine sogenannte "beitragslose Beitragszeit" iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (Urteil vom 10. Dezember 1971 - 11 RA 64/71 = SozR Nr 16 zu § 15 FRG; Urteil vom 31. August 1977 - 1 RA 155/75 = BSGE 44, 221 = SozR 2200 5050 § 15 Nr 8; Urteil vom 31. August 1977 - 1 RA 87/76 = SozR 5050 § 15 Nr 9 und Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 46/78 = SozR 5050 § 15 Nr 11). Zu dieser Frage hat der 11. Senat des BSG ausgeführt: Eine Militärdienstzeit in Rumänien sei deshalb keine Beitragszeit iS des § 15 Abs 1 FRG, weil ihre vom rumänischen Recht vorgesehene Anrechenbarkeit in Ziel und Ausgestaltung den innerstaatlichen Vorschriften über Ersatz- oder Ausfallzeiten entspreche oder doch nahekomme. Das rumänische Recht wolle lediglich einen Ausgleich dafür bieten, daß der Versicherte gehindert gewesen sei, einen die Beitragsleistung auslösenden Tatbestand zu erfüllen; darin liege nur die Anrechnung von Zeiten, die den Ersatz- und Ausfallzeiten vergleichbar seien (Urteil vom 19. März 1980 - 11 RA 29/79).
Die Wehrdienstzeit des Klägers in Rumänien kann auch nicht als Ersatzzeit angerechnet werden, weil die Voraussetzungen des § 1251 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) iVm § 2 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz (BVG) nicht vorliegen.
Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Rechtsauffassung des 11. Senats an. Dieser hat zu Recht darauf hingewiesen, daß auch nach § 2 Abs 3 BVG ein ausländischer Wehrdienst nur unter engen Voraussetzungen einem nach deutschem Recht geleisteten Wehrdienst gleichsteht. Im übrigen führt selbst nach rumänischem Recht nicht jede Ableistung von Wehrdienst zur Berücksichtigung dieser Zeit in der Rentenversicherung, sondern erfordert noch die Erfüllung weiterer Voraussetzungen.
Auf die Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Klage war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen