Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.02.1992; Aktenzeichen L 4 V 35/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 1992 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Bei dem Kläger sind als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vH die Amputation des linken Armes und Wirbelsäulenbeschwerden anerkannt. Seine Fahrerlaubnis ist auf Kraftfahrzeuge mit Servolenkung, Drehknopf am Lenkrad und automatischer Kraftübertragung beschränkt. Ende 1989 schaffte der Kläger sich ein Kraftfahrzeug vom Typ Honda-Accord EX 2,0 i an. Der Beklagte übernahm nur Kosten für schädigungsbedingte Umbauten und für eine Automatik, nicht aber für die Servolenkung, weil sie bei diesem Kraftfahrzeugtyp nach Angaben des Herstellers Bestandteil der Serienausstattung sei (Bescheid vom 19. Januar 1990; Widerspruchsbescheid vom 7. September 1990).

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Mainz vom 22. März 1991 und des Landessozialgerichts ≪LSG≫ Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 1992). Die Servolenkung sei weder Zusatzgerät nach § 27 Abs 1 Nr 1 der Orthopädieverordnung (OrthV) vom 4. Oktober 1989 (BGBl I S 1834) noch handele es sich um die Änderung einer Bedienungseinrichtung nach § 28 Abs 1 OrthV. Zwar habe die Versorgungsverwaltung früher auch bei serienmäßiger Ausstattung ohne Wahlmöglichkeit des Käufers die Kosten einer Servolenkung im Wege des Härteausgleichs nach § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) übernommen. Diese Praxis sei aber bereits 1987 aufgegeben worden. Der Kläger habe auch keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Kostenübernahme, weil danach nur rechtmäßige Amtshandlungen vorzunehmen seien. Hier fehle es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.

Mit der vom LSG – wegen grundsätzlicher Bedeutung – zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die Servolenkung verursache Mehrkosten, gleichgültig ob das Kraftfahrzeug damit serienmäßig ausgestattet sei oder ob sie zusätzlich zur Serienausstattung eingebaut werde. Diese Mehrkosten seien schädigungsbedingt, weil der Kläger nur ein Kraftfahrzeug mit Servolenkung fahren dürfe. Sie seien deshalb vom Beklagten zu übernehmen. Unabhängig hiervon habe er einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Kostenübernahme, weil der Beklagte ihn trotz rechtzeitiger Anzeige vom beabsichtigten Erwerb eines Kraftfahrzeuges mit serienmäßiger Servolenkung nicht darauf hingewiesen habe, daß die Kosten in diesem Fall nicht übernommen werden könnten. Hätte der Kläger das gewußt, so hätte er ein Kraftfahrzeug ohne Servolenkung gekauft und diese – mit Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten – nachrüsten lassen.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Sozialgerichts Mainz vom 22. März 1991 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 1992 sowie den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 1990 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten einer Servolenkung für den von ihm angeschafften Personenkraftwagen Marke Honda-Accord zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Nach seiner Auffassung sind die Kosten einer Servolenkung nur bei Änderung der Bedienungseinrichtungen nach § 28 Abs 1 OrthV erstattungsfähig. Daran fehle es hier.

Der Beigeladene sieht den Sinn der hier einschlägigen Regelungen im Ausgleich eines schädigungsbedingten Mehraufwandes. Schädigungsbedingt sei der Mehraufwand nicht, wenn der Beschädigte sich ein Kraftfahrzeug kaufe, das serienmäßig mit Servolenkung ausgerüstet sei. In diesen Fällen sei davon auszugehen, daß er es nicht wegen der Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen mit dieser Ausstattung gekauft habe.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die serienmäßig eingebaute Servolenkung, weil sich nicht feststellen läßt, daß diese Kosten durch Schädigungsfolgen verursachter Mehraufwand sind.

Kriegsbeschädigte erhalten zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln Zuschüsse zu den Kosten der Änderungen an Motorfahrzeugen. Das ist in §§ 10 Abs 1, 11 Abs 1 Nr 8, Abs 3 Satz 1 Nr 1 BVG für Beschädigte geregelt, die wegen der Schädigungsfolgen zur Fortbewegung auf ein Hilfsmittel angewiesen sind. Anstelle eines Rollstuhls wird die Anschaffung eines Motorfahrzeuges und dessen behinderungsgerechte Änderung bezuschußt. § 11 Abs 3 Satz 3 BVG erweitert den Kreis der Leistungsberechtigten um Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III. Bei ihnen kommt es nicht darauf an, ob das Motorfahrzeug anstelle eines Hilfsmittels beschafft oder geändert wird. Noch weiter geht seit langem die Praxis der Versorgungsverwaltung (Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung ≪BMA≫ vom 27. März 1954 ≪BVBl 1954, 57≫). Sie übernimmt Änderungskosten immer dann, wenn der Beschädigte ein Kraftfahrzeug nach seiner Fahrerlaubnis wegen Schädigungsfolgen nur mit besonderen Bedienungseinrichtungen führen kann und darf. Damit werden ohne Rücksicht auf ihren Bedarf an Hilfsmitteln alle Beschädigten in den Kreis der Leistungsberechtigten einbezogen, die – wie der Kläger – durch Schädigungsfolgen nicht in der Fähigkeit zur Fortbewegung, sondern nur in ihrer Fähigkeit behindert sind, Auto zu fahren. Ob es dafür eine gesetzliche Grundlage gibt, erscheint zweifelhaft. Eine solche Grundlage wollte der Gesetzgeber zwar mit § 13 Abs 1 BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) – jetzt: § 11 Abs 3 BVG – sichern (BT-Drucks IV/1831, S 3), weil bis dahin die Leistungen allein nach dem zitierten Rundschreiben des BMA und ab 1956 aufgrund von Verordnungen (zuletzt: § 2 der VO zur Durchführung des § 13 BVG vom 6. Juni 1961 ≪BVBl 1961, 82≫) erbracht worden waren. Da § 11 Abs 3 Nr 1 BVG idF vom 23. März 1990 ≪BGBl I 582≫ (früher: § 13 Abs 1 Satz 3 BVG) aber ausschließlich die Änderung von Motorfahrzeugen „anstelle bestimmter Hilfsmittel” behandelt, könnte für einen Anspruch des Klägers eine gesetzliche Grundlage nur gefunden werden, wenn Motorfahrzeuge zugleich Geräte sind, deren Änderung in Nr 4 behandelt wird, wenn also Nr 1 keine abschließende Regelung für Motorfahrzeuge enthält.

Keine einschlägige Grundlage für den Anspruch des Klägers ist § 7 der VO über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung – KfzHV – vom 28. September 1987 ≪BGBl I 2251≫), wonach die Kosten für erforderliche Zusatzausstattungen an Kraftfahrzeugen auch dann gewährt werden, wenn die Behinderung nicht das Gehen beeinträchtigt. Es genügt, daß die Behinderung das Fahren beeinträchtigt und der Behinderte auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um den Ort seiner beruflichen Betätigung zu erreichen (§ 3 Abs 1 Nr 1 KfzHV und Urteil des Senats in SozR 3-5765 § 3 Nr 1). Die KfzHV gilt nämlich, wie schon ihr Name sagt und in § 1 ausdrücklich hervorgehoben wird, nur für die Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben. Dieses Ziel verfolgt die hier in Rede stehende Ergänzung der orthopädischen Versorgung für den 1918 geborenen Kläger nicht.

Die ausreichende gesetzliche Grundlage für die nach § 24a Buchst a BVG erlassene OrthV wird im folgenden unterstellt. Auch dann besteht aber kein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme für die Servolenkung. Wie alle Ansprüche aus dem Versorgungsrecht sind auch Zuschüsse zu den Änderungskosten eines Kraftfahrzeuges davon abhängig, daß die Schädigungsfolgen wesentliche Ursache für den Mehraufwand sind. Daran fehlt es hier.

Der Mehraufwand für eine Servolenkung als „Änderung von Bedienungseinrichtungen” (§ 28 Abs 1 OrthV) ist durch die Schädigung bedingt, wenn sich der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen keine Servolenkung beschafft hätte. Das steht nicht schon deshalb fest, weil der Beschädigte gezwungen ist, sich diese Bedienungseinrichtung zu beschaffen. Der schädigungsbedingte Zwang zur Beschaffung genügt nur bei Bedienungseinrichtungen, die praktisch ausschließlich von Behinderten benutzt werden, wie hier von dem armamputierten Kläger der Drehknopf am Lenkrad. In anderen Fällen kann die Ursächlichkeit auch nicht allein nach der – behaupteten – Motivation des Beschädigten festgestellt werden. Denn Kraftfahrzeuge mit Servolenkung werden für einen breiten Kundenkreis, nicht nur für Behinderte angeboten. Sie werden von Behinderten und Nichtbehinderten gekauft; ihr im Gesamtpreis enthaltener Kostenanteil wird aufgewandt, ohne daß die Gründe hierfür deutlich wären. Sie mögen in größerer Sicherheit und Bequemlichkeit sowie in leichterer Bedienbarkeit liegen. Die Motive zum Kauf eines Autos mit Servolenkung sind danach vielfältig. Sie lassen sich nicht ohne äußere Anhaltspunkte in einen schädigungsunabhängigen und einen – wesentlichen – schädigungsbedingten Teil aufspalten. Das Merkmal „wesentlich” verlangt eine Wertung, die nur auf objektiv feststellbare Umstände gestützt werden kann. Diese Umstände müssen typischerweise auf eine schädigungsbedingte Veranlassung schließen lassen.

Die äußeren Umstände bei Anschaffung einer Servolenkung sind unterschiedlich. Die Skala reicht von der serienmäßigen Ausstattung bis zur Nachrüstung in einer Werkstatt. Ist das Kraftfahrzeug serienmäßig mit Servolenkung ausgerüstet – wie hier – so hat der Käufer keine Wahl. Er kann diesen Kraftfahrzeugtyp nur mit Servolenkung erwerben. Die Servolenkung kann auch zusammen mit anderen Zusatzausstattungen und besonderen Ausstattungsdetails Teil eines geschlossen angebotenen Zusatzpakets sein. Sie kann außerdem als Sonderausstattung gegen Aufschlag auf den Listenpreis lieferbar sein. Schließlich läßt sie sich in einer Werkstatt nachträglich einbauen. Dann wird man das als Beleg für schädigungsbedingte Mehraufwendungen werten dürfen, weil Nichtbeschädigte und Nichtbehinderte ein Kraftfahrzeug nur ausnahmsweise mit einer Servolenkung nachrüsten lassen. Einmal gibt es ein vielfältiges Angebot, das den Neuerwerb mit Servolenkung ermöglicht. Andererseits werden solche Nachrüstkosten nur in gewissen Zwangslagen in Anspruch genommen, weil sie unverhältnismäßig zeit- und kostenaufwendig sind. Ein solches Verhalten läßt auf mehr als eine Vorliebe für Bequemlichkeit schließen; es rechtfertigt die Annahme, daß es zwingende Gründe gibt – zB die Behinderung.

Bei serienmäßiger Ausstattung des Kraftfahrzeuges mit Servolenkung, gelingt hingegen die Wertung des schädigungsbedingten Motivanteils als wesentlich nicht, weil Beschädigte und ein großer Teil von Nichtbeschädigten und Nichtbehinderten sich hier beim Kauf eines bereits beschädigungsgerecht ausgestatteten Kraftfahrzeuges nach den äußeren Umständen ununterscheidbar gleichförmig verhalten. Dasselbe gilt, wenn die Servolenkung Teil eines Pakets von Zusatzausstattungen ist (vgl dazu die Parallelentscheidungen des Senats vom 29. September 1993 – 9 RV 5/93 –, – 9 RV 12/93 – und – 9 RV 17/93 –). Wie die Anschaffung einer Servolenkung als Sonderausstattung ab Werk unter Aufschlag auf den Listenpreis zu behandeln wäre, kann hier offenbleiben.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem vom Gesetzgeber in § 11 Abs 3 Satz 1 Nrn 1 und 4 BVG und vom Verordnungsgeber in § 28 OrthV verwendeten Begriff der „Änderung” von Motorfahrzeugen. Geändert wird ein Kraftfahrzeug durch Umbauten und Einbauten. Ob Änderungen vorgenommen worden sind, ist nicht durch Vergleich mit einem gedachten Kraftfahrzeug festzustellen. Zu vergleichen ist der Zustand eines konkreten – vom Beschädigten angeschafften – Kraftfahrzeuges vor und nach der behaupteten Änderung. Änderung ist mithin die Nachrüstung eines Kraftfahrzeuges durch Einbau der Servolenkung in einer Werkstatt. Zweifelhaft ist bereits die „vorweggenommene” Änderung bei fabrikmäßiger Sonderausstattung unter Aufschlag auf den Listenpreis, in der der BMA nach dem Rundschreiben vom 16. September 1987 (BArbBl 1987, 11/87), noch die Fiktion einer Änderung sieht. Vollends ausgeschlossen ist eine Änderung jedenfalls, wenn das Kraftfahrzeug serienmäßig nur mit Servolenkung lieferbar ist. Dieses Kraftfahrzeug ist insoweit nicht änderungsfähig. Dasselbe gilt für die in Ausstattungspaketen enthaltene Servolenkung. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, damit sich Beschädigte verkehrsübliche Komfortausstattungen nicht durch die Versorgungsverwaltung finanzieren lassen. Der aus dem Preis für einen Serienwagen oder ein „Paketangebot” herausgerechnete Preisanteil für die Servolenkung beziffert nicht tatsächliche Mehraufwendungen. Die Kostenübernahme ist aber auf einen nachweisbaren tatsächlichen Aufwand zu begrenzen. Damit werden Mitnahmeeffekte im Zuge der technischen Weiterentwicklung ausgeschlossen. Aus diesem Grund werden inzwischen auch weder für rechte Außenspiegel noch für heizbare Heckscheiben die Kosten erstattet.

Eine ähnliche Entwicklung wie bei den Bedienungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen ist auch bei anderen Geräten zu beobachten. Teilweise in Anpassung an geänderte Konsumentenwünsche und teilweise im Zuge technischer Weiterentwicklung werden sie zunehmend allgemein schädigungs- und behindertengerecht ausgestattet und angeboten oder verlieren ihre Hilfsmitteleigenschaft, weil sie zum Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens werden. Der Verordnungsgeber hat das berücksichtigt, indem er elektrische Rasiergeräte, Aktentaschen mit Tragriemen und Schlüpfschuhe (Slipper) aus der Liste der Hilfsmittel mit der Begründung gestrichen hat, diese Gegenstände gehörten heute zur normalen Ausstattung, durch ihre Anschaffung entstehe kein behinderungsbedingter Mehraufwand (vgl die Begründung zu § 18 OrthV, BArbBl 1989, 11/72).

Der Mehraufwand des Klägers für die Servolenkung ist vom Beklagten auch nicht im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG zu übernehmen. Der BMA hatte mit Rundschreiben vom 8. Dezember 1980 (BArbBl 1981, 2/81) einer Kostenübernahme zwar allgemein auch für Fälle zugestimmt, in denen ein Kraftfahrzeugmodell ausschließlich mit Servolenkung angeboten wurde. Mit Rundschreiben vom 16. September 1987 (aaO) hat er diese allgemeine Zustimmung zum Härteausgleich nach § 89 Abs 2 BVG aber wieder aufgehoben. Daß der Beklagte den Kläger hierüber nicht belehrt hat, gibt diesem keinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auf Kostenübernahme. Ein solcher Anspruch ist von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Fälle entwickelt worden, in denen ein Sozialleistungsträger die ihm obliegende Pflicht zur Auskunft und Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlaß entsprechenden verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen einen rechtlichen Nachteil zugefügt hat (BSGE 71, 17, 22 = SozR 3-4100 § 103 Nr 8 mwN). Der Herstellungsanspruch ist aber nur geeignet, bei pflichtwidrigem Verwaltungshandeln durch eine ihrer Art nach zulässige Amtshandlung für den Betroffenen eingetretene Nachteile abzuwenden. Tatsächliche Vorgänge, die der Gestaltung durch Verwaltungshandeln nicht unterliegen, sind aber auch nicht mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herbeizuführen (BSGE 66, 258, 266 = SozR 3-4100 § 125 Nr 1 mwN). Der Kläger kann daher nicht nachträglich so behandelt werden, als hätte er sich ein anderes Kraftfahrzeug gekauft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1174698

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