Leitsatz (amtlich)
1. Nach KrFristenablaufG § 2 können Renten an Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern und Internierten nur insoweit vor Ablauf des Antragsmonats beginnen, als der Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im verpflichtet sein konnte.
2. Aus Beiträgen zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte sind Ansprüche gegen die BfA als den heutigen Träger der Angestelltenversicherung erst mit dem Erlaß des FAG SV entstanden.
KrFristenablaufG § 2 ist daher in der Angestelltenversicherung mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Hinterbliebenenrenten, die nach Verkündung des FAG SV beantragt worden sind oder noch beantragt werden, nicht mit Ablauf des Sterbemonats, sondern erst am 1952-04-01 beginnen,
Hinterbliebenenrenten, die vor Verkündung des FAG SV beantragt, aber noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind, jedenfalls insoweit vor dem 1952-04-01 beginnen, als nach dem vor Verkündung des FAG SV geltenden Flüchtlingsrentenrecht ein rechtskräftig Rentenanspruch gegeben ist, der Beginn von Hinterbliebenenrenten, die vor Verkündung des FAG SV von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin rechtskräftig festgestellt worden sind, nicht vorverlegt werden darf. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen BVFG § 90 und GG Art 3.
Normenkette
KrFrHemmSV/AVG § 2 Fassung: 1952-11-13; SVFAG § 1 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1953-08-07, § 2 Fassung: 1953-08-07, § 17 Abs. 1 Fassung: 1953-08-07, Abs. 6 Fassung: 1953-08-07, § 20 Fassung: 1953-08-07; BVFG § 90 Fassung: 1953-05-19; GG Art. 3 Fassung: 1949-05-23
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. April 1956 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die Witwe des Handelsvertreters Heinrich P. Dieser hat der Angestelltenversicherung (AV.) angehört. Am 20. Januar 1945 ist er gefallen. Die Klägerin erhält seit 1. Mai 1949 auf Grund des Bescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA.) Rheinprovinz vom 9. November 1949 Witwenrente.
Am 25. Juli 1955 beantragte sie, ihr nach § 2 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung (KFG) vom 13. November 1952 (BGBl. I S. 737) die Witwenrente vom Todestag ihres gefallenen Mannes an zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. November 1955 ab: Für die Leistungen aus Beiträgen zur früheren Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA.) sei nunmehr das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) maßgebend. Danach könne die Rente frühestens am 1. April 1952 beginnen. Die Klägerin beziehe jedoch bereits seit 1. Mai 1949 Hinterbliebenenrente. Eine weitere Vorverlegung des Rentenbeginns sei nicht möglich. Das Sozialgericht (SG.) Düsseldorf hob diesen Bescheid auf, verurteilte die Beklagte, der Klägerin die Witwenrente vom 1. Februar 1945 an zu gewähren und ließ die Berufung zu: Die Voraussetzungen des § 2 KFG seien gegeben. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Rente vom 1. Februar 1945 an. Das FAG stehe dem nicht entgegen. Die Klägerin habe schon immer im Bereich der früheren britischen Besatzungszone gewohnt und ihre Rente bereits vor Erlaß des FAG erhalten. Dessen Vorschriften über den Beginn der Rente seien daher nicht anwendbar.
Gegen dieses Urteil legte die Beklagte form- und fristgerecht Sprungrevision ein und beantragte, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen: Für Leistungen aus Beiträgen zur RfA. gelte ausschließlich das FAG. Dieses habe für solche Leistungen erst eine Rechtsgrundlage geschaffen und die Gewährung einer Rente auf die Zeit vom 1. April 1952 an beschränkt. Die Vorschrift des § 2 KFG regele nur den Beginn der Rente, setze also einen Leistungsgrund voraus; da dieser in Fällen, die nach dem FAG zu regeln seien, für die Zeit vor dem 1. April 1952 fehle, sei sie insoweit nicht anwendbar. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns sei daher ausgeschlossen. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin bereits vor dem 1. April 1952 auf Grund des Bescheides einer LVA. Rente erhalten habe. Sie, die Beklagte, sei nicht Funktionsnachfolgerin hinsichtlich der Tätigkeit der Landesversicherungsanstalten auf dem Gebiet der AV.
Die Klägerin beantragte, die Revision zurückzuweisen: Ohne das FAG wäre der Rentenbeginn ohne weiteres nach § 2 KFG vorverlegt worden. Das FAG habe den von ihm erfaßten Personenkreis nicht schlechter stellen wollen. Es enthalte nur ein "Mindestrecht" und lasse weitergehende Rechte auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen. Nach § 17 Abs. 1 FAG dürfe die Rente nur dann nicht vor dem 1. April 1952 beginnen, wenn sich bei der Anwendung einer Vorschrift des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes ergebe, daß der Versicherungsfall vorher eingetreten sei. Im vorliegenden Fall sei aber § 2 KFG anzuwenden, so daß die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden sei. Ein anderes Ergebnis habe eine Schlechterstellung der Heimatvertriebenen gegenüber der einheimischen Bevölkerung und der Versicherten der AV. gegenüber den Versicherten der JV. zur Folge und verstoße daher gegen § 90 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) und gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG); es wäre auch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang zu bringen; in dem Gesetz zur Änderung des KFG vom 26. Juli 1955 (BGBl. I S. 457) sei nicht zum Ausdruck gebracht, daß das FAG dem KFG vorgehe.
II.
Die Sprungrevision ist zulässig und begründet.
1.) Der Ehemann der Klägerin hat nur Beiträge zur RfA. entrichtet. Diese ist ein Versicherungsträger für das gesamte Reichsgebiet gewesen. Der Kriegsausgang und seine politischen Folgen haben im Jahre 1945 zu ihrer Stilllegung geführt. Sie ist unter treuhänderische Verwaltung gekommen und hat bis zu ihrer Auflösung am 1. August 1953 nur noch die Aufgabe gehabt, das vorhandene Vermögen zu verwalten. Die von ihr bisher durchgeführte AV. haben auf Grund von Anordnungen der Besatzungsmächte und der zuständigen deutschen Stellen die Landesversicherungsanstalten wahrgenommen, bis die Beklagte als neuer Träger der AV. ihre Arbeit aufgenommen hat (vgl. Erlaß des Württembergischen Landesversicherungsamts vom 27.7.1945, Sozialversicherungsgesetze Essener Textausgabe Band 2, VI, 1; Rundverfügung über die vorläufige Ordnung der Sozialversicherung im Gebiet Hessen-Pfalz vom 15.11.1945 a. a. O. Bd. 2, VIII, 1; VO Nr. 39 der französischen Militärregierung vom 24.4.1946 a. a. O. Bd. 2, VII, 1; SVD Nr. 1 vom 28.8.1945, ArbBl. für die britische Zone 1947 S. 10; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, S. 750 mit weiteren Nachweisen von Rechtsquellen; §§ 1 Abs. 1, 19 Abs. 1 S. 1, 26 Abs. 1, 34 des Gesetzes zur Errichtung der BfA. - Errichtungsgesetz - vom 7.8.1953, BGBl. I S. 857; Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Errichtungsgesetzes, Verhandlungen des deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, Bundestagsdrucksache Nr. 4319; Hoernigk, Die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 1953, S. 649; Orda, Die Bundesversicherungsanstalt in Berlin, BArBl. 1954, S. 223; Anm. zum Urteil des LSG. Celle vom 9.12.1955 in "Die Angestelltenversicherung" 1956, S. 117). Diese hat von der RfA. nur einen Teil des Vermögens und der Verbindlichkeiten übernommen, ist also nicht in deren gesamte Rechtsstellung eingetreten, so daß eine Gesamtrechtsnachfolge nicht besteht (§ 19 des Errichtungsgesetzes; Seitz, Die Sozialversicherung, 1955, S. 71). Die zur RfA. entrichteten Beiträge sind demnach nicht als Beiträge zur Beklagten, sondern als Beiträge zu einem stillgelegten Versicherungsträger zu behandeln, so daß alle daraus hergeleiteten Ansprüche unter das FAG fallen, das eine der gesetzgeberischen Maßnahmen ist, die, wie z. B. auch das Lastenausgleichsgesetz, der Regelung der Kriegsfolgen dienen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FAG; Begründung der Bundesregierung zu §§ 1 und 9 des Entwurfs eines FAG, Verhandlungen des deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, Bundestagsdrucksache Nr. 4201; schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik über den Entwurf des Errichtungsgesetzes, Verhandlungen des deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, S. 14177; Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, Kommentar zum FAG, § 1 Anm. 12; Haensel, Kommentar zum FAG, § 1 Anm. 7). Das FAG gewährt u. a. den Heimatvertriebenen, Sowjetzonenflüchtlingen und Einheimischen des Bundesgebietes und des Landes Berlin nach einheitlichen Gesichtspunkten abgeltungsweise Leistungen auf die Ansprüche und Anwartschaften, die sie gegenüber nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außerhalb des Bundesgebietes und des Landes Berlin befindlichen Versicherungsträgern im Bereich der Unfallversicherung und der Rentenversicherung erworben haben (Begründung der Bundesregierung unter A des Entwurfs des FAG a. a. O.). Es bestimmt für sämtliche Versicherungsfälle , ob und in welchem Umfang aus Beiträgen zu diesen Versicherungsträgern Leistungen von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin zu gewähren sind (§§ 1 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 6, 20 Abs. 2 und 3 FAG; Begründung der Bundesregierung unter A und zu § 1 des Entwurfs des FAG a. a. O.; Hoernigk-Jahn-Wickenhagen a. a. O. § 1 Anm. 5; Haensel a. a. O. Vorbemerkung zu § 1). Das FAG enthält also für die von ihm betroffenen Personen kein "Mindestrecht", sondern die ausschließliche Regelung ihrer Versicherungsverhältnisse und der daraus gegen den heutigen Träger der AV. herzuleitenden Ansprüche.
2.) Nach § 2 FAG sind "für die Leistungen grundsätzlich die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der in den §§ 3 bis 7 vorgesehenen Besonderheiten maßgebend". Die §§ 3 bis 7 FAG betreffen in der Rentenversicherung die Anwendung der Vorschriften über die Einführung des deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die nach dem 31. Dezember 1937 vorübergehend dem deutschen Reich eingegliedert gewesen sind oder unter deutscher Verwaltung gestanden haben (§ 3), die Anrechnung von Versicherungszeiten, die nicht im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt worden sind (§ 4 Abs. 1 und 2), die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsberechnung hierfür (§§ 4 Abs. 3, 6) sowie die Zuständigkeit für die Feststellung und Gewährung von Leistungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2). Sie befassen sich also nicht mit dem hier streitigen Rentenbeginn . Dieser richtet sich daher nach den im Bundesgebiet auch sonst geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 2 FAG), zu denen auch § 2 KFG gehört.
Die Vorschrift des § 2 KFG bestimmt, daß die Renten an Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern und Internierten abweichend von § 1286 RVO mit Ablauf des Sterbemonats des Versicherten beginnen, sofern der Antrag vor Ablauf des auf die Todesnachricht oder Todeserklärung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Sie regelt mithin lediglich den Leistungsbeginn , nicht auch den Leistungsanspruch , so daß die Renten an Hinterbliebene von Kriegsteilnehmern und Internierten nur insoweit vor Ablauf des Antragsmonats beginnen können, als zu dieser Zeit ein Rentenanspruch auch tatsächlich bestanden hat. Handelt es sich nun - wie im vorliegenden Fall - um eine Hinterbliebenenrente aus Beiträgen zur früheren RfA., dann ist bei der Anwendung des § 2 KFG zu beachten, daß aus solchen Beiträgen ein Rentenanspruch gegen die Beklagte als den heutigen Träger der Angestelltenversicherung erst mit dem Erlaß des FAG entstanden ist (vgl. II 1). In der Angestelltenversicherung können daher Hinterbliebenenrenten frühestens von dem Zeitpunkt an beginnen, von dem an nach dem FAG ein Rentenanspruch gegen die Beklagte besteht. Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber bei der Änderung des KFG im Jahre 1955 den Vorrang des FAG nicht besonders zum Ausdruck gebracht hat; die Änderung betrifft nur die Frist für den Antrag auf Vorverlegung des Rentenbeginns, so daß es nicht möglich ist, daraus weitergehende Schlüsse zu ziehen.
Hiernach ist im einzelnen folgendes festzustellen:
a) Hinterbliebenenrenten, die nach Verkündung des FAG beantragt worden sind oder noch beantragt werden, werden von der Beklagten entsprechend der grundsätzlichen Regelung des FAG frühestens vom 1. April 1952, dem Tag seines Inkrafttretens an geschuldet (§§ 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 FAG). Sie beginnen daher nach § 2 KFG nicht mit Ablauf des Sterbemonats, sondern erst am 1. April 1952 (a. A. der 1. Senat des LSG. Schleswig, Urteil vom 20.6.1955 - Az. LI 133/55 - und der 4. Senat des LSG. Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.12.1955 - Az. LS IV AV 1473/54 -, die die Auffassung vertreten, § 2 KFG sei auf Fremdrenten überhaupt nicht anwendbar; ferner der 4. Senat des LSG. Schleswig, Urteil vom 4.10.1955, Breithaupt 1956 S. 268 und der 1. Senat des LSG. Hamburg, Urteil vom 26.6.1956 - Az. ANBf 97/55 -, die der Ansicht sind, § 2 KFG gelte für Fremdrenten unbeschränkt).
b) Hinterbliebenenrenten, die vor Verkündung des FAG beantragt, aber noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sind - schwebende Fälle -, werden von der Beklagten nach der Ausnahmevorschrift des § 20 Abs. 3 FAG jedenfalls dann für eine Zeit vor dem 1. April 1952 geschuldet, wenn nach dem vor Verkündung des FAG geltenden Flüchtlingsrentenrecht (vgl. § 20 Abs. 2 FAG) ein Anspruch hierauf besteht. Sie beginnen daher in einem solchen Fall nach § 2 KFG an dem Zeitpunkt, von dem an nach dem Flüchtlingsrentenrecht ein Rentenanspruch frühestens besteht (ebenso Verbandskommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, 5. Aufl. § 20 FAG Anm. 5 und Koch-Hartmann, Komm. zum AVG, 2. Aufl. S. 490).
c) Hinterbliebenenrenten, die vor Verkündung des FAG von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin rechtskräftig festgestellt worden sind, gelten nach der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 6 FAG als Leistungen nach dem FAG; eine Änderung dieser Feststellung zu Ungunsten der Berechtigten ist ausgeschlossen; eine Änderung zu ihren Gunsten ist nur hinsichtlich der Rentenhöhe, nicht aber des Rentenbeginns möglich. Ihr Beginn kann daher nach § 2 KFG nicht vorverlegt werden. Die Vorschrift des § 17 Abs. 6 FAG gilt ihrem Wortlaut nach zwar nur für die bis zum Inkrafttreten des FAG rechtskräftig festgestellten Renten. Ihr Grundgedanke - Wahrung des Besitzstandes - trifft aber auch auf Renten zu, die in der Zeit vom Inkrafttreten des FAG bis zu seiner Verkündung rechtskräftig festgestellt worden sind. Für diese Renten fehlt im FAG eine Regelung. Auf sie ist daher § 17 Abs. 6 FAG entsprechend anzuwenden.
3.) Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen § 90 BVFG und Art. 3 GG. § 90 BVFG fordert für die Sozialversicherung eine Gleichstellung der Heimatvertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge mit den Berechtigten im Bundesgebiet und im Land Berlin. Dieser Grundsatz ist nicht verletzt, denn unter das FAG fallen nicht nur Heimatvertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, sondern auch Personen, die schon immer im Bundesgebiet und im Land Berlin gewohnt haben (z. B. alle Personen, für die Beiträge zur RfA entrichtet worden sind, oder die selbst Beiträge zur RfA. entrichtet haben). Artikel 3 GG fordert die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz. Danach ist zwar die ungleiche Behandlung gleicher Tatbestände verboten, nicht aber die ungleiche Behandlung verschiedenartiger Tatbestände. Darum handelt es sich aber hier; § 2 KFG gilt uneingeschränkt, soweit es sich um Versicherungsverhältnisse zu Versicherungsträgern im Bundesgebiet oder im Land Berlin handelt, er gilt aber nur mit den oben dargelegten Einschränkungen, soweit es sich um andere Versicherungsverhältnisse handelt, für die jene Versicherungsträger erst durch das FAG oder die in § 20 Abs. 2 FAG aufgeführten Vorschriften einzutreten verpflichtet worden sind.
4.) Die Hinterbliebenenrente der Klägerin ist am 9. November 1949 mit Wirkung vom 1. Mai 1949 rechtskräftig festgestellt worden. Da sie nur auf Beiträgen zur RfA. beruht, fällt sie unter das FAG. Eine Vorverlegung des Rentenbeginns nach § 2 KFG ist daher nicht möglich. Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG. Düsseldorf ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 Abs. 4 SGG).
Fundstellen