Leitsatz (amtlich)

Hat ein Versicherungsträger im Bundesgebiet vor dem Erlaß des SVFAG an einen Berechtigten im Sinne des SVFAG § 1 Abs 2 die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt aufgenommen, daß die Weiterzahlung keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Rente gegen den Leistenden sichere, so stellt die Zahlung auch dann keine Leistung im Sinne des SVFAG dar (SVFAG § 17 Abs 6), wenn ein Bescheid des früheren Versicherungsträgers vorgelegen hat.

 

Normenkette

SVFAG § 17 Abs. 6 Fassung: 1953-08-07, § 1 Abs. 2 Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 2. Mai 1956 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin erlitt am 27. Juni 1921 im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters in Ostpreußen einen Arbeitsunfall. Sie trug eine Versteifung des linken Kniegelenks mit Zirkulationsstörungen und entzündlichen Schwellungen am linken Bein davon. Von der Ostpreußischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Ostpr.1.BG.) erhielt sie deswegen eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) von 50 v. H. Diese Rente im Betrag von monatlich 14,- RM bezog sie bis zu ihrer Flucht aus Ostpreußen Anfang des Jahres 1945. Nach vorübergehendem Aufenthalt in Bayern siedelte sie im Juli 1946 endgültig nach Schleswig über und beantragte im November 1946 bei der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Schl.-Hol.1.BG.) Weitergewährung der Rente von 50 v. H. der Vollrente. Die BG. ließ die Klägerin in den S Krankenanstalten begutachten. Die ärztlichen Sachverständigen schätzten auf Grund der noch in Versteifung und Schwellung des linken Beins bestehenden Unfallfolgen die MdE. auf 50 v. H. und verneinten die Aussicht auf Besserung. Daraufhin wies die BG. die Post zur Zahlung von monatlich 14,- RM an die Klägerin an. Hiervon benachrichtigte sie die Klägerin durch Schreiben vom 20. Dezember 1946. Darin heißt es wörtlich:

"Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die durch mich veranlaßte Weiterzahlung der Rente durch die Post Ihnen keinen Rechtsanspruch auf Rentenzahlung gegenüber der Schlesw.Holst.landw. Berufsgen. sichert. Es steht zu erwarten, daß die Frage der Rentenzahlung an Flüchtlinge in absehbarer Zeit neu geregelt wird."

Auf Grund des Gesetzes über Verbesserungen der gesetzlichen Unfallversicherung vom 10. August 1949 und des Gesetzes über Zulagen und Mindestleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 29. April 1952 wurde die Rente von März 1950 an auf 27,- DM und vom Juni 1951 an auf 33,70 DM erhöht.

Im September 1953 übernahm die Beklagte die weitere Rentenzahlung auf Grund des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FremdRG) vom 7. August 1953. Sie ließ die Klägerin im Juli 1954 im Stadtkrankenhaus H in S begutachten. Auf Grund des von dem Facharzt für Chirurgie Dr. F erstatteten Gutachtens, das an Unfallfolgen Kniegelenkversteifung mit geringer Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk und unwesentliche Verkürzung des linken Beins, Narben am linken Kniegelenk und am linken Unterschenkel sowie geringe Zirkulationsstörungen ergab und in dem die dadurch bedingte MdE. mit 40 v. H. bei Verneinung einer Besserungsmöglichkeit bewertet wurde, setzte die Beklagte durch Bescheid vom 17. August 1954 gemäß §§ 1, 2 FremdRG i. Vbdg. mit § 1585 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Dauerrente in Höhe einer Teilrente von 40 v. H. der Vollrente fest.

Im Klageverfahren hat die Klägerin Bescheide der Ostpr.1.BG. über die frühere Rentenfestsetzung in Urschrift vorgelegt und unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. K vom 7. März 1955 geltend gemacht, daß sich ihr Schadenszustand nicht gebessert habe. Das Sozialgericht (SG.) Schleswig hat die Klägerin durch den Sitzungsarzt Dr. I untersuchen lassen. Dieser meint, daß im Verhältnis zu dem im Jahre 1946 erhobenen Befund der Unfallfolgen eine Besserung eingetreten sei, und schätzt die MdE. auf 40 v. H. Der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. gehörte behandelnde Arzt hat bestätigt, daß er von der Klägerin seit dem Jahre 1946 laufend u. a. wegen abszedierender Narbenentzündungen am linken Bein konsultiert worden sei. Das SG. hat die Beklagte zur Zahlung einer Dauerrente von 50 v. H. an die Klägerin verurteilt. Die früher gewährte Rente von 50 v. H. sei nicht offensichtlich zu hoch bemessen gewesen, und daher habe die Beklagte diese Rente nur bei dem Nachweis einer wesentlichen Besserung der Verhältnisse (§ 608 RVO) herabsetzen dürfen. Dieser Nachweis sei nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtungen nicht als erbracht anzusehen. Auch ohne Rücksicht auf das Erfordernis des Besserungsnachweises sei bei dem Verletzungszustand der Klägerin nach wie vor eine Rente nach einer MdE. von 50 v. H. angemessen.

Die Berufung der Beklagten hiergegen ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig hat in seinem Urteil vom 2. Mai 1956 im wesentlichen ausgeführt: Die Frage, ob die Beklagte die Rente ohne den Nachweis einer wesentlichen Besserung in den Unfallfolgen herabsetzen durfte, sei gemäß § 2 FremdRG nach den Vorschriften des Dritten Buches der RVO zu beurteilen. Hieraus folge die Anwendbarkeit des § 608 RVO. Dies verkenne die Beklagte; sie berufe sich zu Unrecht auf § 17 Abs. 6 FremdRG. Nicht nur im Anwendungsfall dieser Vorschrift, der hier wegen der bloßen Übernahme fürsorgerischer Betreuung der Schl.-Hol.1.BG. für die Klägerin nicht gegeben sei, sondern auch gegenüber den vor dem 8. Mai 1945 ergangenen Bescheiden untergegangener Versicherungsträger (VTr.) sei der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG zuständige neue VTr. an die frühere rechtskräftige Leistungsfeststellung gebunden. Daher könne die Neufeststellung der Rente nur unter den Voraussetzungen des § 608 RVO erfolgen. Das FremdRG habe eine Schlechterstellung der in ihrem Besitzstand verbliebenen Versicherten vermeiden wollen. Daß in dem Schadenszustand der Klägerin eine wesentliche Besserung eingetreten sei, habe die Beklagte nicht behauptet und sei nach den medizinischen Unterlagen auch nicht anzunehmen.

Das LSG. hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt rechtsirrtümliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften des FremdRG und demzufolge auch des § 608 RVO. Sie führt dazu aus: Das LSG. habe verkannt, daß es sich in Fällen der vorliegenden Art stets um eine erste - originäre - Feststellung der Ansprüche der Versicherten gegenüber den nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG zuständigen VTrn. handele. Die durch das FremdRG neu bestimmten VTr. seien ohne Bindung an frühere Feststellungen den Berechtigten gegenüber zur Entschädigungsleistung verpflichtet worden. Zwar regele sich diese Verpflichtung nach den Vorschriften der RVO; das bedeute, daß, wie sich aus § 17 Abs. 6 FremdRG ergebe, die neuen VTr. befugt seien, ihre Verpflichtung in einer ersten Dauerrentenfeststellung festzulegen. Wenn die früheren Bescheide allgemein für die neuen VTr. bindend wären, hätte das Gesetz nicht besonders zu bestimmen brauchen, daß vor dem Inkrafttreten des FremdRG erlassene rechtskräftige Bescheide auch gegenüber den neuen VTrn. wirksam bleiben.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 1955 und des Landessozialgerichts Schleswig vom 2. Mai 1956 ihren Bescheid vom 17. August 1954 wiederherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Im übrigen meint sie: Die Rechtsausführungen der Beklagten seien mit § 90 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vereinbar, der die Gleichstellung der Vertriebenen mit den Einheimischen fordere. An die noch vorhandenen früheren Rentenbescheide sei die Beklagte gebunden gewesen. Außerdem habe die förmliche Mitteilung der Schl.-Hol.1.BG. vom 20. Dezember 1946 die Bedeutung einer rechtskräftigen Leistungsfeststellung im Sinne des § 17 Abs. 6 FremdRG, so daß Neufeststellungen nur in Betracht kämen, wenn es sich um eine Besserstellung der Berechtigten handele.

Der Klägerin ist durch Beschluß vom 21. Dezember 1956 das Armenrecht bewilligt worden.

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.

Die Auffassung des LSG., die Beklagte habe die Dauerrente nicht ohne den Nachweis einer Änderung der Verhältnisse (§ 608 RVO) herabsetzen dürfen, trifft nicht zu. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 21. April 1959 ausgesprochen hat, darf der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 FremdRG zuständige VTr. grundsätzlich bei der Feststellung der Unfallrente auf Grund des FremdRG die MdE. unabhängig von den durch die früheren VTr. in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 erteilten Bescheiden bemessen (BSG. 9 S. 273). Von dieser Entscheidung abzuweichen, geben die Ausführungen des angefochtenen Urteils keinen Anlaß. In ihr ist das Schrifttum zu der streitigen Frage, insbesondere die Stellungnahme des Kommentars zum FremdRG von Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, mit der sich das LSG. auseinandergesetzt hat, bereits berücksichtigt. Im übrigen wird die Meinung, daß der nach dem FremdRG leistungspflichtige VTr. bei der ersten Feststellung der Rente an Bescheide aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 gebunden sei, von dem LSG. Schleswig selbst nicht mehr vertreten (z. B. Urteil vom 23.9.1958 - L 6 U 90/57 -). Auch der Hinweis der Klägerin, daß die hier in Betracht kommenden Bescheide der Ostpr.1.BG. noch vorhanden sind, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Mit ihrer Meinung, daß dem Vorliegen dieser Bescheide für die hier streitige Bindungswirkung rechtserhebliche Bedeutung zukomme, verkennt sie das Wesen der durch das FremdRG getroffenen Neuregelung der Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenberechtigten und den nach diesem Gesetz leistungspflichtigen VTrn. , die vor allem nicht als Rechtsnachfolger der früheren Leistungsschuldner anzusehen sind. Bei der Feststellung der Leistungen nach dem FremdRG handelt es sich um selbständige, gegenüber dem früheren Recht neue Ansprüche, hinsichtlich deren eine Bindung an vorher ergangene Bescheide nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 6 FremdRG besteht (vgl. BSG. 10 S. 218). Sonach durfte die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Rente ohne den Nachweis einer wesentlichen Besserung der Verhältnisse neu feststellen. Sie war hieran auch nicht durch § 17 Abs. 6 FremdRG gehindert.

Nach dieser Vorschrift gilt eine von einem VTr. im Bundesgebiet für einen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 2 FremdRG am 1. April 1952 bereits rechtskräftig festgestellte Leistung als eine solche im Sinne des FremdRG. Dem Erfordernis einer rechtskräftigen Feststellung einer Leistung entsprach die Maßnahme der Schl.-Hol.1.BG. indessen nicht, durch welche sie Ende 1946 die Weiterzahlung der von der weggefallenen Ostpr.1.BG. bewilligten Rente an die Klägerin aufnahm. Diese BG. war gesetzlich zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Sie hat auch durch ihre schriftliche Mitteilung an die Klägerin vom 20. Dezember 1946 keine Rechtspflicht zur Gewährung der Rente übernommen. In diesem Schreiben hat sie klar zum Ausdruck gebracht, sie zahle die Rente nur unter dem Vorbehalt weiter, daß der Klägerin daraus kein Rechtsanspruch erwachse. Da die Schl.-Hol.1.BG. berechtigt war, ihre Bereitwilligkeit zur Weiterzahlung der Rente an die Klägerin mit dem einschränkenden Hinweis zu verbinden, daß sie leisten werde, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, handelt es sich bei ihrer Rentengewährung an die Klägerin nicht um eine echte Versicherungsleistung, sondern um eine bloße Fürsorgeleistung. Auf diese hatte die Klägerin aber keinen Rechtsanspruch. Da durch die Übergangsregelung des § 17 Abs. 6 FremdRG entsprechend ihrem Grundgedanken der Besitzstandswahrung des Berechtigten gegenüber der Neuregelung des FremdRG nur die Aufrechterhaltung bereits festgestellter Leistungsansprüche sichergestellt werden sollte, konnte die Rentengewährung an die Klägerin nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Bescheides im Sinne des § 17 Abs. 6 FremdRG sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 6. Aufl., Bd. I S. 294 k III/IV; Hoernigk-Jahn-Wickenhagen, Kommentar zum Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz, 2. Aufl., Anm. 22 c, S. 157; BSG. 8 S. 57 (59)). Somit hat die Rentenzahlung der Schl.-Holst.1.BG. für die Beklagte keine bindende Wirkung.

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß der Schl.-Hol.1.BG. die früheren Bescheide der Ostpr.1.BG. vorgelegen haben. Dadurch mag ihr aus Beweisgründen die Entschließung zur Weiterzahlung der alten Rente an die Klägerin erleichtert worden sein. Eine weitergehende rechtliche Bedeutung kam dem Vorliegen dieser Bescheide hier jedoch nicht zu. So blieb vor allem davon der Vorbehalt der Schl.-Hol.1.BG., daß sie die Rentengewährung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber der Klägerin aufnehme, unberührt. Die Klägerin glaubt offenbar, hiergegen aus einer Anmerkung zu § 17 Abs. 6 des angeführten Kommentars zum FremdRG von Hoernigk-Jahn-Wickenhagen Bedenken herleiten zu können; denn dort heißt es: "Bei Vorliegen des Originalbescheides des ursprünglich verpflichteten Versicherungsträgers wird auch eine formlose Mitteilung an den Rentenberechtigten über die Weiterzahlung einem rechtskräftigen Bescheid gleichzusetzen sein, wenn der Text der Mitteilung genügend bestimmt ist und auf die Übernahme einer eingegangenen Verpflichtung - wenn auch unter Vorbehalt - schließen läßt.". Wenn auch unklar ist, was die Einfügung der Worte "wenn auch unter Vorbehalt" in dem Sinnzusammenhang hier bedeuten soll, so kann es sich nach Auffassung des erkennenden Senats bei dieser Anmerkung nur darum handeln, daß das Vorliegen des Bescheides eines früheren VTr. für die rechtliche Bewertung einer formlosen Mitteilung über die Weitergewährung der Rente eine Rolle spiele. Nicht aber kann damit, wie sich schon aus Gründen der Logik ergibt, ein auf die Ablehnung der Rechtspflicht zur Leistungsgewährung gerichteter Vorbehalt gemeint sein. Somit hat die Schl.-Hol.1.BG. die Zahlung der Rente an die Klägerin trotz des Vorliegens der Bescheide der Ostpr.1.BG. unter dem wirksamen Vorbehalt aufgenommen, daß die Weiterzahlung keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Rente sichere, und damit keine Leistung im Sinne des § 17 Abs. 6 FremdRG gewährt.

Hiernach durfte die Beklagte die Unfallrente der Klägerin neu feststellen, ohne an frühere Bescheide anderer VTr. gebunden zu sein. Die Entscheidung über die allein streitige Höhe der Rente, welche der Klägerin seit dem 1. April 1952 - dem Leistungsbeginn für die Beklagte nach dem FremdRG - zu gewähren ist, hängt davon ab, in welchem Umfange die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit durch noch vorhandene Unfallfolgen beeinträchtigt ist. Da hierüber das LSG. keine Feststellungen getroffen hat, bei seiner Rechtsauffassung auch nicht zu treffen brauchte, konnte das Bundessozialgericht in der Sache nicht selbst entscheiden. Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Dieses wird bei der Schätzung der MdE. auch zu erwägen haben, daß sich die Unfallfolgen bei der Klägerin, die wegen der Beinbeschwerden jahrzehntelang eine Rente von 50 v. H. erhalten hat und z. Zt. der angefochtenen Rentenherabsetzung fast 53 Jahre alt gewesen ist, besonders auszuwirken scheinen, da sie nach ihrem Berufsbild im wesentlichen auf die Ausnutzung körperlicher Fähigkeiten angewiesen sein dürfte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2391783

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