Leitsatz (amtlich)
1. Der zum Unterhalt seiner früheren Ehefrau nicht verpflichtete geschiedene Ehemann kann dieser jedenfalls in deren Einverständnis dadurch tatsächlich Unterhalt iS des RVO § 1265 (Alternative 2) leisten, daß er die zum laufenden Lebensbedarf notwendigen Mittel und Leistungen in Natur erbringt.
2. Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes durch den geschiedenen Ehemann an seine frühere Ehefrau, aus dessen Nutzung in Zukunft die geschiedene Ehefrau ihren laufenden Unterhalt bestreiten soll, ist keine tatsächliche Unterhaltsleistung iS des RVO § 1265 Alternative 2.
3. Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines im Eigentum des geschiedenen Ehemannes verbleibenden Vermögensgegenstandes an seine frühere Ehefrau kann tatsächliche Unterhaltsleistung iS des RVO § 1265 sein.
Normenkette
RVO § 1265 Alt. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 7. Januar 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die ... 1896 geborene Klägerin begehrt als geschiedene Ehefrau Gewährung von Hinterbliebenenrente für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes.
Die früheren Eheleute lebten seit 1936 auf einem Siedlungsgrundstück der ehemaligen H. S.-H. GmbH. Bei Errichtung des Wohnhauses hatte der Versicherte Eigenleistungen im Werte von 400,- RM erbracht. Er wurde am 2. August 1943 wegen Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommen und durch Urteil vom 1. Oktober 1943 wegen unzüchtiger Handlungen und Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt; die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm für die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Die Siedlungsgesellschaft veranlaßte die Klägerin, gegen ihren Ehemann die Scheidungsklage zu erheben, um ihr das Eigentum an dem Siedlungsgrundstück übertragen zu können. Die Ehe wurde durch Urteil vom 22. Februar 1944 aus dem Alleinverschulden des Ehemannes geschieden. Er ist am 6. August 1944 während der Strafverbüßung verstorben.
Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 13. Februar 1957 mit der Begründung ab, der Versicherte sei, da er sich in Strafhaft befunden habe, im Zeitpunkt seines Todes nicht in der Lage gewesen, der Klägerin Unterhalt zu leisten. Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat durch Urteil vom 19. Juli 1957 die Klage gegen den Bescheid abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Schleswig durch Urteil vom 7. Januar 1959 unter Änderung des Urteils des SG und des Bescheides die Beklagte für verpflichtet erklärt, der Klägerin einen Bescheid dahin zu erteilen, daß ihr ab 1. Januar 1957 eine Rente gezahlt wird. Das Berufungsgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. In den Urteilsgründen hat das LSG ausgeführt: Zwar habe der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin keinen Unterhalt nach § 66 Ehegesetz (EheG) 1938 zu leisten gehabt, weil er bereits vor der Scheidung nicht unterhaltsfähig gewesen sei. Denn er habe sich seit dem 2. August 1943 in Haft befunden und seit dieser Zeit über keinerlei Einkommen verfügt. Es sei jedoch als erwiesen anzusehen, daß der Versicherte der Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhalt im Sinne des § 1265 RVO geleistet habe. Dieser Unterhalt sei darin zu sehen, daß der frühere Ehemann in der mündlichen Verhandlung im Ehescheidungsrechtsstreit am 22. Februar 1944 zu Gunsten der Klägerin als Übernehmerin der Siedlung auf die Bezahlung der von ihm erbrachten Eigenleistungen im Betrag von 400,- RM verzichtet habe. Bei Übertragung der Siedlungsstelle auf einen anderen hätte der Nachfolger an den früheren Ehemann diesen Betrag entrichten müssen. Der Ehemann sei aus dem Heimstättenvertrag allein berechtigt und verpflichtet gewesen. Auf Grund dieser Rechtsstellung ihres früheren Ehemannes sei die Klägerin am 29. März 1945 als Eigentümerin der Siedlungsstelle im Grundbuch eingetragen worden. Unter Geschiedenen sei der Unterhalt grundsätzlich zwar durch eine im voraus zu entrichtende Geldrente zu erbringen. Jedoch bestünden keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Unterhalt auch durch eine einmalige Leistung gewährt werden könne. Das Gesetz selbst sehe die Unterhaltsleistung in Form einer Abfindung vor. Eine Kapitalabfindung könne auch durch Verzicht auf eine Forderung erfolgen. Für die Unterhaltsgewährung im letzten Jahr vor dem Tode, so meint das LSG weiterhin, genüge es, wenn der Versicherte im letzten Jahr vor dem Tode regelmäßige oder einmalige Leistungen erbracht habe, die Ausdruck seines Unterhaltswillens gewesen seien. Der vom früheren Ehemann der Klägerin erklärte Verzicht sei in der mündlichen Verhandlung des Ehescheidungsverfahrens am 22. Februar 1944 und damit im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten ausgesprochen worden. Wenn der frühere Ehemann seine Erklärung auch wegen der von der Siedlungsgesellschaft ausgesprochenen Kündigung und wegen der von dieser gestellten Bedingungen abgegeben haben möge, so sei mit ihr objektiv doch tatsächlich Unterhalt geleistet worden. Der Versicherte habe auch subjektiv einen Unterhaltswillen gehabt. Im Ehescheidungstermin habe er nicht nur gesagt, daß die Klägerin sein persönliches Eigentum erhalten sollte, sondern er habe sich auch mit der Absicht der Siedlungsgesellschaft einverstanden erklärt, daß die Siedlungsstelle seiner geschiedenen Ehefrau übertragen werde. Er habe dadurch dazu mitgewirkt, daß die Klägerin im Besitz des Grundstücks bleiben konnte, und er habe damit zu ihrer Existenzsicherung auch nach der Scheidung wesentlich beigetragen. Hinzukomme, daß der Versicherte durch die im Ehescheidungsstreit abgegebenen Erklärungen der Klägerin alles das übertragen habe, worüber er noch habe verfügen können.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt.
Sie rügt unrichtige Anwendung des § 1265 RVO. Sie meint, das Berufungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der Unterhaltsleistung im Sinne der letzten Alternative des § 1265 RVO verkannt. Als Leistung von Unterhalt im Sinne dieser Bestimmung könne im Gegensatz zu der Auffassung des Vordergerichts weder der Verzicht auf die Bezahlung der vom Ehemann der Klägerin erbrachten Eigenleistungen noch die Gewährung einer einmaligen Zuwendung bewertet werden. Der Begriff Unterhaltsleistung im Sinne des § 1265 RVO könne mangels einer besonderen Bestimmung in der RVO nur den Vorschriften des EheG entnommen werden. Nach § 62 EheG sei Unterhalt grundsätzlich durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Geldrente könne der Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung in Kapital verlangen. Der Verzicht auf den Ersatz des Wertes der erbrachten Eigenleistungen stelle keine Abfindung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in Kapital dar. Dagegen spreche die geringfügige Höhe der Zuwendung, aber auch, daß ein Unterhaltsanspruch seinerzeit nicht bestanden habe. Die Zuwendung, die ohne rechtliche Verpflichtung und unentgeltlich erfolgt sei, könne nur als Schenkung gewertet werden, die wegen des drohenden Verlustes der Anwartschaft auf das Eigentum an dem Siedlungshaus getätigt worden sei. Als Unterhaltsleistung seien auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur fortlaufende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen, nicht aber einmalige Zuwendungen in geringer Höhe anzusehen.
Die Beklagte hat beantragt,
das Urteil des LSG Schleswig vom 7. Januar 1959 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom 19. Juli 1959 zurückzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die zulässige Revision hatte insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil in der Besetzung mit einem Landessozialgerichtsrat als Vorsitzenden und zwei Sozialgerichtsräten als weiteren Berufsrichtern gefällt. Ob das LSG in dieser Besetzung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entsprach oder fehlerhaft war (BSG 9, 173), hätte nur geprüft werden können, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge form- und fristgerecht erhoben worden wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat eine solche Rüge erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben, so daß die Frage der ordnungsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts nicht überprüft werden konnte.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich der Rentenanspruch der Klägerin nach § 1265 RVO richtet. Gemäß Art. 2 § 19 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) ist § 1265 RVO auch dann anzuwenden, wenn der frühere Ehemann vor dem Inkrafttreten des ArVNG aber nach dem 30. April 1942 verstorben ist. Dem Berufungsgericht war auch darin beizupflichten, daß für den Rentenanspruch der Klägerin die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 1265 RVO nicht gegeben sind. Der Versicherte hatte der Klägerin zur Zeit seines Todes weder nach den Vorschriften des EheG 1938, das hier anzuwenden ist (BSG 5, 277 ff) noch aus sonstigem Grunde Unterhalt zu leisten. Für die Frage, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes der geschiedenen Ehefrau Unterhalt zu leisten hatte, kann nur auf den Zeitraum zwischen Ehescheidung und Tod des Versicherten abgestellt werden (BSG in SozR RVO § 1265 Bl. Aa 7 Nr. 8). In der Zeit seit der Ehescheidung (22. Februar 1944) hat der geschiedene Ehemann sich ausschließlich in Strafhaft befunden und war daher zu einer Unterhaltsgewährung i.S. des § 1265 RVO zur Zeit seines Todes nicht fähig, da er vor seinem Tode keine Einnahme hatte und auch über kein Vermögen verfügte, dessen Verwertung ihm zuzumuten gewesen wäre. Die Unterhaltsfähigkeit ist aber für das Bestehen einer Unterhaltspflicht des schuldig geschiedenen Ehegatten gemäß § 66 EheG 1938 Voraussetzung (BSG 3, 197 ff). Für die Annahme, daß der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes aus sonstigen Gründen - auf Grund eines Unterhaltsvertrages- eines Vergleichs oder eines Anerkenntnisses - Unterhalt zu leisten hatte, besteht kein Anhalt.
Es kam daher für die Begründetheit des Rentenanspruchs der Klägerin darauf an, ob der Versicherte ihr im Sinne der 2. Alternative des § 1265 RVO im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, konnte das Revisionsgericht nicht entscheiden, weil es an den dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt.
Nach der 2. Alternative des § 1265 RVO ist entscheidend, ob der Versicherte der geschiedenen Ehefrau im letzten Jahr vor seinem Tode tatsächlich Unterhalt geleistet hat (BSG in SozR RVO § 1265 Bl. Aa 4 Nr. 6). Als Leistung von Unterhalt im Sinne dieser Vorschrift können seiner Wesensart und Zweckbestimmung nach nur Zuwendungen angesehen werden, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen. "Unterhalt leisten" i.S. des § 1265 kann m.a.W. nur bedeuten, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG in SozR RVO § 1265 Bl. Aa 11 Nr. 13), den laufenden wirtschaftlichen Lebensbedarf eines anderen unabhängig von einer Gegenleistung des anderen befriedigen. Unterhaltsgewährung beinhaltet demnach die Bereitstellung der laufenden Mittel, die der Bedürftige zum Leben bedarf, also der Gegenstände und Leistungen, die zum Leben benötigt werden (vgl. Brühl, Unterhaltsrecht, 2. Aufl., 1963, 42 ff). Das Berufungsgericht hat eine tatsächliche Unterhaltsgewährung des Versicherten an die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode darin erblickt, daß er am 22. Februar 1944 zu ihren Gunsten auf die Zahlung von 400,- RM verzichtet habe, nämlich auf die Erstattung des Wertes der Eigenleistungen, die der Versicherte bei Errichtung des Wohnhauses erbracht hatte und welche die Klägerin als Übernehmerin der Siedlungsstelle dem Versicherten hätte leisten müssen. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Der Sinn der Erklärung des Versicherten, daß seine Ehefrau das Siedlungsanwesen erhalten solle und daß er auf seine Rechte aus der Heimstätte verzichte, war vielmehr der, seine Rechte an der Siedlungsstelle gegenüber der Siedlungsgesellschaft der Klägerin kostenlos zu verschaffen. Darin ist eine unentgeltliche Zuwendung der Rechte des Versicherten hinsichtlich der Siedlung an die Klägerin zu erblicken. Die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung schließt es aus, daß eine Forderung des Versicherten gegen die Klägerin auf Zahlung des Betrages von 400,- RM entstanden und von ihm erlassen worden ist.
In der Mitwirkung des Versicherten zu diesem Vermögenserwerb der Klägerin kann keine tatsächliche Leistung von Unterhalt zur Zeit seines Todes gesehen werden. Der Versicherte hat hierdurch zwar zur Existenzsicherstellung der Klägerin nach der Scheidung beigetragen, er hat ihr aber nicht Unterhalt i.S. des § 1265 RVO geleistet. Diese Mittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sondern Anlagekapital darstellen, durch dessen Nutzung die geschiedene Ehefrau ihren laufenden Lebensbedarf ganz oder teilweise decken soll, können nicht als Unterhaltsmittel im Sinne des § 1265 RVO angesehen werden, da das Wesen von Unterhaltsmitteln ja gerade darin besteht, daß sie verbraucht werden. Die aus diesem Anlagekapital fließenden Nutzungen sind zwar ihrer Art nach Unterhaltsmittel, da sie zum Verbrauch bestimmt sind, sie sind aber Nutzungen aus eigenem Vermögen der geschiedenen Ehefrau. Der Begünstigte verbleibt auch über den Tod des Gewährenden hinaus im Besitz und Genuß der auf ihn übertragenen Vermögenswerte, so daß er durch den Tod des Gewährenden insoweit keine wirtschaftliche Einbuße erleidet, die in Gestalt einer Hinterbliebenenrente gemäß § 1265 RVO auszugleichen wäre. Mit dem Sinn und Zweck des § 1265 RVO wäre es nicht zu vereinbaren, wenn nach dem Tode des Versicherten neben der weiterlaufenden Nutzung aus diesem Vermögenswert auch noch die sog. Geschiedenenwitwenrente zu zahlen wäre.
Wenn der Versicherte durch seine Erklärungen im Scheidungstermin am 22. Februar 1944 dazu beigetragen hat, daß die Klägerin Eigentümerin der Siedlungsstelle geworden ist, so kann darin also keine tatsächliche Leistung von Unterhalt im letzten Jahr vor seinem Tode im Sinne des § 1265 RVO gesehen werden. Dies wäre jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Versicherte, wie das LSG annimmt, sich in dem Termin zur mündlichen Verhandlung im Ehescheidungsverfahren am 22. Februar 1944 zu Gunsten der Klägerin aller seiner Rechte an der Siedlungsstelle begeben hätte; denn dann hätte die Klägerin schon von diesem Zeitpunkt an den Besitz an dem Grundstück aus eigenem Recht ausgeübt und die Nutzungen der Siedlungsstelle auf eigene Kosten gezogen.
Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Versicherte auch nach der Scheidung bis zu seinem Tode noch der Inhaber dieser Rechte gewesen wäre, etwa weil die Übertragung der Rechte wegen Formmangels nichtig wäre oder aber weil die vor dem Scheidungsrichter abgegebenen Erklärungen der früheren Eheleute nicht als Übertragung dieser Rechte, sondern nur als eine Vereinbarung dahin beurteilt werden müßte, daß der Versicherte der Klägerin die Nutzung aus seinen Rechten, nicht aber diese selbst überlassen hätte. In dieser letzten Vereinbarung könnte allerdings eine Unterhaltsgewährung des Versicherten an die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tode im Sinne des § 1265 RVO gesehen werden; denn wenn auch der Unterhalt vom geschiedenen Ehegatten gemäß § 70 Abs. 1 EheG 1938 in der Regel durch Zahlung einer Geldrente zu erbringen ist, so kann der zum Unterhalt nicht verpflichtete geschiedene Ehemann seiner früheren Ehefrau doch auch dadurch tatsächlich Unterhalt gewähren, daß er ihr gestattet, die ihm gehörige Siedlungsstelle als Wohnung und zur Gewinnung von Nahrungsmitteln und anderen Einkünften, wie durch Vermietung von Räumen oder durch Veräußerung der aus dem Siedlungsgrundstück gewonnenen wirtschaftlichen Produkte, zur Deckung seines Lebensbedarfs zu verwenden. Eine solche Nutzungsübertragung braucht jedenfalls nicht eine so sichere und dauerhafte Grundlage zu haben, daß die geschiedene Ehefrau auch noch nach dem Tode des Versicherten fest mit ihr rechnen konnte, wie es bei einer Übertragung der Rechte der Fall wäre. Insoweit könnte die Frage, ob der Klägerin in einem solchen Falle ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zusteht, u.U. eine andere Beurteilung erfahren. Es kommt allein auf die Einzelheiten dieser Abmachungen an, die nicht genügend bekannt sind, um Abschließendes hierüber sagen zu können. Auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich eine solche Entscheidung nicht treffen. Es ergibt sich aus ihnen lediglich, daß dem geschiedenen Ehemann seitens der Siedlungsgesellschaft gekündigt war und Bedingungen für die weitere Durchführung des Heimstättenvertrages gestellt worden waren. Mit welcher Wirkung die Kündigung seitens der Siedlungsgesellschaft aber ausgesprochen war, lassen die tatsächlichen Feststellungen offen. Der Siedlungsgesellschaft gegenüber hatte der Versicherte eine Verzichtserklärung auf seine Rechte aus dem Heimstättenvertrag offenbar nicht abgegeben. Das könnte für die zu treffende Entscheidung von besonderer Bedeutung sein. Die Übertragung der Siedlungsstelle auf die Klägerin ist auch nicht auf Grund einer solchen Verzichterklärung des Versicherten, sondern auf Grund des Ehescheidungsurteils und der Erklärung der Klägerin vom 8. Juni 1944 erfolgt, in der sie vorgetragen hat, daß ihr früherer Ehemann in dem Ehescheidungsstreit auf seine Rechte aus der Heimstätte verzichtet habe. Für die Beurteilung, ob der Versicherte bereits durch die seitens der Siedlungsgesellschaft ausgesprochenen Kündigung oder auf Grund seiner Erklärungen in dem Termin des Ehescheidungsverfahrens am 22. Februar 1944 aller seiner Rechte an der Heimstätte verlustig gegangen war oder ob der Versicherte noch bis zu seinem Tode Berechtigter hinsichtlich der Siedlungsstelle gewesen ist, reichen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht aus. Das Revisionsgericht konnte daher nicht selbst in der Sache entscheiden. Die notwendigen Ermittlungen wird das Berufungsgericht noch zu treffen haben. Das angefochtene Urteil mußte aus diesen Gründen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen