Leitsatz (redaktionell)
1. Die rechtliche Tragweite der bescheidmäßigen Anerkennung einer Gesundheitsstörung hängt davon ab, welchen Leidenszustand die Versorgungsverwaltung beurteilt und welchen sie tatsächlich, wenn auch unter falscher Bezeichnung, anerkannt hat.
2. Es wird der Auffassung des 11. Senats grundsätzlich zugestimmt, daß sich die Anerkennung iS des BVG § 38 Abs 1 S 2 nicht auf das Leiden bezieht, wie es in dem Bescheid bezeichnet ist und auch nicht auf die ärztliche Diagnose, die der Anerkennung zugrunde liegt, sondern auf den Leidenszustand, den die Versorgungsverwaltung im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit dem Wehrdienst beurteilt hat. Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist unter Berücksichtigung der Unterlagen und der medizinischen Beurteilung aus der Zeit vor der Anerkennung zu prüfen, welchen Leidenszustand die Versorgungsbehörde - wenn auch mit unrichtiger Diagnose - damals beurteilt hat, ferner, wenn besondere Umstände Anlaß hierzu geben, welche Art von Beschwerden die Versorgungsbehörde tatsächlich anerkannt, dh in welchem Ausmaß sie eine Anerkennung ausgesprochen hat.
Normenkette
BVG § 38 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. September 1962 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Beklagte erkannte beim Ehemann und Vater der Klägerinnen (B.) mit Bescheid vom 20. Februar 1954 Anfälle mit Herz- und Kreislaufversagen nach Gelenkrheumatismus sowie Verlust der Zähne 3 und 2 rechts oben durch Faustschlag als Schädigungsfolge im Sinne der Entstehung nach § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) an und gewährte ab 1. August 1952 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v. H. Im November 1954 begehrte B. höhere Rente, weil sich die Schädigungsfolgen verschlimmert hätten und eine weitere Krankheit hinzugetreten sei. Dr. T von der Medizinischen Poliklinik Marburg stellte eine Verschlimmerung der Herz- und Kreislaufstörungen fest und bewertete die MdE mit 40 v. H.; die 1954 festgestellte Leberzirrhose sei aber keine Schädigungsfolge. Am 18. Dezember 1955 verstarb B.; als Todesursache war angegeben: 1.) Unklare abdominale Komplikation bei hämolytischem Ikterus, 2.) hämolytische Anämie, Leberparenchymschaden, 3.) kombiniertes Mitralvitium. Der Hausarzt Dr. N bescheinigte am 23. Dezember 1955, B. sei an einem Kreislaufkollaps gestorben. Nach Begutachtung durch Regierungsmedizinalrat Dr. N wurde mit Bescheid vom 14. Februar 1956 nur das halbe Bestattungsgeld nach § 36 BVG zugebilligt, weil der Tod keine Schädigungsfolge sei; er sei durch eine seit der Jugend bestehende Blutkrankheit (Hämolytische Anämie mit schwerer Hämosiderose aller Organe) eingetreten. Eine Auszahlung des Bestattungsgeldes unterblieb, weil von der Deutschen Angestellten Krankenkasse 390,- DM Sterbegeld gezahlt wurden. Der Widerspruch blieb erfolglos. Nach Einholung eines Gutachtens von der Medizinischen Universitätsklinik Marburg vom 9. Januar 1957 und eines nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstatteten Gutachtens von Prof. S., die beide einen Zusammenhang des zum Tode führenden Grundleidens mit Schädigungsfolgen verneinten, verurteilte das Sozialgericht (SG) den Beklagten mit Urteil vom 23. Januar 1958, den Tod des B. als Schädigungsfolge anzuerkennen und Bestattungsgeld von 240,- DM zu zahlen. B. sei an einem Leiden verstorben, für das er im Zeitpunkt des Todes Rente bezogen habe. Der Tod sei durch Kreislaufversagen eingetreten; wenn es sich bei den als Schädigungsfolge anerkannten Anfällen von Herz- und Kreislaufversagen nach Gelenkrheumatismus um eine Fehldiagnose gehandelt habe, so sei dies unbeachtlich. Auf die hiergegen vom Beklagten eingelegte Berufung nahm die Klägerin die Klage zurück, weil der Beklagte einen Bescheid über Witwen- und Waisenrente erlassen wollte. Auf den Antrag vom 5. Januar 1956 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 1959 den Antrag auf Hinterbliebenenrente ab; für das Todesleiden sei im Zeitpunkt des Todes kein Anspruch auf Rente anerkannt gewesen. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das SG verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 5. Januar 1961, den Klägerinnen ab 1. Januar 1956 Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 1962 lehnte der Beklagte den noch von B. gestellten Rentenerhöhungsantrag vom 26. Oktober 1954 ab. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten von Prof. Dr. R vom 13. Dezember 1961 ein. Mit Urteil vom 5. September 1962 hob es das SG-Urteil vom 5. Januar 1961 auf und wies die Klage ab. Weder die erste noch die zweite Alternative des § 38 BVG sei gegeben. B. sei nicht an den Folgen einer Schädigung gestorben und sein Tod sei auch nicht durch ein Leiden eingetreten, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente gewährt wurde. Der Sektionsbefund habe als Todesursache eine hämolytische Anämie, die schon seit dem Kindesalter bestehe, mit splenomegaler Leberzirrhose ergeben. Folgen einer Herzschädigung nach Rheumatismus im Kriege hätten nicht festgestellt werden können. Die Gutachten der Medizinischen Universitätsklinik Marburg, des Prof. Dr. Sch und des Prof. Dr. R seien in Übereinstimmung mit Dr. N zum Ergebnis gelangt, daß der Tod nicht an der anerkannten Schädigungsfolge, sondern an einer von Jugend her bestehenden Blutkrankheit, die auch nicht durch den Wehrdienst verschlimmert wurde, eingetreten sei. Die anerkannt gewesene Schädigungsfolge habe nicht, wie das SG annehme, auf einer falschen Bezeichnung beruht. Der Beklagte habe mit der Anerkennung nicht nur eine Diagnose des von B. geklagten Leidens anerkannt, sondern durch die weitere Bezeichnung "nach Gelenkrheumatismus" zum Ausdruck gebracht, daß hieraus, nicht aber aus dem wirklich vorhanden gewesenen Grundleiden (hämolytische Anämie) sich ergebende Folgen anerkannt worden seien.
Mit der zugelassenen Revision rügen die Klägerinnen, das LSG habe die Hinterbliebenenversorgung zu Unrecht und unter Verletzung des § 38 BVG versagt. Die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG rechtfertige die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Zwar habe die Anerkennung auf einer medizinischen Fehldiagnose beruht und die Ursache des anerkannten Leidens unrichtig bezeichnet; das sei jedoch ohne Bedeutung. Das Todesleiden sei das gleiche, welches durch Bescheid vom 20. Februar 1954 unter falscher Bezeichnung anerkannt worden sei. Da der Tod infolge Kreislaufkollapses eingetreten sei, sei B. an den Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG gestorben. Die anerkannte Schädigungsfolge habe das später zum Tode führende Grundleiden mit umfaßt, was das LSG verkannt habe. Die Klägerinnen beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Marburg vom 5. Januar 1961 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Das zum Tode führende Grundleiden "hämolytische Anämie mit splenomegaler Leberzirrhose" könne aus der Bezeichnung der Schädigungsfolgen heraus nicht als Erscheinungsbild des anerkannten Leidens angesehen werden.
Mit einem am 8. Februar 1963 eingegangenen Schriftsatz machten die Klägerinnen noch geltend, daß sich ihre Rügen im Schriftsatz vom 1. November 1962 auch gegen die tatsächliche Feststellung des LSG richten und eine Verletzung des § 128 SGG zum Ausdruck bringen sollten.
Das LSG hat die Revision im Urteilstenor zugelassen (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Hieran ändert der entgegenstehende Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung nichts, da offensichtlich nur der unrichtige Vordruck verwendet wurde. Die Revisionszulassung erfolgte wegen der Frage, "ob die anerkannte Schädigungsfolge das später zum Tode führende Grundleiden mit umfaßte". Der Senat hat hierin keine offenbar gesetzwidrig erfolgte Zulassung der Revision wegen einer bloßen Tatfrage (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Da 41 Nr. 138) erblickt, da das LSG der Meinung sein konnte, es handele sich hier auch um die Rechtsfrage, inwieweit die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG in einem Fall der vorliegenden Art durchgreift. Die sonach statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet.
Die Revision rügt neben einer Verletzung des § 38 BVG, das LSG habe verkannt, daß die anerkannte Schädigungsfolge das zum Tode führende Grundleiden mit umfaßte. Hierin kann auch ohne Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm (BSG 1, 227) die Rüge einer Verletzung des § 128 SGG erblickt werden, wie auch in dem am 8. Februar 1963 eingegangenen Schriftsatz der Revision zum Ausdruck gebracht wurde. Sofern in diesem Schriftsatz neue Rügen enthalten sein sollten, könnten sie vom Senat allerdings nicht erörtert werden, da das Schreiben erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen ist. Die Rüge der Verletzung des § 128 SGG ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Die Behauptung, das LSG habe den Umfang der Anerkennung verkannt, genügt den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht, da insoweit keinerlei Tatsachen und Beweismittel angegeben wurden, die den Schluß zuließen, daß und inwiefern das LSG die Grenzen seines Rechts auf freie richterliche Beweiswürdigung überschritten hätte. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erfordert, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben sollen, in den wesentlichen Punkten genau und bestimmt angegeben werden (vgl. BGH in SozR SGG § 162 Db 1 Nr. 1).
Aber auch wenn man diese Rüge noch als hinreichend substantiiert gelten lassen wollte, so wäre ein Verstoß gegen § 128 SGG insoweit nicht ersichtlich. Das LSG hat zutreffend festgestellt, daß B. weder an den Folgen einer Schädigung gestorben noch sein Tod an einem Leiden eingetreten ist, das als Folge einer Schädigung anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente gewährt wurde.
Nach § 38 Abs. 1 BVG haben die dort genannten Personen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist. Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung (rechtsverbindlich - nach der ab 1. Juni 1960 geltenden Fassung -) anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war. Daß § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG gegeben sei, wird von der Revision nicht behauptet; sie spricht vielmehr selbst davon, daß die Anerkennung auf einer medizinischen Fehldiagnose beruhte, meint aber, daß die "falsche Beurteilung des Krankenbildes, der Entstehung und des ursächlichen Zusammenhangs" für die Beurteilung ihrer Rentenansprüche ohne Bedeutung sei. Hinsichtlich § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG d. h. der Frage, ob B. an dem anerkannten Leiden gestorben ist, ist entscheidend, was von der Anerkennung umfaßt wird, welcher Sinngehalt und welche Tragweite ihr beizumessen ist, insbesondere ob die Symptome eines nicht ausdrücklich anerkannten Grundleidens mit anerkannt wurden und damit in Wahrheit dieses Grundleiden selbst anerkannt worden ist (vgl. BSG in SozR BVG § 38 Ca 7 Nr. 13). Der 11. Senat (vgl. BSG SozR BVG § 1 Ca 38 Nr. 66) hat mit Urteil vom 20. August 1963 - 11 RV 932/62 - entschieden, daß sich die Feststellung eines Leidens als Schädigungsfolge (die "Anerkennung") nicht auf das Leiden bezieht, wie es in dem Bescheid bezeichnet ist und auch nicht auf die ärztliche Diagnose, die der Feststellung als Schädigungsfolge zugrunde liegt, sondern auf den Leidens zustand, den die Versorgungsverwaltung im Hinblick auf seinen Zusammenhang mit dem Wehrdienst beurteilt hat. Der erkennende Senat stimmt dieser Auffassung grundsätzlich zu. Bei Anwendung dieses Grundsatzes ist unter Berücksichtigung der Unterlagen und der medizinischen Beurteilungen aus der Zeit vor der Anerkennung zu prüfen, welchen Leidenszustand die Versorgungsbehörde - wenn auch mit unrichtiger Diagnose - damals beurteilt hat, ferner, wenn besondere Umstände Anlaß hierzu geben, welche Art von Beschwerden die Versorgungsbehörde tatsächlich anerkannt, d. h. in welchem Ausmaß sie eine Anerkennung ausgesprochen hat. Dies schon deshalb, weil die Versorgungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Anerkennung einschränken kann (vgl. BSG 3, 45, 48; 56, 7 und Urteil vom 6.8.1963 - 10 RV 483/60 -). Es war sonach nicht nur zu prüfen, welche rechtliche Tragweite der Anerkennung beizumessen ist, sondern auch unter Würdigung der Unterlagen, insbesondere der medizinischen Beurteilungen aus der Zeit vor der Anerkennung, zu ermitteln, welchen Leidenszustand die Versorgungsverwaltung beurteilt und welchen sie tatsächlich, wenn auch mit fälschlicher Bezeichnung, anerkannt hat. Hierbei könnte das LSG gegen § 128 SGG verstoßen haben. Soweit das LSG jedoch die ihm vorliegenden Gutachten in Betracht gezogen hat, kann in seiner Feststellung, daß B. nicht an dem anerkannten und berenteten Leiden gestorben sei, kein Verfahrensverstoß erblickt werden. Denn das Gutachten des Prof. Dr. Sch hat ausdrücklich festgestellt, daß der Tod des B. ohne jeden Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei; und auch Prof. Dr. R hat ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, daß die Blutkrankheit in dem Herz- und Kreislaufversagen (das anerkannt worden ist) zum Ausdruck komme bzw. auch nur im entferntesten mit dem Herz- und Kreislaufversagen etwas gemein habe, von dem im Bescheid vom 20. Februar 1954 die Rede war. Damit ist ärztlicherseits klar gestellt worden, daß das tödliche Grundleiden auch nicht unter einer unrichtigen Bezeichnung anerkannt gewesen ist.
Das LSG hat auch bei der rechtlichen Würdigung des Inhalts und der Tragweite des Bescheides vom 20. Februar 1954 das Gesetz nicht verletzt. Es hat in Betracht gezogen, daß nicht Anfälle mit Herz- und Kreislaufversagen schlechthin, sondern solche "nach Gelenkrheumatismus" anerkannt worden sind. Aus diesem Zusatz ist jedenfalls ein Rückschluß auf die Art der "anerkannten" Beschwerden zu ziehen, nämlich dahingehend, daß die Versorgungsbehörde (vermeintliche) gelenkrheumatische Auswirkungen auf das Herz und den Kreislauf anerkennen wollte Als nicht "anerkannt" sind hiernach auf andere Ursachen, etwa auf Artheriosklerose, Basedow, Tyreotoxikose oder einer sonstigen organischen Erkrankung beruhende Herz- und Kreislaufstörungen anzusehen. Das LSG konnte daher unter Würdigung der Sachverständigen-Gutachten ohne Gesetzesverletzung zum Ergebnis gelangen, daß damit (vermeintliche) spezifische Auswirkungen eines Gelenkrheumatismus anerkannt worden sind, nicht aber die Symptome einer seit der Kindheit vorhanden gewesenen hämolytischen Anämie. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem der Anerkennung vorausgegangenen Gutachten des Dr. H vom 6. August 1953, auf das Prof. Dr. R zutreffend hingewiesen hatte; hier wurden anfallsweise Herz- und Kreislaufversagen "im Bild des Carotis-Sinus-Syndromes" festgestellt, die als mittelbare Folge von Gelenkrheuma bzw. rheumatischen Schüben anzusehen seien.
Dies deckte sich auch im wesentlichen mit den Beschwerden, wegen der der Kläger 1952 Versorgungsrente beantragt hat, nämlich Kreislaufstörungen, neurovegetativen Störungen (Gleichgewichtsstörungen), Rheumatismus, Nervenstörungen. Auch in dem Arztbrief der Medizinischen Poliklinik Marburg vom 27. Februar 1952 war ein sog. Carotis-Sinus-Syndrom beschrieben worden. Wenn auch insoweit eine Fehldiagnose vorgelegen hat, so hätte das LSG § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG nur dann bejahen müssen, wenn B. an den Auswirkungen des als Rheumafolge aufgefaßten Carotis-Sinus-Syndroms, das bei genauer Prüfung als - wenn auch zu Unrecht - anerkannt anzusehen ist, gestorben wäre. Das behauptet jedoch die Revision selbst nicht, und Prof. Dr. R hat im Gegenteil ausdrücklich betont, er könne Dr. Z nur voll und ganz zustimmen, wenn er sage: "Das Kreislaufversagen, an dem Herr B. verstorben ist, hatte aber einen ganz anderen Charakter als das früher diagnostizierte Carotis-Sinus-Syndrom".
Sonach ist das Ergebnis des LSG, B. sei nicht an einem Leiden verstorben, das als Folge einer Schädigung anerkannt war und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente gewährt wurde, nicht zu beanstanden. Damit hat das LSG aber auch durch Verneinung des Hinterbliebenenrentenanspruchs § 38 BVG nicht verletzt; insbesondere kann die Rechtsvermutung des § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG zu keinem den Klägerinnen günstigeren Ergebnis führen; denn diese greift nur ein, wenn der Beschädigte "an" seinem Rentenleiden gestorben ist. Dies hat das LSG aber ohne Gesetzesverletzung verneint. § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG verbietet nur eine Prüfung der Frage, ob ein Leiden zu Recht als Schädigungsfolge anerkannt worden ist; eine Rechtsvermutung dafür, daß der Tod mit dem anerkannten Leiden ursächlich zusammenhängt, besteht dagegen nicht (vgl. BSG 7, 56, 57).
Sonach erweist sich die Revision als unbegründet. Das LSG hat im Urteilstatbestand erwähnt, daß der Beklagte mit dem während des Berufungsverfahrens ergangenen weiteren Bescheid vom 22. Juni 1962 den von B. 1954 gestellten Rentenerhöhungsantrag abgelehnt habe, es ist jedoch in den Gründen nicht mehr darauf eingegangen. Hierin ist kein Verfahrensmangel zu erblicken, daß der die Beschädigtenrente betreffende Bescheid den im Berufungsverfahren streitig gewesenen Bescheid über die Hinterbliebenenrente nicht abgeändert oder ersetzt hat und daher nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Nach alledem war die Revision als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen