Leitsatz (amtlich)

1. Nationalgeschädigte (hier: Polen) iS des BEG-SchlußG Art 6 sind keine Verfolgten iS von BEG § 1.

2. Zeiten einer Inhaftierung eines Nationalgeschädigten in Konzentrationslagern sind keine Ersatzzeiten nach RVO § 1251 Abs 1 Nr 4.

 

Normenkette

RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1970-12-22; BEG § 1 Fassung: 1965-09-14; BEGSchlG Art. 6 Fassung: 1965-09-14

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. März 1975 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) die Zeit vom 18. Februar 1944 bis 29. Juni 1947 als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) rentensteigernd anzurechnen hat.

Der am 13. Mai 1916 in Polen geborene Kläger, der dort als Schlosser rentenversicherungspflichtig tätig gewesen war, wurde 1940 zur Arbeit in der Landwirtschaft nach Deutschland gebracht. Am 17. Februar 1944 wurde er in Mecklenburg festgenommen, nacheinander in mehreren Konzentrationslagern gefangengehalten und am 29. April 1945 befreit. Vom 29. April 1945 bis Juni 1947 war er ununterbrochen in Krankenhäusern und Sanatorien.

Nachdem sich die Beklagte im Berufungsverfahren durch Teilanerkenntnis u.a. verpflichtet hatte, ihren Bescheid vom 1. September 1972 zu ändern und dem Kläger Rente wegen EU vom 1. März 1970 an zu gewähren, hat der Kläger von der Beklagten erstmals im Berufungsverfahren begehrt, die Zeit vom 18. Februar 1944 bis 29. Juni 1947 wegen nationalsozialistischer Freiheitsentziehung und anschließender Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO rentensteigernd auf die Rente wegen EU anzurechnen. Die Beklagte hat sich dem widersetzt. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Speyer vom 20. August 1973 zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 10. März 1975).

Der Kläger bezieht u.a. vom Bundesverwaltungsamt eine Rente als Nationalgeschädigter.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO, des Art. VI des Bundesentschädigungs-Schlußgesetzes (BEG-SchlußG), des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sowie der §§ 1 und 11 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10. März 1975 insoweit aufzuheben, als es die Berufung gegen das Urteil des SG Speyer vom 20. August 1973 zurückgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Zeit vom 18. Februar 1944 bis 29. Juni 1947 als Ersatzzeit rentensteigernd auf die gewährte Rente wegen EU anzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.

Mit Recht hat es das LSG abgelehnt, die Zeit vom 18. Februar 1944 bis 29. Juni 1947, in der der Kläger in mehreren Konzentrationslagern festgehalten und nach seiner Befreiung in Krankenhäusern und Sanatorien wegen seiner Gesundheitsschäden stationär behandelt worden war, als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO rentensteigernd anzurechnen. Die streitige Zeit ist nämlich entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung keine derartige Ersatzzeit. Nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO sind u.a. Zeiten der Freiheitsentziehung und der Freiheitsbeschränkung i. S. der §§ 43 und 47 BEG Ersatzzeiten, wenn der Versicherte Verfolgter i. S. des § 1 BEG ist. Der Kläger ist kein Verfolgter i. S. des § 1 BEG. Nach dieser Vorschrift ist Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wer aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen, in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten hat. Der Kläger ist allerdings am 17. Februar 1944 festgenommen und anschließend in Konzentrationslagern festgehalten worden. Hierdurch ist er seiner Freiheit beraubt worden. Um aber Verfolgter i. S. des § 1 Abs. 1 BEG zu sein, hätte der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) verfolgt worden sein müssen. Das hat indessen das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine politische Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, sei es allein oder zumindest überwiegend, hat das LSG nicht festgestellt. Ebenso scheiden die übrigen Verfolgungsgründe aus, insbesondere derjenige der Rasse. Wie auch die übrigen slawischen Völker betrachtete die nationalsozialistische Ideologie die Polen gegenüber der "Herrenschicht" der Deutschen als "minderwertig" und "Untermenschen", deren Siedlungsgebiet den Deutschen als "Lebensraum" zur Kolonisation zur Verfügung zu stehen habe (Günther Stöckl, Osteuropa und die Deutschen, Geschichte und Gegenwart einer spannungsreichen Nachbarschaft, 1967, S. 178 bis 182 mit Nachweisen; M. Broszat, Nationalsozialistische Polenpolitik 1939 - 1945, Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1961, S. 47 f, 102 bis 110; Hoßbach-Niederschrift vom 10. November 1937, in: Der Nationalsozialismus, Dokumente 1933 - 1945, herausgegeben von Walther Hofer, 1957, Dokument 110, S. 193 ff; Hartstang, Schädigung aus Gründen der Nationalität gemäß Art. VI BEG-SchlußG bei Zwangsarbeit - Eine Untersuchung am Beispiel der polnischen Zwangsarbeiter, RzW 1970, 102 ff). Nach Hitlers Definition sollte das unter deutscher Herrschaft im Generalgouvernement zusammengefaßte Restpolen ein "Nebenland des Reiches" und die "Heimstätte der Polen" sein (M. Broszat, aaO, S. 68 ff; Hans Roos, Polen in der Besatzungszeit, in: Osteuropa - Handbuch Polen, herausgegeben von Werner Markert, 1959, S. 167, hier: S. 177; derselbe, Geschichte der polnischen Nation 1916 - 1960, Von der Staatsgründung im Ersten Weltkrieg bis zur Gegenwart, Urban-Bücher Nr. 49, S. 182). Das Generalgouvernement sollte das Menschen- und Arbeitskräftereservoir des Reiches sein. Nach einem Aktenvermerk von Martin Bormann über eine Unterredung vom 2. Oktober 1940, an der Hitler, Bormann, der "Generalgouverneur" Frank, "Reichsleiter" von Schirach und "Gauleiter" Koch teilnahmen, nahm Hitler "grundsätzlich zu dem Gesamtproblem" Stellung. Hitler erklärte, das Generalgouvernement solle gar kein von sich aus lebensfähiges Wirtschaftsgebiet werden. Es sei gleichgültig, ob die Bevölkerungsdichte dort weiter anwachse. Die Polen seien vielmehr dazu bestimmt, sich dadurch zu unterhalten, daß sie ihre "eigene Arbeitskraft, d. h. sozusagen sich selbst exportieren". Das Generalgouvernement stelle nur den ständigen Wohnsitz dar, an den die im Reich zu niedriger Arbeit saisonmäßig einzusetzenden polnischen Arbeiter immer wieder zurückkehren müßten. Es sei "eine polnische Reservation, ein großes polnisches Arbeitslager ... Auslieferungszentrale für ungelernte Arbeiter, insbesondere landwirtschaftliche Arbeiter", die Deutschland in großen Mengen auch nach dem Krieg brauche. "Unbedingt zu beachten sei, daß es keine 'polnischen Herren' geben dürfe; wo polnische Herren vorhanden seien, sollten sie, so hart das klingen möge, umgebracht werden".

Es liege auch im deutschen Interesse, die Polen, möglichst mit Hilfe ihrer Pfarrer, die "ihre Schäfchen in der von uns gewünschten Weise zu dirigieren" hätten, "dumm zu halten". "Würden die Polen auf eine höhere Intelligenzstufe gehoben, dann seien sie nicht mehr die Arbeitskräfte, die wir benötigten" (Nürnberger Dokumente, USSR-172; vgl. M. Broszat, aaO, S. 24). Eine Artverwandtschaft der Polen mit den Deutschen ließ die nationalsozialistische Ideologie aber noch gelten (M. Broszat, aaO, S. 23). Die Polen wurden deshalb nicht aus rassischen Gründen verfolgt (BVerwG RzW 1961, 426). Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nach § 1 Abs. 2 BEG einem Verfolgten i. S. des Abs. 1 BEG gleichzustellen wäre oder als Verfolgter in diesem Sinne nach § 1 Abs. 3 BEG zu gelten hätte, fehlen nach der Lage des Falles. Die Revision hat dazu auch nichts vorgebracht.

Demgegenüber hat das LSG rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger sei Nationalgeschädigter i.S. von Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG. Nach Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG ist derjenige aus Gründen der Nationalität geschädigt, bei dem die Zugehörigkeit zu einem fremden Staat oder zu einem nichtdeutschen Volkstum ganz oder wesentlich den Grund für die schädigende Maßnahme gebildet hat. Das Bundesverwaltungsamt hat den Sachverhalt ebenso gewürdigt, indem es dem Kläger Leistungen, insbesondere eine Rente, nach Art. VI BEG-SchlußG zuerkannt hat.

Einem Nationalgeschädigten i. S. von Art. VI Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist aber entgegen der Auffassung der Revision keine Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO anzurechnen. Diese Vorschrift bezieht sich allein auf Verfolgte i.S. von § 1 BEG. Das ergeben Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck dieser Regelung. Die in § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO i.D.F. des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) aufgeführten Zeiten sind nur dann als Ersatzzeiten anzurechnen, "wenn der Versicherte Verfolgter i. S. des § 1 des Bundesentschädigungs-Schlußgesetzes ist". In § 1 BEG sind die Nationalgeschädigten nicht aufgeführt. Wie z. B. auch der Wortlaut des § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1970 ausweist, geht dieses Gesetz nur von dem Verfolgtenbegriff i. S. des § 1 BEG aus. Das Wort "Nationalgeschädigter" oder ähnliche Formulierungen kommen in dem Gesetz vom 22. Dezember 1970 nicht vor. Aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes ist zwar zu entnehmen, daß sich an das Gesetz weitgespannte Erwartungen knüpften; die Wünsche und Vorschläge der Verfolgten richteten sich u. a. darauf, auch solche Geschädigte einzubeziehen, die nicht Verfolgte i. S. des BEG sind. Der Gesetzgeber hat diesen Erwartungen aber nur zum Teil entsprochen: Das Gesetz gilt nur für Verfolgte i. S. des BEG (vgl. von Borries, BABl 1971, 153 f). Der Verfolgtenbegriff des § 1 BEG deckt sich im wesentlichen mit demjenigen der Vorgängervorschrift des § 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl I 263). Schon dieses Gesetz galt nur für Personen, die unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis Mai 1945 wegen ihrer politischen Haltung, ihres Glaubens, ihrer Weltanschauung oder ihrer Rasse verfolgt worden waren. Seit der ursprünglichen Fassung des § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO durch das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz ist unverändert die Anrechnung der dort aufgeführten Zeiten davon abhängig gemacht worden, daß der Versicherte Verfolgter i. S. des § 1 BEG ist. Dieser Verfolgtenbegriff hat sich weder im Wortlaut noch in der Auslegung geändert. Die Begriffe des Verfolgten und des Nationalgeschädigten waren von Anfang an voneinander geschieden.

In Art. VI BEG-SchlußG ist eine Gruppe von Geschädigten erfaßt, die keine Verfolgten i. S. des § 1 BEG, sondern Nationalgeschädigte sind (Blessin/Giessler, BEG-SchlußG, Komm. zu der Neufassung des BEG, 1967, S. 972). Die Entschädigungsberechtigung dieser Personengruppe fußt auf den in Teil IV Abschnitt 1 des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen (Überleitungsvertrag) vom 26. Mai 1952 (BGBl II 1954, 194; 1955, 405, 431). Danach sollten Personen, "die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt ist". Aufgrund dieser Vereinbarung wurden die Rechte der Nationalgeschädigten in § 76 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) i.d.F. vom 18. September 1953 (BGBl I 1387), später in § 167 BEG i.d.F. vom 29. Juni 1956 (BGBl I 559, 562) festgelegt. Das Dritte Änderungsgesetz - BErgG vom 29. Juni 1956 (BGBl I 562) - verweist entsprechend einem Vorschlag der Bundesregierung (vgl. Begründung des Entwurfs eines Dritten Änderungsgesetzes BErgG, BT-Drucks. 1949, S. 179 f) die Entschädigung der Nationalgeschädigten in einen besonderen Fünften Abschnitt mit der Überschrift "Aus Gründen ihrer Nationalität Geschädigte", weil dieser Personenkreis i. S. der Begriffsbestimmungen des § 1 BEG nicht als verfolgt angesehen werden könne. Damit war erneut klargestellt, daß die in dieser Vorschrift genannten Anspruchsberechtigten aus der Grundanlage des Gesetzes herausfallen und ihnen Entschädigungsansprüche nur wegen der im Überleitungsvertrag übernommenen Verpflichtung zustehen sollten (vgl. BGH RzW 1970, 330, hier: 331 mit weiteren Nachweisen). Nachdem die Bundesregierung am 5. Oktober 1960 mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ein Abkommen geschlossen hatte, in dem sie sich verpflichtete, für diese Geschädigtengruppe eine Entschädigung für einen dauernden Gesundheitsschaden zu leisten, die der des § 161 BEG für Verfolgte, Staatenlose und Flüchtlinge i. S. der Genfer Konvention entspricht, wurde der materielle Inhalt des Abkommens in Art. VI BEG-SchlußG unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der bisherigen §§ 167, 168 BEG (18. September 1965) übernommen (vgl. Blessin/Giessler, aaO, S. 972 f). Die Begriffsbestimmung des Nationalgeschädigten in Art. VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG knüpft an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zu dem früheren § 167 Abs. 1 BEG (RzW 1965, 275) an (BGH RzW 1969, 574). Diese Rechtsprechung hat aber die Begriffe des Verfolgten und des Nationalgeschädigten weder miteinander verbunden noch vermischt, vielmehr gilt die Regelung für eine Gruppe von Geschädigten, die keine Verfolgten i. S. des § 1 BEG sind (vgl. BGH RzW 1970, 330, 331).

Aus alledem folgt, wie dies das LSG zutreffend entschieden hat, daß dem Kläger die streitige Zeit nicht als Ersatzzeit nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO anzurechnen ist. Wenn in dieser Vorschrift nur die Verfolgten i. S. des § 1 BEG, nicht aber auch die Nationalgeschädigten i. S. des Art. VI Nr. 1 BEG-SchlußG einbezogen sind, verstößt diese gesetzliche Regelung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie dies die Revision meint. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Gesetzgeber unter Beachtung des Gerechtigkeitsgedankens, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 3, 135 f; 9, 244; 18, 46). Der allgemeine Gleichheitssatz wäre verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden ließe, der Gesetzgeber also willkürlich Recht gesetzt hätte (vgl. z.B. BVerfGE 1, 52; 12, 348; 14, 150; 15, 320). Davon kann aber, wie sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Begriffe des Verfolgten und des Nationalgeschädigten ergibt, keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646612

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