Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich. Beamter. Ermittlung des schädigungsbedingten Einkommensverlustes. Anrechnung eines auf einer Beitragsnachentrichtung nach Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG beruhenden Rententeiles als derzeitiges Bruttoeinkommen. Absetzung von Darlehenszinsen als Werbungskosten
Orientierungssatz
1. Die aufgrund einer freiwilligen Beitragsnachentrichtung neu berechnete Versichertenrente ist nicht ohne weiteres nach BVG§30Abs3u4u5DV § 9 Abs 2 Nr 2 in vollem Umfang als derzeitiges Bruttoeinkommen zu werten. Vielmehr ist diese Bestimmung im Lichte der in § 9 Abs 1 DV enthaltenen Definition auszulegen, die in Abs 2 einleitend als Oberbegriff der folgenden Beispiele wiederholt wird; maßgebend sind danach im Fall des Beschädigten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren unselbständigen Tätigkeit. Demnach darf die Versichertenrente nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus einer früheren Erwerbstätigkeit ist. Diese begrenzende Auslegung ist auch allein mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 30 Abs 8 Buchst c BVG vereinbar (so auch BSG vom 1980-10-29 9 RV 6/80).
2. Eine Versichertenrente ist für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nur bedeutsam, wenn sie ganz oder teilweise mit einer früheren Tätigkeit in Verbindung zu bringen ist. Eine solche Rente ist nur insoweit als anzurechnendes Bruttoeinkommen zu werten, als sie dem Schwerbeschädigten berufliches Einkommen verschafft, dessen Ausfall oder Beeinträchtigung nicht durch einen Berufsschadensausgleich auszugleichen ist. Allerdings brauchen dazu nicht etwa die begründenden Beiträge, die die Rentenhöhe bestimmen, zwingend als Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu stammen. Vielmehr genügt es bei freiwilligen Beiträgen, daß sie sich als Bindeglied auf eine Erwerbstätigkeit jeweils in der Zeit, für die sie entrichtet worden sind, beziehen.
3. Ist ein Beamter berechtigt, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern und entrichtet er Beiträge gemäß Art 2 § 49a Abs 2 AnVNG (= Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG) nach, so beziehen sich diese freiwillig begründeten Beitragszeiten als Bindeglied in einem entsprechenden Rentenanteil unter Umständen auf eine Erwerbstätigkeit iS des § 9 Abs 2 Nr 2 DV.
4. Die für Renten nach § 9 Abs 2 Nr 2 DV erforderliche Beziehung zu einer früheren Tätigkeit ist dagegen entfallen, soweit die Beiträge, die die Höhe bestimmen, als für Zeiten nachentrichtet gelten, in denen der Beschädigte endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Mit diesem Ende des Berufslebens ist jegliche Anknüpfung an eine frühere Tätigkeit nach dem Recht der KOV ausgeschlossen.
5. Von dem Rentenanteil, der als Bruttoeinkommen anzurechnen ist, sind die Darlehenszinsen für die entsprechenden Beitragssummen nicht abzuziehen. Das Bruttoeinkommen in diesem Sinn ist nicht nach dem steuerlichen Gewinn zu bestimmen (vgl BSG vom 1972-07-19 10 RV 687/71 = SozR Nr 59 zu § 30 BVG). Ebenso wie das Durchschnittseinkommen in dem ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübten Beruf ist das Bruttoeinkommen aus früherer Tätigkeit als Arbeitsertrag und nicht Kapitalertrag zu bestimmen, und deshalb können vom Rohbetrag keine Darlehenszinsen als Werbungskosten abgezogen werden.
Normenkette
BVG § 30 Abs 3; BVG § 30 Abs 4; BVG § 30 Abs 8 Buchst c Fassung: 1976-06-14; BVG§30Abs3u4u5DV § 9 Abs 1 Nr 1 Fassung: 1977-01-18; BVG§30Abs3u4u5DV § 9 Abs 2 Nr 2 Fassung: 1977-01-18; AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art 2 § 51a Abs 2 Fassung: 1972-10-16; GG Art 80 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 17.01.1980; Aktenzeichen L 7 V 19/78) |
SG Aachen (Entscheidung vom 09.12.1977; Aktenzeichen S 7 V 69/77) |
Tatbestand
Der Kläger bezog ab Dezember 1970 Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in wechselnder Höhe; dabei wurden dem Vergleichseinkommen entsprechend der Besoldungsgruppe A 11 Bundesbesoldungsgesetz als derzeitiges Bruttoeinkommen die Ruhestandsbezüge als Bundesbahnamtmann und eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Rentenversicherung gegenübergestellt. Das Versorgungsamt entzog diese Versorgungsleistung ab Januar 1976, weil sich infolge einer Erhöhung der Versichertenrente kein schädigungsbedingter Einkommensverlust mehr ergebe (Bescheid vom 29. Juli 1977). Im Juli 1976 hatte der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) freiwillige Beiträge in Höhe von 33.048,-- DM nachentrichtet, und zwar 204 Monatsbeiträge für Januar 1956 bis Dezember 1972 nach Art 2 § 49a Abs 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) und 36 Monatsbeiträge von Januar 1973 bis Dezember 1975 nach § 140 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG). Die Geldmittel dafür stammten aus folgenden Quellen: aus einem Bankdarlehen von 20.000,-- DM zu 8,34 % Zinsen, rückzahlbar in 60 Monatsraten, aus einem privaten Darlehen von 3.500,-- DM zu 7 % zu verzinsen, rückzahlbar in 36 monatlichen Raten, 9.000,-- DM aus einer Erbschaft und 548,-- DM aus Ersparnissen. Die Rente aus der Rentenversicherung erhöhte sich infolge der Beitragsnachentrichtung ab Januar 1976 von monatlich 224,90 DM auf 708,60 DM, ab Juli 1976 von 249,70 DM auf 786,50 DM und ab Juli 1977 von 274,50 DM auf 864,70 DM.
Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten, den Berufsschadensausgleich des Klägers ohne Anrechnung des auf die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge entfallenden Teils der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen (Urteil vom 9. Dezember 1977). Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten auf seine - vom SG zugelassene - Berufung verurteilt, von den bei der Ermittlung des Einkommensverlustes angerechneten Einkünften des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Zinsen für die Darlehen, die der Kläger zur Finanzierung der Beitragsnachentrichtung aufgenommen hat, als Werbungskosten abzusetzen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 1980): Als derzeitiges Bruttoeinkommen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, das dem Vergleichseinkommen zur Ermittlung des Einkommensverlustes gegenüberzustellen sei (§ 30 Abs 3 und 4 Satz 1 BVG, § 9 Abs 1 Verordnung zur Durchführung -DV- des § 30 Abs 3 bis 5 BVG), sei ua nach § 9 Abs 2 Nr 3 DV die Versichertenrente des Klägers voll anzusetzen. Das habe ohne Rücksicht darauf zu geschehen, ob sie auf gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen Beiträgen beruhe und aus welchen Mitteln die Beiträge stammten. Diese Regelung werde durch die gesetzliche Ermächtigung des § 30 Abs 8 Buchstabe c BVG gedeckt. Dabei sei eine Pauschalierung und Generalisierung zulässig; denn die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung würden typischerweise durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit finanziert; die bezweckten, ein teilweise oder ganz fortfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Eine Aufspaltung der einzelnen Rente nach Art und Herkunft der Beiträge wäre vielfach unüberwindbar schwierig. Wenn die anzurechnende Rente nicht nach Anteilen entsprechend derart unterschiedlicher Beiträge differenziert werde, so sei dies nicht als planwidrige ungewollte Regelungslücke zu werten. Dem Gesetz- und dem Verordnungsgeber sei seit 1957 das Nachentrichten von Beiträgen, was zu Rentenerhöhungen führe, ebenso wie die Einrichtung der Höherversicherung bekannt, und in § 10 DV iVm § 2 Abs 1 Nr 15 DV zu § 33 BVG seien bestimmte andere Leistungen der Rentenversicherung von der Anrechnung ausgeschlossen. Die Schuldzinsen seien jedoch nach dem allgemein im Recht der Kriegsopferversorgung geltenden Grundsatz, daß Einkünfte im Sinn des Bruttoeinkommens nur der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten seien, als solche Kosten außer Betracht zu lassen. Besonderheiten, die dem entgegenstehen könnten, seien in diesem Fall nicht gültig.
Der Beklagte rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision eine Verletzung des § 9 Abs 2 Nr 2 DV zu § 30 Abs 3 bis 5 BVG. Der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift lasse keinen Raum für die Annahme einer Regelungslücke. § 10 DV regele keine Ausnahme von der Anrechnung von Rentenversicherungsrenten. Derartige technische Berechnungsvorschriften seien allgemein entsprechend ihrem Wortlaut anzuwenden. Gegen eine Lücke spreche auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität. Der Verordnungsgeber habe in § 9 DV gerade nicht den steuerrechtlichen Einkommensbegriff übernommen.
Der Beklagte beantragt,
unter Änderung der Urteile des SG und des LSG
die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Er hat Anschlußrevision eingelegt mit dem Ziel, das SG-Urteil in vollem Umfang herzustellen, und beantragt insoweit,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung
des Beklagten gegen das Urteil des SG
zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlußrevision des Klägers zurückzuweisen.
Soweit das Berufungsgericht dem Rechtsmittel stattgegeben habe, weiche es von einigen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zum Berufsschadensausgleich ab; danach seien nur Einkünfte aus erarbeitetem Vermögen, die der späteren Sicherung des Unterhalts dienten, als solche aus früherer Erwerbstätigkeit anzurechnen. Der Staat, der die Beitragsnachentrichtung und die darauf gründende Rentenerhöhung ermöglicht habe, dürfe nicht davon profitieren, daß der Kläger aus eigener Initiative erhebliche Mittel aufgewendet habe, um seine Rente zu erhöhen.
Der Senat hat Verwaltungsdirektor S von der Landesversicherungsanstalt B über die Praxis der Rentenberechnung gehört.
Entscheidungsgründe
Die Anschlußberufung des Klägers ist insoweit erfolgreich, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Zur Ermittlung eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes, von dem der Berufsschadensausgleich nach Grund und Höhe abhängt, ist dem ohne die Schädigung (§ 1 BVG) wahrscheinlich zu erwartenden Vergleichseinkommen das - geringere - derzeitige Bruttoeinkommen gegenüberzustellen (§ 30 Abs 3 und 4 Satz 1 BVG). Ob der Beklagte als solches Bruttoeinkommen aus früherer Tätigkeit mit Recht die gesamte Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 9 Abs 2 Nr 2 DV angerechnet hat, läßt sich nicht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden. Das Berufungsgericht muß noch ermitteln, in welcher Zeit der Kläger für die er freiwillig Beiträge nachentrichtet hat, erwerbstätig war.
Die aufgrund der freiwilligen Beitragsnachentrichtung 1976 neu berechnete Versichertenrente ist nicht ohne weiteres nach § 9 Abs 2 Nr 2 DV in vollem Umfang als solches Bruttoeinkommen zu werten. Vielmehr ist diese Bestimmung im Lichte der in § 9 Abs 1 enthaltenen Definition auszulegen, die in Abs 2 einleitend als Oberbegriff der folgenden Beispiele wiederholt wird; maßgebend sind danach im Fall des Klägers alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus einer früheren unselbständigen Tätigkeit. Demnach darf die Versichertenrente nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus einer früheren Erwerbstätigkeit des Klägers ist. Diese begrenzende Auslegung ist auch allein mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 30 Abs 8 Buchstabe c BVG vereinbar, wie der Senat in dem in der Sache 9 RV 6/80 am selben Tag ergangenen Urteil im einzelnen dargelegt hat.
Der versorgungsrechtliche Grundsatz, daß das derzeitige Bruttoeinkommen den schädigungsbedingten Einkommensverlust und damit den Anspruch auf Berufsschadensausgleich mindert, macht die wirtschaftlichen Überlegungen, die der Kläger zur Begründung der Anschlußrevision vorgetragen hat, gegenstandslos.
Diese Interpretation der einschlägigen Vorschrift hält sich an die Rechtsmaßstäbe der Kriegsopferversorgung (KOV). § 9 Abs 2 Nr 2 DV verweist zwar auf rentenversicherungsrechtliche Bestimmungen, übernimmt deren Inhalt aber nur in der der verweisenden Norm eigenen Prägung. Daraus folgt, daß eine Versichertenrente für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs nur bedeutsam ist, wenn sie ganz oder teilweise mit einer früheren Tätigkeit in Verbindung zu bringen ist. Eine solche Rente ist nur insoweit als anzurechnendes Bruttoeinkommen zu werten, als sie dem Schwerbeschädigten berufliches Einkommen verschafft, dessen Ausfall oder Beeinträchtigung nicht durch einen Berufsschadensausgleich auszugleichen ist. Allerdings brauchen dazu nicht etwa die begründenden Beiträge, die die Rentenhöhe bestimmen, zwingend als Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu stammen. Vielmehr genügt es bei freiwilligen Beiträgen, daß sie sich als Bindeglied auf eine Erwerbstätigkeit jeweils in der Zeit, für die sie entrichtet worden sind, beziehen. So war es hier möglicherweise zeitweilig, und zwar im Hinblick auf Beiträge für solche Perioden, in denen der Kläger berufstätig war. Das ist noch im einzelnen aufzuklären.
Den unterschiedlichen Fallgruppen des Abs 1 und des Abs 2 des Art 2 § 49a AnVNG idF des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) ist gemeinsam, daß "flankierende Maßnahmen" zur Öffnung der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt werden (BVerfGE 49, 192, 204 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 7). Die Personen, für die dieser Zugang erweitert wird, dürfen Beiträge für Zeiten nachentrichten, in denen sie nicht versicherungspflichtig beschäftigt waren. Aber die selbständigen Erwerbstätigen oder die Ehegatten von solchen Personen, denen dies nach Abs 1 ermöglicht wird, müssen während der nachträglich zu schaffenden Beitragszeiten selbständig erwerbstätig gewesen sein. Im Unterschied dazu muß zwar der Personenkreis des Abs 2 nach § 10 AVG zur freiwilligen Versicherung berechtigt, also Beamter sein, um überhaupt Beiträge nachentrichten zu dürfen. Aber in den Zeiten, für die diese Beiträge gelten, brauchen solche Personen nicht durchgehend erwerbstätig gewesen zu sein.
Als der Kläger die 240 Monatsbeiträge freiwillig für die Zeit ab 1956 nachzahlte, bestimmte er im einzelnen, für welche Zeiten sie gelten sollen (Art 2 § 49a Abs 2 und 3 Satz 5 iVm § 50 Abs 3 Buchstabe b AnVNG). Während eines Teiles dieser Zeit war er evtl noch als Beamter berufstätig. Damit war er nicht beitragspflichtig beschäftigt, sondern übte eine an sich versicherungspflichtige abhängige Tätigkeit aus, die nur vom Gesetz für den Bereich der Rentenversicherung als nicht schutzbedürftig angesehen wird und deshalb keine Beitragspflicht begründet (§§ 2 und 6 Abs 1 Nr 3 AVG). Indes ist ein aktiver Beamter in dieser Lage berechtigt, sich freiwillig in der Rentenversicherung zu versichern, also aus eigenem Entschluß einen Versicherungsschutz zu begründen oder zu erweitern (§ 10 Abs 1a AVG). Somit beziehen sich die nach Artikel 2 § 49a Abs 2 AnVNG freiwillig begründeten Beitragszeiten als Bindeglied zu einem entsprechenden Rentenanteil unter Umständen - wie beim Kläger zeitweilig - auf eine Erwerbstätigkeit iS des § 9 Abs 2 Nr 2 DV.
Außerdem muß eine solche versicherungsberechtigte Person mindestens 60 Kalendermonate Beiträge entrichtet haben (§ 10 Abs 1a AVG). Das waren beim Kläger Pflichtbeiträge. Soweit er aufgrund dessen für die Zeit seiner aktiven Beamtentätigkeit Beiträge nachentrichtet, sind diese aus diesem Grund auf seine Erwerbsarbeit bezogen. An diese Rechtslage knüpft das Recht zur Beitragsnachentrichtung an; es setzt nach Artikel 2 § 49a Abs 2 AnVNG eine Versicherungsberechtigung der genannten Art voraus.
Dieser Beziehung zu einer Tätigkeit steht nicht entgegen, daß der Kläger für den Bereich der Rentenversicherung in jener Zeit als erwerbsunfähig angesehen worden wäre. Nachdem er ursprünglich als invalide und seit der Umstellung der Invaliditätsrente im Jahr 1957 als erwerbsunfähig gegolten hatte (Art 2 § 37 Abs 2 AnVNG), wurde für die Beitragsnachentrichtung der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit als früher nicht eingetreten behandelt (Art 2 § 49a Abs 3 Satz 5 iVm § 50 Abs 3 Buchstabe b AnVNG).
In dieser Zeit war der Kläger, ungeachtet jener mehr oder weniger fiktiven rentenversicherungsrechtlichen Beurteilung, in Wirklichkeit noch leistungsfähig genug, um einen qualifizierten Beamtenberuf auszuüben, der allerdings nicht rentenversicherungspflichtig war. Insoweit war seine Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, nicht durch die Schädigungsfolgen beeinträchtigt. Das rechtfertigt es auch vom Recht der KOV her, eine auf Beiträge für dieselbe Zeit zurückgehende Versichertenrente als derzeitiges Bruttoeinkommen zu werten, das einen Berufsschadensausgleich ausschließt oder mindert. Damit wird in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die freiwillig nachentrichteten Beiträge nicht aus einem Entgelt stammten, das durch eine versicherungspflichtige Tätigkeit oder durch eine versicherungsfreie, die zur freiwilligen Versicherung berechtigte, erzielt wurde.
Da nach dem Recht der KOV eine Verbindung zu einer Erwerbstätigkeit ausschlaggebend dafür ist, daß eine Versichertenrente oder ein Rentenanteil dem anrechnungspflichtigen Bruttoeinkommen zugerechnet werden muß, bleibt es andererseits unerheblich, daß die Beiträge, die die Rente beeinflussen, aus Sparvermögen, Darlehen, Erbschaft oder ähnlichem Kapital stammen. Das steht nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach der Vermögensertrag wohl die Ausgleichsrente beeinflußt, der Berufsschadensausgleich aber ua nach dem Arbeitsertrag zu bestimmen ist (vgl Urteil in der Sache 9 RV 6/80).
Die für Renten nach § 9 Abs 2 Nr 2 DV erforderliche Beziehung zu einer früheren Tätigkeit ist dagegen entfallen, soweit die Beiträge, die die Höhe bestimmen, als für Zeiten nachentrichtet gelten, in denen der Kläger endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Mit diesem Ende des Berufslebens ist jegliche Anknüpfung an eine frühere Tätigkeit nach dem Recht der KOV ausgeschlossen.
Soweit ein Teil der Versichertenrente des Klägers aufgrund der weiteren Ermittlungen nicht als Bruttoeinkommen iS des § 30 Abs 4 Satz 1 BVG und des § 9 Abs 2 Nr 2 DV zu werten ist, erübrigt sich die vom Beklagten mit der Revision angefochtene Entscheidung über die rechtliche Beurteilung der Darlehenszinsen.
Von dem Rentenanteil, der hingegen als Bruttoeinkommen anzurechnen ist, sind entgegen der Ansicht des LSG nicht etwa die Darlehenszinsen für die entsprechenden Beitragssummen abzuziehen. Das Bruttoeinkommen in diesem Sinn ist nicht nach dem steuerlichen Gewinn zu bestimmen (BSG SozR Nr 3 zu § 9 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG 1968; BSG SozR Nr 59 zu § 30 BVG). Ebenso wie das Durchschnittseinkommen in dem ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübten Beruf ist das Bruttoeinkommen aus früherer Tätigkeit als Arbeitsertrag und nicht Kapitalertrag zu bestimmen, und deshalb können vom Rohbetrag keine Darlehenszinsen als Werbungskosten abgezogen werden. Diese rechtliche Beurteilung ist im übrigen auch wirtschaftlich für den Kläger nicht nachteilig; denn den Darlehenszinsen steht eine ungewöhnlich hohe Rendite gegenüber, die er nach der Berechnung des Sachverständigen durch die Beitragsnachentrichtung erwirtschaftet hat.
Der auf Pflichtbeiträgen beruhende Rentenanteil ist unstreitig als Bruttoeinkommen anzurechnen. In gleicher Weise sind die Anteile zu werten, die auf beitragslose Zeiten - insbesondere Ersatz- und Ausfallzeiten - zurückgehen. Das entspricht dem Grundsatz des Vorteilsausgleichs, wie in dem Urteil in der Sache 9 RV 6/80 näher ausgeführt worden ist.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen