Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.01.1989)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1989 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, in seinem letzten versicherungspflichtigen Beruf als Lokheizer eingestuft in Abschn C, Unterabschn B, Lohngruppe II der Anlage 1 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn, als Facharbeiter anzusehen und ihm deshalb Berufsunfähigkeitsrente über den 30. Januar 1985 hinaus zu zahlen ist.

Der Kläger (geb 1931) war zuletzt ab Mai 1959 unter Einstufung in die Lohngruppe II aa0 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn als Lokheizer versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. Juli 1960 war er als Triebwagenführer-Anwärter von der Rentenversicherungspflicht befreit. Zum 1. April 1963 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen.

Aufgrund seines Rentenantrags erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1985 Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 20. Dezember 1983 bis 30. Januar 1985 an und gewährte ihm wegen eines durchgeführten Heilverfahrens Übergangsgeld in Höhe der Rente. Nach Abschluß des Heilverfahrens sei der Kläger wieder in der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten und deshalb weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1985; Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen ≪SG≫ vom 16. März 1987; Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ≪LSG≫ vom 25. Januar 1989).

Das LSG hat entschieden, daß bei dem Kläger Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorliege, da er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch in der Lage sei, durch zumutbare Tätigkeiten mehr als die Hälfte des Verdienstes eines vergleichbaren gesunden Versicherten zu erzielen. Der Beruf des Lokheizers könne nicht der Berufsgruppe der Facharbeiter zugeordnet werden, sondern nur der Gruppe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich. Als solcher sei er verweisbar auf ungelernte Tätigkeiten von nicht ganz geringem qualitativen Wert. In Betracht komme eine Verweisung auf Tätigkeiten im Büro-, Registratur- oder sonstigen Innendienst des öffentlichen Dienstes.

Eine Einstufung als Facharbeiter scheide aus, weil der Kläger keine entsprechende Ausbildung durchlaufen habe. Auch die Einstufung in die Lohngruppe II könne für eine solche Qualifizierung nicht herangezogen werden. Diese habe lediglich Indizwirkung und könne nur als Hilfsmittel für die Feststellung der Wertigkeit eines Berufs herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei die Eingruppierung in die Lohngruppe II wegen der Verwendung des Klägers auf einem Beamtendienstposten erfolgt. Die Tätigkeit des Lokheizers gehöre zum Dienst der einfachen Beamtenlaufbahn. Eingangsvoraussetzung sei ein Hauptschulabschluß; der Vorbereitungsdienst dauere in der Regel sechs Monate. Daraus lasse sich keine Gleichstellung mit einem Facharbeiter ableiten.

Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß die Auffassung des LSG der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) widerspreche. In der Entscheidung vom 29. Mai 1980 – 5 RJ 88/89 -habe das BSG auch expressis verbis festgestellt, daß der Lokheizer zu den Facharbeitern gehöre.

In der Lohngruppe II, in die der Kläger eingestuft sei, seien der Amtsmeister, der Betriebshauptaufseher und der Triebwagenführer aufgelistet. Hieraus werde deutlich, daß die der Lohngruppe II zugeordneten Berufsbilder die qualifizierten Facharbeiter noch überragten, so daß davon auszugehen sei, daß es sich um qualitativ hochwertige Tätigkeiten handele, die durch den Leitberuf des Facharbeiters charakterisiert seien.

Als Facharbeiter könne der Kläger aber nur auf sonstige Ausbildungsberufe (Anlernberufe) verwiesen werden. Die vom LSG genannten Tätigkeiten erfüllten diese Voraussetzungen nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben sowie den Bescheid vom 24. Juni 1985 idF des Widerspruchsbescheids vom 31. Oktober 1985 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den 30. Januar 1985 hinaus Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß dort, wo nicht durch die abgeschlossene Ausbildung eine Facharbeiterqualifikation nachgewiesen sei, die Zuordnung zur Facharbeitergruppe nur dann erfolgen könne, wenn die Entlohnung nach einer Facharbeitergruppe durch qualitative Merkmale der ausgeübten Tätigkeit bedingt sei. Solches lasse sich aber für die Tätigkeit des Klägers als Lokheizer nicht feststellen. Die relativ hohe Einstufung der Arbeiter, die eine sonst nur für Beamte vorgesehene Tätigkeit verrichteten, sog „Beamtendiensttuer”, beruhe auf Personalführungsgründen. Ein Beamter zahle von seinem Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge und habe gegenüber einem Arbeiter, der die gleiche Arbeit verrichtet, bei gleichem Bruttoentgelt ein erheblich höheres Nettoeinkommen. Um einen Ausgleich in der Bezahlung zu erreichen, sei der Weg der höheren tariflichen Einstufung gewählt worden in der Absicht, den Angehörigen verschiedener Statusgruppen für die gleiche Tätigkeit ein etwa gleich hohes Nettoeinkommen zu gewähren.

Von der Qualität der Arbeit her und den beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten sei diese Einstufung nicht gerechtfertigt. Für die Tätigkeit des Arbeiters im Lokheizerdienst sei eine Ausbildung nicht erforderlich. Eine betriebliche Einweisung reiche aus. Vor der Verwendung als Lokheizer vor dem erstmaligen Einsatz auf dem Beamtendienstposten werde eine 14tägige Einweisung durchgeführt. Die Laufbahnausbildung für beamtete Lokheizer dauere insgesamt nur 30 Tage. Als Vorbildung genüge Hauptschulabschluß.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG.

Es sind noch weitere Feststellungen dazu erforderlich, ob der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genießt und, falls sich dies bestätigt, zu der weiteren Frage, auf welche Tätigkeiten er im Rahmen der ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten noch zumutbar verwiesen werden kann.

Entgegen der Auffassung des LSG kann die tarifliche Einstufung des vom Kläger zuletzt ausgeübten Berufs als Lokheizer nicht unberücksichtigt bleiben. Die Einordnung dieser Tätigkeit in eine Facharbeitergruppe ist vielmehr entscheidender Ausgangspunkt für den Berufsschutz und damit für die Tätigkeiten, auf die Angehörige dieser Berufsgruppe zumutbar verwiesen werden können.

Die Rechtsprechung des BSG hat zur Berufsunfähigkeit (BU) iS von § 1246 Abs 2 RVO die bisherigen Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Einteilung in diese Gruppen bestimmt dann auch die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufs hat, gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Bei der Anwendung dieses Schemas auf konkrete Berufstätigkeiten stand bisher in der Regel die Frage im Vordergrund, welche Dauer eine rechtlich vorgeschriebene Fachausbildung haben muß, um auf ihrer Grundlage einem Versicherten den Status des Facharbeiters zuerkennen zu können. Dabei wurde als gedankliche Voraussetzung von der Annahme ausgegangen, daß die Dauer einer Ausbildung gleichbedeutend mit dem Maß an beruflicher Qualifikation ist, das die Ausbildung dem Versicherten vermittelt.

Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig und an der Entwicklung des Vier-Stufen-Schemas beteiligt waren, ist aber immer wieder deutlich gemacht worden, daß ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Schemas allein die Qualität der verrichteten Arbeit ist, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinn sind die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfanges der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf ein Gesamtbild an.

Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 116, 122, 123, 164). Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in bezug auf die nach § 1246 Abs 2 RVO maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Der hierauf zielenden ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 111, 116, 122, 123, 164) schließt sich der erkennende Senat an. Von dem Grundsatz, daß von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 77 und 151).

Diese Grundsätze hat der 5. Senat des BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, bei denen es um BU-Renten von Arbeitnehmern ging, die im öffentlichen Dienst auf Beamtendienstposten tätig waren und deren Tätigkeit deshalb in eine Facharbeitergruppe eingestuft war. Der 5. Senat hat entschieden, daß diese Einstufung – dh, die Einordnung der Beamtentätigkeiten (soweit sie von Arbeitnehmern ausgeübt werden) in eine Facharbeitergruppe – den Arbeitnehmern, die diese Tätigkeit ausüben, Berufsschutz als Facharbeiter vermittelt, da die Einstufung weder wegen äußerer Belastungen, noch aus sozialen Erwägungen erfolgt, sondern durch die Verantwortung bestimmt sei, die die Wahrnehmung eines Beamtendienstpostens mit sich bringe (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr 111 ≪Postzusteller≫; Nr 115 S 368 ≪Reservelokführeranwärter≫; Nr 116 ≪Rangierleiter≫; Nr 122 und Nr 123 ≪Postzusteller≫; Nr 164 ≪Betriebshauptaufseher≫; ferner die unveröffentlichten Urteile vom 28. November 1980 – 5 RJ 78/79 – ≪Hilfsheizer≫; vom 15. Juli 1982 – 5b RJ 86/81 -≪Hilfsbahnwärter im Krankendienst≫; vom 15. Juli 1982 – 5b RJ 90/81 – ≪Hilfszugschaffner≫; vom 1. Dezember 1983 – 5b RJ 80/82 – ≪Kraftomnibusschaffner≫; vom 28. März 1984 – 5b RJ 88/83 – ≪Rangierleiter/Betriebsaufseher≫; vom 27. Februar 1990 – 5 RJ 12/88 – ≪Postzustellerin≫). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall an.

Allerdings hat der 4. Senat des BSG in seiner Rechtsprechung teilweise abweichende Überlegungen zugrunde gelegt (vgl SozR 2200 § 1246 Nrn 132 und 149). Einer Anfrage beim 4. Senat bedurfte es jedoch nicht, da dieser Senat für Fragen der Arbeiterrentenversicherung nicht mehr zuständig ist.

Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger als Lokheizer in die Lohngruppe II des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn eingestuft worden ist. Besondere Feststellungen zu diesem Tarifvertrag hat es indes nicht getroffen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich, daß der vom Kläger ausgeübte Beruf des Lokheizers als solcher in einer Facharbeitergruppe des Tarifvertrages genannt ist und – wenn dies der Fall sein sollte -die Einstufung der Lokheizer in eine Facharbeitergruppe nicht aus qualitätsfremden Erwägungen erfolgt ist. Diese Feststellungen müssen noch nachgeholt werden. Die Tatsachenbehauptungen der Beklagten in der Revisionsinstanz haben unberücksichtigt zu bleiben; denn das BSG entscheidet aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).

Zutreffend ist das LSG allerdings davon ausgegangen, daß die konkrete tarifliche Einstufung des Klägers in die Gruppe für Lokheizer (lediglich) ein Indiz dafür bietet, daß die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Das BSG hat nämlich nicht nur der – „tarifvertraglichen” – Einstufung der Tätigkeitsart (siehe oben), sondern auch der – „tariflichen” – Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 168, 169) Bedeutung beigemessen. Nach Sachgehalt und Geltungsumfang ist die Bedeutung der tariflichen Einstufung für die Wertigkeit einer Arbeit und mithin ihre Einordnung in das Berufsgruppenschema des BSG jedoch in beiden Bereichen verschieden. Während die Nennung einer Berufsart in einer Facharbeitergruppe in der Regel diejenigen, die dieser Berufsgruppe angehören, den Facharbeitern gleichstellt (wenn nicht qualitätsfremde Merkmale für die Einstufung maßgeblich waren), ist die tarifliche Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber zu einer im Tarifvertrag genannten Berufsgruppe nach der Rechtsprechung des BSG nur ein Indiz dafür, daß die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann folglich durchaus widerlegt werden und ist deshalb auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 77, 151).

In diesem Zusammenhang kommt der Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 27. April 1989 (SozR 2200 § 1246 Nr 164) besondere Bedeutung zu. Dort ist ausgeführt, daß eine kurzfristige höhere tarifliche Einstufung für die Bestimmung des bisherigen Berufs iS des § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO nur beachtlich sein kann, wenn die entlohnte Tätigkeit vollwertig ausgeübt wurde; dies sei nicht der Fall, wenn die Tätigkeit lediglich der Ausbildung für eine sich anschließende nichtversicherungspflichtige Tätigkeit diente.

Auch hierzu sind im vorliegenden Fall noch Feststellungen erforderlich. Bei Tätigkeiten, die als Vorstufe zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis ausgeübt werden, besteht Veranlassung zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in vollem Umfang zu dieser Tätigkeit in der Lage war und den Dienstposten ausgefüllt hat, oder ob er nach einem Plan beschäftigt wurde, der in erheblichem Umfang durch Ausbildung geprägt war.

Soweit sich aus den neuen Feststellungen des LSG eine andere Beurteilung zu dem Berufsschutz des Klägers ergibt, werden auch neue Feststellungen zu den Tätigkeiten erforderlich, auf die er noch zumutbar verwiesen werden kann.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1173085

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