Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des militärähnlichen Dienstes eines Reichsbahnbediensteten, der als Mitglied der Werkfeuerwehr während des zweiten Weltkrieges zugleich dem Werkluftschutz angehörte und bei einem Einsatz nach einem Luftangriff auf Bahngelände verletzt wurde.
Normenkette
BVG § 3 Abs. 1 Buchst. o Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger war nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst im Jahre 1943 als Schlosser im Reichsbahnausbesserungswerk S tätig. Er war Mitglied der Werkfeuerwehr dieses Betriebs.
Am 1. Dezember 1944 wurde diese nach einem Luftangriff auf N zur Brandbekämpfung am dortigen Bahnhof eingesetzt; in dessen Nähe war infolge eines Bombentreffers ein Munitionszug in die Luft geflogen. Wegen der Explosionsgefahr wurde die Werkfeuerwehr von der Brandstelle zurückgezogen. Als der Kläger hierbei einem Löschfahrzeug mit Hilfe einer Signallampe den Weg durch die Bombentrichter wies, traf ihn ein von dem Fahrzeug hochgeschleuderter Stein am rechten Unterschenkel und verursachte eine stark blutende Rißwunde.
Am 18. November 1945 erstattete das Reichsbahnausbesserungswerk S Unfallanzeige. Es teilte der Reichsbahnunfallversicherungsbehörde, Bezirk S, am 20. Dezember 1945 auf deren Anfrage mit, daß der Kläger durch die Unfallfolgen in seiner Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und seinen Dienst verrichte; seine Angaben, daß die Wunde noch nicht richtig verheilt sei, seien glaubhaft. Eine Entscheidung seitens des Unfallversicherungsträgers erging nicht.
Mit Schreiben vom 22. Januar 1958 beantragte der Kläger, seinen Unfall vom Jahre 1944 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Bundesbahndirektion S - als Ausführungsbehörde für Unfallversicherung - empfahl ihm, Antrag beim Versorgungsamt zu stellen, weil der Unfall höchstwahrscheinlich nach der Personenschädenverordnung vom 10. November 1940 zu entschädigen sei.
Das Versorgungsamt Saarbrücken lehnte den Antrag des Klägers auf Versorgung durch Bescheid vom 12. März 1959 wegen Fristversäumnis ab. Das Landesversorgungsamt Saarland wies den Widerspruch am 27. April 1959 zurück. Hierauf erhob der Kläger beim Sozialgericht (SG) für das Saarland Klage mit dem Antrag festzustellen, daß es sich bei dem Unfallereignis vom 1. Dezember 1944 nicht um einen Personenschaden im Sinne der Personenschädenverordnung vom 10. November 1940 handele; werde der Unfall, wenn das SG antragsgemäß entscheide, alsdann von der Bundesbahn als Arbeitsunfall anerkannt, stehe ihm nämlich eine Lohnsicherung zu. Auf Anfrage des SG teilte das Bundesbahnausbesserungswerk S am 6. Dezember 1960 mit, daß der Kläger bis zum heutigen Tag Mitglied der Werkfeuerwehr sei und in dieser Eigenschaft während des Krieges gleichzeitig dem Werkluftschutz angehört habe. Der Kläger legte eine Bescheinigung des Bundesbahnamtmanns G. vom 29. April 1961 vor. Dieser bestätigte als ehemaliger Wehrführer der Werkfeuerwehr des Reichsbahnausbesserungswerks S den Unfallhergang sowie, daß auf seine Veranlassung seinerzeit Unfallanzeige erstattet worden sei; die Werkfeuerwehren seien zur Bekämpfung von Bränden auf Bahngebiet eingesetzt worden und hätten der Befehlsgewalt des Bahnbevollmächtigten und nicht dem öffentlichen Luftschutz unterstanden. Das Landesversorgungsamt Saarland verzichtete durch Schriftsatz vom 11. April 1961 auf den Einwand der Fristversäumnis und erkannte an, daß der Kläger den Unfall in Ausübung der Luftschutzdienstpflicht erlitten habe; im übrigen beantragte es, die Klage abzuweisen, weil beim Kläger ein anlagebedingtes Krampfaderleiden vorliege und dessen Verschlimmerung durch den Unfall - es müsse angenommen werden, daß durch die Unfallverletzung eine Krampfader geplatzt sei - durch ärztliche Behandlung behoben worden sei. Das SG für das Saarland wies durch Urteil vom 4. Mai 1961 die negative Feststellungsklage ab, weil das Anerkenntnis des beklagten Saarlandes zutreffe.
Die Bezirksleitung Saarland der Bundesbahnausführungsbehörde für Unfallversicherung verneinte aus demselben Grund durch Bescheid vom 5. Dezember 1961 einen Arbeitsunfall; sie verwies außerdem auf § 54 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Das SG für das Saarland hat durch Urteil vom 12. September 1963 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der amtlichen Auskunft der Bundesbahn vom 6. Dezember 1960 sei der Kläger während des Krieges als Mitglied der Werkfeuerwehr gleichzeitig dem Werkluftschutz unterstellt gewesen. Den Unfall vom 1. Dezember 1944 habe er im Luftschutzdienst erlitten, weil der damalige Einsatz der Werkfeuerwehr durch einen unmittelbar vorausgegangenen Luftangriff auf das Bahnhofsgelände in Neunkirchen, somit durch die Eigentümlichkeit des Krieges bedingt gewesen sei. Anspruchsgrundlage seien somit die §§ 9, 12 a der 1. Durchführungsverordnung (DVO) zum Luftschutzgesetz. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei nach § 541 Nr. 9 der Reichsversicherungsordnung (idF vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes - RVO - aF) ausgeschlossen.
Das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland hat durch Urteil vom 11. Mai 1965 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat sich die Begründung des SG zu eigen gemacht und hierzu noch ausgeführt, daß nach § 22 der 1. DVO zum Luftschutzgesetz die Reichsbahn in eigener Zuständigkeit Luftschutzmaßnahmen vorgenommen und hierzu ihre Bediensteten herangezogen habe. Eine Heranziehung zum Luftschutzdienst habe praktisch bereits vorgelegen, wenn ein Bahnbediensteter mit Luftschutzmaßnahmen betraut gewesen sei. Selbst wenn der Kläger den Unfall nicht als Luftschutzdienstpflichtiger, sondern als Betriebsangehöriger erlitten habe, sei allein die Personenschädenverordnung vom 10. November 1940 maßgebend, weil der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 541 Nr. 9 RVO aF ausgeschlossen sei. Dasselbe gelte nach § 54 BVG.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es durch seine Prozeßbevollmächtigten im wesentlichen wie folgt begründet:
Der zuständige Einsatzleiter der Werkfeuerwehr habe am Unfalltag den Befehl zum Einsatz nicht als Luftschutzleiter, sondern als Leiter der Werkfeuerwehr gegeben. Zwar spreche nach der in § 22 der 1. DVO zum Luftschutzgesetz getroffenen Regelung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Heranziehung der Werkfeuerwehr unmittelbar vom Dienstherrn ohne Zwischenschaltung öffentlicher Luftschutz- oder Polizeibehörden vorgenommen worden sei. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß der Einsatz der Werkfeuerwehr "wie" bei einem allgemeinen Brand angeordnet worden sei; dies habe jedoch zur Folge, daß ein Arbeitsunfall vorliege. Darüber, auf welche Weise der Befehl zum Einsatz zustandegekommen sei, habe das LSG keinen Beweis erhoben. Überdies sei der Kläger zur Brandbekämpfung und damit zum "eigentlichen" Luftschutzdienst gar nicht eingesetzt gewesen, so daß auf jeden Fall ein anspruchsbegründender Tatbestand nach Versorgungsrecht nicht vorliege. Dafür, daß es sich um keinen Luftschutzeinsatz gehandelt habe, spreche auch der Umstand, daß der Arbeitgeber Unfallanzeige erstattet habe; die Vorgänge und Hintergründe des Einsatzes vom 1. Dezember 1944 seien damals allen Beteiligten noch gegenwärtig gewesen. Dem Kläger müsse seine Behauptung geglaubt werden, daß er nie zum Luftschutzdienst herangezogen worden sei und insbesondere niemand ihm bei dem Einsatz am 1. Dezember 1944 gesagt habe, er unterliege der Luftschutzdienstpflicht. Daraus sei aber zu schließen, daß die Werkfeuerwehr immer nur als solche und nicht zu Zwecken des Luftschutzes verwendet worden sei. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung des Bundesbahnamtmanns G. vom 29. April 1961. Dieser habe die Werkfeuerwehr immer als solche und nicht im Sinne des öffentlichen Luftschutzes eingesetzt; jedenfalls sei dies die rechtliche Überzeugung des betroffenen Personals gewesen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Erstattung der Unfallanzeige habe lediglich der Prüfung der - von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung zu entscheidenden - Frage gedient, ob ein Arbeitsunfall vorliege.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und des Bescheides der Beklagten diese zu verurteilen, den Unfall vom 1. Dezember 1944 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Der Senat hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor.
Die Revision ist nicht begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht geprüft, ob vorliegendenfalls § 54 BVG anzuwenden ist. Der Unfall des Klägers hat sich zwischen dem 1. Januar 1942 und dem 8. Mai 1945 ereignet; ist er eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG, so besteht Anspruchsberechtigung allein nach dem BVG, selbst wenn das Unfallereignis auch ein Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist (BSG 23,79). Nach Art. I § 1 des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1292) ist dieses Gesetz hier mit Wirkung vom 1. Juni 1960 eingeführt worden. Es hat also zur Zeit der Bescheiderteilung bereits gegolten, so daß es von der Beklagten mit Recht angewendet worden ist.
Zwar hat das Saarland bindend anerkannt, daß der Kläger den Unfall vom 1. Dezember 1944 in Ausübung des Luftschutzdienstes erlitten hat. Ungeachtet dessen kann jedoch, wie der erkennende Senat im Urteil vom 26. Mai 1966 (2 RU 115/65) entschieden hat, der Anspruch auf Unfallentschädigung geltend gemacht werden, weil dieser Anspruch durch § 54 BVG nur ausgeschlossen wird, wenn das Unfallgeschehen sachlich-rechtlich allein einen Anspruch nach dem BVG begründet. Ist allerdings das Unfallereignis eine gesundheitsschädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG, so bedarf, wie der Senat in diesem Urteil ferner ausgesprochen hat, die Frage, ob es auch ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist, keiner Prüfung mehr, weil nach § 54 BVG nur die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend sind.
Eine schädigende Einwirkung im Sinne des § 1 BVG liegt vor, weil der Kläger bei der Ausübung militärähnlichen Dienstes (§§ 1, 3 BVG) verletzt worden ist. Als der Kläger den Unfall erlitt, hat er Dienst im Luftschutz geleistet (§ 3 Abs. 1 Buchstabe o BVG). Wie sich aus der Begründung zum Entwurf des BVG (Bundesversorgungsbl. 1951, 48) ergibt, soll durch diese Vorschrift demselben Personenkreis Versorgung gewährt werden, der nach dem bis zum 8. Mai 1945 geltenden Recht Anspruch auf Versorgung gehabt hätte. Im Zeitpunkt des Unfalls des Klägers galt die 1. DVO zum Luftschutzgesetz idF der 9. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 31. August 1943 (RGBl I S. 499, 507). Der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden (SozR Nr. 17 zu § 3 BVG), daß der durch § 3 Abs. 1 Buchst. o BVG geschützte Dienst seine Rechtsgrundlage in den Vorschriften der 1. DVO zum Luftschutzgesetz über die Heranziehung zum Luftschutzdienst haben muß. Nach deren § 22 führte die Deutsche Reichsbahn in ihrem Geschäftsbereich Luftschutzmaßnahmen nach den Weisungen ihrer obersten Behörde durch. Die Heranziehung der Bahnbediensteten zu Dienstleistungen im bahneigenen Luftschutz, die nach § 9 Abs. 1 für den allgemeinen Luftschutz durch die ordentlichen Polizeibehörden zu erfolgen hatte, war nach § 22 Abs. 1 Satz 3 in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 2 durch den zuständigen Betriebsluftschutzleiter der betreffenden Reichsbahnbehörde vorzunehmen. Soweit das Reichsbahnpersonal zur Durchführung von Luftschutzmaßnahmen nicht ausreichte, konnten sonstige luftschutzdienstpflichtige Personen als Ergänzungskräfte durch die ordentlichen Polizeibehörden verpflichtet werden (§ 22 Abs. 3). Wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, gehörten die Mitglieder der Werkfeuerwehr des Reichsbahnausbesserungswerks S während des Krieges zugleich dem Werkluftschutz an. Daraus ergibt sich aber, daß - wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben - die Angehörigen der Werkfeuerwehr und somit auch der Kläger durch die Reichsbahn allgemein zum bahneigenen Luftschutzdienst gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 iVm § 9 Abs. 2 herangezogen waren. Ob sie im jeweiligen Einsatzfall als Werkfeuerwehr oder im Luftschutzdienst tätig waren, bestimmte sich nach dem Zweck des Einsatzes. Man würde den Dingen Gewalt antun, wollte man, wie die Revision dies fordert, jeweils darauf abstellen, ob der den Einsatz der Werkfeuerwehr anordnende Beamte dieser den Befehl zum Eingreifen in dieser Eigenschaft oder als Einsatzgruppe des bahneigenen Luftschutzes erteilt hat. Im Zweifel ist angesichts der in der Regel gegebenen Dringlichkeit des Einsatzes zu vermuten, daß bei der Anordnung zum Ausrücken der Werkfeuerwehr Überlegungen dieser Art nicht angestellt worden sind. Da der am 1. Dezember 1944 der Werkfeuerwehr erteilte Befehl zum Einsatz die Beseitigung der unmittelbaren Folgen eines Luftangriffs auf Reichsbahngelände bezweckte, wurde die Werkfeuerwehr in Durchführung einer Aufgabe des - bahneigenen - Luftschutzes tätig (§ 1 Satz 2 iVm § 22).
Der Kläger ist bei Ausübung des Luftschutzdienstes verunglückt. Entgegen der Meinung der Revision umfaßte die Bekämpfung von Luftangriffsschäden (§ 1 Satz 2) nicht nur die Brandbekämpfung, sondern alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, somit auch die Hin- und Rückfahrt zum Einsatzort. Da der Kläger aufgrund seiner - allgemeinen - Heranziehung zum Luftschutzdienst eingesetzt gewesen ist, ist es ohne rechtliche Bedeutung, daß er die Verletzung sich an einem Ort zugezogen hat, an dem er als Mitglied der Werkfeuerwehr den Unfall ebenfalls hätte erleiden können (ähnlich BayLVAmt , Bayer. AMBl. 1952, Teil B, S. 159).
Hat der Kläger am 1. Dezember 1944 infolge Luftschutzdienstes einen Körperschaden erlitten, so hatte er nach § 22 Abs. 1 Satz 3, § 12 a der 1. DVO zum Luftschutzgesetz Anspruch auf Fürsorge und Versorgung nach Maßgabe der Verordnung über die Entschädigung von Personenschäden (Personenschädenverordnung) idF der Bekanntmachung vom 10. November 1940 (RGBl I S. 1482). Über einen entsprechenden Antrag hätte das zuständige Versorgungsamt zu entscheiden gehabt (§ 12 der Personenschädenverordnung). Aus § 22 Abs. 4 der 1. DVO zum Luftschutzgesetz ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung waren Vergütungen und Entschädigungen nach den §§ 12 und 15 dieser Verordnung zwar von der Reichsbahn zu zahlen. Hier handelte es sich aber, anders als bei der in § 12 a geregelten Versorgung, um die Gewährung von Barvergütungen, freier Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung oder entsprechender Entschädigung und um den Ersatz von Sachschäden infolge Teilnahme am Luftschutzdienst. In § 22 Abs. 1 Satz 3 ist ausdrücklich auf § 12 a und die dort geregelte Versorgung bei Luftschutzdienstbeschädigung verwiesen. Da, wie bereits erwähnt, an die Stelle dieser Bestimmung nunmehr die §§ 1, 3 Abs. 1 Buchst. o BVG getreten sind, ohne daß sich an den Anspruchsvoraussetzungen etwas geändert hat, ist nach § 54 BVG ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach den Vorschriften des 3. Buches der RVO ausgeschlossen.
Dies gilt auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVG im Saarland, als dort noch die bis zum Zusammenbruch Deutschlands geltenden, durch saarländisches Recht teilweise geänderten - im einzelnen bereits erläuterten, soweit sie nach Sachlage infrage kommen - reichsrechtlichen Versorgungsvorschriften angewendet worden sind. Dieses Versorgungsrecht hat nach der Eingliederung des Saarlandes in die Bundesrepublik Deutschland zunächst, nämlich bis zur Einführung des BVG, weiter gegolten und ist Bundesrecht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG geworden (§§ 3, 5 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 - BGBl I S. 1011 - iVm Art. 74 Nr. 10 des Grundgesetzes - vgl. BSG 26, 84, 85). War aber vor dem 1. Juni 1960 der Unfall des Klägers nach dem damals im Saarland in Kraft befindlichen Versorgungsrecht zu beurteilen, war ein etwaiger Anspruch auf Unfallentschädigung, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, nach § 541 Nr. 9 RVO aF ausgeschlossen. Wie der erkennende Senat entschieden hat (BSG 23, 79, 82), hat diese durch die Verordnung vom 16. April 1943 (RGBl I S. 267) rückwirkend zum 1. Januar 1942 in die RVO eingefügte Vorschrift zwar spätestens mit dem Inkrafttreten des BVG ihre Gültigkeit verloren. Der Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens kann infolge der verschiedenartigen Entwicklung, die das Versorgungsrecht nach 1945 in den einzelnen Teilen Deutschlands genommen hat, unterschiedlich sein. Da im Saarland das reichsrechtliche Versorgungsrecht im wesentlichen weiter gegolten hat und § 541 Nr. 9 RVO aF nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, war diese Vorschrift bis zur Einführung des BVG im Saarland in Kraft. Somit hat der Kläger auch für die Zeit vor dem 1. Juni 1960 keinen Anspruch auf Unfallentschädigung, weil ihm, worauf § 541 Nr. 9 RVO aF abstellt, bis zu diesem Zeitpunkt Fürsorge und Versorgung nach § 12 a der 1. DVO zum Luftschutzgesetz iVm der Personenschädenverordnung "gewährleistet" war (vgl. hierzu Grundsätzliche Entscheidung Nr. 11 des BayLVAmts , Bayer. Amtsbl. 1949, 116, 118; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 2. und 3. Nachtrag, Band II, S. 479, 487).
Dem steht nicht entgegen, daß in § 16 der 1. DVO zum Luftschutzgesetz auf die Vorschriften der RVO über die Unfallversicherung der im Luftschutzdienst tätigen Personen, insbesondere auf § 537 Nr. 4 RVO ("Personen, die einen über das allgemeine luftschutzmäßige Verhalten hinausgehenden Dienst im Luftschutz leisten, sofern sie durch die hierzu berufenen Stellen herangezogen sind oder Gefahr im Verzuge ist, ferner Amtsträger des Reichsluftschutzbundes während ihrer Tätigkeit für den Luftschutz") verwiesen ist. Für diesen Personenkreis wird der Unfallversicherungsschutz nach Maßgabe der §§ 541 Nr. 9 RVO und 54 BVG ausgeschlossen.
Deshalb war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Fundstellen