Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsgerät. Reparatur des eigenen Kraftfahrzeuges im Beschäftigungsunternehmen. gemischte Tätigkeit. Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei der Reparatur des eigenen Kraftfahrzeuges im Beschäftigungsunternehmen.
Orientierungssatz
1. Zwar kann auch ein Beförderungsmittel, wie zB ein Pkw, ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO sein. Voraussetzung ist indes, daß es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird.
2. Bei der Reparatur des eigenen zwar nicht überwiegend, aber wesentlich zu betrieblichen Zwecken genutzten Pkw's kann eine versicherte gemischte Tätigkeit nach § 549 RVO nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die konkrete Reparatur notwendig gewesen wäre, um eine beabsichtigte betrieblich veranlaßte Fahrt durchführen zu können.
3. Ein Versicherter, der den Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit um mehr als zwei Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hat, steht auf dem anschließenden restlichen Weg im allgemeinen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl BSG 19.5.1983 2 RU 79/82 = SozR 2200 § 550 Nr 55 = BSGE 55, 141). Was für die Unterbrechung des bereits begonnenen Weges von dem Ort der Tätigkeit gilt, ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Heimweg nach Beendigung der versicherten Tätigkeit aus Gründen, die nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, verzögert angetreten wird (vgl BSG 18.12.1979 2 RU 53/78 = SozR 2200 § 550 Nr 42).
Normenkette
RVO § 549 Fassung: 1963-04-30, § 550 Abs 1 Fassung: 1974-04-01
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 18.05.1983; Aktenzeichen III UBf 39/79) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 14.06.1979; Aktenzeichen 25 U 188/79) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 14.06.1979; Aktenzeichen 25 U 405/77) |
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) begehrt von der Beklagten Witwenrente, die Kläger zu 2) und 3) machen einen Anspruch auf Halbwaisenrente geltend.
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3), J. T. ist in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 1976 mit seinem Personenkraftwagen (Pkw) tödlich verunglückt. Er arbeitete als Vorarbeiter mit Meisterfunktion in der Versuchsabteilung der Firma H. J. , Werk N.. Im Rahmen seiner Tätigkeit unternahm er auch Autofahrten. Hierzu benutzte er durchschnittlich dreimal wöchentlich seinen eigenen Pkw. Er kam dabei auf eine Jahresleistung von etwa 4.000 bis 6.000 km. Im Jahre 1975 hatte er einschließlich der Betriebsfahrten mit seinem Pkw insgesamt mehr als 20.000 km zurückgelegt. Als Entschädigung für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs erhielt er von seiner Arbeitgeberin ein Kilometergeld. Weitere Zahlungen wurden nicht geleistet, insbesondere keine Reparaturkosten übernommen.
Nachdem der Ehemann der Klägerin zu 1) am 16. Februar 1976 seine Arbeit um 16.10 Uhr beendet hatte, blieb er im Betrieb, um an seinem Pkw eine größere Reparatur durchzuführen. Nach Abschluß dieser Arbeiten fuhren er und der Zeuge P., ein Arbeitskollege, der zusammen mit ihm im Betrieb geblieben war, vom Betriebsgelände in der L. zu einer am F. gelegenen Gaststätte. Von dieser Gaststätte aus fuhren sie später weiter zur Wohnung des P. am F.. Nachdem dieser dort ausgestiegen war, setzte der Ehemann der Klägerin zu 1) die Fahrt auf dem F. in Richtung seiner eigenen Wohnung fort. Schon nach kurzer Wegstrecke (2,1 km) kam es zu einem Unfall, an dessen Folgen er starb. Eine Blutprobe zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration wurde nicht entnommen.
Die Beklagte versagte durch Bescheid vom 25. November 1976 die begehrte Hinterbliebenenentschädigung, da es wegen der langen Zeit zwischen dem Arbeitsende und dem Antritt der Heimfahrt zu einer Lösung von der betrieblichen Tätigkeit gekommen sei.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 14. Juli 1979 die Klage mit ähnlichen Erwägungen abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg hat durch Urteil vom 18. Mai 1983 die Entscheidung des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, an die Kläger Hinterbliebenenrenten zu gewähren. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Der Verunglückte habe sich auf dem üblichen Heimweg befunden, damit habe sich der Unfall auf dem Weg des Versicherten von dem Ort der versicherten Tätigkeit zurück zur Wohnung ereignet. Der Feststellung eines Wegeunfalles iS von § 550 der Reichsversicherungsordnung (RVO) stehe nicht entgegen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) den Heimweg erst mehrere Stunden nach Schluß der betrieblichen Arbeit angetreten habe, denn bei der nach Arbeitsende durchgeführten Reparatur seines Pkw habe es sich um eine nicht nur eigenwirtschaftliche, sondern um eine gemischte Tätigkeit gehandelt. Als Arbeitsgerät könne der Pkw des Ehemannes der Klägerin zu 1) wegen der überwiegend privaten Nutzung zwar nicht angesehen werden. Dies rechtfertige jedoch nicht die Verneinung des betrieblichen Zusammenhangs. Der Pkw sei häufig, regelmäßig und in erheblichem Umfange für Betriebszwecke benutzt worden. Zwar möge die private Nutzung des Fahrzeugs eindeutig überwogen haben, die wesentliche betriebliche Nutzung reiche aber für die Annahme einer gemischten Tätigkeit aus. Das betriebliche Interesse an der Reparatur ergebe sich auch daraus, daß die Arbeitgeberin wegen der Art und des Umfangs der von den Mitarbeitern der Versuchsabteilung durchzuführenden Fahrten an sich ein eigenes Fahrzeug benötigt hätte. Da ein Firmenwagen nicht zur Verfügung gestanden habe, sei sie auf die Fahrzeuge der Abteilungsmitarbeiter angewiesen gewesen. Ein Firmenfahrzeug sei dann auch, ausgelöst und noch im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall des Ehemannes der Klägerin zu 1), im Sommer 1976 angeschafft worden. Der Arbeitgeberin habe daran gelegen sein müssen, daß die Fahrzeuge fahrbereit waren, daher habe es dem Betriebsinteresse entsprochen, daß mangelhafte Fahrzeuge instandgesetzt wurden, und zwar auch durch eine sachgerechte Reparatur durch den jeweiligen Mitarbeiter selbst. Die Dauer der Reparatur von mehreren Stunden sei wegen des betrieblichen Interesses ohne Bedeutung gewesen.
Hauptsächlich gestützt auf die Aussage des Zeugen P. werde davon ausgegangen, daß die Reparatur gegen 21.00 Uhr beendet worden sei und der Ehemann der Klägerin zu 1) und P. anschließend in die Gaststätte am F. gefahren seien. Dort hätten sich beide länger als eine Stunde, jedoch kürzer als zwei Stunden, aufgehalten. Der Unfallzeitpunkt von etwa 24.00 Uhr am 16. Februar 1976 bzw 0.00 Uhr oder 0.02 Uhr am 17. Februar 1976, wie er sich aus der Akte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht K. mit den polizeilichen Ermittlungsvorgängen ergebe, könne nach dem Ergebnis des eingeholten fachtechnischen Gutachtens und den Ausführungen des technischen Mitarbeiters der Beklagten nicht richtig sein. Dieser Zeitpunkt sei offenbar der Zeitpunkt der Meldung des Unfalles um 0.02 Uhr, während sich das Unfallereignis schon am 16. Februar zugetragen haben müsse und auch nicht erst nach 23.00 Uhr erfolgt sein könne. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D., der in der Nähe des Unfallortes wohne. Dieser habe zwar gegen Mitternacht ein Fahrzeug zunächst mit lautem Reifenquietschen, sodann mit anhaltendem Hupen auf dem F. vorbeifahren hören, wobei das Hupen plötzlich aufgehört haben solle. Die Wahrnehmungen könnten schon deshalb nicht die Fahrt des Ehemannes der Klägerin zu 1) auf der letzten Teilstrecke bis zur Unfallstelle betreffen, weil der Aufprall des Fahrzeugs auf den Straßenbaum mit großer Wucht erfolgt sei und demzufolge mit erheblichen Lärm verbunden gewesen sein müsse, den der Zeuge aber nicht vernommen habe. Dagegen hätten die als Zeugen vernommenen Polizeibeamten G. und H. in Übereinstimmung mit der Feststellung in der Verkehrsunfallanzeige bestätigt, daß der Motor bei ihrem Eintreffen am Unfallort um 0.05 Uhr keine Wärme mehr aufgewiesen habe. Hiervon ausgehend sei der technische Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß der Unfall sich um wenigstens eine halbe Stunde vor der Feststellung, daß der Motor kalt sei, ereignet haben müsse. Der Senat sei aber der Ansicht, daß sich der technische Sachverständige allzu vorsichtig geäußert habe. Dies ergebe sich aus den Meßergebnissen des technischen Mitarbeiters der Beklagten, der seine Messungen bei Temperaturverhältnissen vorgenommen habe, die mit durchschnittlich 0 Grad Celsius in etwa denen zur Unfallzeit entsprochen hätten und aus denen sich ergebe, daß sich der Motor nach einer vergleichbaren Testfahrt selbst nach 75 Minuten noch "gut handwarm" angefühlt habe und selbst nach mehr als zwei Stunden noch eine Wärmedifferenz zu anderen Metallteilen spürbar gewesen sei. Nach alledem müsse die Abkühlzeit mindestens 75 Minuten betragen haben.
Anhaltspunkte dafür, daß der Unfall auf einen erheblichen Genuß von Alkohol zurückzuführen sei, seien nicht vorhanden. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe nach den Bekundungen des Zeugen P. während der Reparatur gar keinen Alkohol, und in der Gaststätte neben Kaffee lediglich zwei Gläser Kognak getrunken. Der Unfall sei vielmehr auf eine auf Erschöpfung oder Ermüdung beruhende Minderung der Verkehrstüchtigkeit zurückzuführen, die wegen der Einordnung der Reparatur als gemischte Tätigkeit als betriebsbedingt angesehen werden müsse.
Das LSG hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie rügt neben einer Verletzung des § 550 RVO Verfahrensmängel und eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 245).
Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Dem LSG sei zum einen darin zuzustimmen, daß sich der Unfall auf dem Weg des Verunglückten von dem Ort der versicherten Tätigkeit zur Wohnung ereignet habe. Zum anderen sei das LSG mit Recht davon ausgegangen, daß der Pkw des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht als Arbeitsgerät iS des § 549 RVO angesehen werden könne. Das LSG habe aber unter Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) eine gemischte Tätigkeit angenommen, ohne festzustellen, um welche Art von Reparatur es sich überhaupt gehandelt habe. Ein Versicherungsschutz bestehe nach der Rechtsprechung des BSG aber nur, wenn das Kraftfahrzeug unvorhergesehen betriebsunfähig geworden sei und ohne die sofortige Reparatur der restliche Weg nicht in angemessener Zeit zurückgelegt werden könne. Es hätte also vom LSG geprüft werden müssen, ob der Defekt am Pkw des Verunglückten auf der Hinfahrt zur Arbeitsstätte aufgetreten sei und um welche Reparatur es sich gehandelt habe. Der Zeuge P. habe lediglich bekundet, er "nehme an", daß sich der Schaden auf dem Hinweg herausgestellt habe, über die Art der Reparatur könne er nichts angeben. Der Zeuge habe auch nichts darüber sagen können oder wollen, was er selbst während der fünfstündigen Wartezeit gemacht habe. Damit bleibe die Art der Reparatur völlig im Dunkeln. Daß keine unvorhergesehene Reparatur vorgelegen habe, ergebe sich aus der Aussage der Klägerin zu 1). Sie habe bekundet, daß ihr Ehemann am Unfalltage "die Absicht hatte, sein Fahrzeug nach Feierabend zu reparieren". Dies habe er ihr noch telefonisch um 14.30 Uhr bestätigt. Daher müsse die Absicht schon vorher bestanden haben. Da keine unvermutete Reparatur vorgelegen habe und die Art der Reparatur überhaupt ungeklärt geblieben sei, könne von einem Erhalten oder Wiederaufleben des Unfallversicherungsschutzes nicht gesprochen werden.
Nichts anderes gelte für die Annahme einer gemischten Tätigkeit. Es seien keine Feststellungen darüber getroffen worden, ob der Wagen am nächsten oder übernächsten Tag benötigt worden wäre. Auch sei ungeklärt, ob die Reparatur für die Betriebsfähigkeit des Wagens notwendig gewesen sei. Es könne sich um eine lange anstehende Reparatur, es könne sich aber auch um eine Verbesserung oder eine Verschönerung gehandelt haben. Bleibe die Art der Reparatur weiterhin ungeklärt, dann müßten die Kläger die Folgen dieser Beweislosigkeit tragen. Die Arbeitgeberin habe auch nicht verlangt, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) sein Fahrzeug ständig für betriebliche Zwecke bereithielt. Der überlange Aufenthalt in der Werkstatt sei damit durch eigenwirtschaftliche Gründe geprägt gewesen, mithin eine endgültige Lösung vom Betrieb für den Heimweg eingetreten.
Darüber hinaus sei der Zeitpunkt des Verlassens des Betriebes um 21.00 Uhr vom LSG willkürlich festgestellt worden, an sich sei die Abfahrtszeit ungeklärt. Die Festlegung des Unfallzeitpunktes auf "vor 23.00 Uhr" sei unter Verstoß gegen § 128 Abs 1 Satz 1 SGG zustandegekommen. Das LSG habe die Unfallskizze und die Aussagen des Zeugen L. nicht beachtet. Der Wagen habe 1,30 m in die Fahrbahn hineingeragt, der Verunglückte habe 2 m entfernt von der Fahrertür quer zur Fahrbahn, 3,80 m von der rechten Fahrbahnkante entfernt, gelegen. Nach der Zeitbestimmung des LSG hätte er also eine volle Stunde nach dem Unfall quer auf der Fahrbahn gelegen, ohne daß ein Auto gekommen wäre. Das LSG habe sich insoweit auch nicht einseitig auf die technischen Gutachten stützen dürfen. Bei dem vom LSG eingeholten Gutachten sei die Messung bei einer Außentemperatur von plus 14 Grad statt minus 1 Grad vorgenommen worden. In dem Gutachten des technischen Mitarbeiters der Beklagten würden die vom LSG gezogenen Folgerungen selbst ad absurdum geführt, wenn es darin heiße, daß sich der Unfall - lege man die Wärmemessungen zugrunde - "deutlich vor 23.00 Uhr" ereignet haben müsse. Dann hätte der Verunglückte sogar 1 1/2 oder 2 Stunden quer auf der auch nachts viel befahrenen Straße gelegen.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen D. sei unvereinbar mit dem Akteninhalt, insbesondere der Wegekarte. Bei richtiger Beweiswürdigung und bei Beachtung aller Tatsachen hätte das LSG nur zu dem Schluß kommen können, daß es sich bei dem vom Zeugen D. beobachteten Wagen um das Auto des Ehemannes der Klägerin zu 1) gehandelt haben müsse und sich der Unfall damit gegen 24.00 Uhr ereignet habe.
Ein weiterer Verstoß gegen § 128 SGG liege in den Erwägungen des LSG zu der Ursache des Unfalls. Der - unbelegte - Erschöpfungszustand habe durch den Gaststättenaufenthalt beseitigt werden sollen. Zudem sei es nach allgemeiner Erfahrung ausgeschlossen, daß ein Kraftfahrer nach einer mehrstündigen Pause und dem Trinken von mehreren Tassen Kaffee bereits nach 90 Sekunden, diese Zeit habe der Verunglückte etwa für die Fahrt von der Gaststätte zum Unfallort gebraucht, derart erschöpft oder übermüdet sei, daß er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliere. Bei richtiger Beweiswürdigung und bei Erfüllung der Sachaufklärungspflicht hätte das LSG nur zu dem Schluß kommen können, daß das unerklärliche Fahrverhalten des Ehemannes der Klägerin zu 1) auf Alkoholgenuß zurückzuführen gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Hamburg vom 18. Mai 1983 aufzuheben und die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des SG Hamburg vom 14. Juni 1979 zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Das Urteil weiche insbesondere nicht von der Entscheidung des BSG vom 28. Februar 1962 (BSGE 16, 245) ab. Aus den Bekundungen des Zeugen P. ergebe sich, daß der Verunglückte am 16. Februar 1976 an seinem Fahrzeug Mängel festgestellt habe, und zwar vor allem Fehler an der Lenkung. Im Schriftsatz vom 16. Juli 1980 sei auch vorgetragen worden, daß die Klägerin zu 1) am 16. Februar 1976 morgens gegen acht Uhr einen Anruf von ihrem Ehemann erhalten habe, aus dem sich ergeben habe, daß mit dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei. Dies habe er ihr in dem Telefongespräch um 14.30 Uhr bestätigt. Die konkrete Art der Reparatur sei ohne Bedeutung, da es nur darauf angekommen sei, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) eine gemischte Tätigkeit ausgeübt habe. Dies habe das LSG zu Recht angenommen.
Auch die Angriffe gegen die vom LSG angenommene Dauer des Gaststättenaufenthaltes seien nicht durchschlagend. Die Beklagte bringe letztlich nur vor, daß es unwahrscheinlich sei, daß sich der Unfall um 23.00 Uhr bzw kurz davor ereignet habe, aber erst um 0.02 Uhr festgestellt worden sei. Da es keine unmittelbaren Augenzeugen für den Unfall gebe, habe sich das LSG zu Recht auf die Aussage des Zeugen P. und die technischen Gutachten gestützt, die die Tatsache, daß der Motor bei Eintreffen der Polizei bereits erkaltet gewesen sei, ausgewertet hätten. Spekulation sei auch die Erwägung, daß der Unfall auf Alkoholeinfluß zurückzuführen gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des LSG ist aufzuheben, weil das Gericht den Berufungen der Kläger zu Unrecht stattgegeben hat. Den Klägern steht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht zu, da der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 1976 verunglückte.
Der Anspruch auf Witwenrente (§ 590 RVO) und auf Waisenrente (§ 595 RVO) setzt voraus, daß der Versicherte durch einen Arbeitsunfall gestorben ist (§ 589 Abs 1 Nr 3 RVO). Nach § 548 Abs 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit. Als der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) verunglückte, befand er sich nicht auf einem mit seiner versicherten Tätigkeit (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) bei der Firma J. zusammenhängenden Weg nach Hause. Die betriebliche Arbeit war um 16.10 Uhr beendet. Die sich daran anschließende, ca fünf Stunden dauernde Reparatur des eigenen Pkw stand mit seinem Beschäftigungsverhältnis nicht mehr in einem ursächlichen Zusammenhang.
Mit Recht ist das LSG davon ausgegangen, daß es sich bei dem privaten Pkw nicht um ein "Arbeitsgerät" iS des § 549 RVO gehandelt hat, dessen Instandhaltung eine versicherte Tätigkeit gewesen wäre (vgl BSG SozR 2200 § 549 RVO Nr 7). Zwar kann auch ein Beförderungsmittel, wie zB ein Pkw, ein Arbeitsgerät iS des § 549 RVO sein (vgl grundlegend BSGE 24, 243, 246 = SozR Nr 59 zu § 543 RVO aF; BSG SozR 2200 § 549 RVO Nr 7). Voraussetzung ist indes, daß es seiner Zweckbestimmung nach nicht nur wesentlich, sondern hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht wird (BSG wie vorstehend; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd II, 1. bis 9. Aufl, S 481m; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 549 Anm 8; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl, Kennzahl 060, S 2). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG war dies hier jedoch nicht der Fall. Der Ehemann der Klägerin zu 1) benutzte den Pkw im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit durchschnittlich dreimal die Woche. Er kam dabei auf eine Jahresleistung von ca 4.000 bis 6.000 km, bei einer Gesamtjahresleistung von über 20.000 km. Allein bei der täglichen Fahrt von und zur Arbeit legte er etwas über 80 km zurück. Der auf die Benutzung für betriebliche Zwecke entfallende Anteil ist im Verhältnis zur gesamten Verwendung zwar nicht unerheblich. Dies genügt aber nach der Rechtsprechung des Senats trotz des Interesses der Arbeitgeberin des Verunglückten, daß dieser sein Fahrzeug auch für Geschäftsfahrten gebrauchte und dafür von der Arbeitgeberin eine Entschädigung erhielt, nicht, den Pkw des Ehemannes der Klägerin zu 1) als Arbeitsgerät iS von § 549 RVO anzusehen (vgl BSGE 24, 243, 246; BSG Urteil vom 29. April 1970 - 2 RU 94/67 - in KRV Leistungsrecht 1971, 26; BSG Urteil vom 1. April 1971 - 2 RU 23/70 - unveröffentlicht). Hinzu kommt, daß der Pkw des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht das einzige Fahrzeug war, das für Dienstfahrten zur Verfügung stand. Auch die Pkw anderer Abteilungsmitarbeiter wurden zu betrieblichen Zwecken verwandt. Damit diente das Kraftfahrzeug des Ehemannes der Klägerin zu 1) nicht als ausschließlicher Ersatz für den, zum Unfallzeitpunkt nicht vorhandenen, Dienstwagen.
Das LSG geht davon aus, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe mit der Reparatur des eigenen Pkw eine sogenannte gemischte Tätigkeit ausgeübt, denn er habe seinen Pkw zwar nicht überwiegend, aber wesentlich zu betrieblichen Zwecken genutzt. Die im Anschluß an die betriebliche Arbeit durchgeführte Reparatur sei somit eine versicherte Tätigkeit gewesen.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht folgen. Das LSG schließt von der allgemeinen betrieblichen Nutzung des Pkw auf das betriebliche Interesse an der Reparatur. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu § 549 RVO. Nach dieser Vorschrift besteht, wie bereits dargelegt, bei jeder Instandsetzung eines Pkw dann Unfallversicherungsschutz, wenn es sich um ein Arbeitsgerät handelt, das Kraftfahrzeug also hauptsächlich im Betrieb genutzt wird. Die Tatsache, daß die Instandhaltung eines Arbeitsgerätes in § 549 RVO gesondert geregelt ist, führt zwar nicht dazu, daß eine versicherte Tätigkeit ausgeschlossen ist, wenn eine Reparatur, aber kein Arbeitsgerät vorliegt. § 549 RVO ist keine "lex specialis", die die Anwendung des § 548 RVO stets ausschließt, sondern nur ein Unterfall des § 548 RVO im Sinne einer Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes auf einen sonst unversicherten (privaten) Bereich (BSG Urteil vom 25. Februar 1976 - 8 RU 108/75 - teilweise abgedruckt in SozR 2200 § 549 Nr 4). Soll diese Vorschrift aber nicht entgegen ihrem Sinn und Zweck angewendet werden, so kann eine versicherte gemischte Tätigkeit insoweit nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die konkrete Reparatur notwendig gewesen wäre, um eine beabsichtigte betrieblich veranlaßte Fahrt durchführen zu können, mit anderen Worten, wenn das gebrauchsunfähige Fahrzeug kurzfristig fahrbereit sein mußte, damit eine notwendige Betriebsfahrt überhaupt hätte unternommen werden können. Solche Umstände lassen sich, wie die Beklagte mit Recht vorträgt, vorliegend nicht feststellen. Trotz mehrfacher Befragung des Zeugen P., der während der fünfstündigen Dauer der Reparatur anwesend war, konnte nicht ermittelt werden, von welcher Art die Arbeiten waren und welchen Umfang sie hatten. So bleibt offen, ob überhaupt die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs beeinträchtigt war. Allein die Tatsache, daß die Reparatur vor allem die Lenkung des Fahrzeugs betroffen haben soll, reicht zur Feststellung der Gebrauchsunfähigkeit des Fahrzeugs nicht aus. Da nur der in der Werkstatt anwesende Zeuge P. die vorgenommenen Arbeiten wahrgenommen haben konnte, darüber aber keine Auskunft zu geben vermochte, ist davon auszugehen, daß sich die konkreten Umstände der Reparatur nicht mehr aufklären lassen. Das gleiche gilt für die Frage des betrieblichen Gebrauchs. Auch in dieser Hinsicht ließ sich lediglich feststellen, daß der Wagen durchschnittlich dreimal die Woche benutzt wurde. Ob am Tag nach der Reparatur eine solche Nutzung vorgesehen und, mangels anderer Fahrzeuge, auch nötig war, konnte nicht ermittelt werden. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Ehemann der Klägerin zu 1) auch gegenüber seiner Arbeitgeberin die Reparaturkosten selbst zu tragen, sie beteiligte sich daran nicht, sondern zahlte lediglich ein pauschales Kilometergeld. Ebenso war er nicht verpflichtet, den Wagen bereitzuhalten. Zwar stand für Dienstfahrten ein Firmenwagen nicht zur Verfügung, aber der Pkw des Ehemannes der Klägerin zu 1) war nicht das einzige Fahrzeug, das für solche Fahrten benutzt wurde, vielmehr haben auch andere Abteilungsmitarbeiter von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Pkw für Betriebsfahrten gegen Entgelt zu verwenden.
Damit lassen sich keine besonderen Umstände feststellen, die die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges, das kein Arbeitsgerät darstellte, ausnahmsweise als gemischte und damit versicherte Tätigkeit ansehen lassen.
Der Verunglückte hat somit, als er die fünfstündige Reparatur durchführte, eine Tätigkeit verrichtet, die ihm als Halter des Pkw und damit "Unternehmer" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 658 Abs 2 Nr 2 RVO) oblag. Sie gehörte zum Aufgabenkreis seiner Unternehmung. Dem LSG ist zwar zuzugeben, daß durch die betriebliche Nutzung des Pkw auch die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin zu 1) ein Interesse an der Betriebsbereitschaft des Wagens hatte. Der erkennende Senat hat aber in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß dann, wenn ein Unternehmer Tätigkeiten für sein eigenes Unternehmen verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehören, er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens tätig wird, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dient (BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 197; 27, 233, 235; SozR 2200 § 539 Nr 2; Urteil vom 31. Mai 1978 - 2 RU 27/76 -; Urteil vom 4. November 1981 - 2 RU 93/80 -; Brackmann, aa0 S 476h; Lauterbach, aa0 § 539 Anm 100 Buchst b letzter Absatz; Podzun, aa0 Kennzahl 302 S 1).
Ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes für den Heimweg käme somit nur noch dann in Betracht, wenn es sich bei der Reparatur um eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels, das zur Zurücklegung des Weges von und nach der Arbeitsstätte benutzt wurde, gehandelt hätte und diese Maßnahme unvorhergesehen während der Zurücklegung eines solchen Weges erforderlich geworden wäre (vgl BSGE 16, 245, 247). Das LSG ist dieser Frage nicht nachgegangen, brauchte sich aufgrund der Annahme einer gemischten Tätigkeit dazu auch nicht veranlaßt zu sehen. Eine Zurückverweisung kommt für den Senat aber dennoch nicht in Betracht. Denn selbst wenn man aufgrund der Bekundung der Klägerin zu 1) davon ausgehen würde, daß der Schaden erstmals auf der Hinfahrt zum Betrieb aufgetreten ist, lassen sich Art und Umfang des Schadens und der Reparatur und damit die Frage der Betriebsunfähigkeit des Fahrzeugs nicht mehr aufklären, da der einzig vorhandene Zeuge P. darüber keine Angaben machen konnte. Da somit schon diese Voraussetzung des Versicherungsschutzes als nicht mehr feststellbar anzusehen ist, besteht keine Notwendigkeit, die weiteren Voraussetzungen - Unzumutbarkeit, den Weg etwa mit öffentlichen Verkehrsmitteln fortzusetzen, kein Mißverhältnis zwischen Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand zur Dauer des Weges, Beschränkung auf solche Verrichtungen, die nötig sind, um die Fortsetzung des gestörten Weges von der Arbeitsstätte zu ermöglichen (vgl BSGE 16, 245, 247) - durch das Tatsachengericht feststellen zu lassen.
Die dem eigenwirtschaftlichen und damit unversicherten Bereich des Ehemannes der Klägerin zu 1) zuzurechnende Reparatur des Kraftfahrzeuges von 16.10 Uhr bis gegen 21.00 Uhr (ca fünf Stunden) hat nicht nur zur Unterbrechung, sondern zum endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes geführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (SozR 2200 § 550 Nrn 12 und 42; vgl auch Nr 58; Urteil vom 8. Oktober 1981 - 2 RU 32/81 -; Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 57/80 -; Urteil vom 15. Dezember 1981 - 2 RU 59/80 = Breithaupt 1982, 569, 572; Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 79/82), steht ein Versicherter, der den Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit um mehr als zwei Stunden durch eine eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Verrichtung unterbrochen hat, auf dem anschließenden restlichen Weg im allgemeinen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (zustimmend der 8. Senat des BSG in SozR 2200 § 550 Nr 27; s auch SozR 2200 § 548 Nr 57). Die neuere, im Interesse der Rechtssicherheit den Zeitfaktor stärker betonende Rechtsprechung des Senats berücksichtigt, daß zwar im Grundsatz der Versicherungsschutz nach jeder Unterbrechung auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder auflebt, sofern nicht aus der Dauer und der Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann. Jedoch wird nunmehr im Rahmen einer bestimmten Zeitdauer vermieden, für die Beurteilung des Wiederauflebens des Versicherungsschutzes auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit zwischen den für die Unterbrechung in Betracht kommenden zahlreichen privaten Gründen differenzieren zu müssen; zugleich wird auch ein von den Versicherten sicher zu beurteilendes Kriterium maßgebend, so daß sie im Regelfall zeitlich abschätzen können, bis wann sie nach einer privaten Zwecken dienenden Unterbrechung auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit wieder versichert sind. Andererseits werden dadurch Fälle, in denen auch bei Überschreitung der Zeitdauer von zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg von dem Ort der Tätigkeit anzunehmen wäre, auf nur durch besondere Umstände gekennzeichnete Ausnahmen beschränkt (Brackmann, aa0 S 487k). Was nach dieser Rechtsprechung für die Unterbrechung des bereits begonnenen Weges von dem Ort der Tätigkeit gilt, ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Heimweg nach Beendigung der versicherten Tätigkeit aus Gründen, die nicht mit dieser Tätigkeit zusammenhängen, verzögert angetreten wird (BSG SozR Nr 7 zu § 543 RVO aF; SozR 2200 § 550 Nrn 6 und 42).
Besondere Umstände, die trotz der Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch die Instandsetzung des Pkw von ca fünf Stunden den Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1) bei Antritt der Heimfahrt wieder haben aufleben lassen, sind nicht gegeben. Sie liegen insbesondere nicht in dem betrieblichen Interesse, das die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin zu 1) an der Reparatur des privaten Pkw möglicherweise gehabt hat. Wie bereits ausgeführt, waren diese betrieblichen Zwecke nicht geeignet, den eigenwirtschaftlichen Charakter der Instandsetzung des Fahrzeuges aufzuheben. Bei dieser Reparatur handelt es sich um einen jener privaten Gründe, die zwar noch einen gewissen Bezug zu der versicherten Tätigkeit haben, denen aber nach der neueren Rechtsprechung des BSG für das Wiederaufleben des Versicherungsschutzes nach einem länger als zwei Stunden verzögerten Antritt des Weges von dem Ort der Tätigkeit gerade keine Bedeutung mehr zukommt. Zu berücksichtigen sind grundsätzlich nur solche Umstände, die erkennen lassen, daß der Versicherte sich bei Ablauf der Zeitdauer von zwei Stunden bemüht hat, die Unterbrechung des Weges von dem Ort der Tätigkeit zu beenden (BSG Urteil vom 5. Dezember 1981 - 2 RU 59/80 = Breithaupt 1982, 569, 572; Urteil vom 19. Mai 1983 - 2 RU 79/82 -). An solchen Umständen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.
Da ein endgültiger Verlust des Versicherungsschutzes bereits durch die Reparatur des Pkw eingetreten war, kommt es auf den weiteren Verlauf des Heimweges, insbesondere die Dauer des Gaststättenaufenthaltes und den Unfallzeitpunkt nicht mehr an. Ein Eingehen auf die darauf gerichteten Verfahrensrügen erübrigte sich daher.
Das Urteil des LSG war somit aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen