Orientierungssatz
Umstellung einer Knappschaftsrente nach Art 2 § 26 Abs 1 KnVNG in Verbindung mit § 102 RKG und § 90 AVG durch die BfA auf das ab 1.1.1957 geltende Recht - Anwendung der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zur Durchführung der Umstellung von Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG-Renten) mit Anteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 18. Juli 1960 (BArbBl 1960, 589) und des FANG vom 25.2.1960 - Anrechnung einer Beschäftigungszeit nach § 16 FRG für Zeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres - Berücksichtigung einer sogenannten tschechischen statuarischen Mehrversicherung als Beiträge der Höherversicherung - Umrechnungskurs für Tschechen - Krone - Einstufung eines Betriebsobmannes in die Leistungsgruppe der Anl 1 Buchst a zu FRG § 22 -.
Normenkette
FANG Art. 6 § 6 Abs. 1 Fassung: 1960-02-25, § 11 Fassung: 1960-02-25; FRG §§ 16, 22 Anl 1 Buchst. a; RKG § 102; AVG § 90 Fassung: 1957-07-27; KnVNG Art. 2 § 26 Abs. 1; RVO § 1311 Fassung: 1957-07-27
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 18.12.1968) |
SG Nürnberg (Entscheidung vom 08.03.1967) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Höhe der Rente des Klägers für die Zeit vom 1. Januar 1957 an.
Der am 26. September 1892 geborene Kläger ist Vertriebener aus der Tschechoslowakei (CSR). Er war vor seiner Vertreibung im September 1946 in der OSR als Arbeiter und Angestellter der Berg- und Hüttenwerke AG versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 6. August 1906 bis 31. Dezember 1936 war er im Drahtwerk O als Drahtzieher, vom 1. Juli 1926 bis 31. Dezember 1936 als Betriebsobmann und vom 1. Januar 1937 bis zum 31. Dezember 1939 als Aufseher der Strahldrahtabteilung (Angestellter) tätig. Er wurde sodann aus politischen Gründen entlassen. Vom 15. Mai 1940 an wurde er in dem Unternehmen der Gesellschaft zunächst als kaufmännischer Angestellter und seit dem 1. Januar 1943 erneut als technischer Angestellter beschäftigt. In den Monaten Mai und Juni 1945 war er interniert. Ab 1. Juli 1945 wurde er bei seinem früheren Arbeitgeber zwangsweise als Arbeiter bis zum 4. September 1946 weiterbeschäftigt. Für diese Zeit sind für ihn - wie sich 1961 ergab - Beiträge zur Revierbruderlade entrichtet worden.
Nach der anschließenden Aussiedlung war er in der Bundesrepublik zunächst arbeitslos und von Juni 1948 bis Januar 1952 als Versicherungsangestellter beschäftigt.
Für den Kläger sind vom 1. Juli 1926 an Beiträge zur tschechischen Invalidenversicherung, vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1939 zur tschechischen Pensionsversicherung und von 1940 bis 1945 zur reichsgesetzlichen Angestelltenversicherung entrichtet worden.
Für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1939 sind für ihn außerdem übergesetzliche Beiträge zur statutarischen Mehrversicherung an das Pensionsinstitut (Ersatzinstitut) der Berg- und Hüttenwerke - Gesellschaft P, abgeführt worden.
Vom 1. Februar 1952 an bezog der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) aus der Angestelltenversicherung, die ihm unter dem Vorbehalt der Neuberechnung nach Eingang der Versicherungsunterlagen gewährt worden war. Die Beklagte hatte die Rente mehrfach neu berechnet und vom 1. Februar 1952 an neu festgestellt, so in den Bescheiden vom 18. April 1956 und 22. Oktober 1958. Nachdem die eingegangenen Versicherungsunterlagen ergeben hatten, daß für den Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 Beiträge zur Revierbruderlade entrichtet sind, stellte die Süddeutsche Knappschaft durch Bescheid vom 22. August 1962 gemäß § 1544 g Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und § 1 Abs. 2 des Wanderversicherungsabkommens vom 12. Juni 1944 die dem Kläger zustehende Gesamtleistung vom 1. April 1952 bis zum 31. Dezember 1956 neu fest und hob den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 22. Februar 1958, soweit er diese Zeit betrifft, auf.
Für die Umstellung dieser von der Süddeutschen Knappschaft festgestellten Rente für die Zeit vom 1. Januar 1957 an war nach Art. 2 § 26 Abs. 1 Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) in Verbindung mit § 102 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG), § 90 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) die BfA zuständig.
Durch Bescheid vom 27. März 1963 stellte sie die Rente für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1958 nach Artikel 2 § 23 Abs. 2 KnVNG unter Berücksichtigung der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) zur Durchführung der Umstellung von Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG-Renten) mit Anteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung vom 18. Juli 1960 (BArbBl. 1960, 589), und zwar auf monatlich 234,20 DM um.
Mit ihrem Bescheid vom 26. März 1963 stellte sie die Rente für die Zeit ab 1. Januar 1959 gemäß Art. 6 § 6 Abs. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) unter Berücksichtigung der Vorschriften der §§ 14 bis 31 des Fremdrentengesetzes (FRG) neu fest, die für 1959 einen Rentenzahlbetrag von 304,90 DM monatlich ergab und die auf Grund der Rentenanpassungen vom 1. Januar 1963 an mit einem Zahlbetrag von 381,- DM monatlich zu zahlen war. Da dem Kläger bei Erlaß des Bescheides vom 26. März 1963 ein nach § 9 Abs. 1 des 4. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) festgestellter Rentenzahlbetrag von 401,10 DM monatlich aus der mit Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1958 gewährten Rente zustand, enthielt der Bescheid den Zusatz, daß dem Kläger nach § 9 des 5. RAG die Rente in der Höhe nach dem 4. RAG mit der Maßgabe weitergezahlt wird, daß die Rente solange nicht nach den Rentenanpassungsgesetzen angepaßt wird, bis der dem Kläger zustehende Betrag erreicht wird.
Mit der gegen die Bescheide der Beklagten vom 27. März 1963 und vom 26. März 1963 erhobenen Klage hat der Kläger die Berechnung der Höhe der Rente in mehrfacher Hinsicht beanstandet. Er hat - worüber im Revisionsverfahren noch Streit besteht - u. a. verlangt:
1) die Zeit vom 1.7.1945 bis 4.9.1946 als Ersatzzeit statt als Beitragszeit anzurechnen,
2) die Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG bereits ab 6.8.1906 und nicht erst ab 26.9.1908 anzurechnen,
3) die für die sog. statutarische Mehrversicherung vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1939 erbrachten Beiträge als solche der Höherversicherung über den 31. Dezember 1958 hinaus zu berücksichtigen,
4) bei der Berechnung der Rente einen Umrechnungskurs 1 Krone = 0,12 DM zugrundezulegen,
5) die Tätigkeit als Betriebsobmann in der Zeit vom 1. Juli 1926 bis 31. Dezember 1936 in die Leistungsgruppe (LG) ArV 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG einzustufen.
Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat durch Urteil vom 8. März 1967 die gegen die Bescheide vom 27. März 1963 und vom 26. März 1963 gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 29. November 1967 die Rente nach dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 vom 1. Juli 1965 an neu festgestellt. Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 18. Dezember 1968 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückgewiesen, die Klage gegen den Bescheid vom 29. November 1967 abgewiesen und die Revision "hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid vom 27. März 1963" zugelassen. Es hat die Auffassung vertreten, "die Berufung gegen den Bescheid vom 27. März 1963" sei nach § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig, weil die Beklagte mit dem Bescheid Rente nur vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1958 berechnet und bewilligt habe und die Berufung daher insoweit Rente für einen im Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits abgelaufenen Zeitraum betreffe; dem stehe nicht entgegen, daß die mit dem Bescheid berechnete Rente auf Grund des Art. 6 § 11 FANG über den 31. Dezember 1958 hinaus weiter zu zahlen sei.
Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Berufung gegen das Urteil des SG sei gemäß § 146 SGG insoweit nicht zulässig, als Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Bescheid vom 27. März 1963 gewesen sei; der Streit im Berufungsverfahren sei nicht nur um bereits abgelaufene Zeiträume, sondern auch um die in der Zukunft liegende Rente geführt worden.
Sodann führt die Revision aus, der Bescheid vom 27. März 1963 sei in folgenden Punkten unrichtig und führe zu einer zu niedrig berechneten Rente des Klägers:
Zu 1)
Die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 sei deshalb als Ersatzzeit anzurechnen, weil es den Kläger rentenmäßig nicht belasten dürfe, daß ihm in dieser Zeit eine knappschaftliche Tätigkeit aufgezwungen worden sei.
Zu 2)
Bei der Ermittlung der Höhe der Rente, die der Kläger seit 1952 beziehe, sei als Beginn der Beschäftigungszeit der 6. August 1906 zugrundegelegt und somit bei der Bemessung der Rente berücksichtigt worden. Durch § 16 FRG sei für den Kläger insoweit eine Schlechterstellung eingetreten, als die Beschäftigungszeit vor dem 16. Lebensjahr d. h. vor dem 26. September 1908 weggefallen sei; diese Schlechterstellung sei rechtswidrig, weil ein einmal geschaffener Besitzstand ohne vernünftigen Grund nicht zum Nachteil des Begünstigten ersatzlos fortfallen dürfe.
Zu 3)
Dieser Gesichtspunkt gelte auch für die sog. statutarische Mehrversicherung, denn ein einmal geschaffener Besitzstand, auf dessen Fortbestand der Kläger vertraut habe und habe vertrauen dürfen, dürfe nicht ersatzlos in Fortfall geraten.
Zu 4)
Was den zugrunde gelegten Umrechnungskurs von 10 Kronen = 0,67 DM angehe, so könne es nicht zulässig sein, den Umrechnungskurs zum Nachteil des Klägers zu ändern. Nach der Sudeten-VO habe bei der statutarischen Mehrversicherung der Umrechnungskurs 1 Krone = 0,12 DM betragen. Dieser einmal angewandte Umrechnungskurs sei aus Gründen der Besitzstandswahrung beizubehalten.
Zu 5)
Die Einstufung der Tätigkeit des Klägers als Betriebsobmann in der Zeit vom 1. Juli 1926 bis zum 31. Dezember 1936 in die LG ArV 1 sei gerechtfertigt, weil er diese Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt habe und sie deshalb als berufliche Tätigkeit und nicht als eine sonstige Verrichtung eines Arbeitnehmers anzusehen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen LSG vom 18. Dezember 1968 und das Urteil des SG Nürnberg vom 8. März 1967 abzuändern sowie die Beklagte zu verurteilen, die Rentenberechnung in ihren Bescheiden vom 27. März 1963 und 26. März 1963 dahingehend zu ändern, daß
1) die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 als Ersatzzeit anzurechnen ist,
2) die Beschäftigungszeit des Klägers gemäß § 16 FRG bereits vom 6.8.1906 an anzurechnen ist,
3) die für die sog. statutarische Mehrversicherung vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1939 erbrachten Beiträge als solche der Höherversicherung über den 31. Dezember 1958 hinaus zu berücksichtigen sind,
4) bei der Berechnung der Rente ein Umrechnungskurs von 1 Krone = 0,12 DM zugrundezulegen ist,
5) die Tätigkeit des Klägers als Betriebsobmann in der Zeit vom 1. Juli 1926 bis zum 31. Dezember 1936 in die Leistungsgruppe ArV 1 der Anlage 1 zu zu § 22 FRG einzustufen ist, hilfsweise den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, im vorliegenden Fall dürfte die Berufung gegen das Urteil des SG auch insoweit zulässig gewesen sein, als das SG über den Bescheid vom 27. März 1963 entschieden habe, denn die Berufung habe nicht nur Rente für einen abgelaufenen Zeitraum betroffen, sondern auch die Höhe der Rente, die mit Bescheid vom 26. März 1963 nach den Vorschriften des FRG berechnet worden sei.
Die Beklagte hält die Revision gleichwohl für unbegründet. Der Kläger habe beantragt, sie - die Beklagte - zu verurteilen, die Rentenberechnung im Bescheid vom 27. März 1963 entsprechend den Punkten zu 1 bis 5 zu ändern. Dabei habe er jedoch verkannt, daß seine Beanstandungen außer zu Punkt 4 nur den nach den Vorschriften des FRG berechneten Bescheid vom 26. März 1963 beträfen. Hinsichtlich dieses Bescheides habe der Kläger das Urteil des LSG aber nicht angegriffen.
Bei der Berechnung der Rente einen Umrechnungskurs von 1 Krone = 0,12 DM zugrundezulegen, betreffe zwar den angefochtenen Bescheid vom 27. März 1963. Nach der Sudeten-VO seien die Steigerungsbeträge nur bis zu dem in § 3 Abs. 3 FAG genannten Stichtag, des 30. April 1945, zu bemessen gewesen. Nach diesem Stichtag hätten die Tabellen der 1. Durchführungsverordnung (DVO) zum FAG gegolten, wonach der Umrechnungskurs 10 Kronen - 0,67 DM betrage. Diese Auffassung entspreche der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Dem Kläger ist antragsgemäß gegen die Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG), denn er hat nach Zustellung des Beschlusses, mit dem ihm das Armenrecht bewilligt und sein Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden ist, innerhalb eines Monats rechtzeitig Revision formgerecht eingelegt und begründet.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die vom LSG vertretene Auffassung, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG sei nach § 146 SGG insoweit unzulässig, als sie den Anspruch auf Rente für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 betrifft, also soweit die Beklagte über die Rente des Klägers mit Bescheid vom 27. März 1963 entschieden hat. Entgegen der Ansicht des LSG ist ein Fall des Art. 6 § 11 FANG nicht gegeben, nämlich daß der mit Bescheid vom 27. März 1963 festgestellte Zahlbetrag der Rente über den 31. Dezember 1958 hinaus weiter zu gewähren ist. Nach Art. 6 § 11 FANG ist eine Rente, bei der die Feststellung nach § 6 Abs. 2 dieses Artikels einen niedrigeren als den bisherigen Zahlbetrag ergibt, in Höhe des bisherigen Zahlbetrages weiter zu gewähren. Die durch Bescheid vom 26. März 1963 gemäß Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG vom 1. Januar 1959 an festgestellte Rente hat aber einen höheren als den bisherigen Zahlbetrag ergeben. Während die durch Bescheid vom 27. März 1963 für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 festgestellte Rente mit einem Zahlbetrag von 234,20 DM zu zahlen war, ist die dem Kläger vom 1. Januar 1959 an zustehende Rente auf 304,90 DM monatlich festgestellt worden. Der Kläger hat vom 1. Januar 1959 an zunächst weder die eine noch die andere Rente bezogen. Bei Erlaß des Bescheides vom 26. März 1963 ist ihm vielmehr noch die mit - dem aufgehobenen - Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 1958 gewährte Rente mit einem nach § 9 Abs. 1 des 4. RAG auf 401,10 DM angepaßten Zahlbetrag gezahlt worden. Aus dem Zusatz im Bescheid vom 26. März 1963, daß dem Kläger nach § 9 des 5. RAG die Rente in der Höhe nach dem 4. RAG mit der Maßgabe weitergezahlt wird, daß die Rente solange nicht nach den Rentenanpassungsgesetzen angepaßt wird, bis der dem Kläger zustehende Betrag erreicht wird, ergibt sich aber, daß die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. März 1963 unter Verzicht auf die Rückerstattung der zuviel gezahlten Rentenbeträge vom 1. Januar 1959 an nicht eine Rente mit dem am 31. Dezember 1958 zu zahlenden und nach Art. 6 § 11 FANG besitzgeschützten Zahlbetrag weiter gewährt, sondern die durch Bescheid vom 26. März 1963 nach Art. 6 Abs. 1 FANG vom 1. Januar 1959 an festgestellte höhere Rente. Die Statthaftigkeit der Berufung gegen das Urteil des SG wegen des Anspruchs auf Rente für die Zeit bis zum 31. Dezember 1958 auf Grund des Bescheides vom 27. März 1963 wird mithin schon aus diesem Grunde durch die Vorschrift des Art. 6 § 11 FANG nicht unmittelbar beeinflußt.
Im übrigen hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) zwar in seinem Beschluß vom 12. Mai 1966 - 11 RA 54/66 - ausgesprochen, daß die Berufung nur Rententeile für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betrifft und nach § 146 SGG unzulässig ist, wenn sie sich gegen ein Urteil des SG richtet, in dem die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger bei der Berechnung seiner Rente bis zum 31. Dezember 1958 den erhöhten Grundbetrag nach § 32 der OstgebietsVO zu gewähren; denn daß sich das Urteil des SG über die Besitzstandsvorschrift des Art. 6 § 11 des FANG möglicherweise auch auf die Rente nach dem 31. Dezember 1958 auswirken könne, ändere hieran nichts. In dem Beschluß ist aber weiterhin hervorgehoben, über die Frage, ob dem Kläger für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 eine Besitzstandsrente nach Art. 6 § 6 Abs. 2 FANG zustehe, habe das SG nicht entschieden und auch nicht entscheiden müssen; diese Frage sei daher auch nicht Gegenstand der Berufung gewesen. Eine Berufung betreffe dann "nur" Rente für bereits abgelaufene Zeiträume im Sinn des § 146 SGG, wenn sich das ergangene Urteil auf eine solche Rente beziehe.
In dem gegenwärtigen Fall hat das SG in dem Urteil vom 8. März 1967 jedoch nicht nur über die Rente des Klägers für die Zeit bis zum 31. Dezember 1958, sondern auch darüber entschieden, welche Rente ihm für die Zeit nach dem 31. Dezember 1958 gemäß Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG zusteht. Das Urteil des SG und die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung betreffen mithin auch die ihm in Zukunft zustehende Rente, so daß die Voraussetzungen des § 146 SGG nicht erfüllt sind, sondern die Berufung in vollem Umfange zulässig ist.
Obgleich das LSG die Revision nur hinsichtlich der Rechtsfrage "der Zulässigkeit der Berufung gegen den Bescheid vom 27. März 1963" zugelassen hat, unterliegt das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren im Rahmen des Revisionsantrages in vollem Umfange der Nachprüfung (BSG in SozR Nr. 170 zu § 162 SGG).
Die Revision ist sachlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Rentenberechnung sowohl in dem Bescheid vom 27. März 1963 für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 als auch gegen die Berechnung der Rente für die Zeit vom 1. Januar 1959 an durch Bescheid vom 26. März 1963 richtet. In der Revisionsbegründung hat sich der Kläger zwar ausdrücklich nur darauf berufen, daß die Rente in dem Bescheid vom 27. März 1963, also für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. Dezember 1958 zu niedrig berechnet worden sei. Aus dem Revisionsantrag und den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegründung ergibt sich indessen, daß der Kläger Revision gegen das Urteil des LSG auch insoweit eingelegt hat, als es die Berechnung der Rente in dem Bescheid vom 26. März 1963 betrifft; denn der Revisionsantrag zu Punkt 4 und die Revisionsbegründung beziehen sich auf diesen Bescheid. Der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe das Urteil des LSG hinsichtlich der Rentenfeststellung in dem Bescheid vom 26. März 1963 nicht angegriffen, trifft mithin nicht zu.
Die gegen die Berechnung der Rente in den Bescheiden vom 27. März 1963 und vom 26. März 1963 erhobenen Einwendungen der Revision erweisen sich indessen als unbegründet.
Soweit der Kläger zu Punkt 1 seines Revisionsantrages die Anrechnung der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 4. September 1946, in der er zwangsweise als Arbeiter beschäftigt und entlohnt worden ist und für die Beiträge zur Revierbruderlade entrichtet sind, als Ersatzzeit statt als Beitragszeit begehrt, richtet sich dieses Verlangen sowohl gegen den Richtlinienbescheid vom 27. März 1963 als auch gegen den Bescheid nach Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG vom 26. März 1963. Dem Begehren der Revision kann aber nicht Rechnung getragen werden. Die Zeiten sind in beiden Bescheiden mit Recht als Beitragszeiten berücksichtigt worden.
Beitragszeiten, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind, gehen Ersatzzeiten vor. Die Ersatzzeiten sind gegenüber solchen Beitragszeiten subsidiär (Verb. Komm. § 1251 Anm. 5). Das ist ein allgemein geltender Grundsatz, der sich aus dem Wesen der Ersatzzeit ergibt und von dem weder in den Vorschriften des FAG noch in denen des FRG eine Ausnahme gemacht ist. Ihrem Wesen nach sollen Ersatzzeiten den Ersatz für solche Zeiten gewähren, für die mit Rücksicht auf besondere im Gesetz festgelegten Tatbestände die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für den Versicherten regelmäßig nicht möglich gewesen ist; durch die Ersatzzeitregelung soll der Versicherte so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er das Versicherungsverhältnis mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen fortgesetzt hätte; die Ersatzzeiten ersetzen somit entgangene Pflichtbeitragszeiten (BSG in SozR Nr. 5 zu § 119 AusbauG). Sind für den Kläger für Zeiten Pflichtbeiträge entrichtet worden, so fehlt es an einer ihm entgangenen Beitragszeit, die durch eine Ersatzzeitregelung zu ersetzen wäre. Dem Begehren des Klägers, die Beitragszeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 als Ersatzzeit anzurechnen, widerspräche mithin dem mit der Ersatzzeitregelung verfolgten Gesetzeszweck. Zwar bestimmt § 28 FRG, daß, wenn Versicherungszeiten zusammentreffen, von denen mindestens eine nach dem FRG anzurechnen ist, bei der Berechnung der Rente nur eine, und zwar die für den Berechtigten günstigere, zu berücksichtigen ist. Dabei fallen unter den Begriff der Versicherungszeiten i. S. dieser Vorschrift auch Ersatzzeiten. Aber auch bei Anwendung dieser Vorschrift schließt eine Pflichtbeitragszeit die Anrechnung derselben Zeit als Ersatzzeit aus (Jantz-Zweng-Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht 2. Aufl. § 28 FRG Anm. 5).
Dem Verlangen des Klägers gemäß Punkt 2 seines Revisionsantrages, die Beschäftigungszeiten gemäß § 16 FRG bereits vom 6. August 1906 an also vor Vollendung seines 16. Lebensjahres am 26. September 1908 zu berücksichtigen, kann ebenfalls nicht entsprochen werden.
Die Rente des Klägers ist nur in dem Bescheid vom 26. März 1963 nach dem FRG berechnet worden. Sein Antrag zu Punkt 2 bezieht sich demnach nur auf diesen Bescheid. § 16 FRG, der die Anrechnung von Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten vorschreibt, trägt dem Gedanken Rechnung, die Flüchtlinge und Vertriebenen so in die deutsche Sozialversicherung einzugliedern, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt und versichert gewesen sind. An die Stelle des Entschädigungsgedankens, von dem die Vorschriften des FAG bestimmt waren, tritt der Eingliederungsgedanke, nach dem die Flüchtlinge und Vertriebenen den Einheimischen gleichgestellt werden sollen. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres ist aber in Anlehnung an die gesetzliche Regelung erfolgt, die in Deutschland bis zum Gesetz vom 10. November 1922 (BGBl I 849) gegolten hat und die den Eintritt in die Versicherung erst mit vollendetem 16. Lebensjahr ermöglichte (vgl. BSG in SozR Nr. 33 zu § 1251 RVO; Verbandskomm. § 16 FRG Anm. 3; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen Fremdrentengesetz § 16 Anm. 2). Würde dem Kläger bereits die Zeit vom 6. August 1906 an anstatt von der Vollendung seines 16. Lebensjahres vom 26. September 1908 an als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG angerechnet, so würde er als Vertriebener nicht mit den Einheimischen gleichgestellt, sondern besser gestellt werden, was mit dem Zweck des § 16 FRG der Eingliederung nicht in Einklang stehen würde.
Der weitere Antrag des Klägers zu Punkt 3 seines Revisionsantrages, die für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis 31. Dezember 1939 für die statutarische Mehrversicherung entrichteten Beiträge über den 31. Dezember 1958 hinaus als Beiträge der Höherversicherung zu berücksichtigen, bezieht sich ebenfalls nur auf den Bescheid vom 26. März 1963. Die Zusatzleistung auf Grund der statutarischen Mehrversicherung aus den übergesetzlichen Beiträgen zum Pensionsinstitut (Ersatzinstitut) der Berg- und Hüttenwerks-Gesellschaft Prag für die Zeit vom 1. Januar 1937 bis zum 31. Dezember 1939 ist in dem Richtlinienbescheid vom 27. März 1963 mit einem Betrag von 56,66 DM angerechnet. Bei der Neufeststellung der Rente vom 1. Januar 1959 an nach Art. 6 § 6 Abs. 1 FANG ist diese Zusatzleistung mit Recht unberücksichtigt geblieben, denn ihre Anrechnung ist durch § 18 Abs. 1 FRG ausgeschlossen.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergibt sich, daß die Leistungen der tschechoslowakischen Zusatzversicherung einer deutschen Höherversicherung wegen der tiefgreifenden Unterschiede der Höherversicherung und der tschechoslowakischen Zusatzversicherung nicht gleichzustellen sind und eine besondere Abgeltung der Zusatzversicherungen durch Anrechnung der Beiträge als Beiträge der Höherversicherung vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt worden ist (vgl. hierzu Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu BT-Drucks. 1532, 3. Legislaturperiode, S. 3 ff; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen aaO § 18 FRG Anm. 2).
Der Revision muß der Erfolg auch hinsichtlich Punkt 4 des Revisionsantrages versagt bleiben, bei der Berechnung der Rente einen Umrechnungskurs von 1 Krone = 0,12 DM zugrundezulegen.
Die Revision wendet sich vor allem dagegen, daß die Beklagte bei Berechnung der Rente den Umrechnungskurs von 10 Kronen = 0,67 DM berücksichtigt hat. Sie meint, es sei nicht zulässig, den Umrechnungskurs zum Nachteil des Klägers zu ändern. Nach der Sudeten-VO habe bei der statutarischen Mehrversicherung der Umrechnungskurs 1 Krone = 0,12 DM betragen. Dieser einmal angewandte Umrechnungskurs sei aus Gründen der Besitzstandswahrung beizubehalten. Diesen Ausführungen der Revision kann nicht beigetreten werden.
Die Beklagte hat zum Umrechnungskurs von 10 Kronen = 0,67 DM nur in dem Bescheid vom 27. März 1963 bei Berechnung der Rente das vom Kläger in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 4. September 1946 in der CSR erzielte Arbeitsentgelt umgerechnet. Deshalb kann sich dieses Begehren nur auf den Richtlinienbescheid vom 27. März 1963 beziehen. Bei der Rentenberechnung nach dem FRG im Bescheid vom 26. März 1963 hat die Beklagte hinsichtlich der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage nicht auf die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946, sondern auf die durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelte der Anlage 13 zu § 22 FRG abgestellt.
Die Beklagte hat jedoch in dem Bescheid vom 27. März 1963 den Umrechnungskurs von 10 Kronen = 0,67 DM zu Recht angewandt. In dem Richtlinienbescheid vom 27. März 1963 hatte die Beklagte die Rente, die auf Beiträgen zur ArV, AnV und KnRV beruht und die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht vom Träger der KnRV festgestellt worden ist, nach Art. 2 § 26 KnVNG i. V. m. § 102 Abs. 1 RKG, § 90 AVG für die Zeit vom 1. Januar 1957 an nach den Vorschriften des KnVNG umzustellen. Dies bedeutet - wie der Senat bereits entschieden hat - daß sie die Leistungsanteile der ArV und AnV nach der neuen Rentenformel gemäß § 1255 RVO, § 32 AVG zu berechnen, den Leistungsanteil der KnRV nach Art. 2 § 24 Abs. 1 KnVNG festzusetzen und hieraus die Gesamtleistung zu bilden hatte (BSG 16, 115). In Übereinstimmung hiermit sehen die Richtlinien des BMA vom 18. Juli 1960 für die Ermittlung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage vor, daß sie sich nach den §§ 1255 RVO, 32 AVG und 54 RKG richtet; dabei ist gemäß Abschnitt I Nr. 1 a der Richtlinien ein nachgewiesener Entgelt, der in einer ausländischen Währung ausgedrückt ist, nach Maßgabe der Tabelle der Anlage 1 zur 1. DVO zum FAG in deutsche Mark umzurechnen. Soweit für einen Sonderbereich ein besonderer Umrechnungskurs festgesetzt ist, geht dieser den Werten der Tabelle der Anlage 1 zur 1. DVO zum FAG vor.
Die Zeiten vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 hat der Kläger nach dem Zusammenbruch bei einem nichtdeutschen Versicherungsträger in der CSR zurückgelegt. Auf diese Versicherungszeiten kann das Recht, daß im ehemaligen Protektorat Böhmen und Mähren und im Sudetengebiet bis zum 30. April 1945 gegolten hat (BSG 11, 173, 179) nicht mehr angewandt werden. Vielmehr fallen solche Versicherungszeiten unter § 2 Abs. 1 der 1. DVO zum FAG, so daß für sie die Tabelle dieser DVO gilt. Die für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis 4. September 1946 nachgewiesenen Arbeitsentgelte sind daher nach dem in der Tabelle für die Zeit von Juni 1945 bis September 1949 festgesetzten Kurs von 100 Kronen = 6,70 DM umzurechnen, wie es im Bescheid vom 27. März 1963 geschehen ist.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1959 (BSG 11, 173, 179) bereits darauf hingewiesen, daß in § 8 Abs. 3 der 1. DVO zum FAG zwar bestimmt ist, daß für die Währungsumstellung das für die sudetendeutschen Gebiete festgelegte Währungsverhältnis 1 Krone = 0,12 RM (0,12 DM) gelten soll, daß es sich hierbei jedoch um eine Sonderregelung handelt, die nur die Berechnung der Zusatzleistungen nach der tschechoslowakischen statutarischen Mehr- und Zusatzversicherung bei den Ersatzinstituten betrifft und nicht ohne weiteres auch auf die Berechnung der Grundleistungen angewandt werden kann.
Schließlich findet auch der Anspruch des Klägers nach Punkt 5 seines Revisionsantrages, seine Tätigkeit als Betriebsobmann in der Zeit vom 1. Juli 1926 bis zum 31. Dezember 1936 in die LG ArV 1 der Anlage 1 zu § 22 FRG einzustufen, im Gesetz keine Grundlage.
Die Definitionen der Leistungsgruppen tragen ebenfalls dem Grundsatz der Eingliederung Rechnung. Den Vertriebenen wird hiermit für die Berechnung ihrer Rente bei außerdeutschen Versicherungszeiten der Lohn oder das Gehalt eines vergleichbaren einheimischen Versicherten zugeordnet. Deshalb werden in den Definitionen der Leistungsgruppen nur die Merkmale einer tatsächlich ausgeübten versicherten Tätigkeit berücksichtigt, also nur die Merkmale der Beschäftigung, für die Pflichtbeiträge entrichtet sind. Zu diesen versicherten Berufstätigkeiten gehört die Arbeit eines Betriebsobmannes nicht; denn sie ist unabhängig davon, welche beruflichen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Beschäftigte als Arbeiter im Betrieb für die versicherten Tätigkeiten besitzt, auf die es bei den Definitionen der LG der Anlage 1 zu § 22 FRG aber entscheidend ankommt. Ob der Betriebsobmann den Facharbeitern, den betrieblich angelernten oder den ungelernten Arbeitern zuzurechnen ist, richtet sich nicht nach seiner Betätigung als Betriebsobmann, sondern nach seiner beruflichen Qualifikation als Arbeiter, nämlich für welche versicherten Tätigkeiten er im Betrieb als Arbeiter ohne seine Berufung zum Betriebsobmann entlohnt worden ist. Der Kläger strebt selbst seine Einstufung in die LG ArV 1 an und räumt damit ein, daß er im Sinne der Definitionen der LG zu den versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitern des Betriebes gehörte. Nach den Feststellungen des LSG, an die der Senat gemäß § 163 SGG gebunden ist, ist der Kläger während seiner Tätigkeit als Betriebsobmann bis Dezember 1936 nicht als Vorarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt worden; denn das LSG hat ausdrücklich hervorgehoben, von dem Kläger sei nicht glaubhaft gemacht, daß er schon vor dem 1. Januar 1937 Vorarbeiter gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb auch nicht gerechtfertigt, die versicherte Beschäftigung des Klägers während seiner Tätigkeit als Betriebsobmann vom 1. Juli 1926 bis zum 31. Dezember 1936 in eine andere Leistungsgruppe einzustufen, wie das LSG bereits zutreffend entschieden hat.
Aus diesen Gründen ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Fundstellen