Leitsatz (amtlich)
Ein Jagdpächter, der auf Einladung eines Reviernachbarn in dessen Revier als Schütze an einer Treibjagd teilnimmt, ist hierbei auch dann nicht gesetzlich gegen Unfall versichert, wenn er durch die Teilnahme an der Jagd Kenntnisse über den Wildbestand - auch seiner eigenen Jagd (RVO § 539 Abs 1 Nr 5, § 776 Abs 1 Nr 3) - erlangt und außerdem den Gastgeber nach Jägerbrauch zur Mitwirkung bei einer eigenen Treibjagd verpflichtet.
Normenkette
RVO § 542 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, § 776 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Kosten der Revisionsinstanz sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, von Beruf Landwirt, ist Pächter des Jagdbezirks C., der ua. an den Jagdbezirk O. grenzt. Auf Einladung der Pächter dieses Nachbarbezirks (O. und N.) nahm er am 25. November 1967 an einer Treibjagd auf Hasen im Bezirk O. teil. Dabei wurde er durch einen Schrotschuß eines anderen Schützen an beiden Beinen verletzt. Wegen der Unfallfolgen nahm Chefarzt Dr. K eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. bis zum 7. Dezember 1967, anschließend um 20 v. H. bis zum 29. Februar 1968 und um 10 v. H. für weitere sechs Monate an. Durch Bescheid vom 12. September 1968 lehnte die Beklagte eine Entschädigung des Klägers wegen der Folgen des Unfalls vom 25. November 1967 mit der Begründung ab, er sei als Jagdgast tätig gewesen und unterliege als solcher nach § 542 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Mit der Klage begehrt der Kläger Unfallentschädigung. Das Sozialgericht (SG) Nürnberg hat nach Anhörung des Klägers, des Jagdsachverständigen L sowie mehreren Zeugen die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 25. November 1967 Entschädigung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei als Pächter des Jagdreviers C. Unternehmer der Jagd im Sinne des § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO. Bei der Treibjagd am 25. November 1967 sei er im Rahmen seines eigenen Unternehmens als Jagdpächter für einen anderen Unternehmer tätig geworden. Durch die Teilnahme an einer Treibjagd im Nachbarrevier habe er sich über den dortigen Hasenbesatz unterrichten und Rückschlüsse auf den Bestand seines eigenen Reviers ziehen können. Zu den Tätigkeiten eines Jagdpächters gehöre auch die Bestellung einer ausreichenden Zahl von Jägern - etwa 25 -, um eine Treibjagd mit sinnvollem Ergebnis abhalten zu können. Entsprechend dem dortigen Jägerbrauch habe die Teilnahme des Klägers an der Treibjagd im Nachbarrevier dem Zweck gedient, die Verpflichtung der Pächter dieses Reviers auszulösen, ihrerseits einen Jäger für eine Treibjagd des Klägers zu stellen. Er habe somit eine seinem Aufgabenkreis als Jagdpächter zugehörige Unternehmertätigkeit verrichtet; es sei unschädlich, daß diese Tätigkeit zugleich den Zwecken des Jagdunternehmens der Zeugen O. und N. gedient habe.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Kläger habe den Unfall nicht als versicherter Unternehmer einer Jagd, sondern als nach § 542 Nr. 3 RVO versicherungsfreier Jagdgast erlitten. Er habe mit unentgeltlich erteilter Jagderlaubnis der Jagdausübungsberechtigten O. und N. die Jagd ausgeübt. Im Zeitpunkt des Unfalls habe er sich auch noch bei der Jagdausübung oder doch bei einer mit ihr eng zusammenhängenden Verrichtung befunden. Er habe für die Teilnahme an der Jagd keine Entlohnung erhalten und sei von den Jagdpächtern auch nicht in einem durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten Arbeits- oder Dienstverhältnis beschäftigt worden. Der Auffassung des Klägers, seine Jagdausübung erfülle die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz als Jagdunternehmer im eigenen Revier, könne nicht gefolgt werden. Ihm sei einzuräumen, daß die Jagdausübung am Unfalltage auch den Interessen seines eigenen Jagdunternehmens habe dienen können. Zwar sei es fraglich, ob er sich über den Hasenbesatz in seinem eigenen Revier nur durch Teilnahme an Treibjagden in Nachbarrevieren habe unterrichten können; das wäre auch auf andere Weise möglich gewesen. Immerhin sei es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme glaubhaft, daß der Kläger aufgrund der in seiner Heimat geübten Praxis genötigt gewesen sei, an Treibjagden teilzunehmen, um die benachbarten Jagdberechtigten wiederum zur Teilnahme an notwendigen Treibjagden in seinem eigenen Revier zu verpflichten. Hierdurch könne aber der vom Kläger in Anspruch genommene Versicherungsschutz nicht begründet werden. Seien bei einer Jagdausübung die Tatbestandsmerkmale des § 542 Nr. 3 RVO - hierzu gehöre auch das Fehlen eines persönliche Abhängigkeit begründenden Beschäftigungsverhältnisses zwischen Jagdausübungsberechtigtem und Jagendem - gegeben, so könne der Ausübende sich der durch diese Vorschrift angeordneten Versicherungsfreiheit nicht dadurch entziehen, daß er behaupte, bei der Jagdausübung zugleich den Interessen des eigenen Jagdunternehmens zu dienen. Da hierdurch § 542 Nr. 3 RVO in seiner Anwendungsbreite entscheidend eingeengt würde, bedürfte es einer gesetzlichen Ermächtigung, die jedoch fehle. Der Gesetzgeber habe unter den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift Versicherungsfreiheit ohne Ausnahme angeordnet, obwohl er erkannt haben müsse, daß die jagdliche Betätigung eines Jagdgastes im Einzelfalle auch Interessen dienen könne, die unter Versicherungsschutz stehen. Daraus sei zu schließen, daß er die Jagdgasteigenschaft als in der Regel von der Freude am Weidwerk geprägt beurteilt und dieses Motiv als so hervorragend angesehen habe, daß daneben die versicherungsrechtlich geschützte Verfolgung sonstiger Interessen als rechtlich unerheblich zurücktreten müsse. Die Lösung entspreche auch den Bedürfnissen der Praxis, da sich sonst eine bedeutende Gruppe des Personenkreises, aus dem sich Jagdgäste rekrutieren, stets der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit entziehen könnte.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 542 Nr. 3 und des § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO. Er sei als Jagdpächter, um Wildschäden zu vermeiden, zur Bejagung von Hasen verpflichtet; hierzu sei nach den Revierverhältnissen die Abhaltung einer Treibjagd unerläßlich. Die dafür benötigte Anzahl von Schützen könne er nur dadurch bekommen, daß er durch Teilnahme an Treibjagden von Reviernachbarn diese zur Teilnahme an seiner eigenen Treibjagd verpflichte. Wäre er der Einladung zur Nachbartreibjagd nicht nachgekommen, so hätte er gegen ein Entgelt von 10 bis 15 DM, Gestellung von Munition und Erstattung sonstiger Unkosten einen Ersatzmann stellen müssen. Hätte er einen solchen bezahlten Ersatzmann gestellt, so würde dieser unter Versicherungsschutz gestanden haben; für ihn selbst dürfe nichts anderes gelten, wenn er, um die Kosten zu sparen, selbst an der Jagd teilgenommen habe. Darüber hinaus sei es für ihn auch zur weidgerechten Hege unerläßlich, sich über den Wildbestand in den Nachbarrevieren zu unterrichten; das geschehe am besten durch die Teilnahme an den dortigen Treibjagden, zumal das Unfallrevier C. nicht zu seinem Hegering gehöre. Bei der Auslegung des § 542 Nr. 3 RVO habe das LSG verkannt, daß ein Jagdpächter wegen seiner Stellung als Revierinhaber nicht mit einem Jagdgast (Jäger ohne eigenes Revier) vergleichbar sei. Das ergebe sich u. a. aus den Vorschriften über das Überwechseln krankgeschossenen Schalenwildes (Art. 24 des Bayerischen Jagdgesetzes); danach sei der Revierinhaber u. U. zu Handlungen auf einem Nachbarrevier verpflichtet. Auch die Entstehungsgeschichte des § 542 RVO spreche gegen die Auffassung des LSG. Der Gesetzgeber habe durch diese Vorschrift den in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz konkretisieren wollen, daß in den Bereich des Privatlebens gehörende Tätigkeiten nicht geschützt sind. Habe der Kläger aber an der Unfalljagd teilgenommen, um die Erfüllung seiner Pflichten im eigenen Revier sicherzustellen, so könne von einer Tätigkeit im Bereich des Privatlebens nicht die Rede sein. Auch der gesetzgeberische Gesichtspunkt, daß die in § 542 RVO genannten Personenkreise für die Berufsgenossenschaften beitragsmäßig nur schwer zu erfassen seien, passe nicht auf Revierinhaber, die ja Mitglieder der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften seien. Schließlich sei auch die Entwicklung des Unfallversicherungsrechts durch eine ständige Ausweitung des geschützten Personenkreises gekennzeichnet. Aus der Systematik des Gesetzes ergebe sich zudem, daß die Vorschriften der §§ 541 und 542 RVO Ausnahmecharakter hätten; Ausnahmevorschriften seien aber regelmäßig einschränkend auszulegen. Da die Beweisaufnahme bestätigt habe, daß er - der Kläger - bei seiner Teilnahme an der Jagd in O. eine zum Aufgabenbereich eines Jagdrevierinhabers gehörende unternehmerische Tätigkeit verrichtet habe, sei er versicherungsrechtlich geschützt gewesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen seines Jagdunfalls hat, weil er als Jagdgast nach § 542 Nr. 3 RVO versicherungsfrei war. Nach dieser Vorschrift sind versicherungsfrei Personen, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis die Jagd ausüben (Jagdgäste). Es handelt sich bei dieser Umschreibung des Kreises der nach Nr. 3 aaO versicherungsfreien Personen entgegen einer im Schrifttum zuweilen vertretenen Auffassung (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, 478 t; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 542 RVO Anm. 21) nicht etwa um eine Legaldefinition des Begriffs "Jagdgast" - für eine solche bestände in der RVO kein Anlaß -, vielmehr enthält der Klammerzusatz eine Erläuterung und Ergänzung des die Versicherungsfreiheit nach Nr. 3 aaO ergebenden Tatbestandes durch den dem Sprachgebrauch der beteiligten Kreise entnommenen Begriff "Jagdgast". Aus dem Erfordernis der Jagdgasteigenschaft ergeben sich zwei wesentliche Einschränkungen des Tatbestandes des § 542 Nr. 3 RVO. Einmal darf die Jagdausübung nicht im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit zum Jagdunternehmer gekennzeichneten Arbeits- oder Dienstverhältnisses geschehen; zum anderen muß sie sich im Rahmen einer jagdgastüblichen Tätigkeit halten, d. h. einer Tätigkeit, wie sie üblicherweise nicht von angestellten Arbeitskräften gegen Entgelt, sondern aus Freude an der Jagd ausgeübt wird. Zu diesen jagdgastüblichen Tätigkeiten gehört die Jagdausübung als Schütze auf einer Treibjagd. Als solche stellt sich das Geschehen dar, bei dem der Kläger verletzt worden ist. Er hat die Jagd auch nicht als Jagdausübungsberechtigter aus eigenem Recht, sondern aufgrund einer ihm von den Nachbarjagdpächtern erteilten Jagderlaubnis ausgeübt. Die Revision verkennt den Begriff des Jagdgastes, wenn sie ihn auf den Personenkreis der Jäger beschränken will, die überhaupt nur gastweise die Jagd ausüben können, weil sie kein eigenes Revier haben. Für die Eigenschaft als Gast ist stets das Verhältnis zu einem Gastgeber bestimmend; sie besteht also ohne Rücksicht darauf, ob der Gast zu anderer Zeit oder an einem anderen Ort selbst Berechtigter ist. Der Kläger hat schließlich auch nicht aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu den Unternehmern der Unfalljagd an der Treibjagd teilgenommen. Weder seine auf einem - vom Senat unterstellten - ortsüblichen Jägerbrauch beruhende Verpflichtung, an der Nachbarjagd teilzunehmen, noch sein hierdurch möglicherweise begründeter moralischer Anspruch darauf, daß einer der Nachbarpächter dafür wiederum an einer von ihm selbst veranstalteten Treibjagd teilnimmt, vermögen ein solches Verhältnis zu begründen. Mag diese wechselseitige Bereitschaft zu nachbarlicher Hilfe auch sehr ernst genommen werden und selbst die Stellung eines - notfalls bezahlten - Ersatzmannes einschließen, so macht sie den zur Jagd eingeladenen Nachbarn doch nicht zu einem abhängig Beschäftigten des Jagdherrn.
Ein Entschädigungsanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegeben, daß er an der Treibjagd in O. im Interesse seines eigenen Jagdunternehmens als Pächter der Jagd in C. teilgenommen und als solcher - bei der auch hierfür zuständigen beklagten Berufsgenossenschaft - unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 5, § 776 Abs. 1 Nr. 3 RVO gestanden hätte (vgl. BSG 16, 79). Es könnte zu erwägen sein, ob durch die Sonderregelung des § 542 Nr. 3 RVO nicht jede mit der Jagdausübung als Jagdgast zusammenhängende Tätigkeit vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn man aber die Versicherungsfreiheit als Jagdgast nur auf das Tätigwerden für das Jagdunternehmen des Gastgebers bezieht, einen Versicherungsschutz aus anderen Gründen dagegen nicht für grundsätzlich ausgeschlossen hält, ist ein Entschädigungsanspruch des Klägers hier nicht gegeben.
Der Kläger begründet seine Auffassung, er habe an der Treibjagd bei den Nachbarn als versicherter Unternehmer seiner eigenen Jagd teilgenommen, zunächst damit, daß er sich dort die erforderlichen Kenntnisse über den Wildbestand seines eigenen Unternehmens habe verschaffen wollen. Wenn es auch zutreffen mag, daß er während der Ausübung seiner Tätigkeit als Schütze bei der Treibjagd Gelegenheit hatte, Beobachtungen zu machen, aus denen er Schlüsse auf den Wildbestand seines eigenen Reviers ziehen konnte, so trat doch diese "nebenbei" verrichtete Beobachtungstätigkeit gegenüber der eigentlichen Jagdausübung, bei der er in das fremde Unternehmen voll eingegliedert war, so weit zurück, daß ihr im Vergleich zu dieser keine rechtlich wesentliche Bedeutung für die Gesamtbeurteilung seiner Tätigkeit zugemessen werden kann. Seine Tätigkeit bei der unfallbringenden Treibjagd hat sich in nichts von der Tätigkeit anderer Jagdgäste unterschieden. Es hieße daher den tatsächlichen Verhältnissen Gewalt antun, wollte man sagen, der Kläger sei bei einem Inspektionsgang in der Umgebung seines eigenen Jagdreviers verletzt worden.
Auch der Umstand, daß der Kläger durch seine Teilnahme an der Treibjagd deren Veranstalter verpflichtete, einen Schützen für seine eigenen Treibjagden zu stellen, ist nicht geeignet, eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu seinem eigenen Jagdunternehmen zu begründen. Es handelt sich insoweit nur um eine erwünschte Nebenwirkung seiner Teilnahme an der fremden Jagd. Während seine Jagdtätigkeit selbst, bei der er verletzt wurde, unmittelbar ausschließlich dem fremden Jagdunternehmen diente, konnte sie seinem eigenen Jagdunternehmen insoweit allenfalls mittelbar von Nutzen sein. Diese nur mittelbare Beziehung seiner Jagdgasttätigkeit zu dem eigenen Jagdunternehmen tritt gegenüber deren unmittelbarer Wirkung für das fremde Unternehmen als unbedeutend zurück. Hiernach kann es dahinstehen, ob ein Nutzen für das eigene Jagdunternehmen überhaupt hinreichend konkretisiert ist.
Wenn auch Fälle denkbar sind, in denen die gastweise Teilnahme an einer Jagd derart durch Beziehungen zu einem anderen Unternehmen als dem des Gastgebers bedingt ist, daß diese gegenüber der Jagdgasteigenschaft rechtlich nicht unwesentlich sind, so sind doch die vom Kläger ins Feld geführten Beziehungen zu seinem eigenen Jagdunternehmen dazu nicht geeignet. Sowohl der Erwerb jagdlicher Kenntnisse und Erfahrungen allgemeiner und besonderer Art als auch die Erfüllung wechselseitiger jagdnachbarlicher Hilfspflichten sind gerade typische Begleiterscheinungen jagdgastlicher Betätigung - jedenfalls unter Reviernachbarn -. Diese Betätigung rechnet aber das Gesetz ausdrücklich dem privaten Lebensbereich zu.
Hierbei kann auch der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, § 542 Nr. 3 RVO sei eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Da der Gesetzgeber die Jagdausübung im engeren Sinne, auf die sich üblicherweise die Tätigkeit als Jagdgast beschränkt, grundsätzlich als eine dem privaten Lebensbereich zugehörende Liebhaberei bewertet, ist es - zwar nicht vom System, aber vom Sinn des Gesetzes her - vielmehr als eine Ausnahmeregelung anzusehen, daß der Jagdunternehmer im Rahmen seines eigenen Unternehmens auch für diese Tätigkeit - wohl weil sie praktisch nicht von seinen sonst damit verbundenen, dem Versicherungsschutz zugänglichen Tätigkeiten getrennt werden kann - versichert ist.
Da hiernach bei dem Unfallereignis die Tätigkeit des Klägers als Jagdgast derart im Vordergrund steht, daß demgegenüber die Beziehungen zu seinem eigenen Jagdunternehmen nicht als rechtlich wesentlich angesehen werden können, ist der Unfall nur dem versicherungsfreien Bereich zuzurechnen und zieht deshalb keine Entschädigungspflicht der Beklagten nach sich.
Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen