Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Frage des Zeitpunkts des "Wissens" oder "Wissenmüssens" und der für die Rückforderung maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse iS des KOV-VfG § 47 Abs 2.
2. Bei der Rückforderung überzahlter Ausgleichsrente kommt das Wissen und Wissenmüssen erst dann in Betracht, wenn der Bewilligungsbescheid des Rentenversicherungsträger beim Versorgungsberechtigten eingeht. Etwa 6 Monate nach der Anzeige der Einkommensänderung braucht man nicht mehr mit der Änderung der Versorgungsbezüge zu rechnen. Bei der Prüfung der Vertretbarkeit wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versorgungsberechtigten ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen.
Normenkette
KOVVfG § 47 Abs. 2 Fassung: 1955-05-02; BGB § 242
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 5. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Kläger, Witwe und Waise des im Jahre 1945 an den Folgen einer Schädigung im Sinne des Berliner Kriegsopferversorgungsgesetzes (BKVG ) vom 24. Juli 1950 und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestorbenen S... G... erhielten auf Grund des Bescheides des Versorgungsamts (VersorgA) I B... vom 26. Mai 1952 seit 1950 Hinterbliebenenversorgung (Grund- und Ausgleichsrente). Sie wurden in dem Bescheid darüber belehrt, daß jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere der Beginn und die Änderung eines Einkommens jeder Art, unverzüglich anzuzeigen seien und daß unrechtmäßig empfangene Versorgungsbezüge zurückgezahlt werden müßten. Durch Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) B... vom 24. September 1952 wurde den Klägern auf ihren Antrag rückwirkend vom 1. April 1952 an Witwen- und Waisenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes bzw. Vaters bewilligt. Die Klägerin zu 1) teilte dies am 12. Dezember 1952 unter Vorlage des LVA-Bescheides dem VersorgA mit und bat gleichzeitig, bei der Höhe der Rückzahlungsraten ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Am 14. September 1953 bestätigte die LVA dem VersorgA auf dessen Anfrage vom 8. September 1953 die Angaben der Klägerin über Beginn und Höhe der Hinterbliebenenrente. Durch Bescheid vom 15. März 1954 stellte das VersorgA I B... nunmehr die Versorgungsbezüge der Kläger unter Hinweis auf § 62 Abs. 1 BVG neu fest und errechnete für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 30. April 1954 eine Witwenausgleichsrentenüberzahlung in Höhe von monatlich 26,-- DM, insgesamt 624,-- DM, die es zugleich zurückforderte. Zur Tilgung dieses Betrages behielt das VersorgA einen Teil der laufenden Witwenrente und eine Waisenrentennachzahlung in Höhe von 45,-- DM ein (Bescheide vom 15. März 1954, 3. Mai 1955 und 17. Oktober 1955), so daß die Überzahlung im Juli 1956 abgedeckt war.
Der gegen den Bescheid vom 15. März 1954 nur wegen der Rückforderung erhobene Widerspruch der Kläger und ihre Klage sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 1954, Urteil vom 12. September 1955).
Auf die Berufung, mit der die Kläger beantragt haben, den Beklagten unter Aufhebung bzw. Abänderung der Vorentscheidungen zur Auszahlung einbehaltener Versorgungsbezüge in Höhe eines Teilbetrages von 400,-- DM zu verurteilen, hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 5. April 1957 den Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts (LVersorgA) Berlin vom 3. Mai 1954 und das Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 12. September 1955 aufgehoben, die Bescheide des VersorgA I Berlin vom 15. März 1954, 3. Mai 1955 und 17. Oktober 1955, soweit sich diese auf die Überzahlung von Versorgungsbezügen beziehen, geändert und den Beklagten verurteilt, an die Kläger zurückbehaltene Versorgungsbezüge in Höhe von 400,-- DM zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Kläger als zulässig angesehen und in der Sache selbst ausgeführt: Der Beklagte könne nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (VerwVG) nur die für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis Ende Mai 1953 überzahlte Witwenausgleichsrente zurückfordern, da die Kläger bis zum Eingang des Bescheides der LVA vom 24. September 1952 nicht gewußt hätten und auch nicht hätten wissen müssen, daß ihnen die Ausgleichsrente nicht mehr zugestanden habe. Diese Kenntnis hätten sie erst etwa vom 1. Oktober 1952 an gehabt, sie hätten aber erwarten können, daß der Beklagte die Versorgungsbezüge alsbald neu berechnen würde. Für die Neufeststellung könne der Versorgungsbehörde selbst unter Berücksichtigung der damaligen Überlastung der B... Versorgungsämter höchstens eine Frist von sechs Monaten zugebilligt werden. Die Klägerin zu 1) habe daher etwa ab 31. Mai 1953, d. h. rund sechs Monate nach der Einkommensänderungsanzeige vom 12. Dezember 1952, nach Treu und Glauben nicht mehr mit einer Änderung der Versorgungsbezüge zu rechnen brauchen; nach diesem Zeitpunkt liege eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne des § 47 Abs. 2 VerwVG nicht mehr vor. Die Rückforderung sei auch wirtschaftlich nicht vertretbar, weil das monatliche Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. Juni 1956 niedriger als der monatliche Durchschnittssatz der ungekürzten Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich der Erhöhung gemäß § 32 Abs. 3 BVG für denselben Zeitraum gewesen sei. Da der von den Klägern nicht beanspruchte Teil (224,-- DM) der vom VersorgA einbehaltenen Bezüge dessen nur für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zum 31. Mai 1953 begründeten Rückforderungsanspruch decke, sei der Beklagte antragsgemäß zur Rückzahlung von 400,-- DM zu verurteilen, ohne daß es einer Berechnung im einzelnen bedürfe.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 13. Mai 1957 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Mai 1957 Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. August 1957 mit einem am 23. Juli 1957 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts vom 12. September 1955 zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
Er rügt zunächst eine Verletzung der §§ 536 ff der Zivilprozeßordnung (ZPO) mit der Behauptung, das LSG habe der Berufung stattgegeben, ohne das Urteil erster Instanz aufzuheben oder zu ändern; infolgedessen sei das die Klage abweisende Urteil des SG nicht durch das Berufungsurteil ersetzt worden. Darüber hinaus habe das LSG in den Gründen seiner Entscheidung die Berufung als nicht begründet bezeichnet; das stehe im Widerspruch zum Urteilstenor.
In der Sache selbst sieht der Beklagte den § 47 VerwVG als verletzt an. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Kläger von dem unrechtmäßigen Empfang der Versorgungsbezüge für die Zeit bis zum Eingang des LVA-Bescheides zu Unrecht verneint, weil die Kläger erwarten konnten, daß ihrem Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragstellung an entsprochen werden würde, und weil sie darüber belehrt worden seien, daß die rückwirkende Bewilligung dieser Rente die Minderung oder den Wegfall der Ausgleichsrente zur Folge haben würde. Zum mindesten hätte das LSG die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG schon für die Zeit ab 1. Oktober 1952 als erfüllt ansehen müssen, da es selbst davon ausgegangen sei, daß die Klägerin von diesem Zeitpunkt an gewußt habe, daß ihr die Ausgleichsrente nicht mehr zustand. Das angefochtene Urteil sei auch insoweit fehlerhaft, als es für die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides eine Frist von sechs Monaten seit Eingang der Änderungsanzeige als angemessen angesehen habe. Diese Frist sei jedenfalls für die Jahre 1952 und 1953 zu kurz bemessen, weil die Berliner Versorgungsämter damals besonders stark überlastet und personell unzureichend besetzt gewesen seien. Schließlich habe das LSG bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 47 Abs. 2 Halbsatz 2 VerwVG zu Unrecht das Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 30. Juni 1956 zu Grunde gelegt. Maßgebend seien vielmehr die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zeit, in der die Rückzahlung geleistet worden sei, d. h. frühestens vom 15. März 1954 an.
Die Kläger beantragen, die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen; sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die aus den §§ 536 ff ZPO hergeleitete Revisionsrüge greift schon deshalb nicht durch, weil die Behauptung des Beklagten, das LSG habe es unterlassen, das Urteil erster Instanz aufzuheben, nicht zutrifft. Tatsächlich hat das Berufungsgericht, wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 5. April 1957 und der in den Akten befindlichen Urschrift des angefochtenen Urteils ergibt, im Tenor seines Urteils ausgesprochen, daß auf die Berufung der Widerspruchsbescheid vom 3, Mai 1954 und das Urteil des SG Berlin vom 12. September 1955 aufgehoben werden. Das die Klage abweisende Urteil des SG ist somit durch das Urteil des LSG ersetzt worden.
Soweit der Beklagte rügt, das LSG habe in den Gründen seines Urteils - im Widerspruch zum Urteilstenor - die Berufung als nicht begründet bezeichnet, trifft sein Vorbringen zwar zu; jedoch handelt es sich insoweit, wie der Urteilsausspruch und die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig erkennen lassen, lediglich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
In der Sache selbst ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte berechtigt war, mit dem angefochtenen Bescheid Versorgungsleistungen in einer den Betrag von 224,-- DM übersteigenden Höhe zurückzufordern. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß diese Frage nach § 47 VerwVG zu beurteilen ist; denn diese Vorschrift ist, obwohl sie erst vom 1. April 1955 an gilt, auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rückforderungsfälle anzuwenden (BSG in ständiger Rechtsprechung, vgl. BSG 3 S. 234; 5 S. 267; 6 S. 11; 11 S. 44).
Nach § 47 Abs. 1 VerwVG sind zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht ist eine Leistung empfangen, wenn ein Leistungsanspruch des Versorgungsempfängers nicht bestanden hat. Auf Grund eines bindenden Bescheides gewährte Versorgungsleistungen sind solange als zu Recht empfangen anzusehen, wie der Bescheid, der ihre rechtliche Grundlage bildet, Bestand hat. Nach § 62 BVG werden die Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für ihre Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Auf die Ausgleichsrente ist sonstiges Einkommen anzurechnen. Erhöht sich dieses Einkommen, so tritt nach § 60 Abs. 2 Halbs. 2 BVG aF eine Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente mit Ablauf des Monats ein, in dem die Voraussetzungen für die bis dahin gewährten Bezüge weggefallen sind. Nach diesen Vorschriften war der Beklagte berechtigt, die Witwenausgleichsrente der Klägerin zu 1) vom 1. Mai 1952 an neu festzustellen, da die Witwenrente aus der Rentenversicherung ihres verstorbenen Ehemannes rückwirkend gewährt wurde und die Klägerin zu 1) daher so zu behandeln war, als habe sie diese schon vom 1. Mai 1952 an bezogen. Der Beklagte hat von dieser Berechtigung in dem angefochtenen Bescheid dadurch Gebrauch gemacht, daß er die der Klägerin zu 1) gewährte Witwenausgleichsrente mit Wirkung vom 1. Mai 1952 entzog. Auf Grund der hiernach nicht zu beanstandenden rückwirkenden Entziehung der Ausgleichsrente sind die in der Folgezeit an die Klägerin zu 1) gezahlten Ausgleichsrentenbeträge in Höhe von insgesamt 624,-- DM zu Unrecht gewährt worden.
Ob und inwieweit dieser von der Klägerin zu 1) zu Unrecht empfangene Betrag zurückgefordert werden darf, richtet sich, da die Überzahlung auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beruht, nach § 47 Abs. 2 VerwVG in der Fassung vom 2, Mai 1955 (BGBl I S. 202) - aF -. Auf die Neufassung dieser Vorschrift durch Artikel II des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I S. 453) kommt es hier nicht an. Soweit in § 47 Abs. 2 VerwVG die Worte "wenn der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden" durch die Worte "soweit er beim Empfang wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht oder nicht in der gewährten Höhe zustand" ersetzt worden sind, handelt es sich nicht um eine sachliche Änderung des Gesetzes; insoweit hat die Neufassung vielmehr lediglich Unklarheiten beseitigt, die sich aus der bisherigen Gesetzesfassung ergeben konnten.
Soweit § 47 Abs. 2 VerwVG dagegen durch das Erste Neuordnungsgesetz dahin erweitert worden ist, daß nunmehr eine Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen auch besteht, soweit die Rückforderung wegen der Höhe einer dem Empfänger von einem Träger der Sozialversicherung, einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Kasse gewährten Nachzahlung vertretbar ist, hat der Gesetzgeber einen neuen, dem bisherigen Rückforderungsrecht unbekannten Tatbestand geschaffen. Durch die Neufassung ist die Rückerstattungspflicht auf weitere Fälle ausgedehnt worden; insoweit ist der Empfänger zu Unrecht gezahlter Leistungen schlechter gestellt als nach dem bisherigen Recht. Unter diesen Umständen wäre für eine rückwirkende Anwendung dieser Neuregelung auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (2. Juli 1960; vgl. Art. IV § 4 Abs. 1 Halbs. 2 des Ersten Neuordnungsgesetzes) noch nicht abschließend geregelten Rückforderungsfälle nur dann Raum, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich bestimmt hätte. Da das nicht geschehen ist, ist auf den vorliegenden Fall § 47 Abs. 2 VerwVG aF anzuwenden (Anschluß an BSG 13, 56). Nach dieser Vorschrift kommt es zunächst darauf an, ob der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden (§ 47 Abs. 2 Halbs. 1 VerwVG aF).
Zutreffend, wenn auch ohne Begründung, ist das LSG davon ausgegangen, daß für das Wissen oder Wissenmüssen der Zeitpunkt des Empfangs der einzelnen Versorgungsbezüge entscheidend ist, nicht aber der Zeitpunkt derjenigen Zahlung, welche die Überzahlung der Versorgungsrente bewirkt (BSG 13, 56 unter Aufgabe der in BSG 5 S. 267 vertretenen gegenteiligen Ansicht). Insoweit ist die Rechtslage durch die Neufassung des § 47 Abs. 2 VerwVG eindeutig klargestellt worden. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, daß die Kläger bis zum Eingang des Bescheides der LVA vom 24. September 1952 keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von dem unrechtmäßigen Bezug der Ausgleichsrente gehabt haben, da sie erst durch diesen Bescheid davon unterrichtet worden seien, daß ihnen rückwirkend Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung gewährt werde.
Gegen diese Feststellung wendet sich der Beklagte mit seinem Vorbringen, die Kläger hätten bereits mit der Stellung ihres Antrages auf Hinterbliebenenrente bei der LVA erwartet oder erwarten müssen, daß ihrem Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an entsprochen werden würde; sie hätten ferner auf Grund der in dem Bewilligungsbescheid des VersorgA enthaltenen Belehrung in Verbindung mit einem ihnen ausgehändigten Merkblatt über die Gewährung der Ausgleichsrente wissen müssen, daß für den Fall der rückwirkenden Gewährung der LVA-Rente nur noch ein geminderter oder überhaupt kein Anspruch mehr auf die Ausgleichsrente bestehe. Dieser Angriff gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts geht fehl.
Ob der Versorgungsempfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei insbesondere die Persönlichkeit des Empfängers, sein Bildungsgrad, seine Einsicht und seine Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BSG 5 S. 267; 9 S. 47; 11 S. 44). Für die danach zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger übersehen kann, wie sich eine Erhöhung seines Einkommens im einzelnen auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge auswirkt; vielmehr ist das Wissen oder Wissenmüssen im Sinne des § 47 Abs. 2 VerwVG aF bereits dann anzunehmen, wenn er erkannt hat oder bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt erkennen mußte, daß ihm Mittel zugeflossen sind oder zufließen werden, die als Einkommen anzusehen sind, und daß dessen Erhöhung eine Minderung oder Entziehung der Versorgungsleistungen zur Folge hat. Aus der Tatsache allein, daß der Versorgungsempfänger an der rückwirkenden Erhöhung seines Einkommens durch Stellung eines Antrags auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mitgewirkt hat, kann jedoch selbst dann nicht ohne weiteres auf sein Wissen oder Wissenmüssen im Sinne des § 47 Abs. 2 VerwVG aF geschlossen werden, wenn er darüber belehrt worden ist, daß Einkommensänderungen anzuzeigen und unrechtmäßig empfangene Versorgungsbezüge zurückzuerstatten sind, zumal nicht der Rentenantrag, sondern erst der Bezug der Rente rechtserheblich ist. Da der Beklagte weder Tatsachen und Beweismittel dafür bezeichnet noch auch nur behauptet hat, aus welchen besonderen Gründen das LSG im vorliegenden Fall schon aus der Stellung des Antrages auf LVA-Rente und aus der Belehrung im Versorgungsrentenbescheid die Überzeugung von der Bösgläubigkeit der Klägerin zu 1) hätte gewinnen müssen, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die vom Berufungsgericht festgestellte innere Tatsache, daß die Kläger bis zum Empfang des LVA-Bescheides gutgläubig gewesen seien, zu entkräften. Das BSG ist daher an die Tatsachenfeststellung in dem angefochtenen Urteil insoweit gebunden (§ 163 SGG).
Für die Zeit bis zum 30. September 1952 kann der Rückforderungsanspruch mithin nicht aus § 47 Abs. 2 Halbsatz 1 VerwVG aF hergeleitet werden.
Für den Zeitraum vom 1. Dezember 1952 bis zum 30. Mai 1953 hat das Berufungsgericht den Rückforderungsanspruch des Beklagten nach § 47 Abs. 2 Halbs. 1 VerwVG aF für begründet gehalten, weil die Klägerin zu 1) nach Eingang des Bescheides vom 24. September 1952 "etwa ab 1. Oktober 1952" bekannt gewesen sei, daß ihr die Ausgleichsrente nicht mehr zugestanden habe. Ob das zutrifft und ob, wie der Beklagte meint, darüber hinaus auch für die Monate Oktober und November 1952 ein Rückforderungsanspruch bestanden hat, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zum 30. Mai 1953 allenfalls eine Überzahlung in Höhe von 8 x 26,- DM = 208,- DM entstanden ist, die Kläger den Bescheid vom 15. März 1954 aber nur insoweit angefochten haben, als zu Unrecht gewährte Versorgungsleistungen in einer den Betrag von 224,- DM übersteigenden Höhe zurückgefordert worden sind.
Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin zu 1) etwa vom 1. Juni 1953 an nicht mehr gewußt oder wissen müssen, daß ihr die Ausgleichsrente nicht zustand. Das LSG ist hierbei zutreffend von der Erwägung ausgegangen, daß unter bestimmten Voraussetzungen die - vorher vorhandene - Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Empfängers von dem unrechtmäßigen Bezug der Rente von einem späteren Zeitpunkt an entfallen kann. Die Minderung oder Entziehung der Ausgleichsrente bei Erhöhung des Einkommens ergibt sich zwingend aus dem Gesetz (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2, § 61 Abs. 4 Satz 3 BVG aF). Die Versorgungsbehörde ist daher verpflichtet, dem Versorgungsempfänger einen neuen Bescheid zu erteilen, der die veränderte Sach- und Rechtslage zum Ausdruck bringt und ihre Leistungen dieser anpaßt. Der Empfänger der Rente darf damit rechnen, daß die Versorgungsbehörde dieser Verpflichtung nachkommt. Läßt sie, nachdem der Versorgungsberechtigte eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse ordnungsgemäß angezeigt hat, eine unangemessen lange Frist verstreichen, ohne die Versorgungsbezüge neu festzustellen oder wenigstens einen Zwischenbescheid zu erteilen, so kann dies das "Wissenmüssen" des Empfängers im Sinne von § 47 Abs. 2 Halbs. 1 VerwVG aF für die Zeit nach Ablauf dieser Frist ausschließen (vgl. BSG 9 S. 47).
Welche Zeitspanne der Versorgungsbehörde für die Neufeststellung der Versorgungsbezüge und die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge zuzubilligen ist, ist unter Berücksichtigung des das Verhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem Versorgungsberechtigten beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben sowie unter Beachtung der besonderen gesetzlichen Bestimmungen und der Verhältnisse des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BSG aaO). Einen Anhaltspunkt bietet die Sechsmonatsfrist des § 88 Abs. 1 SGG, vor deren Ablauf eine Vornahmeklage nicht erhoben werden kann, und die dem Versorgungsberechtigten für die Anmeldung eines Anspruchs auf Erhöhung der Rente wegen einer Einkommensminderung eingeräumte gleichlange Frist in § 60 Abs. 1 Satz 3 und § 61 Abs. 4 Satz 2 BVG aF. Regelmäßig wird daher auch der Versorgungsbehörde eine Frist von sechs Monaten für die Neuberechnung der Rente und die Feststellung der Überzahlung zuzubilligen sein (BSG aaO). Ebenso wird in der Regel davon ausgegangen werden können, daß das "Wissenmüssen" des Rentenempfängers im Sinne von § 47 Abs. 2 VerwVG aF nach Ablauf der Sechsmonatsfrist entfällt, es sei denn, daß die Umstände des Einzelfalles eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Frist von sechs Monaten seit dem Eingang der Einkommensänderungsanzeige beim VersorgA als angemessen und ausreichend für die Erteilung eines Neufeststellungsbescheides angesehen. Der Beklagte wendet zwar dagegen ein, daß diese Frist jedenfalls für die Jahre 1952 und 1953 zu kurz bemessen sei, weil die Berliner Versorgungsämter damals besonders stark überlastet und personell unzureichend besetzt gewesen seien. Diese Rüge greift jedoch nicht durch, weil das LSG bei der Bemessung der Frist die damalige Lage der Versorgungsbehörden in Berlin ausdrücklich berücksichtigt hat und seine Entscheidung auch im übrigen auf zutreffenden sachlichen Erwägungen beruht. Da darüber hinaus gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 1) vom 1. Juni 1953 an nicht mehr gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß ihr die Ausgleichsrente nicht zustand, keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind, ist der Senat an diese Feststellung gebunden. Nach § 47 Abs. 2 Halbs. 1 VerwVG aF durfte der Beklagte mithin jedenfalls die in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1952 und vom 1. Juni 1953 bis zum 30. April 1954 überzahlte Ausgleichsrente nicht zurückfordern.
Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist auch nicht nach § 47 Abs. 2 Halbsatz 2 VerwVG aF begründet. Nach dieser Vorschrift kann der zu Unrecht gezahlte Betrag zurückgefordert werden, wenn die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers vertretbar ist. Das LSG hat bei der hiernach anzustellenden Prüfung das Einkommen der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 1. April 1952 - dem Zeitpunkt des Beginns der Überzahlung - bis zum 30. Juni 1956 - dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderung getilgt war - ermittelt, daraus ein durchschnittliches Monatseinkommen von 224,- DM errechnet und diesem Betrag den für denselben Zeitraum mit 233,- DM ermittelten monatlichen Durchschnittssatz der ungekürzten Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen einschließlich der Erhöhung gemäß § 32 Abs. 3 BVG aF für ein von der Klägerin zu 1) unterhaltenes Kind unter 18 Jahren, den Kläger zu 2), gegenübergestellt. Da das Durchschnittseinkommen der Klägerin zu 1) niedriger war als dieser Betrag, hat es die Rückforderung für wirtschaftlich nicht vertretbar gehalten. Das Berufungsgericht hat sich hierbei auf die Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 11 zu § 47 VerwVG aF gestützt, wonach eine Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versorgungsempfängers dann vertretbar ist, wenn ihm netto mehr Einkünfte zur Verfügung stehen, als er haben würde, wenn er nur die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen beziehen würde.
Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen des LSG über die Höhe des Einkommens der Klägerin zu 1) mit der Revision nicht angegriffen, sie binden daher das Revisionsgericht. Er beanstandet jedoch, daß das LSG das Einkommen der Klägerin im Zeitraum der Überzahlung und der Rückforderung (1. April 1952 bis 30. Juni 1956) zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung über die Vertretbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 Halbs. 2 VerwVG aF genommen hat, während seiner Ansicht nach nur das Einkommen im Zeitraum der Rückforderung, also frühestens vom 15. März 1954 an, zu berücksichtigen ist. Der Senat vermag insoweit weder der Ansicht des Beklagten noch der des LSG zu folgen. Der angefochtene Bescheid vom 15. März 1954 ist, soweit er die Rückforderung betrifft, ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung. Für die Entscheidung darüber, ob Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung, gegen die eine Aufhebungsklage erhoben worden ist, rechtmäßig oder rechtswidrig sind, ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die letzte Verwaltungsentscheidung ergangen ist (BSG 7, 8 [13] mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall kommt es mithin darauf an, ob die Rückforderung nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin zu 1) zur Zeit der Entscheidung im Vorverfahren, also im Mai 1954, vertretbar gewesen ist. Daran ändert nichts, daß der Beklagte gleichzeitig mit der Feststellung der Rückerstattungspflicht verfügt hat, ein Teil des zu Unrecht gezahlten Betrages werde in monatlichen Raten von den laufenden Versorgungsbezügen einbehalten (Anschluß an BSG, Urteil vom 18. Januar 1961 - 11 RV 1016/60 -).
Das LSG hat danach bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Rückforderung zwar zu Unrecht auf den Zeitraum von April 1952 bis Juni 1956 abgestellt, jedoch beruht sein Urteil nicht auf diesem Mangel; denn die Klägerin zu 1) hatte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des LSG auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (Mai 1954) mit insgesamt 170,10 DM nur ein Einkommen, das geringer war als die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen, die sich zu dieser Zeit auf 183,- DM zuzüglich 20, - DM Kinderzuschlag belief. Selbst wenn man das Einkommen einige Monate vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1954, etwa von Januar bis Mai 1954 (Gesamteinkommen in dieser Zeit 1019,50 DM) zugrunde legt, hat die Klägerin zu 1) durchschnittlich nur ein Monatseinkommen von 203,90 DM, also ungefähr in Höhe der ungekürzten Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen gehabt.
Der Senat hatte daher weiter zu prüfen, ob das Berufungsgericht berechtigt war, bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1) nach der VV Nr. 11 zu § 47 VerwVG aF zu verfahren.
Verwaltungsvorschriften enthalten keine authentische Auslegung des Gesetzes; sie sind daher nur anzuwenden, soweit sie mit dem Gesetz vereinbar sind (BSG 6 S. 175, 252; 8 S. 140). Wie das BSG bereits entschieden hat (BSG 11 S. 44; BSG in SozR VerwVG § 47 Bl. Ca 5 Nr. 8), entspricht die VV Nr. 11 jedenfalls in den Fällen nicht dem Wortlaut und dem Sinn des § 47 Abs. 2 Halbs. 2 VerwVG aF, in denen die Einkünfte eines zur Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen Verpflichteten die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen übersteigen. Der Grund hierfür liegt darin, daß durch die Berechnung nach der VV Nr. 11 die wirtschaftlichen Verhältnisse nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der Einnahmen erfaßt werden, während die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Verpflichteten und seiner Familie, die sehr unterschiedlich hoch sein können, völlig unberücksichtigt bleiben. Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zulässig, in derartigen Fällen ist vielmehr nach den gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, ob der Versorgungsempfänger wirtschaftlich so gestellt ist, daß ihm die Rückzahlung zugemutet werden kann.
Die Entscheidungen des BSG aaO lassen offen, welche rechtliche Bedeutung der VV Nr. 11 zu § 47 VerwVG aF in den Fällen zukommt, in denen das Einkommen des Rentenempfängers geringer ist als die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen. Nach Ansicht des Senats treffen insoweit die Erwägungen, die für die Unvereinbarkeit der VV Nr. 11 mit dem Gesetz in den Fällen sprechen, in denen die Einkünfte die volle Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen übersteigen, nicht zu. Wenn das Einkommen des Rentenempfängers nicht höher ist als der Betrag, der bei angemessener Lebensführung erfahrungsgemäß auch im günstigsten Falle erforderlich ist, um die Lebenshaltungskosten des Versorgungsempfängers und seiner Familie zu decken, dann liegt kein zwingender Grund vor, seine Aufwendungen im einzelnen zu ermitteln; in derartigen Fällen kann vielmehr allein aus der Höhe seiner Einkünfte geschlossen werden, daß er wirtschaftlich nicht so gestellt ist, daß die Rückzahlung überhobener Bezüge von ihm erwartet werden kann. Als geeignete Norm für die Mindesthöhe der Aufwendungen, die bei angemessener Lebensführung für den Lebensunterhalt des Rentenempfängers und seiner Familie notwendig sind, erscheint hierbei die ungekürzte Grund- und Ausgleichsrente eines Erwerbsunfähigen nach dem BVG; denn sie kann und soll nur dazu dienen, anstelle des durch die Kriegsfolgen ausgefallenen Arbeitsverdienstes des Beschädigten dessen Lebensunterhalt und den seiner Familie sicherzustellen; sie bezweckt also lediglich die Sicherung der Existenzgrundlage (vgl. BSG 13, 116). Die VV Nr. 11 hält sich somit in den Fällen, in denen das Einkommen des Rentenempfängers niedriger ist als die volle Grund- und Ausgleichsrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten, im Rahmen des § 47 Abs. 2 VerwVG aF. Das Berufungsgericht hat diese Verwaltungsvorschrift mit Recht angewendet und im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1) nicht vertretbar ist.
Der vom Versorgungsamt geltend gemachte Rückforderungsanspruch ist hiernach jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 1952 bis zum 30. September 1952 und vom 1. Juni 1953 bis zum 30. April 1954, d. h. in Höhe von mindestens 416,- DM, ungerechtfertigt, so daß das LSG der auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge in Höhe von 400,- DM gerichteten Klage mit Recht stattgegeben hat. Die Revision konnte mithin keinen Erfolg haben und war nach § 170 Abs. 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen