Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berufung. Anspruchsausschluß nach § 1546 RVO aF. Unfallversicherungsschutz bei Rückfahrt vom Einkauf für landwirtschaftlichen Betrieb
Orientierungssatz
1. Ebenso wie in Fällen, in denen ein Sozialgericht die Frage der Fristversäumnis offengelassen und die Klage ausschließlich wegen Fehlens der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen hat, ist die Berufung auch bei einem nicht nur wegen Fristversäumnis, sondern auch wegen Nichterweislichkeit des Arbeitsunfalls abgelehnten Antrag nicht nach § 145 Nr 1 SGG ausgeschlossen, dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend, daß der Instanzengang nur in denjenigen Sachen beschränkt sein soll, in denen über verhältnismäßig einfach zu beantwortende Fragen zu entscheiden ist (vgl BSG 30.1.1962 2 RU 117/61 = SozR Nr 11 zu § 145 SGG).
2. Auf die Fristversäumnis (§ 1546 RVO aF) kann sich der Versicherungsträger auch dann nicht berufen, wenn sich die sachliche Berechtigung des verspätet geltend gemachten Anspruchs erst aufgrund von - weiteren - Ermittlungen im Gerichtsverfahren ergibt (vgl BSG 30.11.1982 2 RU 39/81 = HVGBG RdSchr VB 21/83).
3. Zur Frage des Unfallversicherungsschutzes eines im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters Beschäftigten, der nach seiner Teilnahme an der Fronleichnamsfeier in der Kirche auftragsgemäß Material für den landwirtschaftlichen Betrieb kaufte und auf der Rückfahrt vom Einkauf - und dem Auftanken des Mopeds - vor dem Wiedererreichen der Kirche von einem Pkw angefahren und dabei verletzt wurde.
Normenkette
SGG § 145 Nr 1 Fassung: 1958-06-25; RVO § 548 Abs 1 S 1 Fassung: 1963-04-30, § 1546 Abs 1 Fassung: 1942-08-20
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 22.02.1984; Aktenzeichen L 6 U 250/82) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 21.09.1982; Aktenzeichen S 7 U 44/81) |
Tatbestand
Der im Jahre 1933 geborene Kläger war in der Landwirtschaft seines Vaters, die dieser als Heuermann betrieb, beschäftigt und beantragte im September 1978 bei der Beklagten die Feststellung der Folgen eines Unfalls, den er am 21. Juni 1962 (Fronleichnam) erlitten hat. Der Kläger und sein Vater erzielten zusätzliche Einkünfte aus dem Verkauf von Reisigbesen. Das Reisig wurde jeweils in der Zeit von November bis Mai im Moor geschnitten und von dem Kläger und seinem Vater mit Bindedraht zu Besen gebunden. Am Unfalltag fuhr der Kläger im Anschluß an den Besuch der Fronleichnamsmesse in E. zu dem Schmiedemeister F. in H., wo er sein Moped auftankte und im Auftrag seines Vaters 5 kg Draht zum Binden von Strauchbesen kaufte. Auf der Rückfahrt nach Hause wurde er kurz vor dem Wiedererreichen der Kirche in E. in Höhe der Gaststätte W. von einem Pkw angefahren und verletzt.
Die Beklagte stellte Ermittlungen an und lehnte sodann eine Entschädigung durch Bescheid vom 12. Juni 1980 ab. Zur Begründung führte sie ua aus, infolge Zeitablaufs könne nicht mehr nachgewiesen werden, daß der Kläger vor dem Unfall für den landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen sei. Der Entschädigungsanspruch sei wegen verspäteter Anmeldung gemäß § 1546 Reichsversicherungsordnung (RVO) aF ausgeschlossen.
Das Sozialgericht (SG) Oldenburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21. September 1982). Die Berufung der Beklagten auf den Ausschluß des Anspruchs nach § 1546 RVO aF sei nicht rechtsmißbräuchlich. Ein Arbeitsunfall sei nicht bewiesen. Die Fahrt des Klägers habe als gemischte Tätigkeit im wesentlichen dem Kirchgang und dem Betanken des Mopeds gedient, der Draht für die Landwirtschaft sei nur gelegentlich dieser eigenwirtschaftlichen, privaten Betätigungen gekauft worden.
Mit der Berufung hat der Kläger die Aufhebung des Urteils des SG und des Bescheides der Beklagten sowie die Feststellung beantragt, daß die Gesundheitsstörungen
"Luxation des linken Hüftgelenks und Verkürzung des linken Beines, sekundäre Arthrosis des linken Kniegelenks, Fehlhaltung der Wirbelsäule"
Folgen des Arbeitsunfalles am 21. Juni 1962 sind.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 22. Februar 1984 das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten aufgehoben und festgestellt, daß die Gesundheitsstörung "nicht behobene Hüftgelenksluxation links mit Verkürzung des linken Beines" Folge des von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfalles des Klägers am 21. Juni 1962 ist. Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Da der Kläger sich im Unfallzeitpunkt auf einem wesentlich dem landwirtschaftlichen Unternehmen seines Vaters dienenden Weg befunden und deshalb zweifellos unter Versicherungsschutz gestanden habe, könne sich die Beklagte nicht auf die Versäumung der Ausschlußfrist berufen. Die vom Kläger am Unfalltag zurückgelegten Wege ließen sich eindeutig in zwei selbständige Abschnitte mit jeweils verschiedenen Zielen und Zwecken unterteilen. Der Weg von seiner Wohnung bei seinen Eltern im Ort E. zur Kirche und zurück sei dem unversicherten Bereich zuzuordnen. Dagegen sei der "eingeschobene" Weg von der Kirche zur Schmiede und zurück zur Kirche von der Absicht geprägt gewesen, den betrieblichen Auftrag zum Einkauf des Bindedrahts auszuführen, während das Nachtanken des Mopeds nur ein Nebenzweck gewesen sei; der Unfall habe sich auf diesem Weg und nicht schon auf dem Rückweg von der Kirche ereignet. Die Beklagte und nicht die beigeladene Holz-Berufsgenossenschaft sei zuständiger Versicherungsträger, weil die Besenbinderei nur ein Nebenunternehmen der Landwirtschaft iS des § 779 Abs 1 Nr 3 RVO gewesen sei.
Die Beklagte hat die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision eingelegt und macht geltend: Die Schnittstelle der zwei vom LSG angenommenen Wegeabschnitte habe nicht in Höhe der Kirche, sondern in Höhe der Gaststätte W. gelegen, wo der Kläger vor dem Aufsuchen der Kirche sein Moped abgestellt habe. Da zudem der Parkplatz der Gaststätte noch weiter in Richtung H. liege, sei der Kläger nicht mehr auf dem "eingeschobenen" Weg verunglückt. Außerdem begegne die vom LSG vorgenommene Aufteilung der Wegstrecke in zwei Abschnitte auch rechtlichen Bedenken, da der Kläger die Rolle Draht nur nebenbei gelegentlich der privatwirtschaftlich unternommenen Fahrt zur Fronleichnamsfeier und zum Auftanken des Mopeds gekauft habe. Schließlich habe das LSG Gesundheitsstörungen als Unfallfolgen festgestellt, ohne darzulegen, worauf sich diese Feststellung gründe. Nach dem Akteninhalt sei eine Hüftgelenksluxation nicht durch den Unfall am 21. Juni 1962 verursacht, vielmehr erst in späteren Unterlagen erwähnt, nachdem der Kläger mindestens einen weiteren Unfall erlitten hatte. Unter diesen Umständen habe die Beklagte sich durchaus auf § 1546 RVO aF berufen dürfen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts vom 22. Februar 1984 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 21. September 1982 zurückzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und beruft sich ebenfalls auf § 1546 RVO aF.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nur insofern begründet, als die Sache an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 5 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Die Beklagte hat mit Recht als Verfahrensmangel geltend gemacht, daß im Urteil des LSG die für die richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe dafür fehlen, daß die Folgen des Arbeitsunfalls des Klägers in einer "nicht behobenen Hüftgelenksluxation links mit Verkürzung des linken Beines" bestehen (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG). Mit ihrem im Ergebnis auf Abweisung der Klage gerichteten Hauptantrag hat die Revision dagegen keinen Erfolg.
Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (s BSGE 2, 225, 226; 21, 292, 294; SozR 1500 § 150 Nr 18), hat das LSG mit Recht bejaht. Nach § 145 Nr 1 SGG ist die Berufung allerdings nicht zulässig, wenn sie Anträge betrifft, die wegen Versäumnis der Ausschlußfrist (§ 1546 RVO) abgelehnt wurden, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 1547 RVO geltend gemacht werden. Diese Vorschrift bezieht sich noch auf § 1546 RVO in der bis zum 30. Juni 1963 geltend gewesenen Fassung -aF- (s Art 2 Nr 15, Art 4 § 1, § 2 Abs 1 § 16 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes -UVNG- vom 30. April 1963 -BGBl I 241-). § 1546 Abs 1 Satz 1 RVO aF bestimmte, daß der Anspruch, wenn die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt wurde, zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger anzumelden war. Auf Fälle der vorliegenden Art, in denen sich ein Unfall vor dem 1. Juli 1963 ereignet hat, ist noch § 1546 RVO aF anzuwenden, da die Neufassung durch das UVNG (Art 2 Nr 15), die einen Ausschluß des Anspruchs auch bei späterer Anmeldung nicht mehr vorsieht, nicht zu den Vorschriften gehört, die auch für vor dem 1. Juli 1963 eingetretene Arbeitsunfälle gelten (Art 14 § 2 Abs 1 UVNG; BSG SozR Nr 7 zu § 1546 RVO; BSG SozR 2200 § 627 Nr 6; BSG-Urteil vom 30. November 1982 - 2 RU 39/81 -). Demzufolge richtet sich auch die Zulässigkeit der Berufung bei verspäteter Anmeldung von Unfällen, die sich - wie hier - vor dem 1. Juli 1963 ereignet haben, noch nach § 145 Nr 1 SGG (BSG-Urteil vom 30. November 1982 aaO). Im vorliegenden Fall ist aber die Berufung nicht ausgeschlossen. Das SG ist zwar davon ausgegangen, daß der Kläger die Frist zur Anmeldung des Anspruchs versäumt hat und die Geltendmachung der Fristversäumnis durch die Beklagte nicht rechtsmißbräuchlich ist. Es hat die Klage aber auch wegen Nichterweislichkeit des Arbeitsunfalls abgewiesen. Die Berufung betrifft daher nicht nur einen wegen Fristversäumnis abgelehnten Antrag (§ 145 Nr 1 SGG). Ebenso wie in Fällen, in denen ein SG die Frage der Fristversäumnis offengelassen und die Klage ausschließlich wegen Fehlens der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen hat, ist die Berufung auch hier nicht nach § 145 Nr 1 SGG ausgeschlossen, dem Grundgedanken des Gesetzes entsprechend, daß der Instanzengang nur in denjenigen Sachen beschränkt sein soll, in denen über verhältnismäßig einfach zu beantwortende Fragen - hier: die Versäumung der Anmeldefrist - zu entscheiden ist (s BSG SozR Nr 11 zu § 145 SGG und Urteil vom 30. November 1982 aaO). Demzufolge zutreffend haben das SG in der Rechtsmittelbelehrung und das LSG in den Entscheidungsgründen die Berufung des Klägers als zulässig angesehen.
Auf die Fristversäumnis (§ 1546 RVO aF) kann sich die Beklagte nicht berufen, wann die sachliche Berechtigung des verspätet geltend gemachten Anspruchs - unabhängig davon, ob die Unfallfolgen im Urteil des LSG zutreffend bezeichnet worden sind - außer Zweifel steht (s BSGE 10, 88; 14, 246, 250; BSG SozR 2200 § 627 Nr 6; BSG Urteil vom 30. November 1982 aaO; zur Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Unfallfolgen s BSG Urteil vom 22. März 1983 - 2 RU 64/81 -). Wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist die unzweifelhafte Berechtigung des Anspruchs iS der Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn sie sich erst aufgrund von - weiteren - Ermittlungen im Gerichtsverfahren ergibt (Urteil vom 30. November 1982 aaO mwN). Nach den - bisher - von ihm getroffenen Feststellungen hat das LSG zutreffend angenommen, daß der Kläger, als er am 21. Juni 1962 auf der Fahrt mit dem Moped in E. von einem Pkw angefahren und verletzt wurde, einen Arbeitsunfall erlitten hat (§ 548 Abs 1 Satz 1 iVm § 539 Abs 2 RVO). Als ständig mithelfender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb, dem als landwirtschaftliches Nebenunternehmen auch die Anfertigung und der Verkauf von Reisigbesen zuzuordnen war (s § 779 Abs 1 Nr 3 RVO), befand der Kläger sich im Unfallzeitpunkt auf einem im Auftrag des Unternehmers, seines Vaters, unternommenen Weg ("Betriebsweg") zur Beschaffung von Bindedraht für die Herstellung von Reisigbesen. Die vom Kläger am Unfalltag unternommenen Wege lassen sich eindeutig in zwei Teile zerlegen. Der Weg von seiner Wohnung in E. zur Teilnahme an der Fronleichnamsfeier in der Kirche in E. und der - beabsichtigte - Rückweg von dort ist seinem privaten, unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Der von der Kirche aus - nicht in Richtung auf die Wohnung - zurückgelegte zusätzliche Weg zum Schmiedemeister F. in H. und zurück bis zum Ausgangspunkt diente dagegen dem auftragsgemäßen Einkauf von Bindedraht für das landwirtschaftliche Unternehmen. Der Kläger hat auf dem letztgenannten, zweiten Teil des Weges zwar auch sein Moped aufgetankt und damit eine seinem privaten, unversicherten Bereich zuzurechnende Tätigkeit verrichtet. Daß die Fahrt von der Kirche nach H. danach eine sogenannte gemischte Tätigkeit war, ändert nichts daran, daß sie durch den Einkauf des Bindedrahts - zumindest auch - betrieblichen Interessen wesentlich gedient hat (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-9. Aufl, S 480q ff aus Rechtsprechung und Schrifttum). Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger den Draht auch nicht nur gelegentlich eines wesentlich allein privaten Zwecken dienenden Weges kaufen wollen. Die abweichende Beweiswürdigung der Beklagten enthält keine Verfahrensrügen gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Entgegen dem Revisionsvorbringen befand sich der Kläger, als ihm der Unfall in Höhe der Gaststätte W. zustieß, auch dann noch auf dem "eingeschobenen" Betriebsweg, wenn er sein Moped vor dem Besuch der Kirche dort geparkt hatte. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG bieten keinen Anhalt dafür, daß der Kläger sein Moped noch weiter von der Kirche in Richtung H. entfernt auf dem Parkplatz der Gaststätte abgestellt hatte.
Welche Gesundheitsschäden der Arbeitsunfall des Klägers hinterlassen hat, wird das LSG nach der Zurückverweisung der Sache - erneut - zu prüfen haben. Im angefochtenen Urteil sind keine Gründe dafür angegeben, die für die richterliche Überzeugung des LSG dafür maßgebend gewesen sind, weshalb es eine "nicht behobene Hüftgelenksluxation links mit Verkürzung des linken Beins" als Folge des Arbeitsunfalls festgestellt hat (§ 128 Abs 1 Satz 2 SGG). Unabhängig davon, daß im Urteil des LSG keine Erörterungen darüber enthalten sind, weshalb die vom Kläger außerdem geltend gemachten Gesundheitsstörungen - sekundäre Arthrosis des linken Kniegelenks und Fehlhaltung der Wirbelsäule - nicht Unfallfolgen sind, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, daß dem LSG eine Fotokopie der Krankenakte zum Unfall des Klägers vom 21. Juni 1962 vorlag (Bl 11, 13 f der Verwaltungsakten der Beklagten), in welcher zwar eine Fraktur des linken Oberschenkels und eine Schienbeintrümmerfraktur links, nicht jedoch eine Hüftgelenksluxation angegeben ist. Im Arztbrief des Orthopäden Dr. H. vom 5. Mai 1982 (Bl 27 der SG/LSG-Akten) ist nach der Diagnose (ua "Zustand nach Polytrauma mit zentraler Hüftluxation und protrudierender Coxarthrose links") - möglicherweise irrtümlich - angeführt, der Kläger habe die Verletzungen durch einen Autounfall im Jahre 1982 erlitten. In dem ärztlichen Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. . W. vom 12. Oktober 1983 (Bl 82 der SG/LSG-Akten) sind die Behinderungen des Klägers - möglicherweise ebenfalls irrtümlich - "als Folgen zweier Mopedunfälle" beschrieben worden. Jedenfalls wegen dieser Unstimmigkeiten in den ihm vorliegenden ärztlichen Unterlagen hätte das LSG die Gründe darlegen müssen, weshalb es die - von Dr. . W. unter Buchst b als eine der unter den Buchst a bis e bezeichneten Gesundheitsschäden des Klägers beschriebene - "nicht behobene Hüftgelenksluxation links mit Verkürzung des linken Beines" als Folge des Unfalls vom 21. Juni 1962 angesehen hat.
Nach der somit erforderlichen neuen Feststellung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 21. Juni 1962 hat das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen