Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1983 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes am 5. Juli 1981 einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.
Der Ehemann der Klägerin (W. K.) war als Sozialpädagoge im Kinderheim W. der H. in P. tätig. Er befand sich seit dem 26. Juni 1981 mit drei weiteren Erziehern und acht Heimkindern (Jungen im Alter zwischen 8 und 15 Jahren) auf einer dienstlichen Campingferienreise in B. in T.. Die Gruppe zeltete auf einem Campingplatz am P.. Am 5. Juli 1981 teilte der Ehemann der Klägerin nach dem Abendessen den anderen Erziehern mit, daß er noch etwas weggehe. Nachdem am darauffolgenden Tag festgestellt wurde, daß der Ehemann der Klägerin nicht zurückgekehrt war, wurde seine Suche veranlaßt. Er wurde am Fuße einer Felsenrinne im Gebiet der sog. G. tot gefunden; er war offensichtlich am Abend des 5. Juli 1981 etwa 40 bis 50 m tief abgestürzt. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche der Klägerin ab, weil sich nicht feststellen lasse, ob ihr Ehemann den Fußmarsch vor Dienstschluß aus betrieblichen oder aus privaten Gründen angetreten habe. Es fehle an dem erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit (Bescheid vom 28. Oktober 1981).
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die auf Hinterbliebenenleistungen in Form von Hinterbliebenenrente, Überbrückungshilfe und Sterbegeld gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen (Urteil vom 31. Januar 1983). Die auf Gewährung von Hinterbliebenenrente beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg zurückgewiesen (Urteil vom 5. Dezember 1983). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Es stehe fest, daß der Ehemann der Klägerin weder einen konkreten Auftrag gehabt habe, auf seinem Spaziergang neue Wandermöglichkeiten für die Gruppe zu erkunden, noch allgemein darüber gesprochen worden sei, daß neue Gestaltungsmöglichkeiten des Aufenthalts gesucht werden müßten, noch der Ehemann der Klägerin vor Beginn des Spazierganges derartige Überlegungen geäußert habe. Das ergebe sich aus der Vernehmung seiner drei Mitarbeiter. Ein dienstlicher Anlaß für den Spaziergang sei daher nicht ersichtlich. Ein innerer Zusammenhang mit dem dienstlichen Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin werde auch nicht allein dadurch begründet, daß der Ehemann der Klägerin den Tod aufgrund der ihm unbekannten Örtlichkeit gefunden habe. Denn auch dieses würde voraussetzen, daß der Spaziergang im wesentlichen dienstlich bedingt gewesen sei. Der Senat sei auch nicht davon überzeugt, daß der Spaziergang für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft des Ehemannes der Klägerin für den nächsten Tag erforderlich gewesen sei. Es sei zwar zuzugeben, daß es hin und wieder notwendig gewesen sei, sich für eine bestimmte Zeit von dem unmittelbaren Umgang mit den Kindern zu lösen; dieses wäre jedoch ein ausschließlich der Privatsphäre des Ehemannes der Klägerin zuzurechnendes Bedürfnis gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Klägerin hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Das Bundessozialgericht (BSG) habe den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf einer Dienstreise dann bejaht, wenn sich der Unfall zwar bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörenden Tätigkeit ereignet habe, jedoch einer dem Aufenthaltsort eigentümlichen Gefahrenquelle entsprungen sei (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 7 = BSGE 39, 180). Der Aufenthalt der Gruppe auf dem Campingplatz sei dadurch geprägt gewesen, daß in ca 200 m Umkreis der Talboden eben gewesen sei, dann aber in ansteigendes Wald- und Felsengelände überging, das besondere Gefahren barg. Das LSG habe in Verkennung der Rechtsprechung des BSG die Ergebnisse der Beweisaufnahme des SG nicht berücksichtigt. Es habe dem Umstand, daß von den örtlichen Geländeverhältnissen eine besondere Gefahr ausgegangen sei, keine Bedeutung zugemessen. Der Spaziergang ihres Ehemannes am Abend des 5. Juli 1981 wäre ohne Folgen verlaufen, wenn er ihn an seinem Wohnort in Hamburg durchgeführt hätte. Mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei deshalb davon auszugehen, daß der Spaziergang zwar eine dem persönlichen Lebensbereich zugehörende Verrichtung gewesen sei, der Unfall aber der besonderen, dem fremden Aufenthaltsort eigentümlichen Gefahrenquelle entsprungen sei und deshalb entschädigt werden müsse. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 9. Dezember 1976 – 2 RU 145/74 –, vom 28. April 1977 – 2 RU 75/75 – und vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 –) gehe das LSG offensichtlich davon aus, daß ein Spaziergang nie eine versicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit sein könne. Da ihr Ehemann „rund um die Uhr” Dienst gehabt habe und die vom LSG anerkannte zeitweise Lösung von dem unmittelbaren Umgang mit den Kindern und dem Camp durch die besonderen Verhältnisse des Dienstes begründet waren, sei der Spaziergang versicherungsrechtlich geschützt gewesen. Für die Feststellungen des LSG, daß es nicht davon überzeugt sei, daß der Spaziergang ihres Ehemannes für die Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft ihres Ehemannes erforderlich gewesen sei, fehle es an tatsächlichen Grundlagen. Feststellungen darüber, wie schwierig der Umgang mit milieugeschädigten Heimkindern gewesen sei, welche Anforderungen das Camping in dieser Bergregion an die Erzieher stelle, ob für ihren Ehemann ausreichende Regenerationsmöglichkeiten vorhanden gewesen seien und vieles andere mehr habe das LSG nicht getroffen. Hätte das LSG seiner Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung genügt, sei nicht auszuschließen, daß es unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG zu einer für sie günstigen Entscheidung gekommen wäre.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Hamburg vom 5. Dezember 1983 und des SG Hamburg vom 31. Januar 1983 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1981 zu verurteilen, ihr aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes Hinterbliebenenrente zu gewähren,
hilfsweise,
das Urteil des LSG Hamburg aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Sie trägt vor, daß sich im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren keine Gründe hätten ermitteln lassen, die auf einen dienstlichen Bezug des vom Ehemann der Klägerin unternommenen Spazierganges hindeuteten. Selbst wenn er anläßlich des Spazierganges Erkundigungen über neue Wandermöglichkeiten angestellt hätte, reiche das zur Begründung des Ursachenzusammenhanges mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Die Dauer der Wanderung des Ehemannes der Klägerin am Unfalltag (2 1/2 Stunden) spreche gegen einen zum Ausgleich für die Arbeit und zur Erhaltung der Arbeitskraft unternommenen Spaziergang. Schließlich könne der ursächliche Zusammenhang des Spazierganges mit der versicherten Tätigkeit auch nicht dadurch begründet werden, daß der Ehemann der Klägerin wegen der besonderen Gefahren der Bergwelt den Tod erlitten habe.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente (Witwenrente) aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes am 5. Juli 1981.
Nach § 589 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) setzt die Gewährung einer Witwenrente (§ 590 RVO) voraus, daß der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall verursacht worden ist. Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet.
Der Ehemann der Klägerin war aufgrund seiner Tätigkeit als Sozialpädagoge im Kinderheim W. nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Der Versicherungsschutz beschränkte sich auch nicht nur auf seine Tätigkeit im Kinderheim selbst, sondern bestand grundsätzlich auch bei der dienstlich veranlaßten Campingferienreise. Allerdings war der Versicherungsschutz hierbei nicht schon ohne weiteres deshalb gegeben, weil der Ehemann der Klägerin sich an einem fremden Ort in Tirol anstatt am Ort des Kinderheimes W. aufhalten mußte. Vielmehr ist auch auf dieser dienstlich veranlaßten Reise zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Versicherten angehören. Allerdings ist der rechtlich wesentliche Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis in der Regel eher anzunehmen als am Wohnort oder am Ort des Beschäftigungsunternehmens (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl S 481u ff).
Bezüglich des Weges, den der Ehemann der Klägerin am 5. Juli 1981 angetreten hat und der durch den tödlichen Unfall sein Ende fand, hat das LSG unter Würdigung der vom SG am 20. Oktober 1982 erhobenen Beweise (Vernehmung der Zeugen D., P. und F.) festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin weder einen konkreten Auftrag hatte, neue Wandermöglichkeiten für die Gruppe zu ergründen, noch allgemein darüber gesprochen worden ist, daß neue Gestaltungsmöglichkeiten des Aufenthalts gesucht werden müssen, und der Ehemann der Klägerin auch selbst vor Antritt des Weges derartige Überlegungen nicht geäußert hat. Insoweit trägt die Revision nichts vor, was die Beweiswürdigung des LSG als fehlerhaft erscheinen lassen könnte.
Das LSG hat sich zu Recht auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der vom Ehemann der Klägerin zurückgelegte Weg für die Aufrechterhaltung oder Wiedererlangung seiner Arbeitskraft am nächsten Tag erforderlich und er deshalb bei der Zurücklegung des Weges unfallversicherungsrechtlich geschützt gewesen sei. Die Klägerin rügt mit ihrer Revision insoweit zwar eine Verletzung der dem LSG nach § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) obliegenden Sachaufklärungspflicht, jedoch ist die Rüge teils unzulässig und teils unbegründet. Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung ist darzulegen, aufgrund welcher Umstände sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, weitere Ermittlungen anzustellen und in welcher Richtung Ermittlungen im einzelnen hätten vorgenommen werden müssen; die Revisionsklägerin muß auch angeben, zu welchem Ergebnis nach ihrer Ansicht die für erforderlich gehaltenen Ermittlungen geführt hätten (BSG SozR Nr. 28 zu § 164 SGG; SozR 1500 § 160a Nr. 34; BAG AP Nr. 2 zu § 561 ZPO; BFHE 115, 185 = BFH-N Nr. 14 zu § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Klägerin bemängelt zwar, daß das LSG keine Feststellungen darüber getroffen habe, wie schwierig der Umgang mit milieugeschädigten Heimkindern gewesen sei, welche Anforderungen das Camping in dieser Bergregion an die Erzieher gestellt habe und ob für ihren Ehemann ausreichende Regenerationsmöglichkeiten vorhanden waren. Zu welchen Ergebnissen derartige Ermittlungen geführt haben würden, legt die Klägerin jedoch nicht dar. Insoweit fehlt es bereits an der Zulässigkeit der Sachaufklärungsrüge. Es fehlt zudem an Gründen, die das LSG zu derartigen Ermittlungen hätten veranlassen müssen. In den beiden Tatsacheninstanzen ist von milieugeschädigten Heimkindern nicht die Rede. Die Zeugin D. hat bei ihrer Vernehmung durch das SG am 20. November 1982 angegeben, daß es sich um Kinder aus gestörten Familienverhältnissen gehandelt habe. Dies hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Juni 1983 vortragen lassen. Daß es sich um Kinder handelt, die selbst (milieu-)geschädigt waren und deshalb etwa einer besonders intensiven, die Erzieher stark beanspruchenden Betreuung bedurften, mußte sich dem LSG nicht aufdrängen. Die Zeugin D. hat zudem bekundet, daß es sich bei dem Dienst rund um die Uhr während der Campingreise nicht um einen so anstrengenden Dienst wie im Heim gehandelt habe. Der Senat vermag auch keinen Anhalt dafür zu finden, und die Klägerin trägt dazu Konkretes auch nicht vor, daß das Camping in der dortigen Bergregion an ihren Ehemann Anforderungen gestellt habe, die den von ihm am Unfalltag zurückgelegten Weg als zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft dienlich und daher als mit der versicherten Tätigkeit im ursächlichen Zusammenhang stehend erscheinen lassen könnten. Ebenfalls läßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen, inwiefern für den Ehemann der Klägerin etwa keine ausreichenden Regenerationsmöglichkeiten vorhanden waren, zumal da ihm ein Ein-Mann-Zelt zur Verfügung stand, und was ihn deshalb zur Zurücklegung des Weges veranlaßt hat, auf dem er verunglückt ist. Da das Gericht Tatsachen nur insoweit zu erforschen hat, wie der Sachverhalt dies nahelegt (BSG SozR Nr. 3 zu § 103 SGG), in den beiden Tatsacheninstanzen aber nichts vorgetragen worden ist, was Anlaß zu den von der Revision angeführten Ermittlungen hätte geben müssen, hat das LSG seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt.
Der vom LSG festgestellte Sachverhalt läßt nicht den Schluß zu, daß der Spaziergang des Ehemannes der Klägerin rechtlich wesentlich mit seiner versicherten Tätigkeit zusammenhing. Das bloße Interesse des Unternehmers, daß Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt, reicht nicht aus, um diesen Zusammenhang herzustellen. Ein Spaziergang während einer Arbeitspause – auch bei einer Dienstreise – steht mit der versicherten Tätigkeit nur dann in einem ursächlichen Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen notwendig ist. Insoweit weist die Klägerin zutreffend auf die Urteile des BSG vom 9. Dezember 1976 – 2 RU 145/74 (USK 76223), vom 28. April 1977 – 2 RU 75/75 – und vom 8. Juli 1980 – 2 RU 25/80 – hin (vgl. auch BSG Urteil vom 29. Februar 1984 – 2 RU 73/82 – mwN). An besonderen Gründen für die Notwendigkeit eines Spazierganges zur Erholung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall. Da sich, wäre der Ehemann der Klägerin nicht verunglückt, bei seiner Rückkehr zum Campingplatz die Nachtruhe angeschlossen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er an diesem Tag noch Arbeiten im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit zu verrichten hatte. Die Zeugin D. hat bei ihrer Vernehmung durch das SG zwar erwähnt, daß ein Kollege in der Nacht immer Nachtbereitschaft gehabt habe, jedoch für die Nacht, in der sich der Unfall des Ehemannes der Klägerin ereignet hat, nicht den Ehemann der Klägerin als den dafür eingeteilten Erzieher genannt. Da auch nichts dafür vorgetragen worden ist, was gegen eine ungestörte Nachtruhe des Ehemannes der Klägerin sprechen könnte, kann ein betriebliches Interesse an dem von ihm unternommenen Spaziergang nicht bejaht werden (vgl. BSGE 4, 219, 223 f).
Der zum Unfall führende Spaziergang war somit, wie das LSG zutreffend entschieden hat, eine private und damit im Grundsatz unversicherte Verrichtung. Daran ändert nichts, daß der Ehemann der Klägerin, wie auch die anderen an der Campingferienreise teilnehmenden Erzieher, sich als immer im Dienst befindlich betrachteten. Eine solche Betrachtungsweise und auch ein etwaiges jederzeitiges Bereitsein zu Tätigkeiten als Erzieher schließt nicht aus, daß der einzelne Erzieher sich auch rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet.
Ungeachtet des privaten Charakters einer Verrichtung kann bei Dienstreisen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bei dieser Verrichtung erlittenen Unfall und der versicherten Tätigkeit bestehen, wenn gefahrbringende Umstände den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären (Brackmann aaO S 481x ff mit Nachweisen von Rechtsprechung und Literatur). Allerdings genügt die Erwägung, daß dem auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre, in dieser Allgemeinheit nicht, um den Versicherungsschutz zu bejahen. Vielmehr muß, wie generell in der Unfallversicherung, zu der nicht hinwegzudenkenden Bedingung noch eine nähere Beziehung zur dienstlichen Sphäre treten, welche die Annahme eines wesentlichen inneren Zusammenhanges zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem Unfallereignis rechtfertigt (BSGE 8, 48, 50; so auch schon RVA Breithaupt 1940, 17). Auf diesen Grundsätzen beruht die Rechtsprechung des BSG bei Unfällen, die sich während einer Dienstreise durch Gefahrenmomente ereignet haben, denen Versicherte durch den Aufenthalt in einem Hotel oder einer anderen Übernachtungsstätte ausgesetzt waren (zB BSGE 8, 48: Absturz mit Fahrstuhl; SozR Nr. 57 zu § 542 RVO aF: Sturz auf dem Weg zum Belegen des Zimmers; SozR Nr. 3 zu § 548 RVO: Sturz aus dem Fenster eines Hotelzimmers; SozR Nr. 5 zu § 548: Sturz aus dem Eisenbahnwagen; BSGE 39, 180: Sprung vom 3 m-Brett des Hotelschwimmbades; Urteil vom 22. Oktober 1975 – 8 RU 148/74: Sturz durch Ausgleiten auf einem Bettvorleger). Zu Unrecht schließt die Klägerin daraus, daß das BSG jeweils auf die dem Aufenthaltsort eigentümliche Gefahrenquelle abgestellt hat und daß die Rechtsprechung auch Anwendung findet auf Gefahren, die einem auf einer Dienstreise befindlichen Versicherten außerhalb der Übernachtungsstätte bei privaten Verrichtungen drohen. In solchen Fällen hat es das BSG jedoch stets für erforderlich gehalten, daß die zum Unfall führende Verrichtung des Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat (zB Urteil vom 9. Dezember 1976 – 2 RU 145/74 – aaO: Stadtspaziergang in der Freizeit; SozR 2200 § 548 Nr. 21: Weg vom Oktoberfest zum Hotel). Dasselbe gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall. Für den Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin reicht es danach nicht aus, daß er bei einem privaten Spaziergang an seinem Wohn- oder Beschäftigungsort nicht im felsigen Gelände abgestürzt wäre. Entscheidend ist, daß er durch die Dienstreise nicht schon ohne weiteres in eine Lage versetzt wurde, die den Absturz zur Folge hatte. Seine Lage war nicht vergleichbar zB mit der jener Versicherten, die auf der Dienstreise beim Aufsuchen ihres Hotelzimmers mit dem Fahrstuhl oder auf der Treppe verunglückten. Da der Spaziergang des Ehemannes der Klägerin in dem felsigen Gelände nicht durch seine versicherte Tätigkeit als Erzieher veranlaßt war, ist ein Versicherungsschutz ebenso zu verneinen, wie zB bei jenen Versicherten, die während der Dienstreise in der Freizeit auf Wegen in städtischer Umgebung verunglückt sind. Insoweit ist der, allerdings mißverständlich formulierten Auffassung des LSG zuzustimmen, daß ungeachtet des Umstandes, daß der Ehemann der Klägerin den Tod aufgrund der ihm unbekannten Örtlichkeit gefunden hat, für den Versicherungsschutz auf dem von ihm unternommenen Spaziergang Voraussetzung gewesen wäre, daß der Spaziergang dienstlich, dh durch seine Tätigkeit als Erzieher, bedingt war. Da diese Voraussetzung fehlt, war der Unfall kein Arbeitsunfall. Der Klägerin steht deshalb eine Witwenrente nicht zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen