Entscheidungsstichwort (Thema)
Elternrente. Bedürftigkeit. Unterhaltsleistung
Orientierungssatz
1. Bedürftigkeit iS von § 593 RVO aF ist nicht gleichbedeutend mit Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinne, bei der es auf den "notwendigen Lebensunterhalt" ankommt. Vielmehr ist Bedürftigkeit anzunehmen, wenn und solange der Rentenbewerber nicht in der Lage ist, sich einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen (vgl BSG 1955-08-22 2 RU 119/54 = BSGE 1, 184).
2. Zur Frage der wesentlichen Unterhaltsleistung ist davon auszugehen, daß eine überwiegende Unterstützung nicht erforderlich ist, sondern daß bereits eine dem Betrage nach ins Gewicht fallende und im Verhältnis zum sonstigen elterlichen Einkommen wesentliche Unterstützung der in § 593 RVO aF aufgestellten Voraussetzung genügt.
Normenkette
RVO § 593 Fassung: 1924-12-15
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 31.10.1961) |
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 31. Oktober 1961 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der Kläger zu 1) (geb. 1890) und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) (geb. 1896), hatten außer zwei verheirateten Kindern noch den im April 1938 geborenen Sohn Helmut ... (HB), der verlobt war, bis Mitte April 1959 bei seinen Eltern in E. wohnte und dann Arbeit als Mineurhelfer bei einem Tunnelbauunternehmen in Westfalen aufnahm. Bei einem Einsturzunglück auf der Baustelle am 4. Juni 1959 kam HB ums Leben. Die Gewährung der Elternrente (§ 593 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. April 1960 mit folgender Begründung ab:
Die gesetzlichen Voraussetzungen des wesentlichen Unterhalts und der Bedürftigkeit seien nicht erfüllt, da eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung der Eltern bei deren Gesamteinkommen von monatlich 285,70 DM (Vater: Versorgungsrente 173,- DM, Mutter: Angestelltenrente 112,70 DM) gewährleistet erscheine, auch wenn die monatliche Wohnungsmiete 52,- DM betrage. Daß HB aus seinem Arbeitsverdienst neben der Wohnungsmiete auch noch monatlich 20,- DM an seine Eltern gezahlt habe, könne nicht als wesentliche Unterhaltsleistung angesehen werden; denn diese Zuwendungen von insgesamt 72,- DM seien - gemessen am eigenen Einkommen der Eltern von 285,70 DM - nicht so erheblich gewesen, daß erst durch sie eine wirtschaftliche Notlage beseitigt worden wäre. Im übrigen würde bei Gewährung einer Elternrente aus der Unfallversicherung die Ausgleichsrente des Versorgungsamts entsprechend gekürzt werden.
Durch Urteil vom 18. Januar 1961 hat das Sozialgericht (SG) Lübeck die Klage abgewiesen: Zwar sei den Klägern darin beizupflichten, daß die Versorgungsbezüge des Klägers zu 1) nicht insgesamt als Einkommen angerechnet werden dürften; die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nebst Alterszulage (48,- DM plus 10,- DM = 58,- DM) sei grundsätzlich anrechnungsfrei; denn sie sei nicht für den normalen Lebensunterhalt des Versehrten und seiner Familie bestimmt, sondern solle einen Ausgleich für die infolge des Körperschadens erforderlichen Mehraufwendungen bieten; dies ergebe sich aus zahlreichen Gesetzen, insbesondere sogar aus der Fürsorgepflichtverordnung und dem Lastenausgleichsgesetz. Selbst wenn aber diese 58,- DM abgesetzt würden, liege der verbleibende Betrag von monatlich 227,70 DM immer noch erheblich über der Grenze, innerhalb derer man Bedürftigkeit annehmen könne; dies zeige sich an einem Vergleich mit der Regelung des § 51 Abs. 2 BVG (idF vom 1. Juli 1957). Auch eine Unterhaltsgewährung im Sinne des § 593 RVO aF habe unter diesen Umständen nicht vorgelegen.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 31. Oktober 1961 die Berufung der Kläger zurückgewiesen: Entgegen der vom SG gebilligten Auffassung der Kläger könne die Grundrente nebst Alterszulage nach dem BVG nicht außer Betracht bleiben. Dem § 593 RVO aF sei nicht zu entnehmen, daß bei der Beurteilung der Bedürftigkeit von einem anderen als dem wirklich erzielten Einkommen der Eltern auszugehen sei. Die Elternrente nach § 593 RVO aF bezwecke den Ersatz der verlorenen Unterhaltsleistungen für die Verwandten des Verstorbenen. Bei der nach § 1602 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzunehmenden Prüfung der Unterhaltsberechtigung bleibe aber der Bezug einer Grundrente nach dem BVG nicht außer Betracht; demgemäß sei dieser Rentenanspruch im Rahmen der §§ 67 Abs. 2 Nr. 2, 69 BVG auch pfändbar. Wenn somit die Grundrente bei den Unterhaltsleistungen nach bürgerlichem Recht nicht außer Betracht bleibe, so erscheine es nicht gerechtfertigt, sie bei der Bemessung der Ersatzleistung unberücksichtigt zu lassen. So betrachtet habe bei den Klägern zur Zeit des Todes des HB weder Bedürftigkeit vorgelegen, noch sei der von HB zu ihrem Unterhalt beigesteuerte Betrag eine wesentliche Unterhaltsleistung gewesen. Von ihrem Monatseinkommen von 285,70 DM hätten die Kläger ihren Lebensunterhalt, nämlich die Kosten eines kleineren bescheidenen Stadthaushalts bei einem Mietzins von 52,- DM bestreiten müssen; dabei sei zu berücksichtigen, daß die bessere Verpflegung des Klägers zu 1) wegen seiner Versehrtheit monatliche Mehraufwendungen von 20,- bis 30,- DM verursachte. Von den Zuwendungen des HB an die Kläger habe nicht der gesamte Monatsbetrag von 72,- DM zum Unterhalt der Kläger beigetragen; denn HB habe in der elterlichen Wohnung ein eigenes Zimmer bewohnt, das er als seine erste Ehewohnung vorgesehen habe; in Höhe des Mietzinses für dieses Zimmer (mindestens 35,- DM monatlich) habe also HB mit der Tragung der Miete eigene Bedürfnisse bestritten. Der dann noch verbleibende Unterhaltsbetrag (etwa 37,- DM) sei angesichts des Eigeneinkommens der Kläger und der Kosten ihrer Lebensführung nicht so bedeutend gewesen, daß er eine wesentliche Unterhaltsleistung im Sinne des § 593 RVO aF dargestellt hätte mit der Folge, daß bei Wegfall dieser Zuwendung die Kläger der Bedürftigkeit preisgegeben wären. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 8. März 1962 zugestellte Urteil haben die Kläger am 31. März 1962 Revision eingelegt und sie innerhalb der bis zum 8. Juni 1962 verlängerten Frist wie folgt begründet: In unrichtiger Anwendung des § 593 RVO aF habe das LSG die Begriffe der wesentlichen Unterhaltsleistung und der Bedürftigkeit verkannt. Hinsichtlich der Unterhaltsgewährung sei das LSG von einem allzu kurzen Zeitraum ausgegangen. Es habe nämlich nur die Verhältnisse im Mai 1959 berücksichtigt, als HB den Klägern nur 72,- DM habe zur Verfügung stellen können, da ihm durch den Stellenwechsel erfahrungsgemäß besondere persönliche Auslagen entstanden seien. Bis Mitte April 1959 habe er für seine Eltern stets die Miete von 52,- DM gezahlt und ihnen dazu noch wöchentlich 20,- DM abgegeben, so daß sich seine Unterhaltsleistung auf monatlich insgesamt 142,- DM belaufen habe. Vergleiche man diese - durch die glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) im Rentenantrag belegten - Zuwendungen des HB an die Kläger mit deren eigenen Einnahmen von monatlich insgesamt 285,70 DM, so zeige sich ohne weiteres, daß die bis Ende April 1959 von HB geleisteten Zahlungen sehr wohl wesentliche, eine Notlage abwendende Unterhaltsleistungen gewesen seien, da sie nahezu die Hälfte des notwendigen Lebensaufwands der Kläger ausgemacht hätten. Im übrigen hätte auch eine monatliche Zuwendung des HB von nur 72,- DM (= 25% des eigenen Gesamteinkommens der Kläger) schon eine wesentliche Unterhaltsgewährung dargestellt. Der Auffassung des LSG, mit der Mietzahlung habe HB in Höhe von mindestens 35,- DM eigene Wohnbedürfnisse bestritten, könne nicht gefolgt werden, da dieser Betrag willkürlich angesetzt sei und allein die Kläger auf Grund ihres Mietvertrags für die Wohnungsmiete einzustehen hätten. Bei lebensnaher Betrachtung sei auch die Bedürftigkeit der Kläger im Unfallzeitpunkt zu bejahen; denn von 285,70 DM könne ein altes Flüchtlingsehepaar nicht existieren, zumal wenn noch 1.000,- DM aus Ratenzahlungskauf von Möbeln zu tilgen seien. Fürsorgerichtsätze oder die Maßstäbe für Elternrenten in der Kriegsopferversorgung dürften hierbei nicht zum Vergleich herangezogen werden. Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und des angefochtenen Bescheids die Beklagte zur Gewährung von Elternrente wegen des Arbeitsunfalls des HB vom 4. Juni 1959 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision ist statthaft und zulässig, zum Teil auch begründet.
In seinem bereits Ende 1961 ergangenen Urteil hatte das LSG bei der Beurteilung des Klaganspruchs noch von § 593 RVO in der vor Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (UVNG) geltenden Fassung auszugehen. § 593 RVO aF setzt für den Rentenanspruch der Eltern eines durch Arbeitsunfall Getöteten voraus, daß dieser seine bedürftigen Eltern aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten hat. Bedürftigkeit im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BSG 1, 184; Urteil vom 21. Oktober 1958 - 2 RU 75/56; zustimmend Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-6. Aufl., S. 590) nicht gleichbedeutend mit Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinne, bei der es auf den "notwendigen Lebensunterhalt" ankommt; vielmehr ist Bedürftigkeit anzunehmen, wenn und solange der Rentenbewerber nicht in der Lage ist, sich einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen. Ansprüche aus § 593 RVO aF stehen somit auch solchen Verwandten aufsteigender Linie zu, die zwar in keiner unmittelbaren Notlage leben, deren Einkünfte aber doch nur eine Lebensführung in der Nähe des Existenzminimums gestatten; die hiernach erforderliche Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles steht der Heranziehung schematischer Maßstäbe entgegen.
Obschon das LSG den Begriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO aF generell nicht verkennt, begegnet die Art, wie es ihn auf den hier zu entscheidenden Fall anwendet, Bedenken, welche von der Revision zutreffend vorgetragen worden sind. Der Kläger zu 1) hatte in seinem Schreiben vom 4. September 1959 und zuvor bereits in dem vom Ordnungsamt der Stadt Eutin am 17. Juli 1959 aufgenommenen Fragebogen darauf hingewiesen, die Kläger hätten mit HB einen gemeinschaftlichen Haushalt geführt, sie seien Flüchtlinge und hätten nach Erlangung einer Wohnung die gesamte Einrichtung neu beschaffen müssen, aus den Abzahlungskäufen beständen noch Schulden im Betrage von 1,000.- DM, deren Tilgung jetzt durch den Tod des HB unmöglich geworden sei. Da bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch Aufwendungen für einmalige größere Anschaffungen - z. B. Hausrat, Kleidung - zu berücksichtigen sind (vgl. insoweit BSG 1, 188) hätte das LSG diese klägerischen Angaben beachten und in dieser Richtung nähere Feststellungen treffen müssen, desgleichen auch zu der im Schreiben des Klägers zu 1) vom 11. Juni 1959 aufgestellten Behauptung, HB habe - außer seinen laufenden Zuwendungen an die Kläger - auch mit Geld ausgeholfen, wenn einmal größere Ausgaben, z. B. zur Beschaffung von Wintervorräten und Bekleidung, erforderlich wurden. Diese Umstände, auf die es für die Entscheidung zur Frage der Bedürftigkeit erheblich ankommen könnte, sind vom LSG nicht berücksichtigt worden. Das angefochtene Urteil ermangelt somit hinreichender Feststellungen, welche den Standpunkt des LSG, die Kläger seien zur Zeit des Arbeitsunfalls weder bedürftig gewesen noch von HB wesentlich unterhalten worden, rechtfertigen könnten. Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen erscheint, daß bei Berücksichtigung der genannten Umstände die Entscheidung zugunsten der Kläger ausfallen könnte, ist die Revision insoweit begründet.
Aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts läßt sich der Klaganspruch nicht abschließend beurteilen. Beizupflichten ist dem LSG in seiner - von der Revision übrigens nicht angegriffenen - Rechtsauffassung, daß zu den Einkünften der Kläger, die bei Prüfung der Bedürftigkeit zugrunde zu legen sind, auch die Grundrente nebst Alterszulage nach dem BVG gehört, die der Kläger zu 1) vom Versorgungsamt bezieht. Für diese Auffassung spricht nach Meinung des Senats noch der Umstand, daß eine besondere Privilegierung gerade der Beschädigten-Grundrente auch nicht der im BVG selbst getroffenen Regelung über die Anrechnung bestimmter Einkünfte zu entnehmen ist (vgl. hierzu §§ 51 Abs. 5, 33, 55 Abs. 1 Buchst. b BVG idF vom 1. Juli 1957; ferner § 2 Buchst. c und k der DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958). Mit dem Urteil des 7. Senats vom 3. Mai 1956 (BSG 3, 64, 66) ist daher anzunehmen, daß die Beschädigten-Grundrente nach dem BVG keine zur Abgeltung erhöhten Aufwands gewährte und deshalb allgemein anrechnungsfreie Leistung darstellt (a. M. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1962, DÖV 1963, 149). Im übrigen hat jedoch das LSG zugunsten der Kläger berücksichtigt, daß die Kriegsbeschädigung des Klägers zu 1) einen Mehraufwand von monatlich 20,- bis 30,- DM für besondere Verpflegung erfordert. Damit beläuft sich das seinerzeit für eine "normale" Lebenshaltung verfügbare Monatseinkommen der Kläger auf etwa 260,- DM. Ob die Kläger hiervon eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung zu bestreiten imstande waren, könnte an sich fraglich erscheinen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, ZfS, 1963, 144); käme aber noch der Nachweis einer besonderen wirtschaftlichen Belastung durch hohe Abzahlungsschulden hinzu, so wären kaum noch durchgreifende Argumente ersichtlich, mit denen das Vorliegen von Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO aF bei den Klägern zu verneinen wäre.
Hinsichtlich der weiteren gesetzlichen Voraussetzung einer wesentlichen Unterhaltsleistung des HB rügt die Revision ohne Erfolg, das LSG habe die Verhältnisse, wie sie vor dem Weggang des HB zur Arbeitsstelle beim Tunnelbau im Mai 1959 bestanden, unberücksichtigt gelassen. Aus der von der Revision angeführten Darstellung des Klägers zu 1) im Schreiben vom 11. Juni 1959 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß HB bis Mitte April 1959 seine Eltern monatlich insgesamt mit 142,- DM unterstützt hätte; vielmehr sind diese Angaben so zu verstehen, daß das wöchentliche Kostgeld von 20,- DM nicht restlos für den Eigenbedarf des HB verbraucht wurde, sondern auch noch den Klägern etwas davon zugute kam. Bedenkenfrei ist hiernach das LSG davon ausgegangen, daß die Unterhaltsleistung des HB den Monatsbetrag von 72,- DM auch in der Zeit vor dem Weggang nach Westfalen nicht überschritten hat. Hingegen kann der Auffassung des LSG nicht ohne weiteres gefolgt werden, dieser Betrag verringere sich noch um etwa 35,- DM, da der Mietzins für das von HB selbst bewohnte Zimmer abzuziehen sei. Insoweit macht die Revision mit Recht geltend, das LSG habe diesen Betrag willkürlich angesetzt. Wenn man von der Miete von 52,- DM für die gesamte Wohnung ausgeht, liegt die Vermutung nahe, daß das LSG für das Einzelzimmer des Sohnes einen Mietpreis entsprechend den Sätzen der gewerblichen Zimmervermietung angenommen hat; dies wäre aber nicht vertretbar, vielmehr käme es auf den objektiven anteiligen Wohnwert - ohne Vermietergewinn - an, den das von HB innegehabte Zimmer im Verhältnis zu dem von den Eltern genutzten Teil der Wohnung besaß. Auch hierzu wird das LSG also noch die erforderlichen näheren Feststellungen zu treffen haben. Rechtlich wird zur Frage der wesentlichen Unterhaltsleistung davon auszugehen sein, daß eine überwiegende Unterstützung nicht erforderlich ist, sondern daß bereits eine dem Betrage nach ins Gewicht fallende und im Verhältnis zum sonstigen elterlichen Einkommen wesentliche Unterstützung der in § 593 RVO aF aufgestellten Voraussetzung genügt.
Da das LSG - wie im einzelnen dargelegt - noch eine Reihe von bisher fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen hat, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Ob im erneuten Berufungsverfahren Anlaß zur Prüfung des Klaganspruchs auf der Grundlage des § 596 RVO in der vom 1. Juli 1963 an geltenden Fassung des UVNG bestehen wird, läßt sich zur Zeit nicht beurteilen; aus den eigenen Angaben der Kläger geht bisher nichts hervor, was den Klaganspruch auf die in § 596 Abs. 1 RVO nF neu aufgestellten Voraussetzungen gründen würde.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen