Leitsatz (amtlich)
Es gehört mit zu den Aufgaben des Rentenversicherungsträgers, bei der Prüfung der Voraussetzungen des RVO § 1321 Abs 2 selbst festzustellen, ob ein Rentenberechtigter die Voraussetzungen des BVFG § 1 Abs 2 Nr 1 erfüllt hat.
Normenkette
RVO § 1321 Abs. 2 Fassung: 1960-02-25; BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1953-05-19
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Beklagten festgesetzte Altersruhegeld des Klägers ruhen muß.
Der am 6. Oktober 1889 in Budapest geborene jüdische Kläger, der deutscher Volkszugehöriger ist und bis 1932 ungarischer, sodann tschechoslowakischer Staatsbürger war und seit 5. November 1964 Staatsbürger der USA ist, ist gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten in K vom 9. Dezember 1957 anerkannter Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl I S. 201) idF vom 14. August 1957 (BGBl I S. 1215). Der Regierungspräsident in K gewährt ihm als anerkanntem NS-Verfolgten, der 1939 seinen damaligen Wohnsitz Prag verlassen mußte, seit 1. Oktober 1947 eine monatliche Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
Der Kläger hatte bis Ende 1938 als leitender Angestellter, im letzten Jahr als Direktor einer Kohlevertriebsgesellschaft 201 Monatsbeiträge zur P Versicherungsanstalt (PVA) entrichtet. Nach seinen Angaben ist er im März 1939 kurz vor dem Einmarsch der deutschen Truppen von P nach P in die Slowakei und von dort im März 1942 nach Ungarn (B) geflohen. Dort war er bis 1951 arbeitslos; ab 1. April 1951 arbeitete er in untergeordneter Stellung als Bote. Im Oktober 1956 gelang es ihm während des Ungarnaufstandes B zu verlassen und über K mit seiner Familie in die USA zu gelangen.
Dem Antrag des Klägers, ihm Altersruhegeld zu gewähren, hat die Beklagte vom 1. April 1959 an stattgegeben, aber gleichzeitig festgestellt, daß die Rente nach §§ 1315, 1317 der Reichsversicherungsordnung (RVO) ruht (Bescheid vom 14. Oktober 1964 und Widerspruchsbescheid vom 25. März 1969).
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage auf Auszahlung der Rente stattgegeben (Urteil vom 21. April 1967). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 12. November 1969).
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des § 1 BVFG und des § 1321 Abs. 2 RVO.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1969 und das Urteil des SG Düsseldorf vom 21. April 1967 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1964 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1969 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat bei seinen Erwägungen zu dem Begehren des Klägers auf Auszahlung des mit Wirkung ab 1. April 1959 festgestellten Altersruhegeldes nicht hinreichend beachtet, daß der Kläger erst am 5. November 1964 Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika geworden ist. Es hätte daher zwischen den Zeiten vom 1. April 1959 bis 4. November 1964 und vom 5. November 1964 ab unterscheiden müssen. In der Zeit vom 1. April 1959 bis zum 4. November 1964 war der Kläger staatenlos, vom 5. November 1964 ab war er Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika.
Diese tatsächlichen Unterschiede wirken sich auch auf die rechtliche Beurteilung aus:
Da der Kläger als Staatenloser in der Zeit vom 1. April 1959 bis 4. November 1964 weder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 GG war und er sich in der genannten Zeit freiwillig gewöhnlich in den USA und damit außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhielt, ruhte solange sein Altersruhegeld (§ 1315 Abs. 1 Nr. 1 RVO), es sei denn, daß es - andere Vorschriften der §§ 1315 ff RVO kommen nicht in Betracht - nach § 1321 Abs. 2 RVO gezahlt werden kann.
Seitdem der Kläger Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist (5. November 1964), ist für die Zeit vom 5. November 1964 ab Art. IV Nr. 2 Buchst. b des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 Teil II, 487) maßgebend, wonach den Staatsangehörigen eines Vertragsteiles Inländerbehandlung hinsichtlich der Anwendung der im Gebiet des anderen Vertragsteiles geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften über Soziale Sicherheit gewährt wird. Nach Art. XXV Abs. 1 des genannten Vertrages ist unter Inländerbehandlung zu verstehen "die innerhalb des Gebietes eines Vertragsteils gewährte Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die dort unter gleichartigen Voraussetzungen den Staatsangehörigen ... dieses Vertragsteils gewährt wird". Der Kläger ist demnach in bezug auf die Auszahlung den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt. Daher sind insoweit die Vorschriften der §§ 1317 ff RVO anzuwenden. Nach § 1317 RVO ruht auch die Rente eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, solange er sich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhält, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die Vorschriften der §§ 1318, 1319 Abs. 2 bis 4 RVO scheiden als Anspruchsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers aus, weil er alle Versicherungszeiten außerhalb des Geltungsbereichs der RVO zurückgelegt hat und deshalb die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften fehlen. Der Kläger kann die Zahlung auch nicht nach dem Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag in Verbindung mit § 1321 RVO verlangen. Dem steht nämlich entgegen, daß sich die Inländerbehandlung der Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika nur auf Leistungen der sozialen Sicherheit erstreckt, die Leistungen nach Absätzen 1 bis 3 des § 1321 RVO aber nicht als Leistungen der sozialen Sicherheit gelten (§ 1321 Abs. 4 RVO). Da eine Auszahlung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob es hierfür noch einen weiteren Grund gibt, etwa denjenigen, auf den sich die Beklagte zusätzlich beruft, daß der Kläger nur nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25.2.1960 gleichgestellte Versicherungszeiten zurückgelegt hat, aus denen eine Rente nicht in das Ausland gezahlt werden kann (§ 1321 Abs. 1 Satz 2 RVO). Da § 1321 Abs. 1 RVO auch nicht unmittelbar anzuwenden ist, weil der Kläger kein Deutscher ist, und die Voraussetzungen nach Abs. 5 dieser Vorschrift fehlen, bleibt für das Auszahlungsbegehren auch hier nur die Vorschrift des § 1321 Abs. 2 RVO übrig.
Für beide Zeiten ist also auf § 1321 Abs. 2 RVO zurückzugreifen. Die Beklagte widersetzt sich dem auf diese Vorschrift gestützten Auszahlungsverlangen des Klägers hauptsächlich deshalb, weil sie den Kläger trotz der ihm vom Regierungspräsidenten in K zuerkannten Vertriebeneneigenschaft nicht als einen "Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten, die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind", ansieht. Sie meint, es sei nicht Aufgabe eines Rentenversicherungsträgers oder Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen und festzustellen, ob ein Rentenberechtigter die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG erfülle. Dazu sei nur die nach § 16 BVFG für die Ausstellung von Ausweisen zuständige Stelle, nicht zuletzt wegen ihrer besseren Sachkenntnis berufen; diese müsse selbst die besonderen Erfordernisse der Nr. 1 des § 1 Abs. 2 BVFG prüfen und anerkennen, damit der Rentenversicherungsträger alsdann ohne eigene Prüfung von dieser Anerkennung ausgehen könne.
Mit Recht ist das Berufungsgericht dieser Auslegung des § 1321 Abs. 2 RVO nicht gefolgt. Schon der Wortlaut der Vorschrift könnte bereits Zweifel aufkommen lassen, zu welchen Satzteilen der Relativsatz "..., die als solche im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt sind" gehört. Der Relativsatz könnte sich einmal auf die "Vertriebenen" beziehen, zum anderen könnte er den Satzteil "aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten" erläutern. Abgesehen davon, daß die zweite Zuordnungsmöglichkeit kaum einen Sinn abzugeben vermag, gibt die weitgehende Anlehnung der Vorschrift des § 1321 Abs. 2 RVO an die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 7. August 1953:
"Die Absätze 1 bis 4 finden auch auf Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl I S. 201) aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten sinngemäß Anwendung. Voraussetzung ist, daß bei Berücksichtigung der Versicherungsverhältnisse ihres Heimatlandes Deckungsmittel des verpflichteten Versicherungsträgers auf Rentenversicherungsträger im Reichsgebiet übertragen wurden"
den sicheren Aufschluß dafür, daß der Relativsatz den Satzteil "Vertriebenen ..." ergänzen soll. Soweit die Beklagte dem genannten Relativsatz entnimmt, der Kläger müsse von dem Regierungspräsidenten in Köln ausdrücklich in einem entsprechenden Verfahren als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG anerkannt worden sein, geht sie fehl. Wie der insoweit eindeutige Wortlaut des § 1321 Abs. 2 Satz 1 RVO ergibt, gilt das Gesetz nicht für alle Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, vielmehr nur für solche "aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten". Wenn die Meinung der Beklagten zutreffend wäre, müßte sich die von ihr für notwendig gehaltene ausdrückliche Anerkennung des Regierungspräsidenten folgerichtig auch über die zusätzliche Einschränkung des Personenkreises der Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG aussprechen. Dem ist aber nicht so.
Die Vertriebeneneigenschaft wird durch einen Ausweis nachgewiesen (§ 15 Abs. 1 BVFG). Das Gesetz kennt nur drei Ausweisarten: Den Ausweis A für Heimatvertriebene, den Ausweis B für Vertriebene, die nicht heimatvertrieben sind, den Ausweis C für Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4 BVFG), die nicht gleichzeitig vertrieben sind (§ 15 Abs. 2 BVFG). Eine nähere Kennzeichnung des Ausweises, etwa eine solche nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, ist nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Ausstellung des Ausweises ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Vertriebener nach dem BVFG oder einem anderen Gesetz zuständig sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG). Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Ausstellung des Ausweises nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch die Ausstellungsbehörde beantragen (Satz 2 aaO). Wenn die Beklagte die Ausstellung eines Ausweises nicht beanstandet hat und auch ersichtlich nicht beanstanden will, ist auch ihr gegenüber die Entscheidung des Regierungspräsidenten über die Ausweisausstellung verbindlich (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG); der Ausweisinhaber und Vertriebene erfüllt alsdann die Voraussetzungen des § 1321 Abs. 2 RVO "als solcher"" im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt" zu sein. Bei der Prüfung der persönlichen Auszahlungsvoraussetzungen des § 1321 Abs. 2 RVO hat der Rentenversicherungsträger zunächst zu prüfen, ob die dafür zuständige Behörde den Anspruchsteller überhaupt als Vertriebenen anerkannt hat. Ist dies der Fall, hat er diese Anerkennung als Vertriebener für seine Feststellungen zu übernehmen, ohne daß der Rentenversicherungsträger eine weitere Anerkennung durch die zuständige Stelle dahingehend, daß der Vertriebene ein solcher nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist, zu fordern berechtigt ist. Über die weiteren persönlichen Voraussetzungen des § 1321 Abs. 2 RVO hat der Rentenversicherungsträger oder im Streitfall das Tatsachengericht der Sozialgerichtsbarkeit selbst die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zur Person des Anspruchstellers ist daher festzustellen, ob der Vertriebene ein solcher im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG und aus den in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten ist.
Auf den Fall des Klägers übertragen bedeutet dies:
Der Kläger ist vom Regierungspräsidenten in K als Vertriebener anerkannt. Was der Regierungspräsident in K später dazu erklärt hat, ist hier unerheblich. Damit ist die in dem genannten Relativsatz des § 1321 Abs. 2 RVO enthaltene Voraussetzung erfüllt, so daß nunmehr die weiteren persönlichen Voraussetzungen des § 1321 Abs. 2 RVO festzustellen sind.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten. Die in Abs. 1 des § 1 BVFG genannten Gebiete sind: die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und die Gebiete außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937.
Wie das LSG festgestellt hat, war der Kläger deutscher Volkszugehöriger. Da er 1939 aus Prag zunächst nach Pressburg und später nach Budapest floh, erfüllte er auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, daß der deutsche Volkszugehörige nach dem 30. Januar 1933 ein Gebiet außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 (= Tschechoslowakei) verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reichs genommen haben muß. Dies hat das LSG entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls zutreffend festgestellt. Es kann keinen Zweifel darüber geben, daß dem Kläger als Jude, wäre er nicht geflohen, "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen" drohten. Damit ist der Kläger Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG, und zwar auch aus den 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten.
Wenn auch im Zusammenhang mit den inzwischen außer Kraft getretenen §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 5 FRG hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 26. Juni 1959 - 1 RA 189/58 - (BSG 10, 118, 122 ff) ausgesprochen, daß das aus der Tschechoslowakei aufgrund des Erlasses des "Führers und Reichskanzlers" vom 16. März 1939 (RGBl I S. 485) gebildete Protektorat Böhmen und Mähren, zu dem Prag gehörte, unbeschadet der völkerrechtlichen Wertung zu den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten zählte. Der Senat trägt keine Bedenken, dasselbe auch für § 1321 Abs. 2 RVO auszusprechen (ebenso: Verb. Komm. § 1321 Anm. 13; Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslands-Rentenrecht, 2. Aufl., 1960, § 1321 Anm. 13); dabei sieht er sich durch die Vorschrift des Art. 1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBl 1070 I S. 1846) bestätigt, wo - im Zusammenhang mit § 1321 Abs. 2 RVO - von in den Jahren 1938 und 1939 in das Deutsche Reich eingegliederten Gebieten einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren die Rede ist (so ausdrücklich: von Borries, Neue Vorschriften zur Wiedergutmachung in der Sozialversicherung, BABl 1971, 153, 156 unter Hinweis auf BSG 10, 118). Daß schließlich die übrigen Voraussetzungen des § 1321 Abs. 2 RVO erfüllt sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, ohne daß die Beklagte dagegen Bedenken erhoben hat.
Im Ergebnis ist daher die Weigerung der Beklagten, dem Kläger das festgestellte Altersruhegeld nach § 1321 Abs. 2 RVO auszuzahlen, nicht rechtmäßig. Die Beklagte hat vielmehr, wenn sie von dem ihr im Gesetz eingeräumten Ermessen den richtigen Gebrauch macht, dem Kläger das Altersruhegeld vom 1. April 1959 an unter Berücksichtigung der seitdem angeordneten Rentenanpassungen nachzuzahlen und von nun an laufend auszuzahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen