Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagte und Revisionsklägerin |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Übergangsgeldes das die Beklagte dem Kläger für die Dauer einer im Februar 1977 begonnenen Umschulung zu zahlen hat. Der Kläger will Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung berücksichtigt haben.
Die Beklagte berechnete das Übergangsgeld aufgrund des Arbeitsentgelts für den Monat Dezember 1976 (Bescheid vom 21. Januar 1977). Unberücksichtigt blieben dabei das im Mai 1976 ausgezahlte Urlaubsgeld und eine tarifliche Jahresleistung, die der Kläger im November 1976 erhalten hatte. Sein auf Einbeziehung dieser Zuwendungen in die Regellohnberechnung gerichteter Widerspruch gelangte im Verfahren nach § 85 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Klage an das Sozialgericht (SG) Das SG hat die Beklagte verurteilt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei der Berechnung des Übergangsgeldes zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Juni 1979). Die zugelassene Berufung der Beklagter, blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat im Urteil vom 9. September 1980 zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Um einmalige Zuwendungen, die nach dem Gesetz bei der Ermittlung des Regellohnes unberücksichtigt bleiben müssen, handele es sich bei dem gezahlten Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht. Infolge der tarifvertraglichen Absicherung dieser Leistungen auch in der Form, daß bei nicht ganzjährigen Beschäftigungsverhältnissen ein Anspruch auf anteilige Auszahlung bestehe könne der einzelne mit diesen Zahlungen fest rechnen und sie wie sonstiges Entgelt in seine Lebensplanung mit einbeziehen Als einzig sachgerechte Art der Anrechnung solcher Sonderzahlungen komme ihre anteilige Berücksichtigung mit dem auf einen Monat entfallenden Betrag in Betracht. Nur so seien willkürliche Ergebnisse zu vermeiden, und ungerechtfertigte Vorteile auszuschließen, die einzelnen Versicherten in nicht zuletzt unter verfassungsrechtlichem Aspekt bedenklicher Weise durch die Berechnung der Lohnersatzleistungen aus einem zufällig im Bemessungszeitraum überhöhten Einkommen erwachsen könnten. Dem stehe das Urteil des 11. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20. März 1980 (SozR 2200 § 1241 Nr. 15) nicht entgegen. Während hier dem Kläger die Sonderzahlungen vor Beginn der Maßnahme zugeflossen seien, habe er in jenem Falle nur einen noch nicht erfüllten Anspruch auf diese Leistungen besessen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt. Sie betrachtet die hier in ihrer rechtlichen Wirkung umstrittenen Sonderzahlungen als einmalige und deshalb bei der Regellohnberechnung zu vernachlässigende Zuwendungen.
Die Beklagte beantragt,das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 9. September 1980 sowie das Urteil des SG Itzehoe vom 29. Juni 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) zugestimmt.
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen die Berechnung des Übergangsgeldes beanstandet. Der angefochtene Bescheid beziffert den Anspruch des Klägers auf diese Leistung zutreffend auf der Grundlage des im Bemessungszeitraum gezahlten Arbeitsentgelts, ohne das Urlaubsgeld und die tarifliche Jahresleistung in Ansatz zu bringen. Für die Bemessung des hier streitigen Übergangsgeldes verweisen die §§ 1241a Abs. 1 und 1241 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die in der Fassung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) der Entscheidung zugrunde zu legen sind, auf die entsprechende Anwendung der die Krankengeldberechnung regelnden Bestimmungen in § 182 Abs. 4 und 5 RVO i.d.F. des RehaAnglG. Nach diesen Vorschriften, beträgt das Übergangsgeld 80 v.H. des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Entgelts (Regellohn). Es ist begrenzt auf den Betrag des entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Soll den erwerbsbedrohenden Folgen einer Behinderung entgegengewirkt werden, die noch nicht zu Arbeitsunfähigkeit geführt hat kann es bei der gebotenen sinngemäßen Handhabung des § 182 Abs. 4 RVO nur auf den Beginn der eine Erwerbstätigkeit hindernden Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung ankommen (vgl. BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 6 S. 15). Entsprechend § 182 Abs. 5
Satz 1 RVO ist für die Berechnung des Regellohnes das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Maßnahme abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte Entgelt maßgebend. Das Gesetz will damit die Höhe des Übergangsgeldes an dem früheren Lebensstandard ausrichten dabei aber auch eine praktikable Anknüpfungsgrundlage für die Berechnung schaffen. Es geht von der Erwägung aus, daß das Übergangsgeld und die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme anstelle des vorher bezogenen Erwerbseinkommens der wirtschaftlichen Sicherung. des Versicherten und seiner Familienangehörigen dient. Seiner Berechnung sollen daher Einkommensverhältnisse zugrundegelegt werden, die den letzten auf Arbeitseinkommen gegründeten Lebensstandard des Betreuten hinreichend zuverlässig widerspiegeln. Wenn deshalb nach dem Gesetz auf ein regelmäßig im Bemessungszeitraum erreichtes Entgelt abzustellen ist, so bedeutet dies, daß aufgrund außergewöhnlicher Umstände anfallende Bezüge außer Betracht bleiben. Demgemäß sind nach § 182 Abs. 5 Satz 1 RVO als einmalige Zuwendungen bei der Ermittlung des Regellohns diejenigen Leistungen unberücksichtigt zu lassen, die ihrem Wesen nach nicht zu den laufenden, in jedem Lohnabrechnungszeitraum zu erwartenden Zahlungen gehören, sondern aus besonderem Anlaß oder von Fall zu Fall gewährt werden (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 3 S. 2f. m.w.N.; vgl. auch BSG SozR Nr. 4 zu § 90 AVAM und Nr. 1 zu § 112 AFG). Zu diesen einmaligen Leistungen gehören das Urlaubs- und Weihnachtsgeld hier allerdings nicht. Ausgehend von der Funktion der Bemessungsvorschriften, das dem Lohnersatz dienende Übergangsgeld an das im Bemessungszeitraum regelmäßig zur Verfügung stehende Arbeitseinkommen anzulehnen, hat die Rechtsprechung des BSG von derartigen einmaligen Zuwendungen andere neben dem laufenden Entgelt gewährte Zahlungen abgegrenzt, die zwar nicht für jede einzelne Lohnperiode gesondert, wohl aber in wenigstens jährlicher Folge zu festgelegten Zeiten und in vorbestimmter Höhe aufgrund einer durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag begründeten rechtlichen Verpflichtung des Arbeitgebers erbracht werden (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 15 und SozR 4100 § 112 Nr. 11 jeweils m.w.N.). Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal, durch das sich solche Sonderzuwendungen von den aus der Regellohnberechnung auszuscheidenden einmaligen Leistungen abheben, liegt in einer tariflichen Gestaltung, die vorzeitig ausscheidenden oder erst im Laufe des Jahres eintretenden Arbeitnehmern einen Anspruch auf anteilige, der Beschäftigungsdauer entsprechende Zahlung einräumt. Auch wenn diese Bezüge nur zu bestimmten Terminen im Jahr fällig werden, gelangt auf diese Weise doch deutlich zum Ausdruck, daß der Anspruch auf die Sonderzuwendung an die Arbeitsleistung im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anknüpft und demgemäß dem laufenden Entgelt für die Zeitspanne zuzurechnen ist, in der es erarbeitet wurde (BSG a.a.O.). Der Senat folgt dieser rechtlichen Beurteilung, die sich inzwischen auch der. Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, indem er sie zum Ausgangspunkt der durch Art II § 2 Nr. 10 Buchst. a des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - SGB 10) normierten Änderung des § 112 Abs. 2 Satz 3 AFG wählte (vgl. BT-Drucks. 8/4022 S. 90 zu § 2 Nr. 3f).
Bei Prüfung dieser Merkmale sind die hier zu beurteilenden Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) keine einmaligen Leistungen. Nach den Feststellungen des LSG waren das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld tariflich so geregelt, daß der Kläger diesbezüglich einen festen Anspruch hatte M daß er bei Ausscheiden während des Kalenderjahres einen entsprechenden Teilbetrag zu erhalten hatte.
Obwohl demnach die hier in Rede stehenden Sonderzuwendungen wie laufend gezahltes Entgelt bei der Regellohnberechnung zu berücksichtigen sind, kann dies nicht in der nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotenen Weise mit jeweils einem Zwölftel monatlich geschehen. Dem die maßgebenden Berechnungsvorschriften der §§ 1241 Abs. 19 182 Abs. 4 und 5 RVO stellen nicht auf ein Jahreseinkommen oder gezwölfteltes Jahreseinkommen, sondern auf einen bestimmten Bemessungszeitraum innerhalb des Jahres und auf den in ihm zugeflossenen Lohn ab.
Als maßgeblichen Bemessungszeitraum, d.h. letzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Umschulungsmaßnahme, hat das LSG ohne nähere Erläuterung den Monat Dezember 1976 angesehen. Nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der im Einzelfall zur Leistungsbemessung heranzuziehenden Lohnperiode ist der Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsträger die Leistung festsetzt. Deshalb könnte gegebenenfalls als letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum vor der am 1. Februar 1977 begonnenen Maßnahme auch noch der Monat Januar 1977 in Betracht kommen. Der Kläger hat die genannten Sonderzuwendungen jedoch in keinem der in Betracht kommenden Lohnabrechnungszeiträume "erzielt" i.S. des § 182 Abs. 5 RVO.
Die Ausdeutung dessen, was das Gesetz mit dem Begriff des Erzielens umschreibt, hat sich an der Funktion des Übergangsgeldes als Lohnersatz und danach zu orientieren, was der Gesetzgeber als maßgeblichen Zeitpunkt für die Feststellung des bisherigen Lohnes ansieht. Das Übergangsgeld soll während einer Erkrankung oder Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Wiedereingliederung den vorher gegebenen wirtschaftlichen Status, aufrechterhalten. Dieser wird bei einem versicherungspflichtig Beschäftigten entscheidend von der Höhe des tatsächlich verfügbaren Einkommens geprägt (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S. 26). Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des BSG übereinstimmend als erzieltes Entgelt solches Arbeitseinkommen definiert worden, das dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist, so daß er nach eigenem Gutdünken darüber bestimmen kann (BSG a.a.O. S. 25 m.w.N.; SozR 4100 112 Nr. 11; BSG Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 und Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 -). Arbeitsentgelt ist deshalb nicht im letzten Lohnabrechnungszeitraum erzielt, wem es nicht innerhalb dieser Zeitspanne in die Verfügungsgewalt des Arbeitnehmers gelangt ist (vgl. außer den zuvor zitierten Urteilen BSG SozR 2200 1241 Nr. 15). Nach den tatsächlichen, den Senat gemäß 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG liegt eine solche Fallgestaltung hier vor, da dem Kläger Urlaubsgeld und Jahresleistung in den Monaten Mai bzw. November 1976 und damit nicht im maßgeblichen Bezugszeitraum ausgezahlt worden sind.
Unerheblich für die rechtliche Würdigung ist hingegen, welches Entgelt für Arbeitsleistungen im Bemessungszeitraum bestimmt ist (BSG Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77). Deshalb kann die von dem Berufungsgericht für richtig befundene anteilige Berücksichtigung der umstrittenen Sonderzuwendungen mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages für jeden Monat nicht mit der Erwägung begründet werden, daß der Zahlungsanspruch in diesem Umfang monatlich erarbeitet wurde. Bloße Ansprüche auf Arbeitsentgelt scheiden für die Regellohnberechnung aus, sofern sie nicht entweder im Bemessungszeitraum erfüllt worden sind oder zumindest der Eintritt der Erfüllung vom weiteren Zutun des Arbeitgebers unabhängig ist. Das folgt aus dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Lebensstandards, der durch die Gewährung von Übergangsgeld aufrechterhalten werden soll. Wenn es in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - allein auf das tatsächlich wirtschaftlich verfügbare Einkommen. aus unselbständiger Tätigkeit ankommt, so können Einkünfte, die nicht im Bemessungszeitraum gezahlt worden sind und sich diesem Zeitabschnitt allenfalls fiktiv zuordnen lassen nicht ins Gewicht fallen. Der Gesetzgeber hat diese Gesetzeskonstruktion - u.a. - mit der Zielsetzung gewählt, Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung eine schnelle und endgültige Entscheidung über die Leistungshöhe auf der Grundlage des leicht festzustellenden tatsächlich ausgezahlten Entgelts zu ermöglichen (BSGE 36, 55, 57 f.; BSG SozR 2200 § 1241 Nrn. 3 und 4; für die bis zum 31. Dezember 1980 geltende Fassung des § 112 Abs. 2 AFG ebenso BSG SozR 4100 § 112 Nr. 5; Urteil vom 10. Oktober 1978 RAr 57/77 -; Urteil vom 7. August 1979 - 7 RAr 17/78 -; Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 103/79 -). Es wäre deshalb nicht systemgerecht, den Leistungsträgern die Anrechnung von Entgeltansprüchen, über deren Bestehen und Höhe regelmäßig erst Ermittlungen angestellt werden müßten, im Rahmen der Leistungsfeststellung vorzuschreiben. Dabei würde sich zusätzlich erschwerend die angeordnete Begrenzung des Übergangsgeldes durch den Betrag des Nettoarbeitsentgelts auswirken, das nur auf der Grundlage der tatsächlichen Abzüge im abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum ermittelt werden kann; bei einer anteiligen Berücksichtigung der, Sonderzuwendungen wären insoweit fiktive Abzüge zu errechnen (vgl. BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 15).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß für die Regellohnberechnung allein das im Bemessungszeitraum effektiv verfügbare Arbeitseinkommen Bedeutung hat, bedürfte deshalb einer besonderen Vorschrift. Dies ist offenbar auch der Standpunkt des Gesetzgebers gewesen, als er die Bestimmungen über die Bemessung des Arbeitslosengeldes, das nach ähnlichen Maßstäben wie Kranken- und Übergangsgeld berechnet wird, entsprechend geändert hat (vgl. dazu BT-Drucks. 8/4022 S. 90 zu § 2 Nr. 3 f.). Die sich nunmehr aus § 112 Abs. 2 Satz 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.d.F. des Art II § 2 Nr. 10 Buchst. a SGB 10 ergebende Rechtserheblichkeit von Ansprüchen auf anteilige Zahlung wiederkehrender Sonderzuwendungen ist jedoch nicht als allgemeines Prinzip ausgestaltet worden. Die Regelung betrifft lediglich das Arbeitslosengeld und - wegen der in § 44 Abs. 2 AFG enthaltenen Verweisung - Unterhaltsgeld. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der aus wiederkehrenden Sonderzahlungen für die Leistungsbemessung erwachsenden Zweifelsfragen andere Lohnersatzleistungen im Bereich der Arbeitsförderung in ihrer rechtlichen Ausgestaltung unangetastet gelassen. So ist etwa das nach § 59 AFG zu berechnende Übergangsgeld weiterhin ohne eine dem § 112 Abs. 2 Satz 3 MG entsprechende Besonderheit zu ermitteln, und für das Kurzarbeitern zu zahlende Krankengeld verweist der durch Art II § 2 Nr. 22 SGB 10 in anderem Zusammenhang geänderte § 164 AFG gleichbleibend auf die aus § 182 RVO folgende Regellohnberechnung. Dies rechtfertigt den Schluß, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers, abgesehen vom besonders geregelten Fall des Arbeitslosen- und Unterhaltsgeldes hinsichtlich der Berechnung der Lohnersatzleistungen, im übrigen bei dem von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtszustand, der durch die Maßgeblichkeit des tatsächlich im Bemessungszeitraum bezogenen Entgelts gekennzeichnet ist, sein Bewenden haben soll. Ist aber diese Regelung vom Gesetzgeber bewußt vorgenommen und später beibehalten worden, so kann nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden, die es dem Gericht gestatten würde, abweichend vom Gesetzeswortlaut ein Entgelt zu berücksichtigen, das im Bemessungszeitraum nicht wirtschaftlich verfügbar und damit erzielt war.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führen die Auswirkungen dieser Rechtslage nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Die Anknüpfung an das während des Bemessungszeitraums tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Übergangsgeldes überschreitet nicht den Rahmen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit (BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 9 S 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Sie ist insbesondere angesichts der Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes sachgerecht und bietet die Gewähr für, ein praktikables und im Interesse der Versicherten beschleunigtes Verwaltungsverfahren (BSG a.a.O.). Durch eine solche Handhabung werden alle Versicherten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für das Übergangsgeld gleichbehandelt. Allerdings zeigt diese Berechnungsmethode, die anstatt an den im Bemessungszeitraum erzielten und damit verfügbaren Lohn anknüpft, besonders dann ihre Unzulänglichkeit, wem die Auszahlung wiederkehrender Sonderzuwendung in den Bemessungszeitraum fällt. Dann bestimmt sich das Übergangsgeld nach einem Verdienst, der die bei Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung zu erwartenden durchschnittlichen Bezüge regelmäßig übersteigt Der Gesetzgeber will diese Folgen jedoch offenbar in Kauf nehmen (vgl. BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 15; Urteile vom 7. August, 1979 -7 RAr 17/78 - und vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 57/77 -). Die zuvor zitierten, die Berechnung von Arbeitslosengeld betreffenden Urteile des 7. Senats haben durch die bei 112, Abs. 2 Satz 3 AFG eingetretene Rechtsänderung ihre Bedeutung nur für diese Leistungsart, nicht jedoch für die der früheren Arbeitslosengeldberechnung vergleichbare Bemessung anderer Lohnersatzleistungen eingebüßt.
Keine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich aus, dem Versicherungsprinzip, demzufolge, eine Relation, zwischen Beitrag und Versicherungsleistung besteht. Dieses Prinzip gilt im Bereich der Sozialversicherung nicht in dem strengen Sinne, daß sich die Leistungsbemessung ausnahmslos an den Grundlagen für die Beitragsberechnung auszurichten hat (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 3 S. 9 und Nr. 6 S. 22; Urteil vom 14. August 1980 , 7 RAr 103/79). Das insgesamt zu beanspruchende Übergangsgeld steht im Einzelfall typischerweise nicht im Verhältnis zur jeweiligen Beitragsleistung, deren Umfang zudem nicht auf der Berücksichtigung des individuellen Risikos einer die Erwerbsfähigkeit bedrohenden oder beeinträchtigenden Behinderung beruht ist es aber aus diesem Grunde rechtlich nicht geboten, die Bemessung von Beiträgen und Leistungen in jeder Ansicht einheitlich zu gestalten, so gestattet das für die Beitragsberechnung gefundene Verfahren keinen zwingenden Rückschluß auf die Art und Weise der Leistungsbemessung. Es kann deshalb im einzelnen unerörtert bleiben, ob und in welchem Umfang für die Beitragsbemessung auf den der Lohnzahlung zugrundeliegenden Rechtsanspruch zurückgegangen und wiederkehrende Sonderzahlungen bei den einzelnen Lohnperioden, in denen der Anspruch darauf erarbeitet wurde, berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch BSG SozR 2200 § 1241 Nr. 15).
Den für diesen Fall aus der rechtlichen Gestaltung des Übergangsgeldes gezogenen Konsequenzen stehen andere Urteile des BSG nicht entgegen. Bezüglich der Entscheidungen des 7. Senats vom 11. Februar 1976 (7 RAr 71/74 und 7 RAr 72/74) ist das im einzelnen im Urteil des 11. Senats vom 20. März 1980 (SozR 2200 § 1241 Nr. 15), das eine dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Fallgestaltung betrifft mit zutreffender Begründung dargelegt.
Kein Widerspruch besteht bei dieser Gesetzesauslegung auch zu dem vom LSG angeführten Urteil des 3. Senats vom 22. Juni 1966 (BSGE 25, 69). In dieser zu § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) ergangenen Entscheidung ist zur Bemessung des Wochengeldes nicht auf das im maßgebenden Berechnungszeitraum erzielte, d.h. tatsächlich zugeflossene, sondern auf das in diesem Zeitabschnitt erarbeitete Entgelt abgestellt worden. Deshalb hat dort folgerichtig das gesamte Jahresgehalt - einschließlich eines 13. und 14. Gehalts - auf die einzelnen Kalendermonate verteilt Berücksichtigung gefunden. Bei diesem Berechnungsmodus bleibt der Zeitpunkt des Zuflusses völlig bedeutungslos. Darin liegt ein so wesentlicher Unterschied zu der für das Übergangsgeld gebotenen Berechnungsart, daß sich die Übertragung der Grundsätze des bezeichneten Urteils auf den vorliegenden Fall verbietet.
Aus ähnlichen Erwägungen versagt schließlich auch die Berufung auf die vom LSG zum Vergleich herangezogenen, das Konkursausfallgeld betreffenden Entscheidungen des 12. Senats vom 1. Dezember 1978 (SozR 4100 § 141 b Nr. 8) und vom 17. Juli 1979 (12 RAr 8/78). Das Konkursausfallgeld sichert die Lohnansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses, die der Eröffnung des Konkursverfahrens oder einem gleichgestellten Tatbestand vorausgehen (§ 141b Abs. 1, § 141 d Abs. 1 Satz 1 AFG). Seine Berechnung folgt demnach dem Lohnausfallprinzip und orientiert sich gerade nicht an einem im Referenzzeitraum (Bezugszeitraum) tatsächlich erhaltenen Arbeitseinkommen. Für die Bemessung des Übergangsgeldes ergibt sich daraus keine Parallele.
Der Senat hat auf die danach begründete Revision der Beklagten das angefochtene Weil aufgehoben und die Klage abgewiesen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.5b/5 RJ 156/80
Bundessozialgericht
Fundstellen