Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Januar 1997 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Revisionsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Recht des Klägers auf Gewährung von Altersruhegeld (ARG).
Der im Mai 1922 in Bulgarien geborene Kläger ist anerkannter Verfolgter iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. 1949 wanderte er nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Von April 1954 bis April 1987 wurden für ihn aufgrund einer in Israel ausgeübten abhängigen Beschäftigung für 397 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur israelischen Nationalversicherung entrichtet. Seit Juli 1989 bezieht er hieraus eine Rente.
Zur (deutschen) Rentenversicherung der Angestellten entrichtete der Kläger einen freiwilligen Beitrag Dezember 1986. Die Beklagte merkte für ihn nach § 36 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) eine Ausfallzeit wegen Schulausbildung vom 2. Mai 1938 bis 30. Juni 1942 vor (Bescheid vom 15. Februar 1989; Widerspruchsbescheid vom 4. September 1991). Sie wies darauf hin, daß diese Ausfallzeit durch die Entrichtung des freiwilligen Beitrages für Dezember 1986 nur angerechnet werden könnte, wenn für die Zeit vom 1. Dezember 1986 bis zum 30. November 1991 weiterhin Pflichtbeiträge zum israelischen Versicherungsträger entrichtet würden; nur so könne er die Halbbelegung des § 36 Abs 3 AVG erfüllen und nach Eintritt in die deutsche Rentenversicherung (hier: Dezember 1986) bis zum Versicherungsfall noch mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge nachweisen (Schreiben vom 6. Mai 1988).
Nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stellte der Kläger Antrag auf Gewährung eines ARG. Diesen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die für ein ARG erforderliche Wartezeit sei nicht erfüllt. Seine Ausfallzeiten könnten auch unter Berücksichtigung von Art 22 Nr 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Oktober 1973 ≪DISVA≫ (BGBl II 1975 S 246) idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl II S 863) nicht angerechnet werden. Nach Eintritt in die deutsche Rentenversicherung habe er bis zum Eintritt des Versicherungsfalles keine 60 Monate Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zurückgelegt. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 DISVA israelische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit deutschen Pflichtbeiträgen auch im Blick auf den Eintritt in die Versicherung gleichstünden (Urteil vom 25. Februar 1992, SozR 3-6480 Art 22 Nr 1). Diesem Urteil sei jedoch nicht zu folgen (Bescheid vom 21. Januar 1993; Widerspruchsbescheid vom 2. April 1993).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat – der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25. Februar 1992 folgend – die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1993 verurteilt, „die vorgemerkte Ausfallzeit anzurechnen” (Urteil vom 10. Oktober 1995). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des sozialgerichtlichen Urteils neu gefaßt wird, und zwar dahingehend, daß der Bescheid vom 21. Januar 1993 idF des Widerspruchsbescheides vom 2. April 1993 aufgehoben und die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger unter Berücksichtigung der vorgemerkten Ausfallzeiten vom 1. Juni 1987 an ARG zu gewähren (Urteil vom 24. Januar 1997).
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und eine Verletzung des Art 22 Nr 3 DISVA gerügt. Art 22 Nr 3 DISVA enthalte keine ergänzungsbedürftige Lücke, weil die Abkommensstaaten von der Gleichstellung des Eintritts in die israelische Versicherung mit dem Eintritt in die deutsche Versicherung bewußt abgesehen hätten. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Verhandlungsniederschriften aus den Jahren 1970 bis 1973 und den unterschiedlichen Vertragsentwürfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 24. Januar 1997 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat ein Recht auf Gewährung von ARG unter Berücksichtigung seiner von der Beklagten mit bindend gewordenem Bescheid vom 15. Februar 1989 vorgemerkten Ausfallzeit vom 2. Mai 1938 bis 30. Juni 1942 im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
Gemäß § 25 Abs 5 AVG erhält ARG derjenige Versicherte, der das 65. Lebensjahr vollendet hat und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hat (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des AVG vgl § 300 Abs 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch). Die Voraussetzungen des § 25 Abs 5 und 7 AVG sind beim Kläger, der im Mai 1987 sein 65. Lebensjahr vollendet hat, unter Berücksichtigung des Art 20 Abs 1 DISVA erfüllt: Danach werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (hier: § 25 AVG) auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Somit können die vom Kläger nach israelischem Recht von April 1954 bis April 1987 entrichteten Pflichtbeiträge aufgrund abhängiger Beschäftigung auf die für das ARG erforderliche Wartezeit angerechnet werden.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht Art 20 Abs 2 Satz 1 DISVA idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl II S 863) der Geltendmachung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung eines ARG aus der deutschen Rentenversicherung nicht entgegen. Nach Art 20 Abs 2 Satz 1 DISVA kann ein Rentenanspruch nach den Vorschriften des Abkommens nicht geltend gemacht werden, wenn mit oder ohne Berücksichtigung des Art 20 Abs 1 DISVA ein Rentenanspruch nach den Vorschriften beider Vertragsstaaten besteht und „für die Berechnung der Rente” nach den (hier von der Beklagten) anzuwendenden Rechtsvorschriften eine „Versicherungszeit” von weniger als 12 Monaten anzurechnen ist. In diesen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage auch für die Berechnung der Rente den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbeschadet des Art 21 Abs 1 DISVA gleich (Satz 2 aaO). Hiermit soll die Zahlung von Kleinstrenten vermieden und der Verwaltungsaufwand eingeschränkt werden. Dabei haben sich die Vertragspartner in ständiger Anwendungspraxis zu Art 20 Abs 2 DISVA von einer erweiterten Bedeutung des Begriffs der „Versicherungszeit” iS des Art 1 Nr 10 DISVA leiten lassen (vgl BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1), der alle „für die Berechnung (des Zahlbetrags) der Rente” anzurechnenden Zeiten, also nach deutschem Recht auch die Ausfallzeit und die Zurechnungszeit umfaßt. In diesem Sinn bezeichnet auch die Denkschrift der Bundesregierung zu Art III Buchst a des Änderungsabkommens (BT-Drucks 10/5526 vom 21. Mai 1986) die Ausfall- und Zurechnungszeiten als „beitragslose Versicherungszeiten” (vgl hierzu eingehend BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 6 f).
Das LSG hat zutreffend erkannt, daß vorliegend nicht nur der freiwillige Beitrag für den Kalendermonat Dezember 1986, sondern auch die bindend vorgemerkte Ausfallzeit anzurechnen, also iS von Art 20 Abs 2 Satz 1 DISVA weit mehr als 12 Monate „für die Berechnung der Rente” zu berücksichtigen sind:
Ausfallzeiten werden bei der Berechnung des Wertes des Rechts auf ARG (vgl §§ 31, 32, 32a, 35 AVG) gemäß § 36 Abs 3 AVG nur angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (sog Halbbelegung); hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Beiträge (§ 36 Abs 3 Satz 1 AVG). Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt der Kläger diese Voraussetzung unter der nach Art 22 Nr 2 DISVA gebotenen Berücksichtigung seiner von April 1954 bis April 1987 nach israelischem Recht entrichteten Pflichtbeiträge.
Gemäß Art 22 Nr 3 DISVA gilt für den deutschen Rentenversicherungsträger: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die – wie hier – nicht pauschal gewährt werden, stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen. Der Vertragstext stellt die israelischen Pflichtbeiträge den deutschen „für die Anrechnung von Ausfallzeiten” schlechthin, dh uneingeschränkt, gleich. Wie der Senat mit Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6480 Art 22 Nr 1) entschieden hat, kann diesem Vertragstext nicht entnommen werden, daß dies für die Anrechnungsvoraussetzungen des Eintritts in die Versicherung nicht gelten soll; vielmehr stehen für die Anerkennung von Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 DISVA israelische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit deutschen Pflichtbeiträgen auch hinsichtlich des Eintritts in die (deutsche) Versicherung gleich.
Dem steht das Fehlen einer sog Eintrittsklausel im DISVA nicht entgegen. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die „für die Anrechnung von Ausfallzeiten” ebenfalls eine Gleichstellung von Pflichtbeiträgen vorsehen (bzw vorsahen), und zusätzlich die ausdrückliche Klausel enthalten (enthielten), daß dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung der Eintritt in die Versicherung des anderen Abkommensstaates gleichgestellt wird (vgl BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8). Daraus, daß das DISVA keine solche „Eintrittsklausel” enthält, kann jedoch nicht – gewissermaßen im Umkehrschluß – gefolgert werden, es komme bei Anwendung von Art 22 Nr 3 DISVA ausschließlich auf den Eintritt in die deutsche Versicherung an. Einer derartigen „Folgerung” steht schon entgegen, daß die Bundesrepublik Deutschland diese Abkommen mit anderen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie und weshalb diese Verträge mit Drittstaaten Aufschluß darüber geben können, was die Bundesrepublik Deutschland und Israel untereinander vereinbart haben. Vielmehr ist das deutsch-israelische Abkommen – wie jeder zweiseitige Vertrag – aus sich selbst heraus auszulegen. Hierbei ist – wie bei der Auslegung aller völkerrechtlichen Verträge – in erster Linie vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Diesem kommt bei der Auslegung im allgemeinen größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Damit sind die Grenzen der Auslegung eng gezogen. Das schließt allerdings die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können vielmehr auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (vgl schon BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3 mwN).
Die Beklagte vertritt insoweit unter Bezugnahme auf Polster (DRV 1992, S 592) die Ansicht, der Senat habe in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 verschiedene, nicht veröffentlichte (Verhandlungs-)Niederschriften aus den Jahren 1970 bis 1973 nicht zur Kenntnis genommen und sei deshalb zu einem unzutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Die Abkommensstaaten hätten bei der Fassung der Gleichstellungsvorschrift des Art 22 Nr 3 DISVA ganz „bewußt” auf eine derartige Gleichstellung des Eintritts in die israelische Versicherung mit dem Eintritt in die deutsche Versicherung verzichtet. Während der Entwurf eines DISVA nach dem Stand vom 1. Januar 1971 noch folgenden Wortlaut gehabt habe: „Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, … stehen dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden Tatsachen nach den israelischen Rechtsvorschriften gleich, soweit dies für den Berechtigten günstiger ist”, sei im schließlich paraphierten Entwurf formuliert worden: „Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, … stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich”. Es fehlten somit gegenüber dem Entwurf – Stand: 1. Januar 1971 – „die Gleichstellung des Eintritts in die Versicherung” sowie der Vorbehalt „soweit dies für den Berechtigten günstiger ist”. Dies sei geschehen, weil die Abkommensstaaten angenommen hätten, der Verzicht auf die Gleichstellung wirke sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle zugunsten der Betroffenen aus.
Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen der Beklagten hält der Senat an seiner Entscheidung vom 25. Februar 1992 im Ergebnis und in der Begründung fest. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen tatsächlich den Schluß zulassen, auf deutscher Seite habe auf eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge hinsichtlich des Eintritts in die deutsche Versicherung „bewußt” verzichtet werden sollen. Offizielle Verhandlungsniederschriften, die insoweit möglicherweise Aufschluß geben könnten, existieren nicht. Die aufgezeigte Textgeschichte läßt ebenso den vom Senat für zutreffend erachteten Schluß zu, daß es sich bei der letztlich ratifizierten Fassung des Art 22 Nr 3 DISVA gerade um einen Kompromiß gehandelt hat, und zwar dergestalt, daß zwar eine umfassende Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge mit deutschen Pflichtbeiträgen stattfindet, dies aber nicht nur dann, wenn die Gleichstellung für den Berechtigten günstiger ist; sie greift auch dann ein, wenn sich die umfassende Gleichstellung zum Nachteil von Versicherten auswirken kann, nämlich dann, wenn die Versicherten die Halbbelegung bei einem Abstellen auf den Eintritt in die deutsche Versicherung erfüllen würden, nicht aber bei einem früheren Eintritt in die israelische Versicherung.
Anhaltspunkte dafür, den Wortlaut des Art 22 Nr 3 DISVA einschränkend auszulegen und eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge für den Eintritt in die deutsche Versicherung auszuschließen, können den offiziellen Gesetzgebungsmaterialien zum DISVA nicht entnommen werden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, läßt sich aus der Begründung des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes zum DISVA (BT-Drucks 7/2783), dem Protokoll über die 63. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages (7. Wahlperiode, 15. Januar 1975, S 45), dem Bericht und Antrag dieses Ausschusses (BT-Drucks 7/3101, S 3) und auch aus der Denkschrift zum Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BR-Drucks 166/86, S 7) nichts dafür herleiten, für die Bestimmung des Halbbelegungszeitraumes sei allein auf den Eintritt in die deutsche Rentenversicherung abzustellen. Hingegen zeigt gerade die Entstehungsgeschichte des Änderungsabkommens, daß die von der Beklagten angenommene Einschränkung der Gleichstellung von Pflichtbeiträgen nicht vereinbart worden ist: Der 1. Senat des BSG (SozR 6480 Art 22 Nr 1) hat bereits am 24. Juni 1980 im Blick auf die Anrechnung einer Ausfallzeit beim ARG zu dem insoweit durch das Änderungsabkommen unverändert gebliebenen Art 22 Nr 3 DISVA entschieden, daß Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 DISVA (aF) sogar dann „anzurechnen” sind, wenn kein deutscher Pflichtbeitrag entrichtet wurde. Aus Anlaß dieser Rechtsprechung haben die Vertragspartner im Änderungsabkommen die Gleichstellung israelischer und deutscher Pflichtbeiträge unter Bezugnahme auf das BSG nur insoweit eingeschränkt, als ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig sein muß (abgesehen von freiwilligen Beiträgen Verfolgter) und die israelischen Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen müssen. Hätten die Vertragspartner die Rechtsansicht der Beklagten geteilt, wäre eine ausdrückliche Regelung des Eintritts in die Versicherung unumgänglich gewesen (vgl BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 9).
Nach allem hat die Beklagte keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat veranlassen könnten, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen