Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1996 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 1995 wie folgt gefaßt wird: Unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1993 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Anrechnung des ab März 1991 gezahlten Altersruhegeldes der Klägerin ein Altersruhegeld unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. August 1987 vorgemerkten Ausfallzeiten im gesetzlich vorgesehenen Umfang bereits ab 1. Januar 1991 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist ein Recht der Klägerin auf früheren Rentenbeginn.
Die am 18. Dezember 1925 in Rumänien geborene Klägerin ist anerkannte Verfolgte iS des § 1 Bundesentschädigungsgesetz. 1970 wanderte sie nach Israel aus und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Von Januar 1971 bis März 1991 wurden für sie aufgrund einer in Israel ausgeübten abhängigen Beschäftigung (für 243 Kalendermonate) Pflichtbeiträge zur israelischen Nationalversicherung entrichtet. Seit 1. April 1991 bezieht sie eine Altersrente aus der israelischen Nationalversicherung.
Die Beklagte ließ die Klägerin antragsgemäß zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten zu, worauf diese für den Monat März 1986 einen freiwilligen Beitrag (nach-)entrichtete. Mit bindend gewordenem Bescheid vom 19. August 1987 merkte die Beklagte für die Klägerin nach § 36 Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) Ausfallzeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung vom 18. Dezember 1941 bis 30. Juni 1950 und vom 1. bis 30. Juni 1951 vor.
Nach Vollendung ihres 65. Lebensjahres stellte die Klägerin im Januar 1991 Antrag auf Gewährung eines Altersruhegeldes (ARG). Die Beklagte teilte ihr hierauf mit, ausgehend von dem für März 1986 entrichteten freiwilligen Beitrag sei die für die Anrechenbarkeit ihrer Ausfallzeiten erforderliche Halbbelegung nur erfüllt, wenn in der Zeit ab 1. März 1986 (Entrichtung des freiwilligen Beitrages/Eintritt in die deutsche Rentenversicherung) 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorlägen. Mit ihren israelischen Versicherungszeiten könne sie diese Voraussetzungen erfüllen, wenn sie den Versicherungsfall gemäß § 25 Abs 5 iVm Abs 6 AVG auf den 28. Februar 1991 verschiebe (Schreiben vom 13. Dezember 1991). Als sich die Klägerin hierzu nicht äußerte, gewährte ihr die Beklagte das ARG – unter Berücksichtigung der vorgemerkten Ersatz- und Ausfallzeiten – ab 1. März 1991. Ein früherer Rentenbeginn komme nicht in Betracht, da bei der Frage, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs 3 AVG (sog Halbbelegung) vorlägen, auf den Eintritt in die deutsche Versicherung (hier: März 1986), nicht dagegen auf den früheren Eintritt in die israelische Versicherung abzustellen sei. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, daß für die Anrechnung von Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 17. Oktober 1973 ≪DISVA≫ (BGBl II 1975 S 246) idF des Änderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl II S 863) israelische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit deutschen Pflichtbeiträgen auch im Blick auf den Eintritt in die Versicherung gleichstünden (Urteil vom 25. Februar 1992, SozR 3-6480 Art 22 Nr 1). Diesem Urteil sei jedoch nicht zu folgen (Rentenbewilligungsbescheid vom 31. August 1992; Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1993).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat – der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 25. Februar 1992 folgend – die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 21. August 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 1993 verurteilt, der Klägerin unter Berücksichtigung der anerkannten Ausfallzeiten (bereits) ab 1. Januar 1991 ARG zu gewähren. Bei der Klägerin sei die Halbbelegung nach § 36 Abs 3 AVG auch ohne eine Verschiebung des Versicherungsfalls auf den 28. Februar 1991 erfüllt und eine Rentengewährung ab Januar 1991 möglich (Urteil vom 12. Juli 1995). Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27. September 1996).
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und eine Verletzung des Art 22 Nr 3 DISVA gerügt. Art 22 Nr 3 DISVA enthalte keine ergänzungsbedürftige Lücke, weil die Abkommensstaaten von der Gleichstellung des Eintritts in die israelische Versicherung mit dem Eintritt in die deutsche Versicherung bewußt abgesehen hätten. Dies ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Verhandlungsniederschriften aus den Jahren 1970 bis 1973 und den unterschiedlichen Vertragsentwürfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 27. September 1996 und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 1995 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat ihre Berufung gegen das Urteil des SG Berlin zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin, die von ihrem Recht, den Versicherungsfall zu verschieben, keinen Gebrauch gemacht hatte, erfüllte unabhängig hiervon die Voraussetzungen für die Gewährung eines ARG unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 19. August 1987 vorgemerkten Ausfallzeiten bereits ab 1. Januar 1991. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung ihrer Ausfallzeiten lagen bereits zum 1. Januar 1991 vor. Einer Verschiebung des Versicherungsfalles bedurfte es zur Berücksichtigung ihrer Ausfallzeiten entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Für die Erfüllung der sog Halbbelegung waren vorliegend nicht nur diejenigen (60) Pflichtbeiträge zu berücksichtigen, welche die Klägerin seit ihrem Eintritt in die deutsche Versicherung im März 1986 zur israelischen Nationalversicherung, dh in der Zeit von März 1986 bis einschließlich Februar 1991 entrichtet hatte; vielmehr waren sämtliche seit Eintritt in die israelische Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten berücksichtigungsfähig.
Ausfallzeiten werden bei der Berechnung des Wertes des Rechts auf ARG (vgl §§ 31, 32, 32a, 35 AVG) gemäß § 36 Abs 3 AVG nur angerechnet, wenn die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (sog Halbbelegung); hierbei werden der Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung und der Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht mitgezählt, jedoch die hierfür entrichteten Beiträge (§ 36 Abs 3 Satz 1 AVG). Entgegen der Ansicht der Beklagten erfüllt die Klägerin diese Voraussetzung unter der nach Art 22 Nr 3 DISVA gebotenen Berücksichtigung ihrer seit Januar 1971 nach israelischem Recht entrichteten Pflichtbeiträge auch dann, wenn vom Eintritt des Versicherungsfalles bereits im Dezember 1991 auszugehen ist.
Gemäß Art 22 Nr 3 DISVA gilt für den deutschen Rentenversicherungsträger: Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die – wie hier – nicht pauschal gewährt werden, stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen. Der Vertragstext stellt die israelischen Pflichtbeiträge den deutschen „für die Anrechnung von Ausfallzeiten” schlechthin, dh uneingeschränkt, gleich. Wie der Senat mit Urteil vom 25. Februar 1992 (SozR 3-6480 Art 22 Nr 1) entschieden hat, kann diesem Vertragstext nicht entnommen werden, daß dies für die Anrechnungsvoraussetzungen des Eintritts in die Versicherung nicht gelten soll; vielmehr stehen für die Anerkennung von Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 DISVA israelische Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Tätigkeit deutschen Pflichtbeiträgen auch hinsichtlich des Eintritts in die (deutsche) Versicherung gleich.
Dem steht das Fehlen einer sog Eintrittsklausel im DISVA nicht entgegen. Zwar hat die Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe von Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die „für die Anrechnung von Ausfallzeiten” ebenfalls eine Gleichstellung von Pflichtbeiträgen vorsehen (bzw vorsahen), und zusätzlich die ausdrückliche Klausel enthalten (enthielten), daß dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung der Eintritt in die Versicherung des anderen Abkommensstaates gleichgestellt wird (vgl BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 8). Daraus, daß das DISVA keine solche „Eintrittsklausel” enthält, kann jedoch nicht – gewissermaßen im Umkehrschluß – gefolgert werden, es komme bei Anwendung von Art 22 Nr 3 DISVA ausschließlich auf den Eintritt in die deutsche Versicherung an. Einer derartigen „Folgerung” steht schon entgegen, daß die Bundesrepublik Deutschland diese Abkommen mit anderen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen hat. Es ist nicht ersichtlich, wie und weshalb diese Verträge mit Drittstaaten Aufschluß darüber geben können, was die Bundesrepublik Deutschland und Israel untereinander vereinbart haben. Vielmehr ist das deutsch-israelische Abkommen – wie jeder zweiseitige Vertrag – aus sich selbst heraus auszulegen. Hierbei ist – wie bei der Auslegung aller völkerrechtlichen Verträge – in erster Linie vom Wortlaut des Vertragstextes auszugehen. Diesem kommt bei der Auslegung im allgemeinen größere Bedeutung zu als dem Wortlaut des Gesetzes bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts. Damit sind die Grenzen der Auslegung eng gezogen. Das schließt allerdings die Heranziehung anderer Auslegungskriterien neben dem Vertragstext nicht aus. Mit der gebotenen Zurückhaltung können vielmehr auch andere Auslegungsmethoden als eine reine Wortlautinterpretation angewendet werden. So ist für die Auslegung neben dem Wortlaut des Abkommens auch der Wille der Vertragsparteien zu berücksichtigen, wie er sich aus Entstehung, Inhalt und Zweck des Vertrages und der auszulegenden Einzelbestimmung ergibt (vgl schon BSG SozR 6480 Art 22 Nr 1 S 3 mwN).
Die Beklagte vertritt insoweit unter Bezugnahme auf Polster (DRV 1992, S 592) die Ansicht, der Senat habe in seinem Urteil vom 25. Februar 1992 verschiedene, nicht veröffentlichte (Verhandlungs-)Niederschriften aus den Jahren 1970 bis 1973 nicht zur Kenntnis genommen und sei deshalb zu einem unzutreffenden Auslegungsergebnis gelangt. Die Abkommensstaaten hätten bei der Fassung der Gleichstellungsvorschrift des Art 22 Nr 3 DISVA ganz bewußt auf eine derartige Gleichstellung des Eintritts in die israelische Versicherung mit dem Eintritt in die deutsche Versicherung verzichtet. Während der Entwurf eines DISVA nach dem Stand vom 1. Januar 1971 noch folgenden Wortlaut gehabt habe: „Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, … stehen dem Eintritt in die deutsche Versicherung und den deutschen Pflichtbeiträgen die entsprechenden Tatsachen nach den israelischen Rechtsvorschriften gleich, soweit dies für den Berechtigten günstiger ist”, sei im schließlich paraphierten Entwurf formuliert worden: „Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, … stehen den nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich”. Es fehlten somit gegenüber dem Entwurf – Stand: 1. Januar 1971 – „die Gleichstellung des Eintritts in die Versicherung” sowie der Vorbehalt „soweit dies für den Berechtigten günstiger ist”. Dies sei geschehen, weil die Abkommensstaaten angenommen hätten, der Verzicht auf die Gleichstellung wirke sich in der überwiegenden Anzahl der Fälle zugunsten der Betroffenen aus.
Auch im Hinblick auf dieses Vorbringen der Beklagten hält der Senat an seiner Entscheidung vom 25. Februar 1992 im Ergebnis und in der Begründung fest. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen tatsächlich den Schluß zulassen, auf deutscher Seite habe auf eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge hinsichtlich des Eintritts in die deutsche Versicherung „bewußt” verzichtet werden sollen. Offizielle Verhandlungsniederschriften, die insoweit möglicherweise Aufschluß geben könnten, existieren nicht. Die aufgezeigte Textgeschichte läßt ebenso den vom Senat für zutreffend erachteten Schluß zu, daß es sich bei der letztlich ratifizierten Fassung des Art 22 Nr 3 DISVA gerade um einen Kompromiß gehandelt hat, und zwar dergestalt, daß zwar eine umfassende Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge mit deutschen Pflichtbeiträgen stattfindet, dies aber nicht nur dann, wenn die Gleichstellung für den Berechtigten günstiger ist; sie greift auch dann ein, wenn sich die umfassende Gleichstellung zum Nachteil von Versicherten auswirken kann, nämlich dann, wenn die Versicherten die Halbbelegung bei einem Abstellen auf den Eintritt in die deutsche Versicherung erfüllen würden, nicht aber bei einem früheren Eintritt in die israelische Versicherung.
Anhaltspunkte dafür, den Wortlaut des Art 22 Nr 3 DISVA einschränkend auszulegen und eine Gleichstellung israelischer Pflichtbeiträge für den Eintritt in die deutsche Versicherung auszuschließen, können den offiziellen Gesetzgebungsmaterialien zum DISVA nicht entnommen werden. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, läßt sich aus der Begründung des Entwurfs des Zustimmungsgesetzes zum DISVA (BT-Drucks 7/2783), dem Protokoll über die 63. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages (7. Wahlperiode, 15. Januar 1975, S 45), dem Bericht und Antrag dieses Ausschusses (BT-Drucks 7/3101, S 3) und auch aus der Denkschrift zum Änderungsabkommen vom 7. Januar 1986 (BR-Drucks 166/86, S 7) nichts dafür herleiten, für die Bestimmung des Halbbelegungszeitraumes sei allein auf den Eintritt in die deutsche Rentenversicherung abzustellen. Hingegen zeigt gerade die Entstehungsgeschichte des Änderungsabkommens, daß die von der Beklagten angenommene Einschränkung der Gleichstellung von Pflichtbeiträgen nicht vereinbart worden ist: Der 1. Senat des BSG (SozR 6480 Art 22 Nr 1) hat bereits am 24. Juni 1980 im Blick auf die Anrechnung einer Ausfallzeit beim ARG zu dem insoweit durch das Änderungsabkommen unverändert gebliebenen Art 22 Nr 3 DISVA entschieden, daß Ausfallzeiten iS von Art 22 Nr 3 DISVA (aF) sogar dann „anzurechnen” sind, wenn kein deutscher Pflichtbeitrag entrichtet wurde. Aus Anlaß dieser Rechtsprechung haben die Vertragspartner im Änderungsabkommen die Gleichstellung israelischer und deutscher Pflichtbeiträge unter Bezugnahme auf das BSG nur insoweit eingeschränkt, als ein deutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig sein muß (abgesehen von freiwilligen Beiträgen Verfolgter) und die israelischen Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit beruhen müssen. Hätten die Vertragspartner die Rechtsansicht der Beklagten geteilt, wäre eine ausdrückliche Regelung des Eintritts in die Versicherung unumgänglich gewesen (vgl BSG SozR 3-6480 Art 22 Nr 1 S 9).
Nach allem hat die Beklagte keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die den Senat veranlassen könnten, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzurücken.
Die Neufassung des Tenors des sozialgerichtlichen Urteils erfolgte mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte der Klägerin ab März 1991 ein ARG gewährte und dies bei ihrer Verurteilung zur Zahlung eines ARG bereits ab 1. Januar 1997 nicht unberücksichtigt bleiben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen