Gründe
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Bergmannsvollrente.
Der am 22. September 1941 geborene Kläger war vom 9. Dezember 1963 bis zum 12. Dezember 1977 in einem Bergbaubetrieb der DDR, der SDAG Wismut, beschäftigt. Er arbeitete zunächst bis zum 31. Dezember 1965 über Tage und vom 1. Januar 1966 an 12 Jahre lang unter Tage. Am 9. Mai 1976 zog er sich bei einem anerkannten Arbeitsunfall einen dauernden Knieschaden zu. Nach mehreren Wiedereingliederungsversuchen in seinem Bergbaubetrieb wurde der Kläger für eine außerbetriebliche Rehabilitation vorgeschlagen; er schloß am 13. Dezember 1977 mit seinem bisherigen Betrieb einen Aufhebungsvertrag wegen "außerbetrieblicher Rehabilitation". In seinem Sozialversicherungsausweis wurde dem Kläger bescheinigt, daß er die bergmännische Tätigkeit als Kontrollschlosser unter Tage wegen ärztlich angeordneten Arbeitsplatzwechsels infolge Berufsunfähigkeit aufgegeben habe. Auch in Übereinstimmung mit dem Amt für Arbeit und Berufsberatung nahm er mit Wirkung vom 13. Dezember 1977 die vereinbarte Tätigkeit als Hallentechniker in einer städtischen Schwimmhalle als außerbetriebliche Rehabilitation auf. Diese Beschäftigung kündigte der Kläger zum 14. April 1978, weil sich ihm nunmehr die Gelegenheit bot, einer von ihm bevorzugten Tätigkeit im Gaststättengewerbe nachzugehen. In den Folgejahren war er in unterschiedlichen Stellungen - überwiegend in der Gastronomie - tätig:
als stellvertretender Gaststättenleiter bei einer Konsumgenossenschaft vom 18. April 1978 bis 4. September 1979;
als Gaststättenleiter in einer Sportschule vom 6. September 1979 bis 30. April 1986;
als Gaststättenleiter, später Kellner in einer Schwimmbadgaststätte im vom 1. Mai 1986 bis 21. Juli 1989;
als Betriebswachmann vom 24. Juli 1989 bis 19. März 1990;
als Gaststättenleiter bei einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft vom 20. März 1990 bis 30. September 1990;
anschließend Arbeitslosigkeit;
als Disponent bei einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft vom 19. Februar 1991 bis 31. Dezember 1991;
als Speditionskaufmann vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1993;
als Außendienstmitarbeiter seit dem 1. Januar 1994.
Seit Dezember 1977 hatte der Kläger Bergmannsrente bezogen, die von der Beklagten als Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau weitergewährt wird. Den im Dezember 1993 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Bergmannsvollrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 1995 ab, weil der Kläger die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahre nicht erfüllt habe; nach der Kündigung der Beschäftigung als Hallentechniker durch den Kläger im April 1978 könnten die späteren Beschäftigungszeiten auf die Wartezeit nicht mehr angerechnet werden. Der Widerspruch des Klägers blieb ebenso erfolglos wie seine Klage und seine Berufung (Widerspruchsbescheid vom 27. November 1995; Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ Chemnitz vom 23. Oktober 1996; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 3. Dezember 1997). Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe die 25jährige Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung nicht erfüllt, weil jedenfalls die späteren nach Aufgabe der bis zum 14. April 1978 verrichteten Tätigkeit als Hallentechniker aufgenommenen Tätigkeiten die Anrechnungsvoraussetzungen des Art 2 § 17 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) nicht erfüllten. Dessen Voraussetzung, daß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus "vereinbarungsgemäß" aufgenommen worden sei, treffe auf die nachfolgenden Tätigkeiten des Klägers nicht mehr zu. Eine - wenngleich vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte - erweiternde Auslegung sei im Hinblick auf Sinn und Zweck des Übergangsrechts in Art 2 RÜG nicht gerechtfertigt. In diesem Rahmen seien die Vorschriften des DDR-Rentenrechts - auch soweit dieses nicht als Bundesrecht weitergelte - bei der Auslegung heranzuziehen. Danach wäre es erforderlich gewesen, daß der Bergmann nach mindestens 10-jähriger Untertagearbeit aus dieser Tätigkeit "entsprechend der Perspektive des Bergbaus" ausgeschieden und eine Beschäftigung in einem zugewiesenen Betrieb außerhalb des Bergbaus aufgenommen hätte. Der Begriff des "zugewiesenen Betriebs" sei später durch das Merkmal der "vereinbarungsgemäß" aufgenommenen Tätigkeit ersetzt worden, ohne daß sich die inhaltlichen Voraussetzungen damit geändert hätten. Damit habe die Vergünstigung einer Bergmannsvollrente ohne Ableistung von 15 Jahren Untertagetätigkeit nur gewährt werden sollen, wenn die Wartezeit durch eine zugewiesene bzw vereinbarte Beschäftigung außerhalb des Bergbaus entsprechend den gesellschaftlichen Erfordernissen erfüllt worden sei bzw eine solche Tätigkeit infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder einer Berufskrankheit habe aufgegeben werden müssen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Art 2 § 17 RÜG lasse sich nicht derart eng auslegen, daß der Werktätige aus dem zugewiesenen Betrieb infolge betrieblicher Umstrukturierung oder wegen einer auf die Untertagetätigkeit zurückzuführenden Berufskrankheit ausgeschieden sein müsse. Insoweit berücksichtige das LSG nicht die herrschende Praxis in der DDR. Habe der Bergbaubetrieb dem Wechsel des Arbeitsplatzes zugestimmt, so habe damit auch jeder andere Betrieb, in dem nachfolgend eine Arbeit aufgenommen worden sei, als vereinbarungsgemäß gegolten. Eintragungen im Sozialversicherungsausweis über den Grund des weiteren Arbeitsplatzwechsels seien nicht üblich gewesen. Vielmehr sei jede weitere Tätigkeit "vereinbarungsgemäß" aufgenommen worden, wenn dies mit Zustimmung des bisherigen Betriebes erfolgt sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Bergmannsvollrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt - unter näherer Darlegung -,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
II
Die Revision ist unbegründet.
Der Anspruch auf Bergmannsvollrente steht dem Kläger nicht zu, weil die Voraussetzungen des Art 2 § 6 RÜG nicht erfüllt sind. Das haben SG und LSG zu Recht erkannt.
1. Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Art 2 RÜG. Anspruch auf Rente nach diesem Gesetz haben Personen, die die in Art 2 RÜG geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 1 Abs 1 Nr 1 aaO), die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (§ 1 Abs 1 Nr 2 aaO) und deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1996 beginnt (§ 1 Abs 1 Nr 3 aaO), solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 1 Abs 1 Satz 1 letzter Teilsatz aaO). Diese, im übrigen hier vorliegenden, Anwendungsvoraussetzungen wären vollständig erfüllt, wenn auch die materiellen Voraussetzungen des Art 2 § 6 RÜG vorlägen. Beim Kläger könnte eine Bergmannsvollrente frühestens am 1. Oktober 1994 beginnen. Der Kläger hat zwar am 22. September 1991 noch vor dem Inkrafttreten des RÜG mit der Vollendung des 50. Lebensjahres eine der Anspruchsvoraussetzungen der Bergmannsvollrente erfüllt; indessen hätte aber seine Rente - nach den das BSG bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bei Unterstellung der hier streitigen Wartezeit von 25 Jahren - erst zwei Jahre später beginnen können, nämlich um die Anzahl der Monate später, die ihm an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlten (Art 2 § 6 Abs 2 iVm § 44 Abs 1 RÜG, § 99 Abs 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch ≪SGB VI≫).
2. Der Klageanspruch ist nicht begründet, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist. Nach Art 2 § 6 Abs 1 RÜG haben Versicherte Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
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1. |
das 50. Lebensjahr vollendet, |
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die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und |
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3. |
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben. |
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Die Voraussetzung einer Wartezeit von 25 Jahren erfüllt der Kläger nicht. Nach den bindenden Feststellungen des LSG war er nur 14 Jahre und 4 Tage (vom 9. Dezember 1963 bis zum 12. Dezember 1977) in einem Bergbaubetrieb versicherungspflichtig tätig. Dieser Zeit kann die Wehrdienstzeit in den Jahren von 1959 bis 1961 nicht zugerechnet werden; insofern fehlte es an der Voraussetzung in Art 2 § 17 Abs 3 Satz 1 Nr 2, § 22 Satz 1 RÜG, nämlich an einer bergbaulichen Versicherung unmittelbar vor oder nach dieser Dienstzeit.
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aa) |
Die an der Wartezeit von 25 Jahren (Art 2 § 6 Abs 1 Nr 2, § 16 Abs 2 Nr 1 RÜG) fehlenden (132) Monate konnte der Kläger nicht durch anrechenbare Beschäftigungszeiten außerhalb des Bergbaus gemäß Art 2 § 17 Abs 3 Satz 1 Nr 4 Buchst b RÜG vollständig auffüllen. Auf die vorgenannte Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden danach Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung angerechnet, wenn mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde. |
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Diese Vorschrift findet auf den Kläger Anwendung, weil sein Ausscheiden aus dem Bergbau auf dem am 9. Mai 1976 erlittenen Arbeitsunfall beruhte. Nach den unangegriffenen und für den Senat bindenden Feststellungen des LSG erfüllt zwar seine anschließend am 13. Dezember 1977 bis zum 14. April 1978 bei einer Stadt aufgenommene Beschäftigung als Hallentechniker die Voraussetzungen dieser Vorschrift. Damit allein läßt sich jedoch die Wartezeit nicht auf 25 Jahre auffüllen. Die Folgetätigkeiten vom 18. April 1978 an, zunächst diejenige als Gaststättenleiter bei einer Konsumgenossenschaft und sodann die sich daran anschließenden Tätigkeiten, sind dagegen von der Anrechnung ausgeschlossen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jeweils nicht im Rechtssinne um eine versicherungspflichtige Tätigkeit, die infolge des Arbeitsunfalls vereinbarungsgemäß außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde.
Der Wortlaut des Art 2 § 17 Abs 3 Nr 4 Buchst b) aa RÜG ist nicht eindeutig. Er läßt einerseits die Deutung zu, zur Anrechnung von Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren reiche es aus, daß es zu einer - einmaligen - Vereinbarung über die Abkehr vom Bergbau und die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus gekommen ist. Andererseits ist auch die Auslegung möglich, daß jede einzelne dieser versicherungspflichtigen Tätigkeiten nur dann entsprechend anrechenbar ist, wenn über ihre Aufnahme eine entsprechende - erneute - Vereinbarung getroffen worden ist. Von der letztgenannten Deutung geht der Senat aus.
Erst die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der obengenannten Vorschrift erschließen ihren Inhalt. In diesem Zusammenhang gewinnt das Recht der DDR Bedeutung. Entsprechend Art 30 Abs 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl II 889 ≪EinigVtr≫) hat Art 2 RÜG das bis dahin geltende Rentenrecht der DDR im wesentlichen übernommen. Dementsprechend stimmen bereits Art 2 § 6 RÜG und § 37 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl DDR I 401 ≪RentenVO≫) überein. In gleicher Weise hat Art 2 § 17 Abs 3 Nr 4 Buchst b) aa RÜG die Regelung des § 40 Abs 1 Buchst a und b RentenVO übernommen. Danach wurde für Bergleute, die mindestens 10 Jahre unter Tage tätig waren und aus dieser Tätigkeit
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a) |
im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaus aufnehmen oder |
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b) |
infolge eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit ausscheiden und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaus aufnehmen ... |
diese Tätigkeit außerhalb des Bergbaus auf die geforderte Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet.
Unter welchen Voraussetzungen "vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit in einem Betrieb außerhalb des Bergbaus aufgenommen ist", erläutert die gleichzeitig mit der RentenVO erlassene Erste Durchführungsbestimmung zur RentenVO vom 23. November 1979 (GBl DDR I Nr 43 S 413 ≪1. DB RentenVO≫). Nach § 47 Abs 1 der 1. DB RentenVO gilt als Betrieb außerhalb des Bergbaus, in welchem vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde, derjenige Betrieb, in welchem dem Betroffenen vom Leiter des Bergbaubetriebes in Übereinstimmung mit dem Amt für Arbeit und Löhne des Bezirks bzw des Kreises ein neuer Platz nach bestimmten Gesichtspunkten nachgewiesen wurde. Danach bezieht sich die vereinbarungsgemäße Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus stets nur auf den einzelnen Arbeitsplatz und damit auf ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis. Da Art 2 § 17 Abs 3 Nr 4 Buchst b) aa RÜG den Begriff der vereinbarungsgemäßen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb des Bergbaus ohne einen abändernden Zusatz dem § 40 Abs 1 Buchst a und Buchst b RentenVO entnommen hat, ist die Auslegung der betreffenden Vorschrift des RÜG dahin gerechtfertigt, daß auch hier stets eine entsprechende Vereinbarung für das einzelne Beschäftigungsverhältnis vorausgesetzt wird. Daran fehlt es den Folgetätigkeiten des Klägers vom 18. April 1978 an.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob Ausnahmen davon, die das Rentenrecht der DDR vorsah, ohne daß sie vom RÜG ausdrücklich geregelt wurden, im allgemeinen auch unter der Herrschaft des RÜG Anwendung finden können. Denn sie treffen im vorliegenden Fall nicht zu. § 47 der 1. DB RentenVO unterscheidet insoweit zwischen dem Betrieb, in welchem vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, und einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im folgenden Betrieb. Nach Abs 3 aaO wird ausnahmsweise die versicherungspflichtige Tätigkeit im folgenden Betrieb ebenfalls auf die Mindestzeit von 25 Jahren bergbaulicher Versicherung angerechnet, wenn der Betroffene ua aus Gründen einer durch die Untertagearbeit hervorgerufenen Berufskrankheit aus dem Betrieb, in welchem vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wurde, ausgeschieden ist. Diese Voraussetzungen hat der Kläger jedenfalls nicht erfüllt. Insoweit hat das LSG festgestellt, daß der Kläger schon bei der Stadt, bei der er vereinbarungsgemäß eine Tätigkeit als Hallentechniker aufgenommen hatte, im April 1978 nicht aus Gründen einer durch die Untertagetätigkeit hervorgerufenen Berufskrankheit ausgeschieden ist. Denn bei der Stadtverwaltung sei er weder aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen noch infolge einer von der Untertagearbeit herrührenden Berufskrankheit ausgeschieden, sondern vielmehr allein deshalb, weil er lieber in der Gastronomie haben arbeiten wollen. Diese Feststellungen, die der Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen hat, sind für den Senat bindend (§ 163 SGG). Sie schließen die Voraussetzungen des § 47 Abs 3 der 1. DB RentenVO aus. Daraus folgt, daß zwar mit dem LSG die Tätigkeit des Klägers als Hallentechniker bei der Stadtverwaltung als eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus gewertet werden kann, die vereinbarungsgemäß aufgenommen wurde (Art 2 § 17 Abs 3 Nr 4 Buchst b) aa RÜG). Nur diese Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit können auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren angerechnet werden. Dagegen gibt es aber auch unter Berücksichtigung des früheren DDR-Rechts in § 40 Abs 1 Buchst b RentenVO und § 47 Abs 1 und Abs 3 der 1. DB RentenVO keinen Grund, der es rechtfertigte, die versicherungspflichtigen Tätigkeiten des Klägers vom 18. April 1978 ab auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren anzurechnen. Denn jedenfalls sie sind nicht mehr iS des Art 2 § 17 Abs 3 Nr 4 Buchst b) aa RÜG vereinbarungsgemäß außerhalb des Bergbaus aufgenommen worden.
Für eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift iS des Klägers fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere ist der Hinweis der Revision auf eine angeblich vom Wortlaut der genannten Regelungen abweichende Rechtspraxis der DDR nicht geeignet, den Art 2 RÜG in seinem Sinne auszulegen (s das Senatsurteil vom 29. April 1997, SozR 3-8440 Nr 70, Nr 1 S 3 ff).
Gegen dieses Ergebnis sprechen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar mag eine Regelung wie die des § 40 Abs 1 RentenVO iVm § 47 Abs 1 der 1. DB RentenVO, die versicherungsrechtliche Nachteile vorsieht, wenn Arbeitsplatzwechsel nicht mit früheren Arbeitgebern und staatlichen Stellen abgesprochen sind, unter Geltung des Grundgesetzes (GG) den Grundrechten aus Art 3 Abs 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) und Art 12 Abs 1 GG (Berufsfreiheit) widersprechen. Die Arbeitsplatzwechsel der hier maßgebenden Jahre ab 1978 fanden jedoch in der DDR statt und damit nicht unter der Herrschaft des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber war auch nicht verpflichtet, dieses gleichsam rückwirkend für die DDR in Kraft zu setzen. Der Einigungsvertragsgesetzgeber fand die Rentenansprüche und -anwartschaften in der Form vor, die sie durch die Gesetzgebung der DDR erhalten hatten; diese unterlag nicht den Anforderungen des Grundgesetzes und kann daher nicht an ihnen gemessen werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 ua -, EuGRZ 1999, 245, 255). Es kann deshalb nicht beanstandet werden, wenn der bundesdeutsche Gesetzgeber - durch Art 30 Abs 5 EinigVtr und Art 2 RÜG - die Rentenanwartschaften der DDR für eine Übergangszeit fortbestehen ließ, ohne jedoch in diesem Zusammenhang bestimmte zu DDR-Zeiten nicht bestehende Rentenanwartschaften neu einzurichten. Hieran ändert nichts, daß auch der Gesetzgeber bei der Ratifikation des EinigVtr und bei Erlaß des Art 2 RÜG an das Grundgesetz gebunden war (BVerfG aaO). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß diese insoweit übernommene rentenrechtliche Regelung der DDR elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht (vgl Art 19 Satz 2 EinigVtr) oder mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist (vgl § 1 Abs 2 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz idF vom 1. Juli 1997 - BGBl I 1621).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen