Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisbarkeit. rechtliches Gehör

 

Orientierungssatz

1. Eine Tätigkeit, auf die ein Facharbeiter zumutbar verwiesen werden kann, ist konkret anzuführen. Die summarische Verweisung eines als Facharbeiter beurteilten Versicherten auf qualifizierte Prüf- und Kontrollarbeiten und ähnliche Tätigkeiten genügt nicht. Um die Qualifizierung einer als zumutbar angesehenen Verweisungstätigkeit darzutun, sind in der Regel Hinweise auf entsprechende Tarifverträge angebracht, in denen solche Tätigkeiten beschrieben und lohnmäßig im Gefüge der Tätigkeiten mit Facharbeiterkönnen und solchen ohne besondere berufliche Voraussetzungen eingeordnet sind.

2. Wenn nur Tarifverträge festzustellen sind, die von der analytischen Arbeitsplatzbewertung nach Punkten ausgehen und keine konkreten zumutbaren Tätigkeiten erkennen lassen, bieten sich etwa verstärkte Ermittlungen nach konkret zu beschreibenden Arbeitsplätzen bei Großbetrieben an, die unter diese Tarifverträge fallen.

3. Gerichtskundige Tatsachen müssen, um einen Verstoß gegen SGG § 62, § 128 Abs 2 zu vermeiden, in gehöriger Form in den Prozeß eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden.

 

Normenkette

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1957-02-23; SGG § 128 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 62 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.05.1978; Aktenzeichen L 2 J 32/78)

SG Hannover (Entscheidung vom 06.01.1978; Aktenzeichen S 4 J 302/77)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 24. Mai 1978 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente.

Der 1931 geborene Kläger war überwiegend im erlernten Dachdeckerberuf, zwischenzeitlich auch als Tischlerhelfer und Betonwerker beschäftigt. Seinen im Februar 1976 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte ab, sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 4. Oktober 1976, Widerspruchsbescheid vom 14. März 1977).

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Januar 1978), das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) die Berufung zurückgewiesen und im Urteil vom 24. Mai 1978 ausgeführt:

Der Kläger könne wegen der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen - inaktive Fettleberzirrhose, rechtsseitig mittelstarke und links leichte Schwerhörigkeit, rezidivierende Emphysembronchitis und geringgradige Senkspreizfüße - den erlernten Dachdeckerberuf nicht mehr ausüben, aber zumindest noch leichte körperliche Arbeiten ohne Gefährdung durch Kälte und Nässe, ohne großen Zeitdruck und ohne Heben und Tragen schwerer Lasten vollschichtig verrichten. Bei diesem Leistungsvermögen sei der Kläger nicht berufsunfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse ein Facharbeiter auch berufsfremde, sogar ungelernte Tätigkeiten ausführen, sofern sich diese durch besondere Qualifikationsmerkmale aus dem Kreis der sonstigen ungelernten Tätigkeiten heraushöben. In Anwendung dieser Grundsätze sei der Kläger zB verweisbar auf qualifizierte Prüf- und Kontrollarbeiten, auf die in der mechanisierten und automatisierten Industrie anfallenden Überwachungs- und Revisionstätigkeiten, Maschinen-, Apparate- und Schalttafelbedienungen. Aus den vorliegenden Gutachten ergäben sich keine Anhaltspunkte, daß der Kläger zu einer Umstellung auf derartige Tätigkeiten nicht mehr fähig sei. Der beantragten Einholung eines berufskundlichen und arbeitsmedizinischen Gutachtens habe es nicht bedurft; die Leistungsanforderungen an die genannten Verweisungstätigkeiten seien dem Senat aus zahlreichen Auskünften der Arbeitsverwaltung bekannt. Zur Heranziehung von Tarifverträgen habe kein Anlaß bestanden; die Mehrzahl aller Lohntarifverträge begnüge sich mit einer abstrakten Definition der verschiedenen Lohngruppen und enthalte keine konkreten Vereinbarungen, welche Arbeiten jeweils in die einzelnen Lohngruppen einzuordnen seien (Hinweis auf verschiedene Tarifverträge). Die Beiziehung von Tarifverträgen sei nur dann sinnvoll, wenn die einzelnen Arbeitsplätze in den Verträgen konkret erfaßt würden und die Entlohnung auch ausschließlich nach diesen Maßstäben vorgenommen werde. Müsse sich dagegen der Versicherte - wie hier - auf eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlichster Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen von Industrie, Gewerbe und öffentlichem Dienst verweisen lassen, sei die Beiziehung von Tarifverträgen keine geeignete Sachaufklärungsmaßnahme.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und Verfahrensfehler. Das LSG habe die Aussage des Terminsachverständigen Dr. O, er solle möglichst in staubfreier Luft eingesetzt werden, ihm seien zur Einhaltung einer besonderen Leberdiät gelegentliche Pausen während der Arbeitszeit zuzubilligen, nicht gewürdigt; die Ansicht, daß er zusätzliche Pausen einlegen müsse, habe auch der Gutachter Dr. S vertreten. Die Behauptung des LSG, die Leistungsanforderungen an die genannten Verweisungstätigkeiten aus zahlreichen Auskünften der Arbeitsverwaltung zu kennen, sei nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingebracht worden und verletzte den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Außerdem reiche die generelle Verweisung auf das weite Feld der Revisions- und Überwachungsarbeiten zur konkreten Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten nicht aus.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. Januar 1978, den Bescheid vom 4. Oktober 1976 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. März 1976 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, ist aber der Ansicht, es sei Sache der Rechtsprechung, Grundsätze zur Ermittlung und Bewertung von Verweisungstätigkeiten aufzustellen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufgehoben und der Rechtsstreit an dieses Gericht zurückverwiesen werden muß. Die Feststellungen des Berufungsgerichts genügen für eine abschließende Entscheidung nicht.

Das LSG hat festgestellt, der Kläger könne den "erlernten Dachdeckerberuf" bzw - wie es an anderer Stelle heißt - "Hauptberuf des Dachdeckers" nicht mehr ausüben. Dies macht deutlich, von welchem bisherigen Beruf iS von § 1246 Abs 2 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) das Berufungsgericht ausgegangen ist. Ob der Kläger berufsunfähig ist, beurteilt sich demzufolge danach, welche (objektiv) seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten ihm (subjektiv) "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung ... und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können" (§ 1246 Abs 2 Satz 2 RVO).

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kommen von der subjektiven Zumutbarkeit her für einen Facharbeiter neben "Anlernberufen" auch ungelernte Tätigkeiten in Betracht, sofern sich diese aufgrund besonderer Merkmale - etwa durch eine Vertrauensstellung oder besondere Verantwortung - aus dem Kreis sonstiger einfacher Arbeiten herausheben (zB BSGE 19, 57; SozR Nrn 4, 35 zu § 1246 RVO; BSGE 41, 129, 131, 134; SozR 2200 § 1246 Nrn 17 und 21; zuletzt Urteil vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 70/78 - und die dort zitierten weiteren Urteile des Senats). Der 1. Senat des BSG bezieht neben dem 5. Senat in erster Linie die wegen ihres qualitativen Wertes wie ein sonstiger Ausbildungsberuf tariflich eingestuften Tätigkeiten ein mit dem Hinweis, bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten werde die Tatsacheninstanz auf die Heranziehung von Tarifverträgen nicht verzichten können (Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 128/76 = SozR 2200 § 1246 Nr 29 am Ende).

Soweit jedoch das LSG "in Anwendung dieser Grundsätze" zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger müsse sich "zB auf qualifizierte Prüf- und Kontrollarbeiten, auf die in der mechanisierten und automatisierten Industrie anfallenden Überwachungs- und Revisionstätigkeiten, Maschinen-, Apparate- und Schalttafelbedienungen verweisen lassen", und unter Bezug auf das Urteil des Senats vom 6. Februar 1976 - 4 RJ 125/75 - gemeint hat, derartige Tätigkeiten seien in sehr vielen Wirtschaftsbereichen üblich sowie in den jeweiligen Tarifverträgen erfaßt, kann dies den an die Verweisbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht genügen. In mehreren Urteilen aus letzter Zeit (vom 20. Dezember 1978 - 4 RJ 23/78 -, 28. März 1979 - 4 RJ 11/78 -, 27. April 1979 - 4 RJ 60/78 - und 28. Juni 1979 - 4 RJ 70/78 -) hat der Senat bereits dargelegt, es lasse sich kein derart allgemeiner Auslegungsgrundsatz dem Urteil vom 6. Februar 1976 entnehmen. Wenn auch dort unter Hinweis auf SozR Nr 107 zu § 1246 RVO gesagt ist, die sich aus der Automation und Mechanisierung des Arbeitsprozesses ergebenden Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten höben sich aus dem Niveau einfacherer ungelernter Arbeiten heraus und seien Facharbeitern zumutbar, so sollte doch damit keine undifferenzierte, pauschale Verweisung ohne nähere Prüfung und substantiierte Feststellungen gebilligt werden. Denn berufliche und gesundheitliche Voraussetzungen für das weite Feld der Kontroll- und Überwachungsarbeiten sind je nach der Art der zu kontrollierenden Gegenstände, der zu überwachenden Vorgänge und überhaupt der Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes zu unterschiedlich und dementsprechend verschieden hoch bewertet und entlohnt, als daß mit ständig wiederholten allgemeinen Formeln ein ganzer Komplex von Tätigkeiten als beruflich zumutbar bezeichnet, also die Verweisbarkeit bejaht und damit der Rentenanspruch verneint werden könnte (vgl auch Urteile des 5. Senats vom 28. November 1978 - 5 RKn 10/77 - und vom 15. Februar 1979 - 5 RJ 46/78 - und 5 RJ 78/78 -).

Was die Erwägungen anlangt, aufgrund deren das Berufungsgericht davon abgesehen hat, Tarifverträge beizuziehen, so ist daran sicher so viel richtig, daß zur Prüfung der Verweisbarkeitsfrage die Tarifverträge mit konkreten Vereinbarungen über die Einstufung konkreter Tätigkeiten besser geeignet sind. Indessen brauchen hierfür Tarifverträge mit abstrakten Lohngruppendefinitionen nicht von vornherein auszuscheiden. In diesen Bereichen können ergänzende Auskünfte größerer Betriebe, die unter solche Tarifverträge fallen, die erforderliche Konkretisierung ermöglichen. Derartige Ermittlungen nach Arbeitsplätzen, die geringere berufliche und gesundheitliche Anforderungen stellen und in ihrer betrieblichen Bedeutung zwischen Facharbeitertätigkeiten und solchen für Ungelernte liegen, versetzen möglicherweise das Gericht schon in die Lage, ohne besondere Ermittlungen im Einzelfall dem Versicherten eine konkrete, zumutbare Tätigkeit zu benennen. Im übrigen hat auch der 5. Senat des BSG nicht, wie die Revision anscheinend meint, seit dem Urteil vom 30. März 1977 (BSGE 43, 243 = SozR 2200 § 1246 Nr 16) oder dem darauf Bezug nehmenden Urteil vom 29. Juni 1977 (SozR 2200 Nr 21 aaO) ein- für allemal entschieden, daß Facharbeiter nur auf Tätigkeiten verwiesen werden könnten, die tariflich zumindest wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet sind (vgl im einzelnen das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 28. Juni 1979 - 4 RJ 70/78 - S 6). Gleichwohl bleibt die tarifliche Einstufung auch nach der Ansicht des Senats ein wichtiges Hilfsmittel für die Beurteilung der Qualität des Verweisungsberufs.

Im oben erwähnten Urteil vom 28. Juni 1979 hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich der Eignung tarifvertraglicher Einstufungsmerkmale für die Verweisbarkeit gemacht werden kann je nachdem, ob es sich um einen bestimmten Arbeitsplatz bzw eine eng begrenzte Zahl von Verweisungstätigkeiten oder um die Verweisbarkeit auf eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen von Industrie, Gewerbe und öffentlichem Dienst handelt. Sicher drängt sich die tarifliche Eingruppierung geradezu auf, wenn es um die Bewertung eines vom Versicherten besetzten Arbeitsplatzes geht. Aber auch sonst ist es weder erheblich noch schließt es die Beantwortung der Verweisungsfrage aus, daß es möglicherweise eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten gibt, die in Betracht kommen, sondern es ist erforderlich und genügend, wenn auch nur eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt und mit nachprüfbaren Feststellungen konkret geschildert wird. Auf der Suche danach werden aber Tarifverträge am ehesten zum Ziel führen (Einzelheiten vgl ua SozR 2200 § 1246 Nr 29 am Ende).

Das Berufungsgericht wird hiernach die - etwaige - Verweisbarkeit des Klägers auf eine oder mehrere Tätigkeit(en) untersuchen und ggf mit mehr als nur formelhaften Wendungen belegen müssen; das Urteil des Senats vom 28. Juni 1979 enthält hierzu Anregungen (S. 7), soweit diese mit dem Aufgabenbereich des Revisionsgerichts vereinbar sind.

Bei den somit noch durchzuführenden Ermittlungen und zu treffenden Feststellungen wird das LSG den Grundsatz des rechtlichen Gehörs beachten müssen. Wenn - wie im angefochtenen Urteil - die Leistungsanforderungen an die genannten Verweisungstätigkeiten als "dem Senat aus zahlreichen Auskünften der Arbeitsverwaltung bekannt" geschildert werden, so sind damit nicht allgemeinkundige Tatsachen bezeichnet (von denen verständige und erfahrene Menschen ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können), sondern gerichtskundige Tatsachen, also solche, die der Richter kraft seines Amtes kennt (zu den Begriffen im einzelnen vgl Urteil des Senats vom 20. Dezember 1978 - 4 RJ 23/78 - sowie Beschluß vom 31. Oktober 1978 - 4 BJ 149/78 = SozR 1500 § 128 Nr 15 und die dort zitierte Rechtsprechung und Literatur). Gerichtskundige Tatsachen müssen, um einen Verstoß gegen §§ 62, 128 Abs 2 SGG zu vermeiden, in gehöriger Form in den Prozeß eingeführt und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden (vgl ua SozR Nr 91 zu § 128 SGG; SozR 1500 § 128 Nr 4).

Des weiteren wird das LSG zu beachten haben, daß seine Feststellungen mit der Revision auch insoweit angegriffen worden sind, als der Kläger die unzutreffende Darstellung seines Leistungsvermögens rügt; der Terminsachverständige Dr. med. O habe sinngemäß die Zubilligung zusätzlicher Arbeitspausen für erforderlich gehalten, diese Absicht sei auch von dem Gutachter Dr. med. S vertreten worden. Nun fehlt im Urteil des Berufungsgerichts ein Hinweis dafür, daß auch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. O der Feststellung des Leistungsvermögens zugrunde gelegt worden sind; überdies hat Dr. med. O nur die Zubilligung von gelegentlichen Pausen während der Arbeitszeit für erforderlich gehalten und der Gutachter Dr. med S lediglich im Zusammenhang mit der dem Kläger empfohlenen Umstellung der Lebensgewohnheiten von Ruhepausen gesprochen. Immerhin wird aber, da sich der Angriff der Revision gegen die Einsatzfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes richtet, das LSG begründet Stellung nehmen müssen, wenn es der von Dr. med. O abgegebenen Beurteilung der Leistungsfähigkeit (insoweit) nicht folgen möchte, und im anderen Falle durch geeignete Sachaufklärung Art und Ausmaß der etwa für notwendig gehaltenen Arbeitspausen und deren Auswirkung auf die Einsatzfähigkeit unter üblichen Arbeitsbedingungen zu ermitteln haben.

Der Rechtsstreit war zurückzuverweisen, damit das LSG die noch erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen nachholen kann.

Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654660

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