Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallbedingte Milzentfernung. MdE bei Arbeitsfähigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beurteilung, in welchem Umfange die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt vorrangig auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet. Ärztliche Aussagen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben aber keine verbindliche Wirkung; sie sind jedoch eine wichtige und vielfach unentbehrliche Basis für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem, soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Maße die körperlichen und geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

 

Orientierungssatz

1. Zur Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Milzverlust.

2. Für die Bemessung der MdE erhebliche Gesundheitsstörungen können auch dann vorliegen, wenn sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen; auch das Fehlen unfallbedingter akuter Erkrankungen nach Milzverlust schließt nicht eine dadurch bedingte MdE aus.

3. Allgemeine Erfahrungssätze über die Bewertung der MdE, die sich zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung gebildet haben, können in regelmäßigen Zeitabständen und müssen gegebenenfalls bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen daraufhin geprüft werden, ob sie den technischen Entwicklungen und den Änderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie gewandelten sozialmedizinischen Anschauungen und neuen sozialmedizinischen Erkenntnissen anzupassen sind.

 

Normenkette

RVO § 581 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.01.1983; Aktenzeichen L 2 Ua 721/82-3)

SG Ulm (Entscheidung vom 31.03.1982; Aktenzeichen S 2 U 669/80)

 

Tatbestand

Der im Jahre 1956 geborene Kläger erlitt am 24. Oktober 1978 als Filialleiter eines Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmens einen Unfall, für dessen Folgen ihm die Beklagte eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH vom 8. Januar bis zum 14. Februar 1979 und anschließend nach einer MdE um 20 vH bis zum 31. März 1979 gewährte (Bescheid vom 25. April 1980). Für die Folgezeit lehnte sie die Gewährung einer Rente ab, da der Unfall danach eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht hinterlassen habe. Als Folgen des Unfalls wurden anerkannt: "Zustand nach Gehirnerschütterung, deren Folgen bei Arbeitsaufnahme im wesentlichen abgeklungen waren. Belastungsabhängige Nackenschmerzen nach operativ versorgtem, knöchern fest verheiltem Bruch des Unterkiefers (und des Oberkiefers, s. Schriftsatz der Beklagten vom 30. Mai 1980, Bl 7 SG-Akten). Reizlose Narbe am Oberbauch nach Entfernung der Milz". Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls wurden "Halsrippenbildung im Bereich der Halswirbelsäule mit dadurch verursachten Beschwerden in beiden Armen und Händen" bezeichnet.

Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Ulm die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt, vom 1. April 1979 an eine Dauerrente nach einer MdE um 20 vH zu zahlen (Urteil vom 31. März 1982). Die Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet seien mit einer MdE um 15 vH zu bewerten. Zusätzlich seien unfallbedingte Kopfschmerzen zu berücksichtigen, für die Prof. Dr. A. eine Teil-MdE um 10 vH ansetze, wobei allerdings in Betracht zu ziehen sei, daß bei der Bewertung einer Teil-MdE um 10 vH für die Veränderungen an der Wirbelsäule und den hierauf beruhenden Kopfschmerzen eine teilweise Überschneidung bestehe. Deshalb könne nicht durch einfache Addition der Teil-MdE-Werte eine Gesamt-MdE gebildet werden. Jedenfalls betrage aber die unfallbedingte MdE insgesamt 20 vH, weil zusätzlich für den Verlust der Milz eine Teil-MdE um 10 vH (Günther/Hymmen, Unfallbegutachtung, 7. Aufl 1980 S 97) zugrunde zu legen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hat nach einem Teilanerkenntnis der Beklagten, Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH bis zum 31. Dezember 1979 zu zahlen, das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten insoweit geändert, als es die Gewährung einer Rente über den 31. Dezember 1979 hinaus betrifft; insoweit hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Januar 1983). Zur Begründung hat es ua ausgeführt: Für die Zeit vom 1. Januar 1980 an erreiche die unfallbedingte MdE des Klägers nicht mehr einen rentenberechtigenden Grad, wie sich zur Überzeugung des LSG aus den Gutachten und Stellungnahmen der (zehn) mit dieser Beurteilung befaßten Ärzte ergebe. Für den neurologischen und chirurgischen Bereich der Unfallfolgen betrage die MdE nicht mehr als 15 vH, und der Milzverlust bedinge seit dem 1. Januar 1980 keine MdE mehr. Der Auffassung von Prof. Dr. T. in seinem vom SG eingeholten Gutachten vom 30. November 1981, in dem die MdE auf chirurgisch-neurologischem Gebiet auf 15 vH geschätzt worden sei, könne hinsichtlich der Bewertung der Milzentfernung auf 15 vH und der daraus abgeleiteten Gesamt-MdE von 20 vH nicht gefolgt werden. Auf die Bewertung des Verlustes einer Niere könne nicht verwiesen werden, weil die Milz ein anderes Organ mit unterschiedlicher Funktion sei. Außerdem werde nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Funktionen der Milz nach deren Entfernung von anderen Organen übernommen würden, so daß allenfalls für die Dauer des Anpassungsprozesses von in der Regel ein bis zwei Jahren eine MdE bestehe. Die zum Teil vertretene Auffassung, die Milzentfernung bedinge eine MdE auf Dauer, beziehe sich auf Fälle, in denen während der Anpassungszeit eine höhere Infektionsneigung erwiesen sei. Nach den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, daß es seit dem 7. Juli 1980 bis zum 5. Juni 1982 nur zu wenigen Erkrankungen an insgesamt 27 Tagen gekommen sei. Da eine Erkrankung von 19 Tagen an Lumbago nicht auf erhöhtem Infektrisiko beruhen könne, hätten die Unfallfolgen einschließlich des Milzverlustes letztlich nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers geführt. Seit dem 1. Januar 1980 sei der Kläger folglich durch den Milzverlust in seinem Gesundheitszustand nicht mehr konkret beeinträchtigt und in seiner Erwerbsfähigkeit nicht gemindert. Das denkbare gesundheitliche Risiko des Milzverlustes sei nicht Gegenstand einer Schätzung der gegenwärtigen MdE.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 581 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) und des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er trägt ua vor, durch den Verlust der Milz sei er auch ohne akute Beschwerden in seiner Erwerbsfähigkeit meßbar gemindert, da er wegen des erhöhten Infektrisikos von einem Teil des Arbeitsmarktes ausgeschlossen sei. Entgegen der Auffassung des LSG sei er erhöht infektionsanfällig. Während er vor dem 7. Juli 1980 nie arbeitsunfähig krank gewesen sei, habe er danach Infektionen auch außerhalb der Zeiten durchgemacht, in denen Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Hierzu hätte das LSG Stellungnahmen der Ärzte und Arbeitgeber einholen müssen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31. Dezember 1979 hinaus eine Dauerrente nach einer MdE um wenigstens 20 vH zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist insofern begründet, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Das LSG ist davon ausgegangen, daß der Kläger seit dem 1. Januar 1980 durch die Folgen des Unfalls vom 24. Oktober 1978 auf neurologischem und chirurgischem Bereich nur noch um 15 vH in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hiergegen wendet sich der Kläger nicht. Er ist jedoch der Auffassung, das LSG habe zu Unrecht für die Folgen der Milzentfernung keine meßbare MdE angenommen. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich ua die Rüge, das LSG habe den Begriff der MdE unrichtig angewendet. Das LSG habe verkannt, daß durch den Verlust der Milz auch ohne akute Beschwerden eine meßbare MdE dadurch eintrete, daß der Verletzte wegen des erhöhten Infektionsrisikos keine Arbeiten verrichten könne, die ihrerseits mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden seien. Dadurch sei ihm ein nicht unerheblicher Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes verschlossen.

Die Bemessung der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (s Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 568 g ff mN). Hierbei kommt es immer auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (s BSGE 4, 147, 149; 31, 185, 186; BSG SozR 2200 § 581 Nr 6; Brackmann aaO S 569 c mwN). Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind, liegt in erster Linie auf ärztlich-wissenschaftlichem Gebiet (s BSGE 4, 147, 149; 41, 99, 101; Brackmann aaO S 570 a mwN). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber jedoch, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung; sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG aaO).

Bei der Bewertung der MdE durch die unfallbedingte Entfernung der Milz verweist das LSG unter Berufung auf Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 2. Aufl S 732) auf die nach dem "derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft" überwiegend vertretene Auffassung, daß allenfalls für die Dauer des in der Regel ein bis zwei Jahre dauernden Anpassungsprozesses eine MdE anzunehmen sei. Dies setze allerdings voraus, daß - anders als beim Kläger - während der Anpassungszeit eine höhere Infektionsneigung erwiesen sei. Damit ist das LSG nicht dem Sachverständigen Prof. Dr. T. gefolgt, der in seinem Gutachten vom 30. November 1981 ua ausgeführt hat, nach der derzeitigen medizinischen Kenntnis führe ein Milzverlust in jedem Fall zu einer MdE, im vorliegenden Fall schätze er sie auf 15 vH, so daß zusammen mit den übrigen auf 15 vH zu schätzenden Unfallfolgen eine Gesamt-MdE um 20 vH bestehe. An die Schätzung der MdE durch den ärztlichen Sachverständigen war das LSG, wie ausgeführt, zwar nicht gebunden. Zuzustimmen ist dem LSG insoweit, als es die Bewertung des Verlustes einer Niere (s BSG SozR 2200 § 581 Nr 6) schon wegen der Unterschiedlichkeit der Organfunktionen nicht der Bewertung eines Milzverlustes gleichstellt. Das LSG hätte aber insbesondere aufgrund der von Prof. Dr. T. geäußerten gegenteiligen Auffassung eingehend prüfen müssen, ob es wirklich dem derzeitigen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis entspricht, daß der Milzverlust nach einer Anpassungszeit keine meßbare MdE hinterläßt. Bei der Bewertung der MdE sind auch die von der Rechtsprechung und von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in den zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden (s Brackmann aaO S 570 b mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Auch die allgemeinen Erfahrungssätze über die Bewertung der MdE, die sich zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung gebildet haben, können in regelmäßigen Zeitabständen und müssen gegebenenfalls bei neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen daraufhin geprüft werden, ob sie den technischen Entwicklungen und den Änderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie gewandelten sozialmedizinischen Anschauungen und neuen sozialmedizinischen Erkenntnissen anzupassen sind (s Brackmann aaO mwN; vgl auch BSG aaO). Hierzu hat, wie ausgeführt, im vorliegenden Fall Veranlassung bestanden. So wird außer von dem Sachverständigen Prof. r.T. zB von Fritze (Die ärztliche Begutachtung, 1982, S 322, 323) ua die Auffassung vertreten, die lange Zeit vorherrschende Meinung und versicherungsrechtliche Beurteilung eines posttraumatischen Milzverlustes als funktionell bedeutungslos sei heute zu revidieren; die funktionelle Bedeutung der Milz und ihres Ausfalls für den Organismus sei lange Zeit unbekannt geblieben (aaO S 322); nach heutigem Wissen scheine der Milzverlust doch keine entscheidende Minderung der zellulären Infektabwehr, wohl aber der zellständigen Immunität und der Antikörperbildung auf längere Zeit mit sich zu bringen; besonders in der Zeit unmittelbar nach dem Organverlust und offenbar besonders bei Kindern sei mit verstärkter Infektionsanfälligkeit zu rechnen (aaO S 323). Die funktionellen Beeinträchtigungen nach Verlust der Milz bewirken nach der Auffassung von Fritze eine MdE (aaO S 323), die auf Seite 97 (aaO) "je nach Funktionsstörung" mit 10 bis 30 vH bewertet wird. Auch Ernst (Bericht über die Unfallmedizinische Tagung in Erlangen am 23./24. Mai 1981, Heft 45 der Schriftenreihe: Unfallmedizinische Tagungen der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften, S 105 ff) weist darauf hin, daß von der medizinischen Wissenschaft früher die Meinung vertreten worden sei, allgemeine Ausfallerscheinungen beim Milzverlust seien nur von geringer Natur; aufgrund der in den letzten zwei Jahrzehnten erlangten Erkenntnisse sei aber ein Wandel in der Beurteilung des Milzverlustes eingetreten (aaO S 105); er hält die Einschätzung einer unfallbedingten MdE für den Milzverlust ohne nachweisbare Störungen oder erhebliche subjektive Beschwerden mit O % heute nicht mehr für vertretbar und schlägt ua vor, die Dauerrente bei unkompliziertem Krankheitsverlauf mit 10 vH zu bemessen (aaO S 110).

Es hätte hiernach einer eingehenden Prüfung des derzeitigen Standes der ggf neuen sozialmedizinischen Erkenntnisse darüber bedurft, ob und in welchem Umfang sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Milzverlust - auch bei unkompliziertem Krankheitsverlauf - auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Versicherten im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt. Das LSG wird dies nachholen. Dabei erscheinen entsprechende Anfragen an geeigneter Stelle - ggf beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und auch bei dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - erforderlich. Diese Ermittlungen erübrigen sich auch nicht deshalb, weil der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG nach dem Milzverlust nur an relativ wenigen Tagen arbeitsunfähig war. Abgesehen davon, daß - worauf auch die Revision hinweist - für die Bemessung der MdE erhebliche Gesundheitsstörungen auch dann vorliegen können, wenn sie nicht zur Arbeitsunfähigkeit führen, schließt auch das Fehlen unfallbedingter akuter Erkrankungen nach dem Milzverlust nicht eine dadurch bedingte MdE aus. Zwar haben bei der Bemessung der MdE erst möglicherweise künftig eintretende unfallbedingte Schäden grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben (BSG SozR 2200 § 581 Nr 6; Brackmann aaO S 568h). Sind aber Funktionsstörungen eingetreten (s Fritze aaO) oder sind akute Erkrankungen durch die eingetretene und vom Verletzten beachtete Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vermieden worden, so handelt es sich nicht um erst künftig bei der Bemessung der MdE zu beachtende Umstände.

Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das LSG zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664237

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