Entscheidungsstichwort (Thema)
Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und zur AVMSt. Berücksichtigung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit?
Orientierungssatz
1. Der Begriff der "Hochschulausbildung" iS des § 248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 6 erfaßt einen Tatbestand, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf handelt; dh er muß vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl BSG vom 31.7.1997 - 4 RA 76/96 und vom 23.3.1999 - B 4 RA 18/98 R = SozR 3-2600 § 248 Nr 4).
2. Der Versicherte war für seine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur von seiner Tätigkeit im Ministerium für Volksbildung beurlaubt und erhielt ein Stipendium. Ungeachtet der dafür entrichteten Versicherungsbeiträge lag daher kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis vor, sondern ein auf die persönliche und berufliche Ausbildung ausgerichtetes Hochschulstudium; dafür ist nach § 248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 6 die Gleichstellung als Beitragszeit ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Die Regelung des § 248 Abs 3 S 2 Nr 1 SGB 6 sowie die Begrenzung der Arbeitsverdienste während der Zeit der Zugehörigkeit zur AVI und zur AVMSt verstoßen nicht gegen das GG (Art 3 Abs 1, Art 14 Abs 1, Art 20).
4. Solange dem Versicherten Altersrente ohne Anwendung der ab 1.7.1993 mit dem GG unvereinbaren Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG aF gezahlt wird, ergibt sich für ihn auch kein höherer Rentenbetrag aus Gründen des Bestandsschutzes, wie er Bestandsrentnern und rentennahen Jahrgängen, zu denen der Versicherte gehört, unter bestimmten Voraussetzungen zukommt.
Normenkette
SGB VI § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, §§ 256a, 319a; AAÜG § 4 Abs. 4 S. 1, §§ 5, 6 Abs. 1-2, 4, § 8; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b Sätze 4-5; SGB I § 42 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger ab 1. August 1993 zustehenden Altersrente.
Der im Juli 1928 geborene Kläger hat sein Berufsleben in der DDR verbracht. Er schloß dort im Juli 1961 ein Studium als Diplom-Pädagoge ab und arbeitete vom 1. August 1961 bis 30. September 1990 beim Ministerium für Volksbildung (ab 1. Januar 1990: Ministerium für Bildung und Wissenschaft). Im November 1972 promovierte er. Zuvor war er vom 1. September 1971 bis 31. August 1972 für eine planmäßige wissenschaftliche Aspirantur freigestellt; während dieser Zeit erhielt er ein monatliches Stipendium (80 % des bisherigen Nettogehaltes) und war weiterhin sozialversichert. Im übrigen gehörte er bis Februar 1971 der Altersversorgung der Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 4 zum AAÜG - AVI -) und von März 1971 bis Juni 1990 der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr 19 zum AAÜG - AVMSt -) an. Vom 1. Oktober 1990 bis 31. Juli 1993 bezog er Vorruhestandsgeld.
Auf den Antrag vom 5. März 1993 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 ab 1. August 1993 Regelaltersrente mit einem Monatsbetrag von brutto 2.056,27 DM; dabei blieb die Zeit der Aspirantur unberücksichtigt.
Dem Rentenbescheid lag der Bescheid des Versorgungsträgers vom 15. September 1993 über die vom 1. August 1961 bis 30. Juni 1990 nachgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte des Klägers zugrunde. Dieser Bescheid enthielt Begrenzungen der Entgelte nach § 6 AAÜG, und zwar für die Zeit bis 28. Februar 1971 nach § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG und für die Zeit ab 1. März 1971 nach § 6 Abs 2 iVm Anlage 5 AAÜG idF des RÜG-ErgG vom 24. Juni 1993 (§ 6 Abs 2 AAÜG aF). Im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren wurde dieser Bescheid durch den Bescheid vom 2. März 1994 ersetzt, in dem auch die Entgelte für die Zeit ab 18. März 1990 nur nach § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG begrenzt wurden. Die auf Feststellung der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte ohne Anwendung der Begrenzungsregelungen des AAÜG gerichtete Klage war erfolglos; über die Berufung (LSG Berlin - L 17/8 An 118/95) des Klägers ist noch nicht entschieden.
Auf den gegen den Rentenbescheid gerichteten Widerspruch des Klägers erteilte die Beklagte einen neuen Rentenbescheid vom 29. Dezember 1993, in dem sie noch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 13. April bis 30. September 1945 sowie für die Zeit vom 1. und 2. Oktober 1990 das Vorruhestandsgeld berücksichtigte; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 17. März 1994). Während des nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahrens wurde die Rente mit Bescheiden vom 20. April und 30. August 1994 unter Berücksichtigung des neuen Entgeltbescheids vom 2. März 1994 und der vom Kläger für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. Juli 1993 tatsächlich erhaltenen Vorruhestandsbezüge neu berechnet. Für den Monatsbetrag der Rente ab 1. August 1993 (2.065,91 DM) wurden dabei 64,2184 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Das SG hat - unter Klagabweisung im übrigen - die Beklagte mit Urteil vom 11. August 1995 verurteilt, für die Zeit vom 1. und 2. Oktober 1990 ein höheres Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen.
Während des Berufungsverfahrens ist aufgrund des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996 für Leistungszeiträume ab 1. Januar 1997 der Bescheid des Versorgungsträgers vom 27. März 1997 ergangen, welcher Entgeltbegrenzungen nur noch nach Anlage 3 zum AAÜG enthält. Auf dieser Grundlage berechnete die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 1997 die Rente ab 1. Januar 1997 neu; aus 78,1109 Entgeltpunkten ergab sich ein Monatsbetrag von 2.997,90 DM. Dieser Bescheid enthielt den Hinweis, daß die Rente bei Änderung des Überführungsbescheids des Versorgungsträgers neu festgestellt werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat die Beklagte ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt, im Fall der Abänderung des Bescheids des Versorgungsträgers werde die Rentenfestsetzung auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 geändert.
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG mit Urteil vom 24. September 1997 das Urteil des SG Berlin geändert. Es hat die Beklagte verurteilt, zum einen unter Änderung der Bescheide vom 12. Oktober und 29. Dezember 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1994 sowie der Bescheide vom 20. April und 30. August 1994 für das Jahr 1978 den vollen Wert der Anlage 5 zum AAÜG idF des RÜG-ErgG, zum anderen unter Änderung des Bescheids vom 11. Juni 1997 für die Jahre 1978, 1980 und 1981 die für das gesamte Jahr geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Bei der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers handele es sich um eine Hochschulausbildung, für die nach § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI die Anrechnung als Beitragszeit ausgeschlossen sei. Es liege auch keine Anrechnungszeit vor, da der Kläger bereits vor der Aspirantur mit dem Erwerb des Diploms als Pädagoge einen Abschluß erworben habe, mit dem er eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe aufnehmen können. Die Zeit der Aspirantur sei im Rahmen der Berechnung der SGB VI-Rente auch nicht nach Art 2 § 19 Abs 1 RÜG zu berücksichtigen; die Berechnungselemente einer Rente nach Art 2 RÜG und nach dem SGB VI könnten nicht miteinander vermischt werden. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 habe der Kläger nur für 1978 einen Anspruch auf die Berücksichtigung einer höheren Entgeltbegrenzung. Ansonsten sei die Beklagte als Rentenversicherungsträger an die Feststellungen im Entgeltbescheid des Versorgungsträgers gesetzlich gebunden. Daß die Arbeitsverdienste des Klägers nur bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG angerechnet würden, sei eine Folge der Überführung seiner in der DDR erworbenen Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung und den Zusatzversorgungssystemen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung und nicht verfassungswidrig. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente nach den Berechnungsgrundlagen des Bescheides vom 11. Juni 1997 seit Rentenbeginn, denn auch insoweit sei die Beklagte an die Daten des Überführungsbescheids gebunden.
Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision hat der Kläger vorrangig die Verfassungswidrigkeit der Regelungen des § 6 Abs 1 und 2 AAÜG gerügt.
Während des Revisionsverfahrens hat das BVerfG durch Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 34/95, verbunden mit 1 BvL 22/95 - BVerfGE 100, 59 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3) entschieden, daß § 6 Abs 2 AAÜG aF seit dem 1. Juli 1993 mit Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG unvereinbar ist; es hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juli 2001 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Dementsprechend hat der Versorgungsträger auf Antrag des Klägers mit Schreiben vom 12. Juli 2000 seinem Feststellungsbescheid vom 15. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Januar 1994 und idF des Bescheids vom 2. März 1994 eine Nebenbestimmung hinzugefügt. Danach sei die in diesem Bescheid enthaltene Feststellung über die Begrenzung des erzielten Arbeitsentgelts nach § 6 Abs 2 AAÜG auf Werte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht bindend und eine endgültige Feststellung erst möglich, wenn der Gesetzgeber der Auflage des BVerfG nachgekommen sei. Die Nebenbestimmung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Feststellungen auch für den Rentenversicherungsträger insoweit nicht bindend seien, als dieser die Rente für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis 31. Dezember 1996 bis zur Neuregelung des § 6 Abs 2 und 3 AAÜG festgestellt habe.
Die Beklagte hat mit den in Ausführung des Berufungsurteils erteilten Bescheiden vom 5. und 17. Mai 2000 Vergleichsberechnungen nach § 4 Abs 4 AAÜG und Art 2 RÜG vorgelegt und sodann in Proberechnungen ermittelt, welcher Nachzahlungsbetrag sich für die Rentenbezugszeit vom 1. August 1993 bis 31. Dezember 1996 ergibt, wenn die Rente des Klägers von Beginn an ohne die Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG aF berechnet wird, und ob ihm unter Berücksichtigung der vom BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung der im EinigVtr enthaltenen Zahlbetragsgarantie für diese Zeit ein höherer Betrag als Rente zusteht.
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs 2 AAÜG aF haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger im Vorgriff auf die noch vom Versorgungsträger zu klärende Berücksichtigung seiner im Zeitraum von März 1971 bis März 1990 nachgewiesenen Arbeitsverdienste vorschußweise einen Betrag in Höhe von 18.997,21 DM zu zahlen. Dieser Betrag entspricht der Nachzahlung, die sich nach der von der Beklagten vorgelegten Proberechnung ergibt, wenn die Rente des Klägers auch von Beginn an bis zum 31. Dezember 1996 ohne die Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG aF aus 78,2285 persönlichen Entgeltpunkten errechnet wird.
Mit seiner Revision rügt der Kläger weiterhin eine Verletzung des EinigVtr, von Art 2, 3, 14 und 20 GG und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Er wendet sich - auch unter Beachtung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG - nach wie vor gegen die sog Systementscheidung. Diese berücksichtige nicht die Ansprüche und Anwartschaften auf eine angemessene zusätzliche Altersversorgung, die er in der DDR durch seine beruflichen Leistungen zunächst im Rahmen der AVI und später im Rahmen der AVMSt neben den Anwartschaften auf Rente aus der Sozialversicherung der DDR erworben habe. Durch den Einigungsvertrag und geschützt durch das Grundgesetz habe er aber Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung mit schrittweiser Angleichung an die Alterseinkommen und Lebensverhältnisse der Angehörigen der älteren Generation im Westen der Bundesrepublik aufgrund der rechtmäßig in der DDR erworbenen Ansprüche. Dem entspreche es keinesfalls, wenn sein in der DDR erworbener Versorgungsanspruch erst ab 1. Januar 1992 dynamisiert werde. Erst recht dürfe die Dynamisierung nicht nach den allgemeinen Anpassungssätzen erfolgen. Auch die Nichtberücksichtigung der Aspirantur-Zeiten gewinne ihre negative Bedeutung vor allem aufgrund der Systementscheidung: Werde sein Alterseinkommen nach den Grundsätzen der ihm verbindlich zugesicherten Versorgung und mit Anpassung an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet, komme es auf die Berücksichtigung dieser Zeit im Rahmen der Berechnung nach dem SGB VI nicht an; mit der Liquidierung der Zusatzversorgungsansprüche gehe jedoch insoweit ein wesentlicher Teil der Versicherungszeit verloren. Die betreffenden Versicherten erhielten trotz besserer Ausbildung und höherer Lebensleistung weniger Entgeltpunkte und damit eine geringere Rente als einkommensmäßig vergleichbare ehemalige DDR-Bürger ohne solche Ausbildungszeiten. Mit Schriftsatz vom 20. August 2000 wendet sich der Kläger zusätzlich gegen die in Form von Anpassungsmitteilungen erfolgten Rentenanpassungen der Beklagten, zuletzt zum 1. Juli 2000, und trägt vor, es sei verfassungswidrig, die Rentenanpassung von der Lohn- und Gehaltsentwicklung abzukoppeln und alle Renten in der Bundesrepublik ungeachtet der unterschiedlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse mit demselben niedrigen Faktor anzupassen. Ferner rügt er eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots durch die überlange Verfahrensdauer und die Unüberschaubarkeit des Rentenüberleitungsrechts. Bezüglich seines weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 29. Januar und 1. Februar 1998 (Bl 42 bis 76, 80 bis 98 der BSG-Akten) sowie vom 23. April und 20. August 2000 (Bl 143 bis 149, 300 bis 325 der BSG-Akten) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 24. September 1997 und das Urteil des SG Berlin vom 11. August 1995 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihrer Rentenbescheide vom 12. Oktober 1993 und vom 29. Dezember 1993, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1994 und der Bescheide vom 20. April 1994 und vom 30. August 1994, sowie des weiteren Rentenbescheids vom 11. Juni 1997 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente unter Berücksichtigung seiner in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der Sozialpflichtversicherung und dem Zusatzversorgungssystem der DDR, angepaßt an die Lohn- und Einkommensentwicklung ab 1. Juli 1990, sowie unter Berücksichtigung der Zeit der planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit zu zahlen,
hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1, § 256a SGB VI und Art 2 § 1 Nr 3 RÜG sowie die Eingrenzung der Anpassung des garantierten Zahlbetrags an die Lohn- und Einkommensentwicklung auf die Zeit ab 1. Januar 1992 mit der Verfassung und den entsprechenden Vorschriften der EMRK übereinstimmen.
Ferner stellt der Kläger die Anträge aus seinem Schriftsatz vom 20. August 2000 (Bl 300 ff der BSG-Akten), soweit sie nicht durch den Teilvergleich erledigt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Proberechnungen und ferner auf die Vergleichsberechnungen nach § 4 Abs 4 AAÜG und Art 2 RÜG und trägt im wesentlichen vor: Das BSG habe bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß für die nach dem SGB VI zu berechnende Rente Zeiten einer wissenschaftlichen Aspirantur nicht angerechnet werden könnten. Die Begrenzung der Arbeitsverdienste nach § 6 Abs 1 AAÜG sei verfassungsgemäß. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur verfassungskonformen Auslegung der Zahlbetragsgarantie des EinigVtr nur einen Anspruch auf eine Rentenzahlung in der Höhe, wie er sich für die ohne die Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG berechnete Rente ergebe.
Entscheidungsgründe
A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen während des Revisionsverfahrens ergangene Rentenanpassungsmitteilungen richtet.
Über die Rechtmäßigkeit dieser die Festsetzung des Monatsbetrags der Rente in den angefochtenen Bescheiden fortschreibenden Anpassungen (sie sind in aller Regel dem Rentenversicherungsträger zurechenbare Verwaltungsakte, vgl BSG Urteile vom 5. Dezember 1996 - 4 RA 35/95 - nicht veröffentlicht und vom 23. März 1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 mwN) hat der Senat ebensowenig zu entscheiden wie über die während des Revisionsverfahrens erteilten Bescheide der Beklagten vom 5. und 17. Mai 2000. Denn gemäß § 171 Abs 2 SGG gilt ein neuer Verwaltungsakt, der während des Revisionsverfahrens den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt, als mit der Klage beim SG angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ursprünglichen Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird. Letztere beiden Alternativen kommen hier offenkundig nicht in Betracht. Gegenstand des Revisionsverfahrens kann insbesondere die Anpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 auch nicht dadurch geworden sein, daß es sich - wie der Kläger meint - um einen Ausnahmefall handele, weil sich hinsichtlich dieser Anpassung die Gesetzeslage nach Einlegung der Revision geändert habe und das Revisionsgericht ohne eigene tatsächliche Feststellungen entscheiden könne, oder - wie der Kläger weiter meint - sein neues Vorbringen aufgrund der neuen gesetzlichen Festlegungen zu einer Dynamisierung zum 1. Juli 2000 bzw 1. Juli 2001 zwangsläufig seine Anträge präzisiere, daß ihm aufgrund der sich aus EinigVtr, GG und EMRK ergebenden Grundsätze eine höhere Rente zustehe. Die Vorschrift des § 171 Abs 2 SGG ist eindeutig und läßt keine derartigen Ausnahmen zu (vgl BSG Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 25/99 R - SozR 3-8570 § 10 Nr 4).
Insoweit ist die Revision des Klägers - bei der es sich der Sache nach um eine Klage handelt - nicht statthaft, da die Klage anderweitig rechtshängig ist.
B. Im übrigen ist die Revision des Klägers unbegründet.
Gegenstand der Überprüfung im Revisionsverfahren sind - unter Berücksichtigung des Teilvergleichs - die Bescheide der Beklagten (vom 12. Oktober und 29. Dezember 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 1994 und die Bescheide vom 20. April und 30. August 1994 sowie der Bescheid vom 11. Juni 1997) nur noch hinsichtlich der Fragen, ob Rechte des Klägers dadurch verletzt sind, daß die Beklagte seine Altersrente - ohne Berücksichtigung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur als Beitragszeit (hierzu unter 1) - und ohne weitergehende Berücksichtigung seiner zu DDR-Zeiten erworbenen Ansprüche (hierzu unter 2 und 3) festgesetzt sowie - bisher weder für die Zeit bis 31. Dezember 1996 noch für die Folgezeit abschließend festgestellt hat (hierzu unter 4), und ob der Kläger weitergehende Rechte aus dem GG (hierzu unter 5) oder der EMRK (hierzu unter 6) herleiten kann.
In keinerlei Hinsicht vermag sich der Senat der Rechtsmeinung des Klägers anzuschließen.
1. Nach den hier einschlägigen Vorschriften des SGB VI kommt eine Anrechnung der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers als Beitragszeit nicht in Betracht. Eine Beitragszeit iS von § 54 Abs 1 Nr 1 iVm § 55 SGB VI liegt nicht vor; der Kläger hat während dieser Zeit keine Beiträge nach Bundesrecht gezahlt, und es handelt sich auch nicht um eine Zeit, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur ist aber auch nicht iS des § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI einer Beitragszeit gleichgestellt. Denn nach § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ausdrücklich nicht Zeiten der Hochschulausbildung. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Auffassung des 4. Senats an, daß der Begriff der "Hochschulausbildung" iS des § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI einen Tatbestand erfaßt, bei dem es sich inhaltlich um eine Ausbildung an einer Hochschule für einen Beruf handelt; dh er muß vom Ausbildungszweck geprägt sein (vgl Urteile vom 31. Juli 1997 - 4 RA 76/96 - nicht veröffentlicht und vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 4 S 23 mwN). Dies war aber bei der wissenschaftlichen Aspirantur des Klägers nach den Feststellungen des LSG der Fall.
Die Tatsache, daß während der Hochschulausbildung Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR gezahlt wurden, steht ihrer Einbeziehung in den Ausnahmetatbestand nicht entgegen; auch auf die Höhe der Beiträge kommt es nicht an. Dies ergibt sich schon aus der Stellung des § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI als Ausnahmeregelung zu § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI und wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Wie schon zuvor § 15 Abs 3 Satz 3 Buchst c FRG (hierauf weist die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin - vgl BT-Drucks 12/405, S 125) soll die Ausnahmeregelung des § 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI verhindern, daß sich aus einem im fremden System anerkannten Versicherungstatbestand ein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten (Rentner und Beitragszahler) im Bundesgebiet nicht erhalten kann (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 5).
§ 248 Abs 3 Satz 2 SGB VI steht der Anrechnung als gleichgestellte Beitragszeit allerdings nicht entgegen, wenn die Hochschulausbildung in ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis integriert war oder neben der Hochschulausbildung eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt oder ein anderer eine Beitragszeit begründender Tatbestand erfüllt war, dh Sozialversicherungsbeiträge zwar während, aber nicht aufgrund der Ausbildung gezahlt worden sind (Klattenhoff in: Hauck, SGB VI, K § 248, Stand: Juli 1996, RdNr 48). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das BSG nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger ausschließlich für die wissenschaftliche Aspirantur freigestellt und erhielt während dieser Zeit ein Stipendium. Am vornehmlichen Zweck der Ausbildung ändert nichts, daß sich die Hochschulausbildung der wissenschaftlichen Aspiranten in der DDR von derjenigen der Studenten an einer Hochschule unterschied und sich ihre Stellung durch eine weitgehende Einbeziehung in die praktische Tätigkeit des Lehrkörpers mehr derjenigen eines Assistenten oder Dozenten als derjenigen eines Studenten annäherte. Denn abgesehen davon, daß diese praktische Lehrtätigkeit der Aspiranten - wie der Kläger selbst vorträgt - ihrer Qualifizierung diente, ist auch nicht ersichtlich, daß Beurlaubung und Stipendium den Zweck verfolgten, dem Kläger unabhängig von seiner wissenschaftlichen Ausbildung an der Hochschule eine Beschäftigung im Lehrkörper der Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr hatte der Kläger mit seiner Aufnahme in die wissenschaftliche Aspirantur, die regelmäßig - so auch in seinem Fall (vgl Bl 25 der vom LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten) - in Form einer Urkunde erfolgte, den besonderen Status eines Aspiranten (vgl BSG Urteile vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 und vom 23. März 1999 - B 4 RA 18/98 R - SozR 3-2600 § 248 Nr 4).
2. Maßgebend für den Rentenanspruch des Klägers ist nicht das Recht der früheren DDR, sondern das bundesdeutsche Recht des SGB VI mit seiner Bezugnahme auf das AAÜG und das Recht des als einfaches Bundesgesetz fortgeltenden Einigungsvertrags (Art 45 Abs 2 EinigVtr), soweit es nicht durch das nachfolgende Recht des SGB VI ersetzt ist.
a) Recht der DDR gilt nur weiter, soweit dies im EinigVtr angeordnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Aufgrund der in Anl II Kap VIII Sachgeb H Abschn III Nr 9 zum EinigVtr getroffenen Regelung (im folgenden: EinigVtr Nr 9) waren alle Altersversorgungsansprüche auch der Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten mit bestimmten Maßgaben in die Rentenversicherung zu überführen (EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 1 und Satz 3 Nr 1). Dementsprechend wird diesen Personen ab 1. Januar 1992 ein gesetzlicher Anspruch nach dem SGB VI eingeräumt; ihre in der DDR und nach deren Vorschriften erworbenen Rechte, Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen sind durch entsprechende Rechte, Ansprüche und Anwartschaften nach dem SGB VI ersetzt worden (sog Systementscheidung, vgl ua BSG Urteile vom 27. Januar 1993 - 4 RA 40/92 - BSGE 72, 50, 65 = SozR 3-8570 § 10 Nr 1 und vom 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - BSGE 78, 41, 50 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 5, S 63 sowie Senatsurteile vom 17. Juli 1996 - 5/4 RA 21/94 - BSGE 79, 57, 60 = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 6, S 68 und vom 14. Dezember 1998 - B 5/4 RA 23/97 R und B 5/4 RA 70/97 R - nicht veröffentlicht; BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1, 39 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 53).
b) Nach dem Recht des SGB VI ist die Berücksichtigung von Verdiensten des Klägers oberhalb der Werte der Anlage 3 zum AAÜG ausgeschlossen. Bei der Ermittlung der für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente nach § 64 SGB VI maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) wird bei Personen wie dem Kläger, deren Rentenrecht erstmals nach dem SGB VI ab dem 1. Januar 1992 entstanden ist, für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem iS von § 5 AAÜG, die als Pflichtbeitragszeiten iS des SGB VI gelten, nach § 259b SGB VI der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt. Dabei wird - anders als bei Versicherten in der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR - nicht geprüft, in welchem Umfang dieser Verdienst rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren oder gezahlt worden sind. Das im Bescheid des Versorgungsträgers nach § 8 Abs 3 AAÜG angegebene, in der DDR erzielte kalenderjährliche Arbeitsentgelt wird jedoch - im Verhältnis 1: 1 umgewertet auf DM - wie bei allen Versicherten im Bundesgebiet nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Dies ergibt sich aus § 6 Abs 1 iVm Anlage 3 AAÜG.
3. Solange dem Kläger Altersrente ohne Anwendung der ab 1. Juli 1993 mit dem GG unvereinbaren Begrenzungsregelung des § 6 Abs 2 AAÜG aF gezahlt wird, ergibt sich für ihn auch kein höherer Rentenbetrag aus Gründen des Bestandsschutzes, wie er Bestandsrentnern und rentennahen Jahrgängen, zu denen der Kläger gehört, unter bestimmten Voraussetzungen zukommt. Eine Prüfung anhand dieser Bestandsschutzvorschriften haben die Vorinstanzen und die Beklagte in den streitbefangenen Bescheiden (anders als in den nicht streitbefangenen Bescheiden vom 5. und 17. Mai 2000) zwar unterlassen. Jedoch erhält der Kläger aufgrund des Berufungsurteils und des Teilvergleichs vorläufig für alle Leistungszeiträume mehr, als ihm nach jenen Vorschriften zusteht.
a) Ein Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI scheidet aus. Nach Maßgabe dieser Vorschrift iVm Art 2 RÜG wird bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 und 1993 ein Rentenzuschlag gewährt, wenn der Monatsbetrag der SGB VI-Rente niedriger ist als der nach dem Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet ermittelte Betrag. Der nach Art 2 RÜG für den Kläger erreichbare Rentenbetrag liegt jedoch, wie sich auch aus der dem Bescheid der Beklagten vom 17. Mai 2000 beigefügten Anlage 17 entnehmen läßt, wesentlich unter dem Monatsbetrag seiner SGB VI-Rente. Das Übergangsrecht des Art 2 RÜG berücksichtigt zwar ua alle Zeiten mit Beiträgen zur Sozialversicherung (Art 2 § 19 Abs 1 RÜG) und damit im Fall des Klägers auch die Zeit seiner wissenschaftlichen Aspirantur. Es berücksichtigt aber bei Ermittlung des für den Steigerungsbetrag (Art 2 § 30 RÜG) maßgeblichen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens nach Art 2 § 31 Abs 5 RÜG nur das beitragspflichtige Einkommen (Art 2 § 30 Nr 1 iVm § 31 RÜG), das beim Kläger über viele Jahre unter seinen tatsächlichen Arbeitsverdiensten lag.
b) Nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 darf bei Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, bei der Anpassung nach Satz 3 Nr 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen war. Nach Satz 5 dieser Vorschrift darf bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre.
An diese Regelung knüpft § 4 Abs 4 AAÜG an: Er setzt voraus, daß die nach den Vorschriften des SGB VI berechnete Rente (im folgenden: SGB VI-Rente) in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 beginnt, der Berechtigte einem Zusatzversorgungssystem angehörte und am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte. Dann ist wenigstens der Monatsbetrag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung ergibt (auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990), höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 10 Abs 1 oder 2 AAÜG, um 6,84 vH zu erhöhen. Dieser Betrag ist solange zu zahlen, bis die SGB VI-Rente diesen Betrag erreicht (§ 4 Abs 4 Satz 1 Nr 1 AAÜG).
Die Besitzschutzregelungen in § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG und in EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 schließen einander nicht aus. Folgt man dem Wortlaut, so handelt es sich zwar bei dem besitzgeschützten Betrag in beiden Vorschriften um einen statischen Wert; es wird jeweils ein bestimmter Zahlbetrag garantiert, bis der Monatsbetrag der (dynamischen) SGB VI-Rente diesen erreicht. Beide Regelungen beziehen sich dabei auf den Betrag, der als Gesamtzahlbetrag aus der Sozialpflichtversicherung und der Zusatzversorgung der DDR bei Eintritt des Versorgungsfalls im Juli 1990 zustand (Betrag der Gesamtversorgung). Ebenfalls vom Wortlaut ausgehend trifft § 4 Abs 4 AAÜG auch die günstigere Regelung, als danach der durch den EinigVtr geschützte Betrag der Gesamtversorgung nach Maßgabe des am 1. Dezember 1991 geltenden Rechts ggf angehoben und jedenfalls um 6,84 vH erhöht wird.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist aber die Interpretation der Bestandsschutzregelung des EinigVtr iS einer bloßen Zahlbetragsgarantie nicht mit dem GG vereinbar. Nach seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8750 § 10 Nr 3) ist aus Gründen des Eigentumsschutzes und der Gleichbehandlung die Zahlbetragsgarantie nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 dahin zu verstehen, daß "der garantierte Zahlbetrag an die Lohn- und Gehaltsentwicklung anzupassen ist, wenn er für die davon betroffenen Bestandsrentner nach dem 31.12.1991 weiter Bedeutung behält (vgl § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI), weil der Monatsbetrag der neu berechneten Rente diesen Betrag zum 1.1.1992 nicht erreicht" (BVerfG, aaO - BVerfGE 100, 1, 44 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 56). Diese Auslegung muß entsprechend für die Zahlbetragsgarantie nach EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 5 gelten, wenn die nach dem SGB VI zu gewährende Rente den garantierten Zahlbetrag nicht oder nur dann erreicht, wenn der Zahlbetrag auch über den 1. Januar 1992 hinaus "eingefroren" bleibt.
Bei dieser Auslegung verdrängt § 4 Abs 4 AAÜG als spätere Rechtsvorschrift die frühere (gleichrangige) Vorschrift in EinigVtr Nr 9 Buchst b Satz 4 und 5 für denselben Anwendungsbereich nicht; die beiden Vorschriften stehen vielmehr einander ergänzend nebeneinander (vgl BSG Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R - BSGE 84, 180, 186 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 S 80 f zur Vergleichsberechnung nach EinigVtr Nr 9 und § 307b Abs 3 Satz 2 SGB VI bei Bestandsrenten aus überführten Renten). Zur Feststellung, welcher Betrag einem ehemals zusatzversorgten Berechtigten, der auch zum Personenkreis des § 4 Abs 4 AAÜG gehört, als Monatsbetrag der Rente zusteht, ist daher zunächst der (fiktive) Betrag der Gesamtversorgung dem (ebenfalls fiktiven) Betrag der SGB VI-Rente zum 1. Januar 1992 gegenüberzustellen. Ergibt sich dabei, daß der Betrag der Gesamtversorgung über der SGB VI-Rente liegt, mithin die Überführung der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung zum 1. Januar 1992 den besitzgeschützten Zahlbetrag aus den in der DDR erworbenen Versorgungsanwartschaften noch nicht erreicht, ist der Betrag der Gesamtversorgung zu dynamisieren. Bei Leistungsbeginn sind sodann drei Beträge zu vergleichen (vgl BSG, aaO - BSGE 84, 180, 188 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 S 82 f): der Monatsbetrag der SGB VI-Rente, der (statische, nicht dynamisierte), jedoch nach § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG erhöhte Gesamtversorgungsbetrag (Garantiebetrag nach § 4 Abs 4 Satz 1 AAÜG) und der vom 1. Januar 1992 ggf bis zum Leistungsbeginn dynamisierte Betrag der Gesamtversorgung (Garantiebetrag nach EinigVtr Nr 9).
Beim Kläger ist der höchste dieser Beträge die ohne Anwendung des § 6 Abs 2 AAÜG aF berechnete SGB VI-Rente. Vervielfältigt mit dem ab 1. Juli 1993 nach § 256a SGB VI maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) von 32,17 DM (§ 255b SGB VI iVm § 1 Abs 2 RAV 1993 vom 19. Dezember 1992 - BGBl I S 917), ergeben die ihr zugrundeliegenden 78,2285 (statt 78,1109 wie in den angefochtenen Bescheiden) persönlichen Entgeltpunkte bei Rentenbeginn am 1. August 1993 - wie auch die Proberechnung der Beklagten zeigt - einen Monatsbetrag von 2.516,61 DM. Diesen Betrag erreichen die beiden anderen Beträge nicht.
aa) Für die Gesamtversorgung ist beim Kläger der Betrag von 1.624,50 DM anzusetzen. Nach den maßgeblichen Bestimmungen für die AVMSt, der der Kläger in der DDR zuletzt angehörte, durfte die Gesamtversorgung aus Altersrente der Sozialversicherung und Zusatzversorgung 90 vH des durchschnittlichen monatlichen Nettoverdienstes nicht übersteigen (§ 5 Abs 3 Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates - FZAO-StMitarb - vom 29. Januar 1971, abgedruckt in: Aichberger, Ergänzungsband unter Nr 208), wobei der durchschnittliche monatliche Nettoverdienst aus den 10 günstigsten zusammenhängenden Jahren errechnet wurde (§ 5 Abs 1 Satz 2 FZAO-StMitarb). Maßgebend für Renten- und Versorgungszahlungen im Juli 1990 war jedoch das Rentenangleichungsgesetz der DDR (RAG) vom 28. Juni 1990, das am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist (§ 35 RAG) und die Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 (§ 22 Abs 1 RAG) sowie die Überführung der bis dahin erworbenen Anwartschaften aus zusätzlichen Versorgungssystemen in die Rentenversicherung (§ 22 Abs 3 RAG) verfügte. Nach § 25 Abs 1 Nr 3 RAG war, wenn die nach der Überführung festgesetzten Renten unter dem Gesamtanspruch auf Rente der Sozialversicherung und zusätzlichen Versorgung, der als Empfänger einer zusätzlichen Versorgung am 1. Juli 1990 bestanden hätte, jedoch maximal 90 vH des Nettoverdienstes lagen, der Differenzbetrag als zusätzliche Versorgung zu zahlen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats (vgl Urteile vom 16. November 1995 - 4 RA 33/93 - SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 4 und vom 14. August 1996 - 13/4 RA 40/93 - SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 9) davon aus, daß der Gesamtauszahlungsbetrag auf 90 vH des im letzten Jahr vor Eintritt des Versorgungsfalls (bzw hier: vor Schließung des Versorgungssystems) durchschnittlich erreichten Nettogehalts begrenzt ist. Dieses ist in der Beitragsnachweiskarte der AVMSt, die sich bei den vom LSG in Bezug genommenen Akten der Beklagten (dort Bl 28) befindet, durchschnittlich mit 1.805,00 M netto angegeben; 90 vH dieses Betrags - umgewertet 1:1 in DM - sind 1.624,50 DM. Hiervon ist auch die Beklagte bei ihren Berechnungen ausgegangen (s Bescheide vom 5. und 17. Mai 2000 - Anlage 1).
bb) Der Senat läßt dahinstehen, ob bei Ermittlung des Garantiebetrags nach EinigVtr Nr 9 die (fiktive) SGB VI-Rente des Klägers zum 1. Januar 1992 auch dann nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht - dh im Fall des Klägers noch in Anwendung des ab 1. August 1991 geltenden (vgl Art 42 Abs 8 RÜG-ErgG), vom BVerfG erst ab 1. Juli 1993 für verfassungswidrig erklärten § 6 Abs 2 AAÜG aF - zu berechnen ist, wenn dieses Recht zu keinem Zeitpunkt Grundlage der tatsächlichen Rentenleistung ist. Der Monatsbetrag der (fiktiven) SGB VI-Rente des Klägers zum 1. Januar 1992 wäre bei nur 64,1904 persönlichen Entgeltpunkten (Ost), die die Beklagte unter Anwendung von § 6 Abs 2 AAÜG aF zuletzt (anstelle der im Bescheid vom 20. April 1994 zugrunde gelegten 64,2184 persönlichen Entgeltpunkte) ermittelt hat, allerdings deutlich niedriger als der Betrag der Gesamtversorgung; vervielfältigt mit dem ab 1. Januar 1992 maßgeblichen aktuellen Rentenwert (Ost) von 23,57 DM (§ 5 der 3. RAV vom 19. Dezember 1991 - BGBl l S 2344) ergibt sich daraus nur ein Monatsbetrag von 1.512,97 DM. Jedoch bliebe der demzufolge bis zum Rentenbeginn zu dynamisierende Betrag der Gesamtversorgung von 1.624,50 DM unter dem oa Monatsbetrag von 2.516,61 DM, der sich ab 1. August 1993 für die SGB VI-Rente ohne Anwendung des § 6 Abs 2 AAÜG aF ergibt.
Wie die Dynamisierung konkret zu erfolgen hat, ist vom BVerfG nicht entschieden. Der Senat stimmt der Auffassung des 4. Senats in dessen Urteil vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R - BSGE 84, 180, 189 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8 S 84) zu, daß insoweit abschließende Ausführungen im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 41 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) fehlen. Aus dessen Hinweis auf § 63 Abs 7 SGB VI (BVerfG, aaO, BVerfGE 100, 44 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 56) läßt sich allerdings schließen, daß es dabei eine Anpassung entsprechend derjenigen für Renten nach dem Recht des SGB VI vor Augen hatte, so daß eine entsprechende Anwendung nur der allgemeinen Dynamisierungsvorschriften (§ 63 Abs 7, § 68 SGB VI) nahe liegt (so der 4. Senat in seinem Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 24/98 R - BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr 8). Ob dagegen, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, auf die Anpassungsfaktoren für den "aktuellen Rentenwert (Ost)" entsprechend §§ 255a, 255b SGB VI abzustellen ist, der nach § 254b SGB VI bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Ermittlung des Monatsbetrags der Renten aus Beitrittsgebietszeiten an die Stelle des aktuellen Rentenwerts tritt, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn der Garantiebetrag nach EinigVtr Nr 9 erreicht beim Kläger den Monatsbetrag für die SGB VI-Rente von 2.516,61 DM selbst dann nicht, wenn der Betrag der Gesamtversorgung des Klägers von 1.624,50 DM mit diesen besonderen Anpassungsfaktoren dynamisiert wird.
Aus § 255a SGB VI idF des RÜG und unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 1992 auch von Rentnern im Beitrittsgebiet zu erbringenden Eigenanteils zur Krankenversicherung der Rentner ergibt sich am 31. Dezember 1991 ein aktueller Rentenwert (Ost) von 21,11 DM (vgl Boecken in: Wannagat, SGB VI-Komm, Stand: August 1997, § 255a RdNr 4; VerbandsKomm, Stand: Juli 1999, § 255a Anm 4; jeweils mwN; ebenso: Kreikebohm, SGB VI-Komm, 1997, § 255a RdNr 3). Bis zum hier maßgeblichen Rentenbeginn wurde er jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres fortgeschrieben, und zwar auf 23,57 DM ab 1. Januar 1992 (§ 3 3. RAV), auf 26,57 DM ab 1. Juli 1992 (§ 1 Abs 2 RAV 1992 vom 5. Juni 1992 - BGBl I S 1017), auf 28,19 DM ab 1. Januar 1993 (§ 1 5. RAV vom 8. Dezember 1992 - BGBl I S 1998) und auf 32,17 DM ab 1. Juli 1993 (§ 1 Abs 2 RAV 1993). Daraus ergeben sich Anpassungen von 11,65 vH zum 1. Januar 1992, von 12,73 vH zum 1. Juli 1992, von 6,10 vH zum 1. Januar 1993 und von 14,12 vH zum 1. Juli 1993. Dementsprechend würde sich der Betrag von 1.624,50 DM aber nur auf 2.475,68 DM erhöhen, wie die nachstehende Tabelle zeigt:
Anpassungs- Ausgangswert Anpassungsfaktor Angepaßter Garantiebetrag Zeitpunkt (Ost) trag nach EinigVtr Nr 9
1. Januar 1992 1.624,50 DM 11,65 vH 1.813,75 DM 1. Juli 1992 1.813,75 DM 12,73 vH 2.044,65 DM 1. Januar 1993 2.044,65 DM 6,10 vH 2.169,36 DM 1. Juli 1993 2.169,36 DM 14,12 vH 2.475,68 DM
cc) Der Garantiebetrag nach § 4 Abs 4 AAÜG ergibt sich, indem der Betrag der Gesamtversorgung von 1.624,50 DM um 6,84 vH und damit auf 1.735,62 DM erhöht wird. Denn durch das im Beitrittsgebiet am 1. Dezember 1991 geltende Recht hat sich an dem Betrag der Gesamtversorgung für den Kläger nichts geändert; die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten durch die 1. und 2. RAV veränderten seinen (fiktiven) Leistungsanspruch aus der Gesamtversorgung nicht; auch ist der Hinweis auf § 10 AAÜG hier nicht einschlägig. Dieser Garantiebetrag liegt schon unter dem Monatsbetrag der SGB VI-Rente von 2.065,91 DM ab 1. August 1993, den die Beklagte im Bescheid vom 30. August 1994 noch in Anwendung von § 6 Abs 2 AAÜG aF festgestellt hat, und damit erst recht unter jedem ohne diese Begrenzungsregelung ermittelten Monatsbetrag der SGB VI-Rente.
4. Die Beklagte ist - solange ein bindender Bescheid des Versorgungsträgers nicht vorliegt - zu einer (abschließenden) Rentenfestsetzung weder verpflichtet noch befugt. Dies folgt aus § 8 AAÜG. Danach hat der Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzuteilen, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und den Inhalt dieser Mitteilung dem Berechtigten durch Bescheid bekanntzugeben (§ 8 Abs 2 und 3 AAÜG). Der für die Feststellung der Leistungen zuständige Rentenversicherungsträger ist an diesen Bescheid gebunden (§ 8 Abs 5 Satz 2 AAÜG). Somit werden die zur Festsetzung der Leistung notwendigen Vorfragen einerseits und die Leistungsbewilligung andererseits - getrennt - von grundsätzlich verschiedenen Verwaltungsträgern in verschiedenen Verfahren vorgenommen (vgl BSG Urteil vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 - SozR 3-8570 § 8 Nr 2 mwN).
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stehen dem Kläger jedenfalls keine weitergehenden Rechte gegen die Beklagte zu als nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen, die Rentenbezugszeiten bis 31. Dezember 1996 betreffenden Teilvergleich. In seinem Fall liegt in zweierlei Hinsicht noch keine abschließende Entscheidung des Versorgungsträgers vor. Zum einen hat der Kläger dessen Festsetzungen angefochten; das Gerichtsverfahren ist noch anhängig. Zum anderen hat der Versorgungsträger durch die unter dem 12. Juli 2000 nachträglich auf Antrag des Klägers in seine Entgeltbescheide eingefügte Nebenbestimmung für Rentenbezugszeiten vom 1. August 1993 bis 31. Dezember 1996 nur eine vorläufige Feststellung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des verfassungswidrigen § 6 Abs 4 AAÜG vorgenommen.
Wie der Rentenversicherungsträger bis zum Erlaß des das Rentenverfahren abschließenden Bescheids verfährt, steht ihm grundsätzlich frei (vgl BSG Urteile vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - BSGE 84, 156, 179 f = SozR 3-2600 § 307b Nr 7 S 72 f und vom 4. August 1999 - B 4 RA 23/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr 4 zur Rechtslage bis zur Neuregelung des § 6 Abs 2 AAÜG). Er kann insbesondere die Rente aufgrund der ihm (vorläufig) mitgeteilten Daten unter dem Vorbehalt einer Änderung bei Vorliegen eines geänderten Versorgungsbescheids festsetzen (wie es die Beklagte bereits getan hat, vgl Hinweis im Bescheid vom 11. Juni 1997 und ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 24. September 1997); dieser Vorbehalt ist als eine Nebenbestimmung iS des § 32 Abs 1 SGB X zu verstehen, die sicherstellen soll, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Ein derartiger Bescheid ist der gerichtlichen Überprüfung dahingehend zugänglich, ob das der vorläufigen Feststellung zugrunde gelegte Recht zutreffend angewandt ist. Der Rentenversicherungsträger kann aber auch nach § 42 Abs 1 SGB I verfahren und einen Vorschuß zahlen. Dann ist die gerichtliche Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob der Träger die Vorschußhöhe nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt hat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgeschlossene Teilvergleich für die Zeit bis 31. Dezember 1996 eine Vorschußregelung im letzteren Sinn enthält. Selbst bei umfassenderer Überprüfungsbefugnis - wie für die Folgezeit - kann der Senat einen Rechtsfehler der Beklagten nicht feststellen, wie aus den Ausführungen zu (1) und (2) hervorgeht.
5. Verfassungsmäßige Rechte des Klägers sind nicht verletzt.
a) Soweit § 256a SGB VI iVm § 6 Abs 1 AAÜG bewirkt, daß Renten an ehemals Zusatzversorgungsberechtigte auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze gewährt werden, ist dies Folge der Systementscheidung. Diese ist verfassungsrechtlich vornehmlich an den Grundrechten aus Art 3 und Art 14 GG zu messen. Der Eigentumsschutz aus Art 14 Abs 1 GG geht dem allgemeinen Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG vor und umfaßt auch den dem Rechtsstaatsgebot aus Art 20 GG immanenten Vertrauensschutz.
Wie das BVerfG in seinem Urteil vom 28. April 1999 (1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/96 - BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3) entschieden hat, verstößt die Systementscheidung bei der oben dargelegten verfassungskonformen Auslegung der Bestandsschutzbestimmung in EinigVtr Nr 9 weder gegen Art 14 Abs 1 noch gegen Art 3 GG. Der vorliegende Fall gibt insoweit keinen Anlaß zur erneuten verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Systementscheidung. Neue rechtliche Gesichtspunkte sind hierzu vom Kläger - auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in den erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen vom 1. Februar 1998 und 23. April und 20. August 2000 - nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr verkennt der Kläger, daß die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung erst durch den Einigungsvertrag anerkannt sind. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt ihnen daher auch nur in der Form zu, die sie aufgrund der Regelungen des EinigVtr erhalten haben (BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/96 - BVerfGE 100, 1, 38 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51). Der Gesetzgeber war aber durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG nicht gehindert, das Altersversorgungssystem der DDR einschließlich der Zusatz- und Sonderversorgung in einer ihm geeignet erscheinenden Form in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik einzugliedern (BVerfGE aaO 39 f = SozR aaO S 52 f).
Daß der Gesetzgeber dabei seinen durch Art 14 Abs 1 Satz 1 GG begrenzten Spielraum zur Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums und auch seinen Gestaltungsraum nach Art 3 Abs 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Zahlbetragsgarantie nicht überschritten hat, hat das BVerfG eingehend dargelegt. Es hat sich dabei, was die Gewährleistung von Art 14 Abs 1 Satz 1 GG angeht, ua auch ausdrücklich auf sein - vom Kläger angeführtes - sog LPG-Krediturteil vom 8. April 1997 (1 BvR 48/94 - BVerfGE 95, 267) bezogen, wenn es (BVerfG Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 und 1 BvR 2105/96 - BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 53) ausführt: "Bei den mit einem solchen Systemwechsel verbundenen Übergangsproblemen für diejenigen Personen, die bereits Ansprüche oder Anwartschaften erworben haben, muß freilich die Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG berücksichtigt werden. Dies verleiht der individuellen Rechtsposition aber keinen absoluten Schutz. Das gilt insbesondere, wenn der Gesetzgeber vor der Aufgabe steht, ein System, das in eine von anderen Prinzipien geleitete Rechtsordnung integriert war, an die Rechtsordnung der Bundesrepublik anzupassen. Er ist dabei verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt (vgl BVerfGE 84, 90, 122 f; 95, 267, 309)".
Entgegen den Ausführungen des Klägers zur angeblichen Verletzung des Art 3 GG hat sich das BVerfG auch eingehend mit der durch die Systementscheidung bewirkten Benachteiligung höherverdienender Versicherter in Zusatzversorgungssystemen gegenüber Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu anderen Alterssicherungssystemen im Alter auf einem höheren Niveau abgesichert sind, und gegenüber ehemals Zusatzversorgungsberechtigten, deren Einkünfte unterhalb oder nahe der Beitragsbemessungsgrenze liegen, auseinandergesetzt. Bei verfassungskonformer Auslegung der Zahlbetragsgarantie hat es diese Ungleichbehandlung aber als durch sachliche Gründe gerechtfertigt angesehen (BVerfG, aaO, BVerfGE 100, 1, 45 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 57 f).
Der Fall des Klägers weist keine Besonderheiten auf, die abweichend von der Rechtsprechung des BVerfG eine Dynamisierung des Zahlbetrags nach EinigVtr Nr 9 bereits ab 1. Juli 1990 gebieten würden. Das BVerfG hat in der Zahlbetragsgarantie lediglich dann keinen angemessenen Ausgleich für die mit dem Systemwechsel verbundenen Nachteile gesehen, wenn sie dazu führt, daß der besitzgeschützte Zahlbetrag noch für einen langen Zeitraum oder gar auf Dauer geleistet wird, weil der Monatsbetrag der auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze berechneten Rente diesen vorerst nicht oder sogar niemals erreicht; als Übergangsmaßnahme bis zum Inkrafttreten des bei Abschluß des EinigVtr bereits verkündeten SGB VI war sie aber zumutbar (BVerfG, aaO, BVerfGE 100, 1, 40 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 54 f). In ihrer Auswirkung geht sie beim Kläger derzeit auch nicht darüber hinaus. Denn die den Rentenleistungen an ihn vorläufig für alle Leistungszeiträume zugrundegelegten 78,2285 persönlichen Entgeltpunkte hätten bei einem realen Leistungsfall am 1. Januar 1992 und einem aktuellen Rentenwert von 23,57 DM mit 1.843,85 DM zu einer über dem Garantiebetrag nach EinigVtr Nr 9 liegenden Rente geführt.
Auch § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI ist verfassungsgemäß. Was den Eigentumsschutz für die durch Beitragszahlungen während der Zeit der wissenschaftlichen Aspirantur in der Sozialversicherung der DDR erworbenen Rentenanwartschaften betrifft, wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Systementscheidung verwiesen. Im übrigen verhindert § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI - wie schon unter 2c dargelegt - eine sonst in Anwendung von § 248 Abs 3 Satz 1 SGB VI eintretende Bevorzugung von Anspruchsberechtigten im Beitrittsgebiet gegenüber Versicherten im alten Bundesgebiet. Die Vorschrift stellt mithin sicher, daß Zeiten einer Hochschulausbildung für alle Versicherten rentenrechtlich gleich behandelt werden (vgl BSG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 4 RA 121/95 - SozR 3-2600 § 248 Nr 1 S 7 und die Gesetzesbegründung - BT-Drucks 12/405, S 125).
b) Was die im Schriftsatz vom 20. August 2000 erhobene Rüge einer Verletzung des Rechtsstaatsprinzips nach Art 20 GG angeht, ist bereits nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus einer solchen Verletzung ein Anspruch des Klägers auf höhere Rente ergeben könnte. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Rüge einer überlangen Verfahrensdauer, als auch hinsichtlich der Behauptung des Klägers, das Übergangsrecht verletze wegen seiner Unüberschaubarkeit das dem Rechtsstaatsprinzip immanente Bestimmtheitsgebot (dazu, daß sich aus dem Rechtsstaatsgebot grundsätzlich konkrete Leistungsansprüche nicht ableiten lassen, vgl Schultze-Fielitz in: Dreier, GG-Komm, Bd II, 1998, Art 20 Anm C II RdNr 206).
6. Die EMRK stützt das Begehren des Klägers schon deswegen nicht, weil deren Garantien gegen Diskriminierung (Art 14 EMRK) und zum Eigentumsschutz (Art 1 Erstes Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 - 1. ZProt zur EMRK - BGBl 1956 II S 1880) keinen weitergehenden Schutz gewähren als Art 3 Abs 1 und 14 Abs 1 GG. Aus den durch die EMRK eingeräumten Verfahrensgarantien (Art 6 EMRK) lassen sich konkrete Leistungsansprüche ebensowenig ableiten wie aus den entsprechenden Prinzipien des Rechtsstaatsgebots.
Art 14 EMRK gewährleistet den "Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten" ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Diese Garantie gilt daher nur im Zusammenhang mit anderen Garantien der EMRK. Nach Art 1 Abs 1 1. ZProt zur EMRK hat jede natürliche oder juristische Person das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf das Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er ua für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse für erforderlich hält, wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt (Abs 2 aaO).
Sofern man - entsprechend der Auslegung des Art 14 GG - unterstellt, daß die durch den EinigVtr anerkannten Versorgungsanwartschaften aus der Zusatzversorgung der DDR Eigentum iS von Art 1 1. ZProt zur EMRK sind und es sich bei der Ersetzung dieser Anwartschaften durch Anwartschaften nach dem SGB VI um eine Entziehung iS dieser Bestimmung handeln kann, ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Systementscheidung des EinigVtr und die damit zusammenhängenden Regelungen in § 256a und § 248 Abs 3 Satz 2 Nr 1 SGB VI den Anforderungen des Art 1 1. ZProt zur EMRK und des Art 14 EMRK widersprechen. Soweit der Kläger geltend macht, durch die Maßgaben des EinigVtr in seinen in der DDR erworbenen und dort eigentumsrechtlich geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt worden zu sein, kann er sich auf die EMRK nicht berufen. Die DDR war der EMRK nicht beigetreten; deren Bestimmungen gelten daher im Beitrittsgebiet erst mit der Erstreckung des bundesdeutschen Zustimmungsgesetzes zur EMRK durch den EinigVtr und können sich daher auf zuvor erlangte Rechtspositionen nur insoweit beziehen, als sie durch den EinigVtr anerkannt sind (vgl BSG Urteile vom 25. März 1997 - 4 RA 23/95 - BSGE 80, 149, 162 f = SozR 3- 8760 § 2 Nr 1 S 16 f und vom 31. Juli 1997 - 4 RA 35/97 - BSGE 81, 1, 14 f = SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 14 S 122 f).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.
Fundstellen