Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe. besondere Härte. Leistungsbezug für kurze Dauer
Leitsatz (amtlich)
Der Berücksichtigung eines selbstbewohnten Hausgrundstücks als Vermögen kann die ernsthafte Möglichkeit eines nur kurzzeitigen Bezugs existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II als besondere Härte entgegenstehen.
Normenkette
SGB 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2016 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. September 2015 aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 wird geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits in allen drei Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss statt als Darlehen.
Der 1958 geborene, alleinstehende Kläger ist Eigentümer eines selbst bewohnten Hausgrundstücks mit einer Wohnfläche von 110 qm, dessen Wert der Beklagte auf mindestens 77 000 Euro taxiert hat. Bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis als Lagerarbeiter bezog er zunächst bis September 2010 Krankengeld und bis März 2012 Arbeitslosengeld. Anschließend lebte er von Erspartem; Anträge auf Alg II nahm er mehrfach zurück. Nachdem er sich auf Betreiben des Rentenversicherungsträgers im März 2013 einer Arbeitsplatzsimulation im sogenannten ERGOS-Verfahren unterzogen und ihm der Arbeitgeber einen vom Rentenversicherungsträger im August 2013 geprüften leidensgerechten neuen Arbeitsplatz angeboten hatte, führte er vom 2.9.2013 bis zum 4.10.2013 einen Arbeitsversuch durch, in dessen Folge er am 21.10.2013 die Beschäftigung wieder aufnahm; zuvor war ein Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt worden, weil eine (teilweise) Erwerbsminderung nicht vorliege (Bescheid vom 11.7.2013).
Auf seinen Antrag vom 8.8.2013 unter Verweis auf vorhandene Barmittel von nunmehr noch 150 Euro bewilligte das beklagte Jobcenter dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von August 2013 bis Januar 2014 als Darlehen. Der zuschussweisen Leistungsbewilligung stehe das Grundvermögen entgegen, dessen Verwertung weder unwirtschaftlich sei noch eine besondere Härte darstelle. Das gelte auch im Hinblick auf die kurze Leistungsdauer, weil bezogen auf den Antragszeitpunkt nicht abzusehen gewesen sei, ob und ggf wann der Kläger seine Beschäftigung wieder aufnehmen würde (Verweis auf BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 26 und BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 47; Bescheid vom 12.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 13.10.2014). Mit Ablauf des 31.10.2013 wurden die Leistungen eingestellt.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.9.2015), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 3.5.2016). Bei dem Haus habe es sich um verwertbares Vermögen gehandelt, auch habe eine besondere Härte nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II dessen Berücksichtigung nicht entgegengestanden. Am 8.8.2013 sei offengewesen, ob der Kläger nur für kurze Zeit Leistungen beanspruchen werde.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II. Das LSG habe die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens aus dem Leistungsbezug überspannt. Ausreichend seien Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines solchen Verlaufs, die hier vorgelegen hätten.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2016 und das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. September 2015 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2014 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Zu Recht beansprucht der Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht (nur) als Darlehen, weil die Verwertung seines Hausgrundstücks als Vermögen vor Abschluss der Arbeitserprobung eine besondere Härte bedeutet hätte (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II).
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen der Bescheid vom 12.8.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2014, soweit der Beklagte es hierdurch abgelehnt hat, die dem Kläger erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss zu gewähren. Zeitlich erstreckt sich das nach der im Klageverfahren insoweit vorgenommenen Beschränkung auf den Zeitraum von August bis Oktober 2013.
2. Der Sachentscheidung des Senats entgegenstehende Hindernisse bestehen nicht. Insbesondere stand der angegriffenen Berufungsentscheidung nicht die Wertgrenze des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG entgegen, nachdem Leistungen über einen Zeitraum von drei Monaten im Streit stehen und der Kläger beansprucht, die darlehenshalber gewährten Leistungen in Höhe von monatlich 583,76 Euro als Zuschuss zu erhalten. Dieses Begehren verfolgt er zutreffend im Wege (kombinierter) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 und 2, § 56 SGG), gerichtet auf ein Grundurteil entsprechend § 130 Abs 1 SGG . Zu befinden ist nur darüber, ob die bewilligten Darlehensleistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen. Nachdem der Beklagte bereits geleistet hat und mithin nicht erneut zur Leistung verurteilt werden kann, muss lediglich der Rechtsgrund der Zahlung (Zuschuss statt Darlehen) verändert werden (stRspr: vgl aus jüngerer Zeit nur BSG vom 6.8.2014 - B 4 AS 57/13 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 18 RdNr 12). Kommt es dem Kläger dabei auf die Höhe der Leistungen im Gerichtsverfahren (noch) nicht an, sondern - wie hier - nur auf den Erhalt bzw das endgültige Behaltendürfen einer Leistung dem Grunde nach, kann die Verpflichtungsklage auch in dieser Konstellation zulässigerweise mit einer Klage verfolgt werden, die auf ein Grundurteil gerichtet ist (vgl BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 16).
3. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Alg II als Zuschuss sind §§ 19 ff iVm 7 ff SGB II idF, die das SGB II vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2013 zuletzt durch das am 1.8.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 7.5.2013 erhalten hat (BGBl I 1167). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN).
a) Die Grundvoraussetzungen, um Alg II zu erhalten (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB II) erfüllte der Kläger hinsichtlich des Alters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland; ebenso wenig lag ein Ausschlusstatbestand vor, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ergibt.
b) Ungeachtet der hier nicht abschließend zu beurteilenden Höhe seines Gesamtbedarfs im Einzelnen war der Kläger im streitbefangenen Zeitraum ferner hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 SGB II. Hilfebedürftig in diesem Sinne ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. So liegt es hier, weil der Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG im maßgeblichen Zeitraum kein nach § 11 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen erzielt hat - ihm insbesondere nach Wiederaufnahme der Beschäftigung am 21.10.2013 bis Ende Oktober keine Zahlungen seines Arbeitgebers zugeflossen sind - und auch das Hausgrundstück der Hilfebedürftigkeit nicht entgegensteht (dazu unter 4. und 5.).
4. Das Hausgrundstück des Klägers war im streitbefangenen Zeitraum nicht in einer seine Hilfebedürftigkeit zum Wegfall bringenden Weise als Vermögen gemäß § 12 SGB II zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich um einen grundsätzlich zu berücksichtigenden Vermögensgegenstand nach § 12 Abs 1 SGB II (dazu a). Er ist auch nicht als selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen (dazu b) und weder ist eine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II (dazu c) noch durch die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II ausgeschlossen (dazu d). Bis zum Abschluss der Arbeitserprobung bedeutete sie aber eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II (dazu unter 5.).
a) Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 22). Rechtlich ist ein Vermögensgegenstand nicht verwertbar, wenn dessen Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt ist und er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (vgl BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20; BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 22).
Der Kläger ist nach den Feststellungen des LSG Alleineigentümer eines Hausgrundstücks. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die dessen Verwertbarkeit schlechterdings entgegenstehen, hat das LSG nicht festgestellt. Seine Verwertung war dem Kläger nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten - dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II maßgeblichen Bewilligungszeitraum, für den dem Kläger ursprünglich Leistungen bewilligt worden waren, - möglich gewesen, was auch von der Revision nicht angegriffen worden ist.
b) Ebenso ist das Grundstück nicht nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II als selbst genutztes Hausgrundstück schlechthin vor einer Verwertung geschützt. Danach ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind gemäß § 12 Abs 3 Satz 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (stRspr: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 21 f; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 30; zuletzt BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 28, jeweils mwN).
Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WoBauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG). Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 31). Diese Wohnflächengrenzen können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss. Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 vH noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 19; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 30; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 24 ≪zu einer Eigentumswohnung, im Folgenden: ETW≫).
Die hiernach maßgebliche Wohnflächengrenze von 90 qm ebenso wie eine um 10 vH erhöhte angemessene Wohnfläche von 99 qm überschreitet das von ihm selbst genutzte Hausgrundstück des Klägers, denn dessen Wohnfläche beträgt nach den Feststellungen des LSG 110 qm. Für besondere Umstände, die zu einer weitergehenden Erhöhung der angemessenen Wohnfläche wegen einer außergewöhnlichen Bedarfslage führen könnten, ist weder nach den Feststellungen des LSG noch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers etwas ersichtlich.
c) Nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 1 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" oder Substanzwert steht. Bei einem Hausgrundstück kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste - insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in Anspruch genommenen Wohnwertes - können jedoch als zumutbar angesehen werden, eine absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 23, 26; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 37; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 28).
Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen hat das Hausgrundstück des Klägers einen Verkehrswert von mindestens 77 000 Euro. Zulässige und begründete Verfahrensrügen hiergegen sind vom Kläger nicht erhoben worden, weshalb der Senat an die Feststellung des Verkehrswerts gebunden ist (§ 163 SGG). Anhaltspunkte, die für ein deutliches Missverhältnis zwischen diesem Marktwert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen sprechen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das LSG nach dem Gesamtzusammenhang seiner Entscheidung zu Recht eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Grundstücks verneint hat.
d) Einer Verwertung des Hausgrundstücks stehen endlich auch nicht die Freibeträge nach § 12 Abs 2 SGB II entgegen. Zwar ist ein isoliert betrachtet unangemessener Vermögensgegenstand iS des § 12 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht in jedem Fall zu verwerten. Vielmehr ist im Rahmen des § 12 SGB II eine Gesamtbetrachtung aller Vermögensgegenstände und Vermögenswerte anzustellen und den Absetzbeträgen nach § 12 Abs 2 SGB II gegenüber zu stellen (stRspr: vgl zuletzt nur BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 34 mwN; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 32).
Doch führt der vom LSG zugrunde gelegte Verkehrswert des Hausgrundstücks abzüglich von Freibeträgen nicht dazu, dass dieses nicht zu verwerten war. Denn von dem vom LSG bindend festgestellten Verkehrswert von mindestens 77 000 Euro sind am Tag der Antragstellung am 8.8.2013 Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 4 SGB II nur in Höhe von 9000 Euro (55 Jahre x 150 Euro = 8250 Euro + 750 Euro) abzusetzen. Das Vorliegen der Voraussetzungen weiterer Freibeträge nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 SGB II hat das LSG nicht festgestellt, ohne dass hiergegen Verfahrensrügen erhoben worden sind.
5. Vor Abschluss der Arbeitserprobung war der Wert des Hausgrundstücks entgegen der Auffassung des LSG jedoch unter Härtefallgesichtspunkten nicht zu berücksichtigen.
a) Nach der Härteklausel nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung (vgl nur BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4, RdNr 34; BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris, RdNr 45) richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, ob von einer besonderen Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auszugehen ist. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden (vgl nur BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris, RdNr 45). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II setzt daher voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 30; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 39; BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 30).
b) So verhält es sich entgegen der Auffassung des LSG in Fällen wie hier. Dabei kann weiter offenbleiben, ob und ggf inwiefern ein absehbar kurzer Leistungsbezug generell eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II zu begründen vermag (verneinend zur Alhi BSG vom 17.10.1990 - 11 RAr 133/88 - juris RdNr 34; skeptisch zu § 12 SGB II BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 12, 24; noch enger BSG vom 15.4.2008 - B 14 AS 27/07 R - juris, RdNr 49; in Betracht gezogen in BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 46 unter Verweis auf BSG vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 26). Jedenfalls bei der Verwertung selbst genutzter Hausgrundstücke können solche Zeitmomente ihrem Nutzungszweck nach nicht außer Betracht bleiben.
Dass selbst genutzte Hausgrundstücke von angemessener Größe im Anwendungsbereich des SGB II unabhängig von ihrem Wert dem Schonvermögen zugerechnet sind (vgl dagegen zur Rechtslage nach dem SGB XII im Wege einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des Grundstückswerts BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 16), bezweckt nicht den Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern den Erhalt des Wohnraums zur Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (stRspr: zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 13; entsprechend früher zur Alhi vgl etwa BSG vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279; zum BSHG vgl nur BVerwG vom 17.1.1980 - 5 C 48.78 - BVerwGE 59, 294, 300 mwN); geschützt wird der Wohnraum als zentrales Element menschenwürdigen Daseins (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, K § 12 SGB II, Stand der Kommentierung Januar 2016, RdNr 419). Dieses besondere Schutzbedürfnis ist auch zu berücksichtigen bei der Frage, inwieweit die Verwertung von Hausgrundstücken oder ETW von unangemessener Größe bei einem absehbar kurzen Leistungszeitraum als zumutbar anzusehen ist.
Zwar sind die mit der Verwertung unangemessen großer Hausgrundstücke oder ETW verbundenen Einschnitte als Ausfluss des Nachranggrundsatzes (§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB II) grundsätzlich hinzunehmen (stRspr: vgl zuletzt nur BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 30 f). Jedoch übersteigt die Verwertung eines selbst bewohnten Hausgrundstücks oder einer ETW diese Härte erheblich, wenn das alsbaldige Ausscheiden des Leistungsbeziehers aus dem Leistungsbezug ernsthaft in Betracht kommt oder gar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. In einer solchen Situation zur Vermeidung eines kurzzeitigen Leistungsbezugs ein selbst bewohntes Grundstück oder eine selbst bewohnte ETW verwerten und damit das bis dahin bestehende Wohnumfeld dauerhaft aufgeben zu müssen, verlangt den Betroffenen ein Sonderopfer ab, das regelmäßig außer Verhältnis steht zu den von der Allgemeinheit bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
c) Außer Verhältnis zu den bis zur endgültigen Klärung aufzubringenden Leistungen steht das Verlangen, das bisherige Wohnumfeld aufzugeben, entgegen der Auffassung des LSG nicht nur dann, wenn die alsbaldige Beendigung des Leistungsbezugs als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Gemessen an den Folgen bedeutet die dauerhafte Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts ein unzumutbares Sonderopfer vielmehr regelmäßig schon dann, wenn das alsbaldige Wiederausscheiden aus dem Leistungsbezug zwar unsicher ist, nach den Umständen des Einzelfalls aber mindestens als ernsthaft möglich erscheinen muss. Ist diese Möglichkeit in absehbarer Zeit nach den objektiven Umständen konkret in Betracht zu ziehen, wird das Interesse der Betroffenen daran, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht schon vor der endgültigen Klärung der künftigen Hilfebedürftigkeit aufgeben zu müssen, regelmäßig schwerer wiegen als das Interesse der Allgemeinheit, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zu erbringen, wenn Möglichkeiten zur Selbsthilfe nicht bestehen. Erst recht gilt das, wenn sich Betroffene einem Arbeitsversuch unterziehen - wie hier - oder eine stufenweise Wiedereingliederung iS von § 28 SGB IX absolvieren und damit - nach der Konzeption des SGB II politisch erwünscht - dem auch öffentlichen Interesse nachkommen, im Rahmen zumutbarer Selbsthilfe aus dem Leistungsbezug auszuscheiden (§ 1 Abs 2 Satz 4 Nr 2 SGB II). Muss nicht im Einzelfall angenommen werden, dass die angestrebte Wiedereingliederung wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hat in einem solchen Fall jedenfalls über begrenzte Zeiträume das Verwertungsinteresse der Allgemeinheit regelmäßig hinter dem Interesse der Betroffenen zurückzustehen, bis zur abschließenden Klärung ihren bisherigen Lebensmittelpunkt nicht aufgeben zu müssen.
d) Das ist nicht deshalb anders, weil unter diesen Voraussetzungen bis zur abschließenden Klärung zur Sicherung des Lebensunterhalts Darlehen nach § 24 Abs 5 Satz 1 iVm § 9 Abs 4 SGB II zu gewähren wären. Hiernach ist hilfebedürftig in Erweiterung von § 9 Abs 1 SGB II ua auch derjenige, für den die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 9 Abs 4 SGB II) und der deshalb von der Obliegenheit zur Vermögensverwertung vorübergehend freigestellt und zu einer nachgelagerten Verwertung (Begriff von Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 9 RdNr 74) verpflichtet wird. Angeknüpft wird damit an besondere Härtelagen bei der sofortigen Verwertung eines grundsätzlich zu verwertenden Vermögensgegenstands, auf die mit einem zeitlichen Aufschub der mit dem Entstehen von Hilfebedürftigkeit grundsätzlich sofort einsetzenden Verwertungsobliegenheit (zu ihr eingehend BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 35 ff) reagiert wird; die Prüfung ist im Unterschied zu § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II auf das "Wann" und nicht auf das "Ob" der Verwertung gerichtet (so zutreffend Karl in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 9 RdNr 161). So liegt es hier indessen nicht, weil die Obliegenheit zur Verwertung selbst bewohnter Hausgrundstücke oder ETW während des Zeitraums, in dem das baldige Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bei objektiver Betrachtung als ernsthaft möglich anzusehen ist, schon dem Grunde und nicht nur dem Zeitpunkt nach eine besondere Härte bedeutet.
e) Ob die ernsthafte Möglichkeit eines alsbaldigen Wiederausscheidens aus dem Leistungsbezug stets im Zeitpunkt der Leistungsbewilligung bestehen muss, ob ihr erstmaliges Eintreten während eines laufenden Bewilligungsabschnitts eine Änderung iS von § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X darstellt und inwiefern neu hinzugetretene Erkenntnisse im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen sind, kann hier offenbleiben. Beachtlich ist eine solche Möglichkeit jedenfalls dann, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den jeweiligen Leistungsantrag gegeben ist. Werden Leistungen nicht als Zuschuss, sondern nur darlehensweise bewilligt, dann trifft die Leistungsberechtigten ab diesem Zeitpunkt die Obliegenheit, sich um die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks oder der selbst bewohnten ETW von unangemessener Größe zu bemühen und infolgedessen den bisherigen Lebensmittelpunkt aufzugeben (vgl eingehend BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 16/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4200 § 9 Nr 16, RdNr 35 ff). Ob eine Verwertungserwartung als zumutbar anzusehen ist oder nicht, kann deshalb frühestens nach den Umständen im Zeitpunkt der Entscheidung über den SGB II-Leistungsantrag zu beurteilen sein und nicht schon - wie das SG zugrunde gelegt hat - nach denen bei Antragstellung.
f) Nach diesen Maßstäben überwog nach den vom Beklagten mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und den Senat deshalb bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bereits im Zeitpunkt der Entscheidung am 12.8.2013 über den Leistungsantrag des Klägers vom 8.8.2013 bei objektiver Betrachtungsweise dessen Interesse am vorübergehenden Erhalt des bisherigen Lebensmittelpunkts das Interesse der Allgemeinheit, bei ausreichender Selbsthilfemöglichkeit keine Leistungen erbringen zu müssen. Dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG entnimmt der Senat, dass im Anschluss an die im Frühjahr 2013 vom Rentenversicherungsträger durchgeführte arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitgeber des Klägers nach Möglichkeiten gesucht hat, diesem im Rahmen seines noch immer ungekündigten Arbeitsverhältnisses einen leidensgerechten Arbeitsplatz anbieten zu können, dass er - der Arbeitgeber - sich darüber im August 2013 mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt hat und der Kläger nach Prüfung durch den Rentenversicherungsträger im September 2013 mit dem Arbeitsversuch begonnen hat.
Auch wenn Näheres dazu, zur Erkrankung und zu den leidensbedingten Einschränkungen des Klägers nicht festgestellt worden ist, lässt das schon dem äußeren Ablauf nach nur den Schluss zu, dass jedenfalls von Beginn der Bemühungen des Arbeitgebers um die Weiterbeschäftigung des Klägers an bei objektiver Betrachtungsweise die Möglichkeit eines alsbaldigen Wiederausscheidens aus dem Leistungsbezug ernsthaft bestanden hat. Das deckt sich ausweislich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ebenfalls mit der Einschätzung des Rentenversicherungsträgers und zudem mit der des SG, das es für "durchaus gut möglich" erachtet hat, dass der Kläger am Ende über einen leidensgerechten Arbeitsplatz verfügen könne. Dabei konnte auch von einer Klärung in einem hinreichend kurzen Zeitraum ausgegangen werden, ohne dass über die dafür maßgebende Zeitgrenze hier abschließend zu befinden wäre. Dem Kläger bei einem absehbar kurzen Leistungsbezug dennoch die Verwertung des selbst bewohnten Hausgrundstücks und somit die endgültige Aufgabe des bisherigen Lebensmittelpunkts anzusinnen, bedeutet nach den aufgezeigten Maßstäben eine besondere Härte iS von § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alt 2 SGB II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 11449926 |
NJW 2018, 1776 |
FEVS 2018, 433 |
SGb 2017, 586 |
ZfF 2018, 69 |
AUR 2017, 469 |
info-also 2018, 90 |